Berlin, 17.8.1999
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln zum Verhältnis von Anwaltshonorar, Mandatskündigung und Anwaltshaftung. Diese Entscheidung ist auch heute nach allen zwischenzeitlichen Reformen des Schuldrechts und der Neuregelung des Honorarrechts im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz immer noch relevant:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistung des zuerkannten Betrages aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Dienstvertrag, mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung, §§611, 675 BGB i. V. m. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Der Geltendmachung des durch den Schriftsatz vom 27. Juli 1998 entstandenen Vergütungsanspruchs steht die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten vom 2. Dezember 1998 nicht entgegen. Zwar hat der Rechtsanwalt, der die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Auftraggeber verschuldet, keinen Anspruch auf Gebühren, die in der Person des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts noch einmal entstehen (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO. 14. Auflage, § 13 Rn.67). Insoweit ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts zur Kündigung geführt hat und dass das Interesse an den bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts in Folge dessen entfallen ist (vgl. Madert, a. a. 0., § 13 Rn. 67 a. E.). Der insoweit vom Beklagten dargestellte Sachverhalt rechtfertigt allerdings eine Kündigung des Anwaltsvertrages nicht, da der Sachverhalt ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht erkennen lässt.
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 16.8.1999, Az. 6 C 171/99 (rechtskräftig)
Aktennummer: 99-00377
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