Rechtsanwalt Salewski

 

Rechtsprechung und Literaturauszüge zu § 109 SGG und PKH

Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturauszüge zum Themenkomplex § 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundstücke:

Sozialgerichtsgesetz

In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)

§ 73a SGG

[Prozeßkostenhilfe]

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 109 SGG

[Anhörung eines bestimmten Arztes]

(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

 


 

Aus Bünger, Matthias / Schmidt, Bettina / Kilger, Hartmut,
Das sozialrechtliche Mandat, 1. Auflage 2005 / 326 Seiten /
gebunden, mit CD-ROM / Deutscher Anwaltverlag, Bonn, EAN 9783824002870:

Seite 146, RdNr. 142:

Ein Gutachten nach § 109 SGG wird also nur auf ausdrücklichen Antrag des Klägers eingeholt. Da der Mandant in der Regel die voraussichtlichen Kosten vorzustrecken hat und sie nur dann zurück erhält, wenn das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ist insbesondere wegen dieses Kostenrisikos, welches die Anwaltsgebühren häufig übersteigt, die Einholung eines solchen Gutachtens gründlich abzuwägen und mit dem Mandanten zu besprechen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel den Kostenvorschuss für ein Gutachten nach § 109 SGG unproblematisch. Demgegenüber schließt die Gewährung von Prozess-kostenhilfe nicht die Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ein.

 


 

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R

Auch wenn der Zeitablauf zwischen Erstellung eines Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung, die auf das Gutachten gestützt wird erheblich ist, so ist dies allein kein zwingender Grund für eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen. Trägt der Kläger jedoch detailliert vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so ist dieses Vorbringen beachtlich und muss zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen.

(…) und die Angabe des Klägers über eine vom behandelnden Arzt mitgeteilte Diagnose möglicherweise nur eine laienhafte Zusammenfassung war, die nicht alle von diesem erhobenen Befunde enthielt. Von daher hätte sich das LSG zumindest veranlasst sehen müssen, einen Befundbericht des behandelnden Arztes einzuholen, um festzustellen, ob die bisher eingeholten Gutachten auch den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers erfassen. Im Übrigen hatte sich der vom SG gehörte Sachverständige nur zu der Verweisungstätigkeit eines Elektrogerätemontierers, nicht aber zu der erst im Berufungsverfahren benannten Verweisungstätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau geäußert. Seiner Amtsaufklärungspflicht war das LSG nicht dadurch enthoben, dass der Kläger zunächst seinerseits eine medizinische Stellungnahme seines behandelnden Hausarztes in Aussicht gestellt hatte, zumal der Kläger zur Vorlage der schriftlichen Äußerung des Arztes um Fristverlängerung bzw. Terminsverlegung gebeten hatte. (…)

 


 

BVerfG – 1 BvR 2673/05 – Beschluss vom 20.6.2006

In Prozesskostenhilfeverfahren dürfen die Gerichte die Rechtsverfolgung selbst nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen.

(…) 1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; stRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht.

a) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

b) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfGE 63, 380 <394>). Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420).

Diese Maßstäbe haben die Sozialgerichte im vorliegenden Fall verkannt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358> m.w.N.). Sie haben die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). (…)

 


 

BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003

(…) Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 92, 122 <124>; stRspr). (…)

 


 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 10 B 12/03 SB – Beschluss vom 27.10.2003

1. Zur Übernahme von 109er Kosten auf die Staatskasse

 

2. Selbst wenn in einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, können diese eine völlige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die mitursächlich dafür sind, dass das Gericht den GdB höher festsetzt als dies auf der Grundlage des nach § 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen wäre.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten dafür vorzuschießen und diese vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen lediglich "erweitert" worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue – rechtserhebliche – medizinische Erkenntnisse verschafft (z.B. Senatsbeschlüsse vom 04.06.1999 – L 10 B 3/99 SB -, 15.08.2000 – L 10 B 8/00 SB -, 16.09.2002 – L 10 B 13/02 SB -, 13.11.2002 – L 10 SB 15/02 -, 11.06.2003 – L 10 B 4/03 SB -).

Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. Z vom 24.03.2003 zu Recht abgelehnt.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. C vom 23.05.2002 geklärt. Das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. Z war für den Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Bedeutung. Dr. Z hat lediglich die schon durch Dr. C getroffenen Feststellungen bestätigt.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde ausführt, Dr. Z habe zumindest deshalb zur Sachaufklärung beigetragen, weil er aufgezeigt habe, "dass das Wirbelsäulensyndrom bislang falsch beziffert worden sei", übersieht er, dass bereits Dr. C entsprechende Ausführungen gemacht. Dr. C hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule statt mit einem Grad der Behinderung von 10 mit einem von 20 zu bewerten seien. Dies hat Dr. Z lediglich wiederholt.
Unabhängig davon gilt:

Selbst wenn in einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, können diese eine völlige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.1999 – L 10 B 9/99 SB -). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) mitursächlich dafür sind, dass das Gericht den GdB höher festsetzt als dies auf der Grundlage des nach § 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen wäre.

Ebenso ist es nicht rechtserheblich, wenn ein Sachverständiger Normabweichungen lediglich anders bezeichnet oder eine erweiterte Leidensbezeichnung angibt. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichung (BSG, Urteile vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R -; Senatsbeschlüsse vom 15.08.2000 – L 10 B 8/00 SB – und vom 16.09.2002 – L 10 B 13/02 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 


 

LSG NRW – Urteil vom 29. 1. 2003 – Az.: L 10 SB 97/02

Leitsätze:

1. Allein auf vom SG eingeholte Befundberichte kann eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht gestützt werden. Im Zweifel sind medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Ein Gericht  kann von der Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet hält.

(…) Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das SG hat den Amtsermittlungsgrundsatz und damit eine zwingende Verfahrensvorschrift verletzt. Der Verstoß gegen das in § 103 SGG normierte Gebot der Sachaufklärung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (BSG, Urteil vom 24.11.1977 – 9 RV 64/74 – SozR 1500 § 103 Nr. 16; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 103 Rn. 20), der zur Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG führen kann.

Gemäß § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Satz 1). Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Satz 2). Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind. Bei einer Anfechtungsklage – um eine solche handelt es sich vorliegend – gehören dazu alle Tatsachen, von denen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängt. (…)

(…) Die dazu angestellten Ermittlungen des SG sind nicht ausreichend. Es hätte seine Entscheidung nicht allein auf die eingeholten Befundberichte stützen dürfen. Zwar mag die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte im Einzelfall zu zutreffenden Ergebnissen führen; Befundberichte können auch Grundlage von Vergleichsvorschlägen sein, sie rechtfertigen es aber grundsätzlich nicht, von einer weiteren Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten nach § 106 SGG abzusehen. Denn Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten (§§ 402 ff Zivilprozessordnung – ZPO -) grundsätzlich nur einen minderen Beweiswert. Es besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und eines zu Auskunftszwecken heran gezogenen behandelnden Arztes. Dieser steht zu seinem Patienten in einer durch ein besonderes Vertrauensverhältnis, aber auch in einer gleichermaßen durch pekuniäre Interessen geprägten Beziehung.

Demgegenüber ist der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§§ 410 ZPO). Eine Verletzung dieser Pflichten kann erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§§ 153, 154, 163 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB -). Deswegen kommt der Sachverständigenbeurteilung grundsätzlich der höhere Beweiswert zu (Senatsbeschluss vom 04.02.2002 – L 10 B 30/01 SB -). Hiervon kann nur in eindeutigen Konstellationen, z.B. bei Mitteilung schlichter meßtechnischer Daten oder Verwertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten abgesehen wer den. Das SG hätte sich demzufolge angesichts der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers gedrängt fühlen müssen, weitere Befundberichte und Gutachten ggf. von Fachärzten ein zuholen (hierzu Bayer. LSG, Urteil vom 08.03.2000 – L 18 SB 110/99 -), wobei den behandelnden Ärzte zunächst gezielte Fragen hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum geklagten Beschwerden, der erhobenen Befunde und etwa durchgeführten bzw. angeordneten Therapien hätten gestellt werden müssen. (…)

(…) Die Ablehnung des gemäß § 109 SGG gestellten Antrages und deren fehlende Begründung waren – unter Zugrundelegung des Standpunktes des SG, weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen – ebenfalls verfahrensfehlerhaft (BSG, Urteil vom 09.10.1969 – 10 RV 516/68 -, KOV 1970/72 ff; Urteil vom 31.01.1973 – 9 RV 362/72 – KOV 1974/15; Beschluss vom 23.09.1997 – 2 BU 177/97, SozR 3 – 1500 § 109 SGG Nr. 2; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 109 Rn. 17). Die Begründung ist nicht deswegen entbehrlich, weil ein Beschluss nach § 109 Abs. 1 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (§ 172 Abs. 2 SGG). Denn der Beschluss kann mit der Berufung angefochten werden (Meyer-Ladewig a.a.O., § 109 Rn. 20 ).

Gemäß § 109 SGG muss auf Antrag des Behinderten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Das Gericht kann gemäß § 109 Abs. 2 SGG einen Antrag nur ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Es kann insbesondere von der Einholung des Gutachtens nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet hält (BSG, Beschluss vom 23.09.1997 – 2 BU 177/97 -, a.a.O.). (…)

 


 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 5 B 3/05 SB SF – Beschluss vom 30.06.2006

Bei der Frage, ob Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG auf die Landeskasse übernommen werden kommt es nicht  darauf an, dass der Kläger sich durch das Gutachten zur Klagerücknahme hat bewegen lassen. Zur Kostenübernahme kann nicht führen, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, dieses Gutachten die Einwendungen des Klägers gegen die von Amts wegen erstatteten Vorgutachten widerlegte und dies zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits führte, der ansonsten hätte ausgeurteilt werden müssen. Es ist nicht zulässig, eine Verbindung herzustellen zwischen der Förderlichkeit eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens für die Sachverhaltsaufklärung und dem späteren Prozessverhalten des Klägers. Der Anspruch auf Kostenübernahme kann nicht schon deshalb bestehen, weil der Kläger durch Herbeiführen einer unstreitigen Erledigung dem Gericht eine Entscheidung erspart.

(…)Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2005 war auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin aufzuheben.

Die Bezirksrevisorin ist beschwerdeberechtigt. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 1982 – L 10/Ko 48/83 B – und vom 7. Oktober 1982 – L 10/Ko 108/82 B – an, denen das Hessische Landessozialgericht im Beschluss vom 11. Dezember 1984 – L 3/B-4/84 – gefolgt ist. Dem Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse steht weder das Gewaltenteilungsprinzip entgegen noch die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens.

Zu Recht hat die Vertreterin der Staatskasse die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse beanstandet.

Eine Kostenübernahme kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig, SGG, § 109 Rn. 16 m.w.N.). Die im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren voll nachprüfbar (vgl. hierzu auch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2003 – L 10 U 964/03 KO-B/L 10 U 2023/01 KO-B).

Das Gutachten des Dr. E.. hat die Sachverhaltsaufklärung n i c h t wesentlich gefördert. Der Gutachter hat vielmehr in der Gesamtbewertung des GdB mit den Vorgutachtern Prof. Dr. G.. und Dr. I.. überein gestimmt. Auch sonst hat sein Gutachten keine wesentlich neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Klägers erbracht, die über diejenigen der Vorgutachten hinausgingen (…)

(…) Daran wird ersichtlich, dass es bei der Frage der Kostenübernahme durch die Staatskasse richtigerweise auf die objektive Förderung der Sachverhaltsaufklärung ankommt und nicht auf die Förderung des subjektiven Verhaltens des Klägers mit dem Ziel einer unstreitigen Erledigung. Die Kostenübernahme im Rahmen des § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens (dafür geeignete Grundlage ist allenfalls § 192 SGG). (…)

 


 

L 3 (18) RA 52/02 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Urteil vom 02.02.2004

Die Einholung von mehreren Gutachten nach § 109 SGG auf dem selben medizinischen Fachgebiet ist in der Regel nicht möglich. Soweit der Kläger seinen Antrag damit begründet, der Sachverständige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den Sinn und Zweck des § 109 SGG. Das Gericht ist bereits nach § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzuklären. Da der Kläger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverständige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers heranzieht, gibt ihm § 109 SGG – als Gegengewicht zu § 103 SGG - die Möglichkeit, die Feststellungen der dem Kläger durch das Amtsermittlungsprinzip aufgezwungenen Sachverständigen in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kläger die Möglichkeit zur Benennung eines Sachverständigen zu geben, der sein Vertrauen besitzt. Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger über § 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsstörungen in der Weise feststellt, wie es der Kläger wünscht. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverständige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverständigen. Denn nur der Sachverständige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind.

(…) Das Recht des Klägers auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist jedoch vorliegend verbraucht.

Denn der Senat hat bereits zu den Fragen der Beweisanordnung vom 28.11.2002 ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach § 109 SGG eingeholt. Dieser Sachverständige hat die gestellten Beweisfragen erschöpfend beantwortet. Der Kläger begründet seinen Antrag auf mehrfache Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht mit neuen Tatsachen, die nach der Untersuchung durch Dr. I2 eingetreten sein sollen, oder mit Gesichtspunkten, die das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten bislang nicht berücksichtigen konnte. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe nach § 109 SGG rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens. (…)

 


 

Sozialverband Deutschland e.V.

Sozialgerichtsänderungsgesetz

STELLUNGNAHME zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) – BT-Drucksache 16/7716

(Stand: 04.02.2008)

I. Zusammenfassung

(…)

4. Abschaffung der Möglichkeit auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes eigener Wahl (§ 109 SGG)

Zu Ziffer 11

Der Bundesrat schlägt die Streichung des § 109 SGG vor. § 109 SGG, der schon in den Vorgängerregelungen des Sozialgerichtsgesetzes enthalten war, ermöglicht Versicherten, behinderten Menschen, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, die gutachtliche Anhörung eines von ihnen bestimmten Arztes als Sachverständigenbeweis zu beantragen. Für die Antragsteller entstehen dann keine Kosten für den Sachverständigenbeweis nach § 109 SGG, wenn das Gericht das Gutachten für erforderlich hält oder das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat.

Nach Auffassung des SoVD ist § 109 SGG ein zentrales und unverzichtbares Instrument. Die Abschaffung würde zu einer erheblichen Verschiebung sozialer Gerechtigkeit führen. Während die hoch spezialisierte Leistungsverwaltung in der Regel schon im Verwaltungsverfahren einen Gutachter eigener Wahl einschalten kann, sind die Betroffenen darauf angewiesen, dass das Gericht nach § 103 SGG zunächst von Amts wegen ein Gutachten bei einem fähigen Gutachter einholt. In der Regel jedoch wird den Rechtssuchenden bei der Auswahl des Gutachters kein Mitspracherecht eingeräumt. Lässt die Qualität des Gutachtens zu wünschen übrig, haben die Rechtssuchenden heute die Möglichkeit des § 109 SGG.

Ein Privatgutachten könnte § 109 SGG nicht ersetzen. Denn ein Privatgutachten gilt nicht als Beweis im Sinne der §§ 402 ff. ZPO, sondern als Parteivortrag.

Der SoVD bedauert es sehr, dass die Einholung von Gutachten in Sozialverwaltungs- und -gerichtsverfahren in den letzten Jahren in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Kosten und der Verfahrensdauer diskutiert wird. Oft genug gibt die Gutachtenpraxis Anlass dazu, dass sich Betroffene diskriminiert fühlen, beispielsweise, wenn ihre Erkrankungen als psychosomatisch qualifiziert werden, trotz ärztlicher Befundberichte kausale Zusammenhänge zu Unfallereignissen nicht gesehen werden oder die Antragssteller als Simulanten diffamiert werden. Es wäre sozialpolitisch notwendig, diese Problematik zur Wahrung der Rechte der Betroffenen in den Vordergrund zu stellen.

Berlin, den 01.02.2008

DER BUNDESVORSTAND

Download des Dokuments als PDF-Datei © 2004 – 2008 SoVD

 


 

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Dieser Beitrag wurde am Samstag, 22. März 2008 um 05:14 Uhr veröffentlicht
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