Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte mit Urteil vom 17.04.2002 über die Frage zu entscheiden, ob und ggfs. welche Ansprüche einem Gläubiger gegen einen Schuldner aus einem Schuldverhältnis/Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § 105 Abs.2 BGB zustehen.
Leitsätze:
Keine Ansprüche aus Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § 105 Abs.2 BGB.
Kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB.
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