Berlin, 29.02.2008
Heute habe ich weitere Entscheidungen von der “alten” Homepage in die “neue” Datenbank hinter diesem Blog übertragen:
Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:
Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.
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und
Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:
Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW.
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Neukölln, den 12.03.2004
Das Amtsgericht Neukölln hat mit seinem Urteil vom 12. März 2004 entschieden:
Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter.
Die Regelung im Mietvertrag über die Vertretung der Mieter kann, da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, wirksam nur zu einer Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Erklärungen führen, nicht jedoch zu einer Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus § 9 AGBG, da sonst die Mieter durch den Formularmietvertrag unangemessen benachteiligt würden.
Eine gegenseitige Vertretungsbefugnis der Mieter als Eheleute nach § 1357 BGB ist nicht gegeben, da es sich bei einer Änderung der Mietstruktur – ebenso wie bei der Zustimmung zur Mieterhöhung – wegen der dauerhaften Auswirkung auf Wohnkosten nicht um ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs handelt.
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Berlin, 03.12.2002
Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:
Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist. (weiterlesen…)





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