Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:
Fall der Abwägung nach § 17 StVG; §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.
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