Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12): Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt.
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Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. (Stand: 26.04.2012)
Edit: Inzwischen sind auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht, (Stand: 02.05.2012):
Arbeitslosengeld II – Neuregelung der SGB-2-Regelleistungen für zusammenlebende kindererziehende Leistungsberechtigte und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verfassungswidrig – Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens (EuFürsAbk) auf türkische Staatsbürger
Leitsatz
1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe
3. Für den durch die Geschäftsanweisung SGB 2 Nr 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten durch die Bundesregierung gemäß Art. 16 Buchst b EuFürsAbk erklärten Vorbehalt zur Anwendbarkeit des EuFürsAbk fehlt eine hinreichende Ermächtigung durch Parlamentsgesetz. Das EuFürsAbk bleibt daher als Spezialvorschrift vor § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB 2 für türkische Staatsbürger anwendbar.
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20. Dezember 2007
Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften – die sogenannten “Jobcenter” – sind mit der Verfassung nicht vereinbar!
Bundesverfassungsgericht
- Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007
Urteil vom 20. Dezember 2007
Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“Hartz IV”) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. (weiterlesen…)





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