BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09 – LG München I AG München
BGB § 305c, § 307 Bb, § 535; ZPO § 545
Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen “ausführen zu lassen”, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.
Siehe dazu auch die erläuternde Presseerklärung des BGH.





-- WP-Design: Vlad -- Powered by WordPress -- XHTML 1.0 -- angepasst von RA Salewski
-- Impressum -- Nutzungsbedingungen -- Haftungsausschluss -- © 1996 - 2011 RA Klaus-G. Salewski