Rechtsanwalt Salewski

 

Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe

Mittwoch, 12. November 2003 von RA Salewski

Berlin, den 11.11.2003.

In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:

Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier

Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. (weiterlesen…)

 

Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen

Dienstag, 01. April 2003 von RA Salewski

Berlin, 03.12.2002

Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:

Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist. (weiterlesen…)

 

Fall der Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts durch das OLG bei Streit darüber zwischen AG und LG

Samstag, 29. März 2003 von RA Salewski

Berlin, den 28.03.2003

In einem der wohl eher seltenen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei divergierenden Auffassungen von zwei Gerichten bezüglich der sachlichen Zuständigkeit für das Klageverfahren im ersten Rechtszug hatte das Kammergericht (OLG im Bundesland Berlin) mit Beschluss zu bestimmen, welches Gericht in einem Fall von Klage und Widerklage zuständig ist, das Amtsgericht, oder das Landgericht:

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO. In Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen. (weiterlesen…)

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