Berlin, 08.09.1995
Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:
Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW. (weiterlesen…)





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