Rechtsanwalt Salewski

 

Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars

Montag, 17. März 2008 von RA Salewski

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars":

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Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten – Anspruch auf Ersatzteilaufschläge

Montag, 17. März 2008 von RA Salewski

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten – Anspruch auf Ersatzteilaufschläge":

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Neue Entscheidungen in der Sammlung

Sonntag, 16. März 2008 von RA Salewski

Berlin, 16.03.2008

Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:

Bei einer Kollision zwischen einem ausparkenden Fahrzeug und dem fließenden Verkehr haftet der Ausparkende nicht immer allein

Berlin, 30.11.2001

Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:

Fall der Abwägung nach § 17 StVG; § 10 StVO und § 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.

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Freispruch im Bußgeldverfahren, weil das Verkehrsschild fehlt

Potsdam, den 05.06.2000

Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte.

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Das sogenannte "Porsche-Urteil" des BGH …

Mittwoch, 05. März 2008 von RA Salewski

… ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte:

Das sogenannte Porsche-Urteil:

BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Volltext: Porsche-Urteil, BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02

 

Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfallentschädigung

Donnerstag, 28. Februar 2008 von RA Salewski

28.02.2008

Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen:

“(…)

Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (NJW 1966, 1260) anders gesehen:

Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – VI ZR 271/64 – 15.04.66]

Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (6 S 155/06 vom 23.o1.2008):

Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).

Na also!

Nachtrag: vgl. hierzu auch aktuell das KG in DAR 2008, 87:

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) anhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch die unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist.

(…)”

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Quelle: www.unfall-recht.info
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Ein Geschädigter verliert seinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des Unfallverursachers insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind

Dienstag, 01. April 2003 von RA Salewski

Berlin, den 31.03.2003

Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 – geändert und die Klage abgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können. (weiterlesen…)

 

Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen

Dienstag, 01. April 2003 von RA Salewski

Berlin, 03.12.2002

Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:

Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist. (weiterlesen…)

 

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls

Donnerstag, 09. Mai 2002 von RA Salewski

Berlin, den 08. Mai 2002

Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 08. Mai 2002 über Schadensersatzansprüche im Falle eines (angeblichen) sogenannten bestellten bzw. fingierten Unfalls entschieden:

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls. (weiterlesen…)

 

Bei einer Kollision zwischen einem ausparkenden Fahrzeug und dem fließenden Verkehr haftet der Ausparkende nicht immer allein

Samstag, 01. Dezember 2001 von RA Salewski

Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:

Fall der Abwägung nach § 17 StVG; §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.
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Freispruch im Bußgeldverfahren, weil das Verkehrsschild fehlt

Dienstag, 06. Juni 2000 von RA Salewski

Potsdam, den 05.06.2000

Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte

Amtsgericht Potsdam,
Urteil vom 05.06.2000,
Az. 75 OWi 508/99
471 Js 0Wi 34075/99

AMTSGERICHT POTSDAM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Bußgeldsache
gegen (…)
w e g e n Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht, Potsdam in der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 05.06.2000, (…)
für R e c h t erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse
f r e i g e s p r o c h e n ,
die auch seine notwendigen Auslagen trägt.

Gründe:

Der Vorwurf, am 25.04.99 um 11.35 Uhr mit einem Pkw in Werder, OVB Geltow – Peztow in Richtung B 1, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben, hat sich nicht nachweisen lassen, da nicht festgestellt werden konnte, daß die 30-km/h-Begrenzung vorhanden war. Der Betroffene hat dies bestritten. Nach dem Radarblitz hatte er die Strecke noch einmal abgefahren und hierbei nach eigenen Angaben nur einen leeren Pfahl gefunden, an welchem das 30-km/h-Schild sich befunden haben sollte. Seine Ehefrau hat diese Angaben glaubhaft bestätigt.

Der Meßbeamte Sch. hat angegeben, nach der Messung – wie üblich – die Meßstrecke in umgekehrter Richtung befahren zu haben. Dabei habe er festgestellt, daß sich das Schild dort befunden habe. Angesichts der gegenteiligen Bekundung der Ehefrau des Betroffenen und der andererseits vorgegebenen routinemäßigen Handlung des Zeugen Sch. läßt sich dessen Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit verifizieren. Im übrigen bliebe auch offen, ob das Schild zeitweise abmontiert war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 5.6.2000, Az. 75 OWi 508/99

Anmerkung: Der Mandant, ein Fahrlehrer (!), hat zum Beweis auch Photos vorgelegt, die er am Vorfallstage im Beisein der Zeugin von dem leeren Schildermast gefertigt hatte!

Aktennummer: 99-00435


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