Berlin, den 28.03.2003
In einem der wohl eher seltenen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei divergierenden Auffassungen von zwei Gerichten bezüglich der sachlichen Zuständigkeit für das Klageverfahren im ersten Rechtszug hatte das Kammergericht (OLG im Bundesland Berlin) mit Beschluss zu bestimmen, welches Gericht in einem Fall von Klage und Widerklage zuständig ist, das Amtsgericht, oder das Landgericht:
Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO. In Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen. (weiterlesen…)





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