Quelle: www.kfz-betrieb.vogel.de
“Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im Kaufrecht der Firmensitz des Händlers. Diese Ansicht vertraten das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 8 U 812/09) und das Amtsgericht Bersenbrück (Az. 11 C 100/10) in ihren Urteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Koblenz zudem die Revision zum BGH zugelassen.”
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/298096?icmp=dat-home-artikel-brennpunkt
BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
Karlsruhe, den 20. Februar 2008
Der BGH stärkt die Rechte gewerblicher Autohändler bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen, wenn der Käufer die Erstattung des Wertes eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeuges verlangt:
Nach der Rechtsprechung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach dem am 20.02.2008 verkündeten Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH auch dann an, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: (weiterlesen…)
Karlsruhe, den 23. Januar 2008
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. (weiterlesen…)





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