Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. März 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz:
"§ 74 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für den Fall, dass Eltern nicht leistungsfähig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu genügen, eine Abzweigungsmöglichkeit für das Kindergeld vor, (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG). Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind aber tatsächlich keine Abzweigung vor, kann die Tatsache, dass es darauf einen Anspruch hatte im Rahmen der Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil das Kindergeld sozialhilferechtlich weiterleiten durfte, nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn insoweit angenommen wird, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil dazu nicht berechtigt war, wäre das Verhalten der tatsächlichen Weiterleitung nur im Rahmen eines Anspruchs nach § 103 SGB XII zu prüfen, kann aber nicht Gegenstand eines Aufhebungs- und Erstattungsanspruchs sein."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.





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