BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 – VIII ZR 86/10 – LG Krefeld AG Nettetal
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet.
Dem Kollegen, der dieses Urteil erstritten hat (und den Richtern des VG Koblenz) gebührt Dank:
Pressemitteilung Nr. 33/2008 des VG Koblenz vom 01.08.2008
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
Zu weiteren Einzelheiten siehe die Pressemitteilung des VG Koblenz im Wiki "Praxis des Anwalts".
(Der Titel ist ein natürlich scherzhaftes Missverständnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)
Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: "Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 475,00 € geltend machen."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars":
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten – Anspruch auf Ersatzteilaufschläge":
BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
… ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte:
Das sogenannte Porsche-Urteil:
BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Volltext: Porsche-Urteil, BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02
In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten “Vorverfahren”. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren von Schuldnern, auch im zivilrechtlichen Bereich, wenn dann behauptet wird, man sei doch von Anfang an bereit gewesen, dem Begehren des Anspruchstellers zu entsprechen und einer kostenträchtigen anwaltlichen Vertretung habe es doch eigentlich gar nicht bedurft. Hier nun dazu das Urteil des Sozialgerichts Berlin … (weiterlesen…)
28.02.2008
Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen:
“(…)
Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (NJW 1966, 1260) anders gesehen:
Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – VI ZR 271/64 – 15.04.66]
Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (6 S 155/06 vom 23.o1.2008):
Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).
Na also!
Nachtrag: vgl. hierzu auch aktuell das KG in DAR 2008, 87:
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) anhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch die unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist.
(…)”
Weiterlesen? Hier …!
Quelle: www.unfall-recht.info
(weiterlesen…)
Karlsruhe, den 20. Februar 2008
Der BGH stärkt die Rechte gewerblicher Autohändler bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen, wenn der Käufer die Erstattung des Wertes eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeuges verlangt:
Nach der Rechtsprechung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach dem am 20.02.2008 verkündeten Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH auch dann an, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: (weiterlesen…)





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