Berlin, 08.03.2008
Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:
Berlin, 01.11.2001
Mit einem Urteil vom 31.10.2001 hat das Amtsgericht Neukölln zwei Fragen in Zusammenhang mit der anwaltlichen Gebührenberechnung entschieden, an deren Relevanz sich auch durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert hat:
1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht. (Leitsatz nicht amtlich)
2. Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten. (Leitsatz nicht amtlich)
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Berlin, 24.02.2008
Kollegen berichten in Ihrem “RSV-Blog” über mutmaßliche Liquiditätsschwierigkeiten der DEURAG.
28. Februar 2007
Deutscher Anwaltverein und Advocard schließen Empfehlungsvereinbarung
Anwaltschaft und Advocard gemeinsam gegen “Rechtsberatung light”
Berlin/Hamburg.
Der Deutsche Anwaltverein und die Advocard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren ab sofort im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Mit dieser Vereinbarung dokumentieren beide Seiten ausdrücklich ihren Einsatz für die Sicherung höchstmöglicher Qualitätsstandards in der Rechtsberatung. DAV und Advocard betonen in diesem Zusammenhang, dass eine sinnvolle juristische Beratung meistens nur in der Kanzlei möglich sei. Die sich zunehmend verbreitende telefonische Rechtsberatung könne daher nicht das Mandantengespräch in der Kanzlei ersetzen. (weiterlesen…)
Berlin, 01.11.2001
Mit einem Urteil vom 31.10.2001 hat das Amtsgericht Neukölln zwei Fragen in Zusammenhang mit der anwaltlichen Gebührenberechnung entschieden, an deren Relevanz sich auch durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert hat:
1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht. (Leitsatz nicht amtlich)
2. Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten. (Leitsatz nicht amtlich)
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