Im Wiki "Praxis des Anwalts" habe ich heute ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der “Freizeitveranstaltung”, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht.
Leitsatz (nicht amtlich)
Die Tatsache, dass es sich bei den in § 309 Nr. 12 BGB festgelegten Fristen um Höchstfristen handelt, führt im Falle von Fitness- und Sportstudio-Laufzeitverträgen dazu, dass bei Dienstverträgen dieser Art mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an den Kunden grundsätzlich entsprechend kürzere Laufzeiten, als die zweijährige Vertragslaufzeit, angemessen sind. Insbesondere muss insofern eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Abhängigkeit von der körperlichen Eignung des Kunden vorgesehen werden.
Das vollständige Urteil kann unter diesem Link nachgelesen werden:
http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag
28.02.2008
Kollege Axel Willmann berichtet im Blawg “juracity.de” von einem Fall, in welchem sein Auftraggeber (Kläger) einen Vergleich widerrufen hat und trotzdem den Prozess gewonnen hat. Damit ist jedenfalls in diesem Fall der Spruch widerlegt, dass der einen Prozess verliert, der einen Vergleich widerruft. Abzuwarten bleibt indessen, wer zuletzt lacht, denn die Sache dürfte berufungsfähig sein! Wenn dann man der Kläger nicht zum schlechten Schluss denken muss: “Hätte ich es mal lieber beim Spatz in der Hand belassen (Vergleich – ohne Berufungsmöglichkeit für den jetzt unterliegenden Gegner!), als dann die Taube auf dem Dach doch nicht zu bekommen”, (ggfs. Aufhebung des obsiegenden Urteils im zweiten Rechtszug). (weiterlesen…)





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