Berlin, den 23.02.2008
Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen ist, wovon ja insbesondere der Lauf von Widerspruchsfristen abhängt. Nach dieser Entscheidung dürften Behörden in Zukunft wohl nicht umhin kommen, sämtlche rechtsmittelfähigen Bescheide förmlich zuzustellen!
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht unter anderem Bezug auf Rechtsprechung des BFH, wonach der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen beruht, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch “abrollen”. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich!
Fundstelle: http://log.handakte.de/
Quelle: http://web2.justiz.hessen.de …
Schlagworte: Verwaltungsakt , Zugang
zu § 122 Abs.2 S.1 Nr.1 AO (Abgabenordnung)
Orientierungssatz/-hilfe: Zugang eines Verwaltungsakts





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