Berlin, 29.02.2008
Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:
Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:
Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.
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und
Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:
Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW.
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