Rechtsanwalt Salewski

 

Zu Rechtsfragen beim gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (PKW)

Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier!

Berlin, den 15.5.2003

Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier einem PKW) aufwirft.

Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier!

Verkündet am 15.5.2003

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Geschäftsnummer: 18 C 465/02

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Autor. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Birol D., Bornholmer Str., 10439 Berlin,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin,

gegen

Herrn Michael S., Berlin,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Salewski u.a., Okerstr. 3, 12049 Berlin,

hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung 18, auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch die Richterin am Amtsgericht G. für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.067,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe. des Kfz-Briefes Nr. AP 98222.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Am 29. August 2000 verkaufte Herr B. seinen PKW der Marke Jaguar Typ XJ40 mit der Fahrgestellnummer 676111 an die N. Automobile OHG, die auf demselben Gelände wie die Klägerin geschäftsansässig ist. Es wurde vereinbart, dass der Jaguar in Zahlung für 16.500,00 DM “vorbehaltlich Werkstattprüfung” genommen werden sollte und Herr B. einen Opel Omega kaufen sollte zu einem Preis von ca. 10.000,00 DM. Am Tag der Übergabe der beiden Fahrzeuge, dem 31. August 2000, begab sich Herr B. zur N. Automobile OHG und händigte dort, zum Zwecke eines “Werkstattchecks” einem Angestellten der N. Automobile OHG das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren aus. Kurze Zeit später behauptete der Angestellte, zur Zahlung der vereinbarten Kaufpreissumme hinsichtlich des Jaguars aufgrund dessen Mängel nicht bereit zu sein. Er wollte den Ankaufpreis um 6.000,00 DM senken. Herr B. erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Er forderte vergeblich seinen Jaguar von der N. Automobile OHG heraus. Wegen des genauen Ablaufs des Verkaufs des Jaguars Typ XJ40 durch Herrn B. an die N. Automobile OHG wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung des Herrn B. durch den Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. September 2001 Bezug genommen (BI. 117ff.d.A.).

Am 13. Dezember 2000 schlossen der Beklagte und die Klägerin, die damals als “(…) Autopark GmbH” firmierte, einen Kaufvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (BI 16 d. A.), über den Jaguar zu einem Kaufpreis von 28.000,00 DM. Der Jaguar hat einen Austauschmotor, der bei einem Kilometerstand von 118.000 km eingebaut worden war. Laut Kaufvertrag war die Mängelgewährleistung ausgeschlossen; handschriftlich war noch hinzugefügt worden, dass keine Zusicherungen gegeben worden waren. Insgesamt wurden 17.000,00 DM aus dem Ankauf des alten PKW des Beklagten für eine Teilzahlung des Kaufpreises genutzt. Am 15. Dezember 2000 vereinbarten die Parteien Ratenzahlung für den verbleibenden Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 11.000,00 DM. Die monatlich zu zahlende Rate wurde auf 1.000,00 DM festgelegt und sollte jeweils zum 15. des Folgemonats gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ratenzahlungsvereinbarung Bezug genommen (BI. 17 d. A.). Bei Übergäbe des Fahrzeuges unterzeichnete der Beklagte eine Abnahmeerklärung, aus der sich der Kilometerstand des Fahrzeuges lt. Tacho mit 205.107 km ergab. Der Beklagte zahlte die ersten fünf Raten von Januar 2001 bis einschließlich Mai 2001, insgesamt also eine Summe von 5.000,00 DM. Ab Juni 2001 zahlte der Beklagte keine Raten mehr. Mit der Klage macht die Klägerin die ausstehenden sechs Raten á 1.000,00 DM geltend.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.067,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Dezember 2001 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz-Briefes Nr. AP 98222 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei mit schweren Mängeln behaftet gewesen und er sei arglistig getäuscht worden. Insbesondere habe die Klägerin beim Verkauf des Fahrzeugs unrichtige Angaben über Baujahr, Kilometerstand und Anzahl der Vorbesitzer gemacht. Auch habe die Klägerin verschwiegen, dass das Auto einen Austauschmotor besitzt. Das Auto sei mit unzulässigen Reifen ausgestattet gewesen, weshalb er das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht habe nutzen können. Der Jaguar sei zweimal lackiert worden, was den Verdacht eines Unfallwagens begründe.

Der Beklagte meint, die Klägerin sei ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht vollständig nachgekommen, sie habe ihm insbesondere kein Eigentum am PKW übertragen können, da es sich bei dem PKW um eine abhanden gekommene Sache i. S. d. § 935 BGB handele.

Der Beklagte erhebt außerdem die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Hilfsweise erklärt er gegenüber der Restkaufpreisforderung die Aufrechnung mit Minderungs- und Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 3.067,75 EUR. Er ist der Auffassung, dass der Wert des Fahrzeuges um mindestens diese Summe geringer sei.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.067,75 EUR aus Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB a. F. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da es sich um ein Schuldverhältnis handelt, das vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist.Der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.067,75 EUR entstand mit Abschluss des Kaufvertrages am 13. Dezember 2000. Die einzelnen Teilbeträge wurden gemäß Ratenzahlungsvereinbarung mit Ablauf der Monate Juni 2001 bis Dezember 2001 auch fällig.Der Beklagte kann der Klägerin nicht die Einrede der Nichterfüllung des Vertrages nach § 320 BGB entgegenhalten. Die Klägerin ist ihren Pflichten aus dem Vertrag nachgekommen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dem PKW um keine abhanden gekommene Sache i. S. d. § 935 BGB. Ein Abhandenkommen i. S. d. § 935 BGB liegt nur vor, wenn der Voreigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Hier hatte Herr B. sich des Besitzes am Jaguar freiwillig und bewusst entledigt, als er dem Angestellten der Neumann Automobile OHG das Fahrzeug nebst Schlüsseln und sämtlichen Papieren übergab und diesen in die Werkstatt fahren ließ. Dass Herr B. zu diesem Besitzverlust eventuell durch Täuschung oder Irrtum bewegt wurde, ist unerheblich (vgl. RGZ 101, 225). Selbst wenn man aus strafrechtlicher Perspektive den ganzen Vorgang als Unterschlagung qualifizieren wollte, so hat dies doch keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Beurteilung der Freiwilligkeit des Verlustes des unmittelbaren Besitzes. Der Angestellte der Neumann Automobile OHG sowie letztere waren auch keine Besitzdiener im Verhältnis zu Herrn B.

Dem Beklagten stehen auch keine Minderungsansprüche nach §§ 465, 462, 459 BGB a. F. zu, die er der Kaufpreisforderung der Klägerin entgegenhalten könnte. Im Kaufvertrag vom 13. Dezember 2000 fand ein wirksamer Ausschluss eventueller Gewährleistungsansprüche i. S. d. § 476 BGB a. F. statt. Zusicherungen wurden ausweislich des Kaufvertrages vom 13. Dezember 2000 nicht gemacht. Zu mündlichen Zusicherungen und zu einer etwaigen arglistigen Täuschung durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgte kein hinreichender Vortrag, worauf die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 8. März 2003 hingewiesen hatte. Dies betrifft beispielsweise den Vortrag, dass das Fahrzeug vor dem Zeitpunkt der Übergabe einen Unfall erlitten haben musste. Dass keine Täuschung hinsichtlich Baujahr und Halterzahl vorlag, ergibt sich bereits aus den Angaben im Kaufvertrag betreffend Erstzulassung und Halterzahl. Dass dem Beklagten die Laufleistung des Fahrzeuges bekannt war, folgt aus seiner Unterschrift unter der Abnahmeerklärung. Inwieweit durch das Vorhandensein eines Austauschmotors der Wert des Fahrzeuges gemindert ist, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Rechtlich unbeachtlich ist insbesondere, ob der Beklagte das Fahrzeug zu einem zu hohen Preis eingekauft hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 12. Mai 2003 musste nicht erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten werden, da diese kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.05.2003, Az. 18 C465/02

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Aktennummer: 02-00581


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Dieser Beitrag wurde am Freitag, 16. Mai 2003 um 03:38 Uhr veröffentlicht
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