Potsdam, den 05.06.2000
Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte
Amtsgericht Potsdam,
Urteil vom 05.06.2000,
Az. 75 OWi 508/99
471 Js 0Wi 34075/99
AMTSGERICHT POTSDAM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Bußgeldsache
gegen (…)
w e g e n Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht, Potsdam in der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 05.06.2000, (…)
für R e c h t erkannt:
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse
f r e i g e s p r o c h e n ,
die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
Gründe:
Der Vorwurf, am 25.04.99 um 11.35 Uhr mit einem Pkw in Werder, OVB Geltow – Peztow in Richtung B 1, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben, hat sich nicht nachweisen lassen, da nicht festgestellt werden konnte, daß die 30-km/h-Begrenzung vorhanden war. Der Betroffene hat dies bestritten. Nach dem Radarblitz hatte er die Strecke noch einmal abgefahren und hierbei nach eigenen Angaben nur einen leeren Pfahl gefunden, an welchem das 30-km/h-Schild sich befunden haben sollte. Seine Ehefrau hat diese Angaben glaubhaft bestätigt.
Der Meßbeamte Sch. hat angegeben, nach der Messung – wie üblich – die Meßstrecke in umgekehrter Richtung befahren zu haben. Dabei habe er festgestellt, daß sich das Schild dort befunden habe. Angesichts der gegenteiligen Bekundung der Ehefrau des Betroffenen und der andererseits vorgegebenen routinemäßigen Handlung des Zeugen Sch. läßt sich dessen Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit verifizieren. Im übrigen bliebe auch offen, ob das Schild zeitweise abmontiert war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 5.6.2000, Az. 75 OWi 508/99
Anmerkung: Der Mandant, ein Fahrlehrer (!), hat zum Beweis auch Photos vorgelegt, die er am Vorfallstage im Beisein der Zeugin von dem leeren Schildermast gefertigt hatte!
Aktennummer: 99-00435
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