Berlin, den 11.11.2003.
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:
Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier…
Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB.
Ausfertigung
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 50 S 70/03
Verkündet am : 11. November 2003
18 C 465/02 AG Tempelhof-Kreuzberg
In dem Rechtsstreit
des Herrn Michael S., Berlin,
Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klaus-Günter Salewski u. a., Okerstraße 3, 12049 Berlin -
gegen
die Autor. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Birol D., Bornholmer Straße, 10439 Berlin,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin -
hat die Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am Landgericht M. und die Richterin am Landgericht S. für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 18 C 465/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 2/10 und der Beklagte 8/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.067,75 € nach § 433 Abs. 2 BGB nicht zu.
Der Begründetheit des Klageanspruchs steht nicht bereits die fehlende Aktivlegitimation wegen der angeblich zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Klageforderung an einen Herrn C. entgegen. Denn eine Abtretung nach Rechtshängigkeit bleibt auf den Prozess nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich ohne Einfluss.
Der Beklagte kann dem Kaufpreisanspruch jedoch erfolgreich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB entgegensetzen. Denn die Klägerin hat dem Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug nicht wirksam verschafft.
Das Fahrzeug war dem Streitverkündeten B. zuvor abhanden gekommen im Sinne des § 935 BGB. Dies hat zur Folge, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb jedes nachfolgenden Erwerbers und damit auch des Beklagten ausscheidet.
Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB begründet. Vorliegend kann jedoch nach den äußeren Umständen bereits nicht von einer willentlichen Besitzaufgabe ausgegangen werden. Die Handlungen des Beklagten – wie das Verlassen des Fahrzeuges sowie die Aushändigung der Schlüssel und Papiere – lassen auch nicht die Annahme der Aufgabe seiner Sachherrschaft über das Fahrzeug durch schlüssiges Verhalten zu. Die Parteien hatten hier zwar bereits vor Überlassung des Pkw einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Überlassung des Wagens an den Werkstattmeister stellte jedoch nach dem objektiven Erklärungswert keine endgültige Entäußerung des Besitzes dar. Denn nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 29. August 2000 standen die vertraglichen Vereinbarungen noch unter dem “Vorbehalt der Werkstattprüfung”. Der Streitverkündete B. hat denn auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Polizei angegeben, dass die Aushändigung des Autos und der Unterlagen allein für den noch erforderlichen “Fahrzeugcheck” von Seiten der Firma N. verlangt wurde. Die Fahrzeugüberlassung war danach – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, auch wenn an diesem Tage die Übergabe aus dem Kaufvertrag stattfinden sollte – erkennbar nur kurzzeitig vorübergehend gewollt. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 854 Rdnr. 3, 8; Staudinger, BGB, 13. Auflage, § 854 Rdnr. 10). Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet demzufolge noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB (vgl. OLG München NJW-RR 1993, 1466, 1467; KG KG-Report 2002, 234, 235). Die Klägerin hat die von Beklagtenseite in das Verfahren eingeführten und unter Beweis gestellten Einlassungen des Zeugen B. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung zum äußeren Ablauf der Fahrzeugübergabe am 31. August 2000 erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, so dass der diesbezügliche Sachverhalt als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Klägerin das diesbezügliche Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, ist sie hiermit nach § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen.
Infolge Abhandenkommens der Sache nach § 935 BGB ist der Streitverkündete B. danach weiterhin Eigentümer des Fahrzeuges geblieben. Letzterer hat auch einer etwaigen Genehmigung der Übereignung nach § 185 BGB ausdrücklich widersprochen. Die Klägerin ist danach ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nach § 433 Abs. 1 BGB nicht nachgekommen. Dem Beklagten stehen in diesem Falle gemäß § 440 Abs. 1 BGB die Rechte aus den §§ 320 bis 327 BGB zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2003,
Az. 50 S 70/03
(18 C 465/02 AG Tempelhof – Kreuzberg)
Aktennummer:02-00581
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