In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten “Vorverfahren”. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren von Schuldnern, auch im zivilrechtlichen Bereich, wenn dann behauptet wird, man sei doch von Anfang an bereit gewesen, dem Begehren des Anspruchstellers zu entsprechen und einer kostenträchtigen anwaltlichen Vertretung habe es doch eigentlich gar nicht bedurft. Hier nun dazu das Urteil des Sozialgerichts Berlin … (weiterlesen…)





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