(Der Titel ist ein natürlich scherzhaftes Missverständnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)
Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: "Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 475,00 € geltend machen."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.
Berlin, 16.03.2008
Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:
Berlin, 30.11.2001
Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:
Fall der Abwägung nach § 17 StVG; § 10 StVO und § 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.
Weiterlesen? Hier! …
Freispruch im Bußgeldverfahren, weil das Verkehrsschild fehlt
Potsdam, den 05.06.2000
Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte.
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Berlin, den 23.02.2008
Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen ist, wovon ja insbesondere der Lauf von Widerspruchsfristen abhängt. Nach dieser Entscheidung dürften Behörden in Zukunft wohl nicht umhin kommen, sämtlche rechtsmittelfähigen Bescheide förmlich zuzustellen!
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht unter anderem Bezug auf Rechtsprechung des BFH, wonach der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen beruht, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch “abrollen”. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich!
Fundstelle: http://log.handakte.de/
Quelle: http://web2.justiz.hessen.de …
Schlagworte: Verwaltungsakt , Zugang
zu § 122 Abs.2 S.1 Nr.1 AO (Abgabenordnung)
Orientierungssatz/-hilfe: Zugang eines Verwaltungsakts
Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:
Fall der Abwägung nach § 17 StVG; §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.
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