Berlin, 09.03.2008
Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:
Grundsätzliches zu Anwaltshonorar, Mandatskündigung und Anwaltshaftung
Berlin, 17.8.1999
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln zum Verhältnis von Anwaltshonorar, Mandatskündigung und Anwaltshaftung. Diese Entscheidung ist auch heute nach allen zwischenzeitlichen Reformen des Schuldrechts und der Neuregelung des Honorarrechts im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz immer noch relevant.
Weiterlesen? Hier! …
Egal ob Mord oder Selbstmord Witwenrente nur bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalles
Berlin, 29.09.1999
Egal, ob Mord oder Selbstmord, Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nur bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalles. Dies bestätigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.09.1999. Die Entscheidung ist immer noch verwertbar, da die maßgebenden Regelungen des SGB VII nach wie vor gelten.
Weiterlesen? Hier! …
Berlin, 08.03.2008
Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:
Berlin, 01.11.2001
Mit einem Urteil vom 31.10.2001 hat das Amtsgericht Neukölln zwei Fragen in Zusammenhang mit der anwaltlichen Gebührenberechnung entschieden, an deren Relevanz sich auch durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert hat:
1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht. (Leitsatz nicht amtlich)
2. Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten. (Leitsatz nicht amtlich)
Weiterlesen? Hier! …
Berlin, 17.8.1999
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln zum Verhältnis von Anwaltshonorar, Mandatskündigung und Anwaltshaftung. Diese Entscheidung ist auch heute nach allen zwischenzeitlichen Reformen des Schuldrechts und der Neuregelung des Honorarrechts im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz immer noch relevant:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistung des zuerkannten Betrages aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Dienstvertrag, mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung, §§611, 675 BGB i. V. m. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Der Geltendmachung des durch den Schriftsatz vom 27. Juli 1998 entstandenen Vergütungsanspruchs steht die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten vom 2. Dezember 1998 nicht entgegen. Zwar hat der Rechtsanwalt, der die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Auftraggeber verschuldet, keinen Anspruch auf Gebühren, die in der Person des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts noch einmal entstehen (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO. 14. Auflage, § 13 Rn.67). Insoweit ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts zur Kündigung geführt hat und dass das Interesse an den bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts in Folge dessen entfallen ist (vgl. Madert, a. a. 0., § 13 Rn. 67 a. E.). Der insoweit vom Beklagten dargestellte Sachverhalt rechtfertigt allerdings eine Kündigung des Anwaltsvertrages nicht, da der Sachverhalt ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht erkennen lässt.
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 16.8.1999, Az. 6 C 171/99 (rechtskräftig)
Aktennummer: 99-00377
Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.
Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider.
Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!





-- WP-Design: Vlad -- Powered by WordPress -- XHTML 1.0 -- angepasst von RA Salewski
-- Impressum -- Nutzungsbedingungen -- Haftungsausschluss -- © 1996 - 2011 RA Klaus-G. Salewski