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	<title>Rechtsanwalt Salewski</title>
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	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
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		<title>Maklerrecht &#8211; Nachweismakler</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 11:55:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweismakler]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 &#8211; III ZR 82/08 &#8211; OLG Köln &#8211; LG Aachen &#8220;Der von dem Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=7871201ac617e37fa31e257f1cd116a8&#038;nr=48491&#038;pos=0&#038;anz=1">III ZR 82/08</a> &#8211; OLG Köln &#8211; LG Aachen</p>
<p>&#8220;Der von dem Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (st. Senatsrechtsprechung); dabei reicht es bei dieser Konstellation grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer generell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnlich ist.&#8221;</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=7871201ac617e37fa31e257f1cd116a8&#038;nr=48491&#038;pos=0&#038;anz=1">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=7871201ac617e37fa31e257f1cd116a8&#038;nr=48491&#038;pos=0&#038;anz=1</a></p>
<p><span id="more-177"></span></p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling<br />
für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2008 aufgehoben.<br />
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die mit Immobiliengeschäften befassten Parteien streiten um die Berech-tigung eines von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruchs im Zu-sammenhang mit einer von der Beklagten verkauften Eigentumswohnung. Am 20. Oktober 2004 unterzeichneten die Zeugin D. für die Klägerin und der Alleingesellschafter der Beklagten, der Zeuge H. B. , eine mit &#8220;Auftragser-teilung zur Immobilienvermittlung &#8211; Alleinauftrag&#8221; überschriebene Vereinbarung. Beabsichtigt war der Verkauf von vier Eigentumswohnungen mit PKW-Stellplätzen in dem Objekt P. weg in A. ; für erfolgreiche Nach-weis- oder Vermittlungsleistungen sollte die Klägerin bei jedem zustande gekommenen Kaufvertrag 3,48% des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Provision erhalten. Unter dem 20. März 2005 kündigte die Beklagte diesen Vertrag mit Wirkung zum 20. April 2005. Danach kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am 1. Juni 2005 schloss die Beklagte mit dem Zeugen G. einen notariellen Kaufvertrag über eine Wohnung in dem genann-ten Objekt, deren Kaupreis in der Vereinbarung zwischen den Parteien mit 633.150 € netto angegeben war. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 forderte die Klägerin eine Maklercourtage von 22.033,62 €, weil sie mit der Schaltung eines Zeitungsinserats, verschiedenen Telefonaten und einer Besichtigung mit dem späteren Käufer vertragsgemäße Maklerleistungen erbracht und die Be-klagte mehrfach hierüber unterrichtet habe.</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte wegen Vorliegens einer Vermittlungs-leistung zur Zahlung der geforderten Provision verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom er-kennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision weiter.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.</p>
<p>I.<br />
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorausset-zungen für den geltend gemachten Provisionsanspruch seien nicht erfüllt; eine Nachweisleistung der Klägerin könne nicht angenommen werden, weil die dafür erforderliche Kaufbereitschaft des Zeugen G. während der von der Kläge-rin dargestellten eigenen Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben habe ihre Tätigkeit die Beklagte nicht in die Lage versetzt, mit diesem Kaufinteressenten in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Denn er habe im Januar 2005 mit-geteilt, sich erst innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob er eine Woh-nung in dem Objekt erwerben wolle; die Kaufentscheidung und damit die Be-reitschaft, mit der Beklagten Vertragsverhandlungen zu führen, habe er, wie die Klägerin weiter ausgeführt habe, erst bei der Besichtigung am 12. Mai 2005 gefasst. Eine Nachweisleistung liege aber auch nicht in der Durchführung die-ses Besichtigungstermins oder den nachfolgenden Geschehnissen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe der Zeuge G. noch in einem Telefo-nat am 18. Mai 2005 mit dem bei ihr beschäftigten Zeugen L. geäußert, er benötige abermals zwei Wochen Bedenkzeit und im Übrigen habe er sich auch mit dem bei der Beklagten tätigen Zeugen B. wegen technischer Fra-gen und Preisfragen in Verbindung gesetzt. Sofern der spätere Käufer am 18. Mai 2005 aufgrund erbetener Bedenkzeit noch nicht zum Kauf entschlossen gewesen sei, könne die Klägerin in dem von ihr behaupteten Gespräch schon einen Tag später nicht den Nachweis eines kaufbereiten Interessenten erbracht haben. Sei der Zeuge G. dagegen bereits an diesem Tag zum Kauf ent-schlossen gewesen, habe am 19. Mai 2005 Vorkenntnis der Beklagten bestan-den, so dass ein für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlicher Nachweis nicht mehr habe erbracht werden können.</p>
<p>Ein Provisionsanspruch komme letztlich auch deshalb nicht in Betracht, weil weder die &#8211; streitige &#8211; Übersendung eines Exposés, das ohnehin ein bloßes Werbemittel sei, noch die Ermöglichung einer Besichtigung eine Vermittlungs-leistung darstellten. Ob unter besonderen Umständen eine andere Beurteilung für die Durchführung einer Besichtigung gerechtfertigt sei, könne dahin stehen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin dadurch über das herkömmli-che Maß hinaus auf das Erwerbsinteresse des späteren Käufers eingewirkt ha-be.</p>
<p>II.<br />
Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen insoweit nicht stand, als sie gegen das Verständnis des Begriffes &#8220;Nachweis&#8221; in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/652.html" title="&sect; 652 BGB: Entstehung des Lohnanspruchs">652</a> Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet sind.</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine Maklertätigkeit der Klägerin in Form einer Vermittlung im Zusammenhang mit der Übersendung eines Exposés und der Durchführung eines Besichtigungstermins verneint.</p>
<p>Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Ab-schlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 182/96" title="BGH, 17.04.1997 - III ZR 182/96: Provision, wenn statt der angebotenen Gesamtfl&auml;che nur eine Te...">III ZR 182/96</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1997, 884" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1997, 884</a> sowie BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 &#8211; IV ZR 101/75 &#8211; NJW 1976, 1844, 1845; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 106 f; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 223). Vorliegend kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die &#8211; von ihr behauptete &#8211; Übersendung eines Exposés an den Kaufinte-ressenten G. bereits im Sinne einer Vermittlungstätigkeit auf seinen Kaufentschluss eingewirkt und diesen gefördert hat. Die Zusendung eines sol-chen Exposés stellt sich, wie hier auch, regelmäßig lediglich als Werbung für das Objekt dar, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Es dient grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Ver-handlungen und hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensent-schließung eines potentiellen Käufers.</p>
<p>Darüber hinaus ist eine Vermittlungstätigkeit regelmäßig auch noch nicht darin zu sehen, dass der Makler dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie ermöglicht (vgl. Schwerdtner/Hamm, aaO, Rn. 226; Staudinger/Reu-ter, BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 42; Fischer, NJW 2007, 183, 185). Ob besondere Umstände gegeben sind und in einem Maße auf den Er-werbsentschluss eines Interessenten eingewirkt haben, das die Annahme einer Vermittlung nahe legt, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine derartige Fallgestal-tung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor; übergange-nen Sachvortrag hat die Revision nicht aufgezeigt.</p>
<p>2. Dagegen lässt sich eine die vertraglich vereinbarte Provision auslösende Nachweistätigkeit der Klägerin nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts ausschließen. Nach den bislang getroffenen Feststellungen und dem für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legenden Klägervortrag ist vielmehr von der vertragsgemäßen Erbringung der wesentlichen (geldwerten) Maklerleistung in Form des Nachweises eines Kaufinteressenten auszugehen. Die gegen-teilige Auffassung des Berufungsgerichts überspannt die Anforderungen an die Voraussetzungen eines solchen Nachweises.</p>
<p>a) Der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/652.html" title="&sect; 652 BGB: Entstehung des Lohnanspruchs">652</a> Abs. 1 Satz 1 BGB für das Entstehen eines Provisi-onsanspruchs erforderliche &#8220;Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages&#8221; (des sogenannten Hauptvertrages) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm ange-strebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 141, 40" title="BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98: Wohnung ohne Balkon">BGHZ 141, 40</a>, 46; vom 23. November 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 52/06" title="BGH, 23.11.2006 - III ZR 52/06: Immobilienmakler - Provision auch bei nachtr&auml;glichem Vertragssc...">III ZR 52/06</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2007, 402" title="BGH, 23.11.2006 - III ZR 52/06: Immobilienmakler - Provision auch bei nachtr&auml;glichem Vertragssc...">NJW-RR 2007, 402</a>, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 379/04" title="BGH, 06.07.2006 - III ZR 379/04: Immobilienmakler - Provision, wenn Vermietername nicht genannt...">III ZR 379/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3062" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 3062</a> f, Rn. 13; BGH, Urteile vom 15. Juni 1988 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa ZR 170/87" title="BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 170/87">IVa ZR 170/87</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1988, 1397" title="BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 170/87">NJW-RR 1988, 1397</a>, 1398 und vom 14. Januar 1987 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa ZR 206/85" title="BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 206/85">IVa ZR 206/85</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1987, 1628" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1987, 1628</a>, 1629; Ibold, Mak-lerrecht, 2003, Rn. 77; Roth, aaO, Rn. 95 f).</p>
<p>b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist im Streitfall nach dem Vorbrin-gen der Klägerin &#8211; wonach man nach Kündigung des Alleinauftrags übereinge-kommen sei, dass sie weiterhin die Wohnungen anbieten dürfe und im Erfolgs-falle die vereinbarte Provision erhalten solle &#8211; eine den Anforderungen genü-gende Nachweisleistung erbracht worden. Sie hat danach ein Inserat geschal-tet, auf das sich der Zeuge G. mit ihr in Verbindung gesetzt hat. Daraufhin hat sie mit ihm mehrere Telefongespräche geführt, am 12. Mai 2005 eine Be-sichtigung des Objektes vorgenommen, bei der die später gekaufte Wohnung nunmehr im Rohbau fertig gestellt war, und danach jedenfalls noch zweimal mit ihm telefoniert. Nachdem das Interesse dieses Zeugen durch die von der Kläge-rin initiierte und von ihm als besonders wesentlich angesehene Besichtigung in einem fortgeschrittenen Baustadium zur besseren Beurteilung von Lage und Aussicht intensiviert worden war, stand der Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kaufinteressent zur Verfügung, mit dem sie in entspre-chende Verhandlungen eintreten konnte. Auf die von dem späteren Käufer ge-äußerte Bedenkzeit kommt es danach nicht an, so dass für die Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeiten der Klägerin, auch die Besichtigung am 12. Mai 2005, reichten für einen Nachweis wegen Fehlens einer Kaufbereit-schaft dieses Interessenten nicht aus, bei Anwendung der aufgeführten Recht-sprechungsgrundsätze kein Raum ist. Danach ist es für einen Nachweis gerade nicht erforderlich, dass dem Auftraggeber des Maklers eine Person benannt wird, die bereits zum Kauf der jeweiligen Immobilie fest entschlossen ist. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass ein vom Verkäufer beauftragter Makler kaum in der Lage wäre, einen tauglichen Nachweis zu liefern. Denn im Unter-schied zur umgekehrten Konstellation &#8211; Nachweis einer verkaufsbereiten Per-son gegenüber einem Kaufinteressenten &#8211; ist der Kaufinteressent, der einem Grundstücks- oder Wohnungseigentümer namhaft gemacht wird, typischerwei-se noch &#8220;auf der Suche&#8221; und deshalb, was das konkrete Objekt angeht, regel-mäßig noch unentschlossen. Daher muss es bei dieser Konstellation ausrei-chen, wenn der potentielle Käufer generell am Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnelt.</p>
<p>In Verbindung mit dem für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unter-stellenden Vortrag der Klägerin, sie habe die Beklagte über die laufenden Ge-spräche und die Besichtigung mit dem späteren Käufer telefonisch und in einem persönlichen Gespräch am 19. Mai 2005 über die von ihr entfaltete Maklertätig-keit unterrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 101/93" title="BGH, 06.07.1994 - IV ZR 101/93">IV ZR 101/93</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1994, 1260" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1994, 1260</a>, 1261), hat sie einen ordnungsgemäßen Nachweis erbracht.</p>
<p>3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist diese zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Dabei erhält das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Gelegenheit, sich mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Vorkenntnis des Zeu-gen G. auseinanderzusetzen. Insoweit spricht vieles für die Würdigung des Landgerichts, dass erst die Tätigkeit der Klägerin dem Zeugen die ent-scheidenden Informationen lieferte, dem Kauf der Wohnung näher zu treten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 163/94" title="BGH, 04.10.1995 - IV ZR 163/94">IV ZR 163/94</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1996, 114" title="BGH, 04.10.1995 - IV ZR 163/94">NJW-RR 1996, 114</a>, 115); dafür spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte selbst den Zeugen G. im Maklervertrag vom 20. Oktober 2004 nicht als bereits bekannten &#8220;eige-nen Interessenten&#8221; (Nr. 8 des Maklervertrages) angegeben hat.</p>
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		<title>Firmensitz als Erfüllungsort der Nacherfüllung</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 14:46:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erfüllungsort]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllung]]></category>

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		<description><![CDATA[Quelle: www.kfz-betrieb.vogel.de &#8220;Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im Kaufrecht der Firmensitz des Händlers. Diese Ansicht vertraten das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 8 U 812/09) und das Amtsgericht Bersenbrück (Az. 11 C 100/10) in ihren Urteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Koblenz zudem die Revision zum BGH zugelassen.&#8221; http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/298096?icmp=dat-home-artikel-brennpunkt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: <a href="http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/298096?icmp=dat-home-artikel-brennpunkt">www.kfz-betrieb.vogel.de</a></p>
<p>&#8220;Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im Kaufrecht der Firmensitz des Händlers. Diese Ansicht vertraten das Oberlandesgericht Koblenz (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 812/09" title="OLG Koblenz, 16.07.2010 - 8 U 812/09">8 U 812/09</a>) und das Amtsgericht Bersenbrück (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 100/10" title="AG Bersenbr&uuml;ck, 05.03.2010 - 11 C 100/10">11 C 100/10</a>) in ihren Urteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Koblenz zudem die Revision zum BGH zugelassen.&#8221;</p>
<p><a href="http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/298096?icmp=dat-home-artikel-brennpunkt">http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/298096?icmp=dat-home-artikel-brennpunkt</a></p>
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		<title>Anspruch des Mieters auf Ausführung von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/anspruch-des-mieters-auf-ausfuhrung-von-schonheitsreparaturen-in-eigenleistung/05/01/2011/162/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 14:36:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 &#8211; VIII ZR 294/09 &#8211; LG München I AG München BGB § 305c, § 307 Bb, § 535; ZPO § 545 Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen &#8220;ausführen zu lassen&#8221;, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=56e2cac3366bd72fd4b85ed7a4c97fc8&#038;nr=52672&#038;pos=0&#038;anz=1">VIII ZR 294/09</a> &#8211; LG München I AG München</p>
<p>BGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">305c</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Bb, § 535; ZPO § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/545.html" title="&sect; 545 ZPO: Revisionsgr&uuml;nde">545</a><br />
Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen &#8220;ausführen zu lassen&#8221;, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.</p>
<p>Siehe dazu auch die erläuternde <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=56e2cac3366bd72fd4b85ed7a4c97fc8&#038;nr=52239&#038;linked=pm&#038;Blank=1">Presseerklärung des BGH</a>.</p>
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		<item>
		<title>Feststellungsanspruch auf Forderung aus unerlaubeter Handlung hat eigene Verjährungsfrist</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/feststellungsanspruch-auf-forderung-aus-unerlaubeter-handlung-hat-eigene-verjahrungsfrist/05/01/2011/160/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 14:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellung des Rechtsgrundes]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubte Handlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 &#8211; IX ZR 247/09 &#8211; OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt ZPO § 256; BGB § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Nr. 3, §§ 199, 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 129 ff., § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=a04ce70a17d6c1df8faafce988d80f4f&#038;nr=54412&#038;pos=0&#038;anz=1">IX ZR 247/09</a> &#8211; OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt</p>
<p>ZPO § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">256</a>; BGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html" title="&sect; 194 BGB: Gegenstand der Verj&auml;hrung">194</a> Abs. 1, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html" title="&sect; 197 BGB: Drei&szlig;igj&auml;hrige Verj&auml;hrungsfrist">197</a> Abs. 1 Nr. 3, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> Abs. 2; StGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">266a</a>; InsO § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">129</a> ff., § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/174.html" title="&sect; 174 InsO: Anmeldung der Forderungen">174</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/175.html" title="&sect; 175 InsO: Tabelle">175</a> Abs. 2, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/184.html" title="&sect; 184 InsO: Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners">184</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html" title="&sect; 302 InsO: Ausgenommene Forderungen">302</a> Nr. 1</p>
<p>a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.</p>
<p>b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre (Bestätigung von BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2001, 162" title="BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99">WM 2001, 162</a> und BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2005, 1180" title="BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03: Arbeit &amp; Soziales - &sect; 266a StGB Schutzgesetz i.S.d. &sect; &sect; 823 Abs....">WM 2005, 1180</a>).</p>
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		<title>Formularmäßiger Kündigungsausschluss nur bis zu vier Jahren</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 13:51:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 &#8211; VIII ZR 86/10 &#8211; LG Krefeld AG Nettetal BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren &#8211; gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=33f1f59b46f1a3a529d8cc6eab4fe254&#038;nr=54614&#038;pos=0&#038;anz=1">VIII ZR 86/10</a> &#8211; LG Krefeld AG Nettetal</p>
<p>BGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Abs. 1 Satz 1<br />
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren &#8211; gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann &#8211; überschreitet.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Anwaltskanzlei Salewski Berlin auf Facebook.de</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 23:16:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://de-de.facebook.com/pages/Berlin/Anwaltskanzlei-Salewski-Berlin/122846124408984#!/pages/Berlin/Anwaltskanzlei-Salewski-  Berlin/122846124408984?v=wall" target="_BLANK"><img src="http://badge.facebook.com/badge/100001101163000.201.1087769043.png" width="334" height="84" style="border: 0px;" alt="Facebook" /></a></p>
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		<title>Amtsgericht Spandau zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrags</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-spandau-zur-kuendigung-eines-fitnessstudiovertrags/11/01/2010/133/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 17:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Wiki &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich heute ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der &#8220;Freizeitveranstaltung&#8221;, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht. Leitsatz (nicht amtlich) Die Tatsache, dass es sich bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Wiki <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">&quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich heute ein verbraucherfreundliches <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag">Urteil</a> des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der &#8220;Freizeitveranstaltung&#8221;, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht. </p>
<p>Leitsatz (nicht amtlich)<br />
Die Tatsache, dass es sich bei den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309</a> Nr. 12 BGB festgelegten Fristen um Höchstfristen handelt, führt im Falle von Fitness- und Sportstudio-Laufzeitverträgen dazu, dass bei Dienstverträgen dieser Art mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an den Kunden grundsätzlich entsprechend kürzere Laufzeiten, als die zweijährige Vertragslaufzeit, angemessen sind. Insbesondere muss insofern eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Abhängigkeit von der körperlichen Eignung des Kunden vorgesehen werden. </p>
<p>Das vollständige Urteil kann unter diesem Link nachgelesen werden:<br />
<a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag">http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag</a></p>
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		<title>Kosten des Scheidungsverfahrens teilweise steuerlich absetzbar</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/kosten-des-scheidungsverfahrens-teilweise-steuerlich-absetzbar/10/04/2009/130/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 20:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge. Die Entscheidung habe ich aus gegebenem Anlass (Fallbearbeitung) in das Wiki übernommen: <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04">http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04</a></p>
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		<title>Einklagbares Recht des Gesch&#228;digten auf fristgerechte Erkl&#228;rung der Versicherung nach &#167; 3a PflVersG</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/einklagbares-recht-des-geschdigten-auf-fristgerechte-erklrung-der-versicherung-nach-3a-pflversg/27/10/2008/126/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 14:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 &#8211; Geschäftszeichen 113 C 3195/07 &#8211; zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 &#8211; Geschäftszeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=113 C 3195/07" title="AG Berlin-Mitte, 25.02.2008 - 113 C 3195/07">113 C 3195/07</a> &#8211; zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges und damit einklagbares Interesse an einem mit Gründen versehenen Bescheid der Versicherung. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherung, diese Frist zu verlängern. Das Amtsgericht Berlin-Mitte begründet seine Auffassung damit, dass die Bescheidungspflicht der Versicherung maßgeblich dazu dient, vor einem Gerichtsprozess einzuschätzen, worauf man sich einzurichten hat und damit auch dazu, überhaupt die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu prüfen. Es ist zu hoffen, dass das Regulierungsverhalten der Versicherungen durch diese Entscheidung nachhaltig positiv beeinflusst wird. </p>
<p>Quelle: <a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf">verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf</a>, PDF-Datei (100 KB)</p>
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		<title>Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC in Anwaltskanzlei</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/keine-rundfunkgebuehr-fuer-beruflich-genutzten-pc-in-anwaltskanzlei/01/08/2008/121/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Aug 2008 03:25:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<category><![CDATA[GEZ]]></category>
		<category><![CDATA[Internetanschluss]]></category>
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		<description><![CDATA[Dem Kollegen, der dieses Urteil erstritten hat (und den Richtern des VG Koblenz) gebührt Dank: Pressemitteilung Nr. 33/2008 des VG Koblenz vom 01.08.2008 Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz. Zu weiteren Einzelheiten siehe die Pressemitteilung des VG Koblenz im Wiki &#34;Praxis des Anwalts&#34;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Kollegen, der dieses Urteil erstritten hat (und den Richtern des VG Koblenz) gebührt Dank:</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 33/2008 des VG Koblenz vom 01.08.2008</p>
<p>Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.</p>
<p>Zu weiteren Einzelheiten siehe die <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Keine_Rundfunkgeb%C3%BChr_f%C3%BCr_beruflich_genutzten_PC_in_Anwaltskanzlei&#038;oldid=1377">Pressemitteilung des VG Koblenz im Wiki &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>WordPress-Update</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jul 2008 22:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Blog-Software wurde heute auf den aktuellen Stand gebracht. Der Schwerpunkt meiner Internet-Aktivitäten liegt aber weiterhin auf der Einrichtung des Wiki &#34;Praxis des Anwalts&#34; und dem dortigen Einstellen weiterer Entscheidungen. Da meine Freizeit berufsbedingt gering bemessen ist, konzentriere ich mich derzeit mehr auf das Wiki.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Blog-Software wurde heute auf den aktuellen Stand gebracht.<br />
Der Schwerpunkt meiner Internet-Aktivitäten liegt aber weiterhin auf der Einrichtung des Wiki &quot;Praxis des Anwalts&quot; und dem dortigen Einstellen weiterer Entscheidungen. Da meine Freizeit berufsbedingt gering bemessen ist, konzentriere ich mich derzeit mehr auf das Wiki.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wiki &quot;Praxis des Anwalts&quot;</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jun 2008 21:14:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Berlin, im Juni 2008 Das Wiki &#34;Praxis des Anwalts&#34; wird jetzt eigenst&#228;ndiger gegen&#252;ber der Website und dem Weblog der Kanzlei unter einer eigenen Domain www.Praxis-des-Anwalts.de und auch unter wiki.praxis-des-anwalts.de gef&#252;hrt. Ein Besuch dort lohnt sich (hoffentlich). Ich hoffe auf k&#252;nftig rege Teilnahme interessierter Kreise. Es m&#246;ge sich eine lebhafte Gemeinschaft bilden. Neue Nutzer und deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, im Juni 2008</p>
<p>Das <strong>Wiki &quot;Praxis des Anwalts&quot;</strong> wird jetzt eigenst&#228;ndiger gegen&#252;ber der Website und dem Weblog der Kanzlei unter einer eigenen Domain <a href="http://www.Praxis-des-Anwalts.de">www.Praxis-des-Anwalts.de</a> und auch unter <a href="http://wiki.praxis-des-anwalts.de">wiki.praxis-des-anwalts.de</a> gef&#252;hrt. Ein Besuch dort lohnt sich (hoffentlich). Ich hoffe auf k&#252;nftig rege Teilnahme interessierter Kreise. Es m&#246;ge sich eine lebhafte Gemeinschaft bilden. Neue Nutzer und deren Beitr&#228;ge sind herzlich willkommen. Je mehr daran teilnehmen und mitmachen, umso mehr steigt der Nutzwert f&#252;r Alle. Der Vorteil gegen&#252;ber einem Blog liegt m.E. in der Dauerhaftigkeit der Beitr&#228;ge und der M&#246;glichkeit f&#252;r Jedermann zur Mitarbeit.</p>
<p><span id="more-107"></span></p>
<p>Auch die Softwarebasis des Wiki wurde ge&#228;ndert, es wird jetzt mit der Software &quot;mediawiki&quot; betrieben, der gleichen Software, unter der auch die Wikipedia l&#228;uft.</p>
<p>&#160;</p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:feb0a129-2bb6-46e0-9fbb-e7fe94809c41" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Blog" rel="tag"> Blog</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Praxis%20des%20Anwalts" rel="tag"> Praxis des Anwalts</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Weblog" rel="tag"> Weblog</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Website" rel="tag"> Website</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki's" rel="tag"> Wiki&#8217;s</a></div>
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		<title>Willkommen &#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 20:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8230; dies ist das Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau. Hier ver&#246;ffentliche ich &#8211; Rechtsanwalt Salewski &#8211; mehr oder weniger regelm&#228;&#223;ig Entscheidungen aus meiner t&#228;glichen Praxis, auch &#228;ltere Entscheidungen aus der Praxis der vergangenen Jahre, ferner auch Links und sonstige Hinweise auf interessante Neuigkeiten im WWW. Das Blog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau ist ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; dies ist das Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau.<span id="more-1"></span></p>
<p>Hier ver&#246;ffentliche ich &#8211; Rechtsanwalt Salewski &#8211; mehr oder weniger regelm&#228;&#223;ig Entscheidungen aus meiner t&#228;glichen Praxis, auch &#228;ltere Entscheidungen aus der Praxis der vergangenen Jahre, ferner auch Links und sonstige Hinweise auf interessante Neuigkeiten im WWW.
</p>
<p>Das Blog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau ist ein publizistisches Angebot und dient (bestenfalls) der Meinungsbildung. Rechtsberatung kann, darf und wird nicht erteilt werden, bitte wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.</p>
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<p>Mit freunndlichen Gr&#252;&#223;en</p>
<p>RA Salewski</p>
<div>
<hr /></div>
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		<title>&quot;Whistleblowing&quot;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 20:37:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<description><![CDATA[Wieder einmal Anlass für einen Beitrag zu meinem Thema &#34;Amerikanismen&#34; in der deutschen Rechtssprache: Der &#34;DeutscherAnwaltVerein&#34; meldet in seiner DAV-Depesche (per Email) Nr. 22/08 vom 5. Juni 2008: DAV gegen geplante Neuregelung zum so genannten „Whistleblowing“ Der DAV hat durch seinen Ausschuss Arbeitsrecht zur beabsichtigten Schaffung eines umfassenden Anzeigerechts des Arbeitnehmers (sog. „Whistleblowing“) im Entwurf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder einmal Anlass für einen Beitrag zu meinem Thema &quot;Amerikanismen&quot; in der deutschen Rechtssprache:</p>
<p>Der &quot;Deutscher<strong>Anwalt</strong>Verein&quot; meldet in seiner DAV-Depesche (per Email) Nr. 22/08 vom 5. Juni 2008:</p>
<blockquote><p>DAV gegen geplante Neuregelung zum so genannten „Whistleblowing“</p>
<p>Der DAV hat durch seinen Ausschuss Arbeitsrecht zur beabsichtigten Schaffung eines umfassenden Anzeigerechts des Arbeitnehmers (sog. „Whistleblowing“) im Entwurf zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html" title="&sect; 612a BGB: Ma&szlig;regelungsverbot">612a</a> BGB Stellung genommen. Ziel des Entwurfs soll sein, eine klare und eindeutige Regelung im Bereich des Informantenschutzes zu schaffen. Der DAV fordert eine Anpassung des Entwurfs an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und damit einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
</p></blockquote>
<p><span id="more-106"></span></p>
<p>Wer nun noch wissen möchte, was eigentlich &quot;Whistleblowing&quot; ist, kann ja<br />
&quot;<a href="http://www.google.de/search?q=Whistleblowing">Prof. Google</a>&quot; fragen <img src='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>oder die &quot;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower">Wikipedia</a>&quot;</p>
<p>Zum selben Thema siehe auch:<br />
<a href="http://www.heise.de/newsticker/Umstrittene-Normaenderung-zum-Whistleblowing--/meldung/108799/from/rss09">heise online &#8211; Umstrittene Normänderung zum Whistleblowing</a></p>
<p>Ob ein Gesetz &quot;Whistleblower&quot; zu schützen vermag, die gar nicht wissen bzw. verstehen, was &quot;Whistleblowing&quot; ist, bleibt indessen fraglich. Offenbar sollte endlich auch einmal daran gedacht werden, zur Klarstellung &sect;<a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/184.html">184</a> GVG zu reformieren und als Gerichtssprache &quot;denglish&quot; zu bestimmen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Berlin soll 2009 drittes Familiengericht bekommen</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/berlin-soll-2009-drittes-familiengericht-bekommen/05/06/2008/105/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jun 2008 22:22:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In Berlin soll ein drittes Familiengericht bereits 2009 statt wie zun&#228;chst angek&#252;ndigt 2010 er&#246;ffnet werden. Das sagte &#8211; laut &#34;WELT Online&#34; &#8211; Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) im Abgeordnetenhaus. F&#252;r den Mehrbedarf an Richtern werde finanzielle Vorsorge getroffen, sagte sie. Zurzeit arbeiten rund 70 Familienrichter an Berliner Gerichten. Quelle:WELT Online vom 24. April 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Berlin soll ein drittes Familiengericht bereits 2009 statt wie zun&#228;chst angek&#252;ndigt 2010 er&#246;ffnet werden. Das sagte &#8211; laut &quot;WELT Online&quot; &#8211; Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) im Abgeordnetenhaus. F&#252;r den Mehrbedarf an Richtern werde finanzielle Vorsorge getroffen, sagte sie. Zurzeit arbeiten rund 70 Familienrichter an Berliner Gerichten.</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.welt.de/berlin/article1934652/Berlin_soll_2009_drittes_Familiengericht_bekommen.html">WELT Online vom 24. April 2008</a></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:c37b706b-3eb3-45c4-a22e-b9aa5c9415e9" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Berlin" rel="tag"> Berlin</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Berliner%20Justizsenatorin" rel="tag"> Berliner Justizsenatorin</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Familiengericht" rel="tag"> Familiengericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Familienrichter" rel="tag"> Familienrichter</a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Sozialrecht &#124; Sozialhilfe &#124; Kindergeld f&#252;r nicht mehr im Haushalt lebende vollj&#228;hrige Kinder als anrechenbares Einkommen bei Bezug von Sozialhilfe</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/sozialrecht-sozialhilfe-kindergeld-fuer-nicht-mehr-im-haushalt-lebende-volljaehrige-kinder-als-anrechenbares-einkommen-bei-bezug-von-sozialhilfe/04/05/2008/104/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 May 2008 02:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Wiki's]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Wiki der Kanzlei &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. M&#228;rz 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz: &#34;&#167; 74 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht f&#252;r den Fall, dass Eltern nicht leistungsf&#228;hig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu gen&#252;gen, eine Abzweigungsm&#246;glichkeit f&#252;r das Kindergeld vor, (&#167; 74 Abs. 1 Satz 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. M&#228;rz 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz:    <br />&quot;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/74.html" title="&sect; 74 EStG: Zahlung des Kindergeldes in Sonderf&auml;llen">74</a> Einkommensteuergesetz (EStG) sieht f&#252;r den Fall, dass Eltern nicht leistungsf&#228;hig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu gen&#252;gen, eine Abzweigungsm&#246;glichkeit f&#252;r das Kindergeld vor, (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/74.html" title="&sect; 74 EStG: Zahlung des Kindergeldes in Sonderf&auml;llen">74</a> Abs. 1 Satz 3 EStG). Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind aber tats&#228;chlich keine Abzweigung vor, kann die Tatsache, dass es darauf einen Anspruch hatte im Rahmen der Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil das Kindergeld sozialhilferechtlich weiterleiten durfte, nicht unber&#252;cksichtigt bleiben. Selbst wenn insoweit angenommen wird, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil dazu nicht berechtigt war, w&#228;re das Verhalten der tats&#228;chlichen Weiterleitung nur im Rahmen eines Anspruchs nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/103.html" title="&sect; 103 SGB XII: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten">103</a> SGB XII zu pr&#252;fen, kann aber nicht Gegenstand eines Aufhebungs- und Erstattungsanspruchs sein.&quot;</p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Sozialrecht_Sozialhilfe_Kindergeld_f%C3%BCr_nicht_mehr_im_Haushalt_lebende_vollj%C3%A4hrige_Kinder_als_anrechenbares_Einkommen_bei_Bezug_von_Sozialhilfe">hier &#8230;</a> im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei</a>.</p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:f0cddd79-8090-420c-b2c5-6f3392886dd2" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Abzweigung" rel="tag"> Abzweigung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Einkommen" rel="tag"> Einkommen</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Einkommensteuergesetz" rel="tag"> Einkommensteuergesetz</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Gerichtsentscheidungen" rel="tag"> Gerichtsentscheidungen</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Kindergeld" rel="tag"> Kindergeld</a>,<a href="http://technorati.com/tags/SGB" rel="tag"> SGB</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgericht" rel="tag"> Sozialgericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialhilfe" rel="tag"> Sozialhilfe</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialrecht" rel="tag"> Sozialrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Unterhaltspflicht" rel="tag"> Unterhaltspflicht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki" rel="tag"> Wiki</a></div>
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		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Berlin zum Wiederbeschaffungswert einer Beklagten</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/urteil-des-landgerichts-berlin-zum-wiederbeschaffungswert-einer-beklagten/05/04/2008/103/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Apr 2008 20:20:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/urteil-des-landgerichts-berlin-zum-wiederbeschaffungswert-einer-beklagten/recht/verkehrsrecht/2008/04/05/103/</guid>
		<description><![CDATA[(Der Titel ist ein nat&#252;rlich scherzhaftes Missverst&#228;ndnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.) Im Wiki der Kanzlei &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: &#34;Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in H&#246;he von 475,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Der Titel ist ein nat&#252;rlich scherzhaftes Missverst&#228;ndnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)</p>
<p>Im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: <strong>&quot;<a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Urteil_des_Landgerichts_Berlin_zum_Wiederbeschaffungswert_einer_Beklagten">Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in H&#246;he von 475,00 &#8364; geltend machen.</a>&quot;</strong></p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Urteil_des_Landgerichts_Berlin_zum_Wiederbeschaffungswert_einer_Beklagten">hier &#8230; </a>im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei</a>.</p>
<p><span id="more-103"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:75ec85f7-b563-4925-b0da-2cb92753aca7" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Anscheinsbeweis" rel="tag"> Anscheinsbeweis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Auffahrunfall" rel="tag"> Auffahrunfall</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Kanzlei" rel="tag"> Kanzlei</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Komik" rel="tag"> Komik</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Mi%c3%9fverst%c3%a4ndnis" rel="tag"> Mi&#223;verst&#228;ndnis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Widerklage" rel="tag"> Widerklage</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiederbeschaffungswert" rel="tag"> Wiederbeschaffungswert</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki" rel="tag"> Wiki</a></div>
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		<title>&quot;Praxis des Anwalts&quot; &#124; Er&#246;ffnung des Wiki der Anwaltskanzlei Salewski</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/praxis-des-anwalts-eroeffnung-des-wiki-der-anwaltskanzlei-salewski/31/03/2008/102/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Mar 2008 12:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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		<category><![CDATA[Praxis des Anwalts]]></category>
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<p><span id="more-102"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:7c96845c-8f35-45d7-977a-ceb9a02c14a9" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">
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		<title>Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zu &#167; 109 SGG und PKH</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/22/03/2008/101/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Mar 2008 04:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 109 SGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zum Themenkomplex &#167; 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundst&#252;cke: Sozialgerichtsgesetz In der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526) &#167; 73a SGG [Proze&#223;kostenhilfe] (1) Die Vorschriften der Zivilproze&#223;ordnung &#252;ber die Proze&#223;kostenhilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zum Themenkomplex &#167; 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundst&#252;cke:<span id="more-101"></span> </p>
<h3>Sozialgerichtsgesetz</h3>
<p>In der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)</p>
<h4><a name="p73a"><strong>&#167; 73a SGG</strong></a></h4>
<p><strong>[Proze&#223;kostenhilfe]</strong></p>
<p>(1) Die Vorschriften der Zivilproze&#223;ordnung &#252;ber die Proze&#223;kostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Proze&#223;kostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu w&#228;hlen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgew&#228;hlt.</p>
<p>(2) Proze&#223;kostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollm&#228;chtigten im Sinne des &#167; 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.</p>
<p>(3) <strong>&#167; 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unber&#252;hrt.</strong></p>
<h4><a name="p109"><strong>&#167; 109 SGG</strong></a></h4>
<p><strong>[Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes]</strong></p>
<p>(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen mu&#223; ein bestimmter Arzt gutachtlich geh&#246;rt werden. <strong>Die Anh&#246;rung <u>kann</u> davon abh&#228;ngig gemacht werden, da&#223; der Antragsteller die Kosten vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig tr&#228;gt.</strong></p>
<p>(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist.</p>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p>Aus B&#252;nger, Matthias / Schmidt, Bettina / Kilger, Hartmut,  <br />Das sozialrechtliche Mandat, 1. Auflage 2005 / 326 Seiten /  <br />gebunden, mit CD-ROM / Deutscher Anwaltverlag, Bonn, EAN 9783824002870:</p>
<p>Seite 146, RdNr. 142:</p>
<blockquote><p align="justify">Ein Gutachten nach &#167; 109 SGG wird also nur auf ausdr&#252;cklichen Antrag des Kl&#228;gers eingeholt. Da der Mandant in der Regel die voraussichtlichen Kosten vorzustrecken hat und sie nur dann zur&#252;ck erh&#228;lt, wenn das Gutachten f&#252;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ist insbesondere wegen dieses Kostenrisikos, welches die Anwaltsgeb&#252;hren h&#228;ufig &#252;bersteigt, die Einholung eines solchen Gutachtens gr&#252;ndlich abzuw&#228;gen und mit dem Mandanten zu besprechen. Rechtsschutzversicherungen &#252;bernehmen in der Regel den Kostenvorschuss f&#252;r ein Gutachten nach &#167; 109 SGG unproblematisch. <strong>Demgegen&#252;ber schlie&#223;t die Gew&#228;hrung von Prozess-kostenhilfe nicht die &#220;bernahme der Kosten eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG ein.</strong></p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<div><a title="BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/BSG_EU-BU_09.04.03_34.02.htm" target="_blank">BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R</a></div>
<p>Auch wenn der Zeitablauf zwischen Erstellung eines Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung, die auf das Gutachten gest&#252;tzt wird erheblich ist, so ist dies allein kein zwingender Grund f&#252;r eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte f&#252;r eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen. <strong>Tr&#228;gt der Kl&#228;ger jedoch detailliert vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so ist dieses Vorbringen beachtlich und muss zu einer weiteren Aufkl&#228;rung des Sachverhaltes f&#252;hren.</strong></p>
<blockquote><p>(&#8230;) und die Angabe des Kl&#228;gers &#252;ber eine vom behandelnden Arzt mitgeteilte Diagnose m&#246;glicherweise nur eine <strong>laienhafte Zusammenfassung</strong> war, die nicht alle von diesem erhobenen Befunde enthielt. Von daher h&#228;tte sich das LSG zumindest veranlasst sehen m&#252;ssen, einen Befundbericht des behandelnden Arztes einzuholen, um festzustellen, ob die bisher eingeholten Gutachten auch den aktuellen Gesundheitszustand des Kl&#228;gers erfassen. Im &#220;brigen hatte sich der vom SG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige nur zu der Verweisungst&#228;tigkeit eines Elektroger&#228;temontierers, nicht aber zu der erst im Berufungsverfahren benannten Verweisungst&#228;tigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau ge&#228;u&#223;ert. <strong>Seiner Amtsaufkl&#228;rungspflicht war das LSG nicht dadurch enthoben, dass</strong> der Kl&#228;ger zun&#228;chst seinerseits eine medizinische Stellungnahme seines behandelnden Hausarztes in Aussicht gestellt hatte, zumal der Kl&#228;ger zur Vorlage der schriftlichen &#196;u&#223;erung des Arztes um Fristverl&#228;ngerung bzw. Terminsverlegung gebeten hatte. (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="BVerfG - 1 BvR 2673/05 - Beschluss vom 20.6.2006" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/1_BvR_2673.05_BVerfG.htm" target="_blank">BVerfG &#8211; 1 BvR 2673/05 &#8211; Beschluss vom 20.6.2006</a></p>
<p>In Prozesskostenhilfeverfahren d&#252;rfen die Gerichte die Rechtsverfolgung selbst nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen.</p>
<blockquote><p>(&#8230;) 1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und f&#252;r die Rechtsschutzgew&#228;hrung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das <strong>Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 &lt;117 f.&gt;; 81, 347 &lt;357&gt;; stRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten erm&#246;glicht.</strong></p>
<p>a) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Verg&#252;tungsanspr&#252;chen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gem&#228;&#223; &#167; 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit &#167; 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.</p>
<p>b) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfGE 63, 380 &lt;394&gt;). Das Gericht muss erw&#228;gen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vern&#252;nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h&#228;tte. Davon ist regelm&#228;&#223;ig dann auszugehen, wenn ausschlie&#223;lich oder schwerpunktm&#228;&#223;ig tats&#228;chliche Fragen im Streit sind, die m&#246;glicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverst&#228;ndigengutachtens gekl&#228;rt werden m&#252;ssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 &#8211; 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420).</p>
<p>Diese Ma&#223;st&#228;be haben die Sozialgerichte im vorliegenden Fall verkannt (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;358&gt; m.w.N.). Sie haben die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;357&gt;). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030211_1bvr231402.html" target="_blank">BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003</a></p>
<blockquote><p>(&#8230;) Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 92, 122 &lt;124&gt;; stRspr). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Az.: L 10 B 12/03 SB &#8211; Beschluss vom 27.10.2003" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_10_B_12.03_SB.htm" target="_blank">Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Az.: L 10 B 12/03 SB &#8211; Beschluss vom 27.10.2003</a></p>
<blockquote><p>1. <strong>Zur &#220;bernahme von 109er Kosten auf die Staatskasse</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>2. Selbst wenn in einem nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, k&#246;nnen diese eine v&#246;llige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die miturs&#228;chlich daf&#252;r sind, dass das Gericht den GdB h&#246;her festsetzt als dies auf der Grundlage des nach &#167; 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen w&#228;re.</p>
<p><b>Gr&#252;nde:</b> </p>
<p>Die statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet. </p>
<p>Nach &#167; 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich geh&#246;rt wird, die Kosten daf&#252;r vorzuschie&#223;en und diese vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig zu tragen. <strong>Eine demgegen&#252;ber &quot;andere Entscheidung des Gerichts&quot;, die also den Kl&#228;ger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endg&#252;ltig zu tragen, ist grunds&#228;tzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten f&#252;r die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist.</strong> Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach &#167; 109 SGG geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen lediglich &quot;erweitert&quot; worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverst&#228;ndige dem Gericht <strong>neue &#8211; rechtserhebliche &#8211; medizinische Erkenntnisse</strong> verschafft (z.B. Senatsbeschl&#252;sse vom 04.06.1999 &#8211; L 10 B 3/99 SB -, 15.08.2000 &#8211; L 10 B 8/00 SB -, 16.09.2002 &#8211; L 10 B 13/02 SB -, 13.11.2002 &#8211; L 10 SB 15/02 -, 11.06.2003 &#8211; L 10 B 4/03 SB -). </p>
<p>Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r das Gutachten des Dr. Z vom 24.03.2003 zu Recht abgelehnt. </p>
<p>Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. C vom 23.05.2002 gekl&#228;rt. Das Gutachten des nach &#167; 109 SGG geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen Dr. Z war f&#252;r den Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Bedeutung. Dr. Z hat lediglich die schon durch Dr. C getroffenen Feststellungen best&#228;tigt. </p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger zur Begr&#252;ndung seiner Beschwerde ausf&#252;hrt, Dr. Z habe zumindest deshalb zur Sachaufkl&#228;rung beigetragen, weil er aufgezeigt habe, &quot;dass das Wirbels&#228;ulensyndrom bislang falsch beziffert worden sei&quot;, &#252;bersieht er, dass bereits Dr. C entsprechende Ausf&#252;hrungen gemacht. Dr. C hat n&#228;mlich darauf hingewiesen, dass die Funktionsst&#246;rungen im Bereich der Wirbels&#228;ule statt mit einem Grad der Behinderung von 10 mit einem von 20 zu bewerten seien. Dies hat Dr. Z lediglich wiederholt. <br />Unabh&#228;ngig davon gilt: </p>
<p><strong>Selbst wenn in einem nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, k&#246;nnen diese eine v&#246;llige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind</strong> (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.1999 &#8211; L 10 B 9/99 SB -). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeintr&#228;chtigungen (&#167; 69 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) miturs&#228;chlich daf&#252;r sind, dass das Gericht den GdB h&#246;her festsetzt als dies auf der Grundlage des nach &#167; 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen w&#228;re. </p>
<p>Ebenso ist es nicht rechtserheblich, wenn ein Sachverst&#228;ndiger Normabweichungen lediglich anders bezeichnet oder eine erweiterte Leidensbezeichnung angibt. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichung (BSG, Urteile vom 24.06.1998 &#8211; B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R -; Senatsbeschl&#252;sse vom 15.08.2000 &#8211; L 10 B 8/00 SB &#8211; und vom 16.09.2002 &#8211; L 10 B 13/02 -). </p>
<p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (&#167; 177 SGG).</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="LSG NRW - Urteil vom 29. 1. 2003 - Az.: L 10 SB 97/02" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/lsg_nrw_29.01.03_97.02.htm" target="_blank">LSG NRW &#8211; Urteil vom 29. 1. 2003 &#8211; Az.: L 10 SB 97/02</a></p>
<p><u>Leits&#228;tze:</u></p>
<p>1. Allein auf vom SG eingeholte Befundberichte kann eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht gest&#252;tzt werden. <strong>Im Zweifel sind medizinische Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen.</strong></p>
<p>2. <strong>Ein Gericht&#160; kann von der Einholung eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht f&#252;r notwendig oder den Sachverst&#228;ndigen nicht f&#252;r geeignet h&#228;lt.</strong></p>
<blockquote><p>(&#8230;) Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das SG hat den <strong>Amtsermittlungsgrundsatz</strong> und damit eine <strong>zwingende Verfahrensvorschrift</strong> verletzt. <strong>Der Versto&#223; gegen das in &#167; 103 SGG normierte Gebot der Sachaufkl&#228;rung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar</strong> (BSG, Urteil vom 24.11.1977 &#8211; 9 RV 64/74 &#8211; SozR 1500 &#167; 103 Nr. 16; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, &#167; 103 Rn. 20), der zur Zur&#252;ckverweisung gem&#228;&#223; &#167; 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG f&#252;hren kann. </p>
<p><strong>Gem&#228;&#223; &#167; 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen</strong>; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Satz 1). Es ist an das Vorbringen und die Beweisantr&#228;ge der Beteiligten nicht gebunden (Satz 2). <strong>Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die f&#252;r die Entscheidung wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind.</strong> Bei einer Anfechtungsklage &#8211; um eine solche handelt es sich vorliegend &#8211; geh&#246;ren dazu alle Tatsachen, von denen die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes abh&#228;ngt. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Die dazu angestellten Ermittlungen des SG sind nicht ausreichend. Es h&#228;tte seine Entscheidung nicht allein auf die eingeholten Befundberichte st&#252;tzen d&#252;rfen. Zwar mag die Einholung von Befundberichten der behandelnden &#196;rzte im Einzelfall zu zutreffenden Ergebnissen f&#252;hren; <strong>Befundberichte k&#246;nnen auch Grundlage von Vergleichsvorschl&#228;gen sein, sie rechtfertigen es aber grunds&#228;tzlich nicht, von einer weiteren Sachaufkl&#228;rung durch Sachverst&#228;ndigengutachten nach &#167; 106 SGG abzusehen.</strong> Denn Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverst&#228;ndigengutachten (&#167;&#167; 402 ff Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -) grunds&#228;tzlich nur einen minderen Beweiswert. Es besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen und eines zu Auskunftszwecken heran gezogenen behandelnden Arztes. Dieser steht zu seinem Patienten in einer durch ein besonderes Vertrauensverh&#228;ltnis, aber auch in einer gleicherma&#223;en durch pekuni&#228;re Interessen gepr&#228;gten Beziehung. </p>
<p>Demgegen&#252;ber ist der gerichtliche Sachverst&#228;ndige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (&#167;&#167; 410 ZPO). Eine Verletzung dieser Pflichten kann erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (&#167;&#167; 153, 154, 163 Abs. 1 Strafgesetzbuch &#8211; StGB -). <strong>Deswegen kommt der Sachverst&#228;ndigenbeurteilung grunds&#228;tzlich der h&#246;here Beweiswert zu</strong> (Senatsbeschluss vom 04.02.2002 &#8211; L 10 B 30/01 SB -). Hiervon kann nur in eindeutigen Konstellationen, z.B. bei Mitteilung schlichter me&#223;technischer Daten oder Verwertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten abgesehen wer den. Das SG h&#228;tte sich demzufolge angesichts der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben der behandelnden &#196;rzte des Kl&#228;gers gedr&#228;ngt f&#252;hlen m&#252;ssen, weitere Befundberichte und Gutachten ggf. von Fach&#228;rzten ein zuholen (hierzu Bayer. LSG, Urteil vom 08.03.2000 &#8211; L 18 SB 110/99 -), wobei den behandelnden &#196;rzte zun&#228;chst gezielte Fragen hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum geklagten Beschwerden, der erhobenen Befunde und etwa durchgef&#252;hrten bzw. angeordneten Therapien h&#228;tten gestellt werden m&#252;ssen. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Die Ablehnung des gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG gestellten Antrages und deren fehlende Begr&#252;ndung waren &#8211; unter Zugrundelegung des Standpunktes des SG, weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen &#8211; ebenfalls verfahrensfehlerhaft (BSG, Urteil vom 09.10.1969 &#8211; 10 RV 516/68 -, KOV 1970/72 ff; Urteil vom 31.01.1973 &#8211; 9 RV 362/72 &#8211; KOV 1974/15; Beschluss vom 23.09.1997 &#8211; 2 BU 177/97, SozR 3 &#8211; 1500 &#167; 109 SGG Nr. 2; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, &#167; 109 Rn. 17). <strong>Die Begr&#252;ndung ist nicht deswegen entbehrlich, weil ein Beschluss nach &#167; 109 Abs. 1 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (&#167; 172 Abs. 2 SGG). Denn der Beschluss kann mit der Berufung angefochten werden (Meyer-Ladewig a.a.O., &#167; 109 Rn. 20 ).</strong></p>
<p>Gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG muss auf Antrag des Behinderten ein bestimmter Arzt gutachtlich geh&#246;rt werden. Die Anh&#246;rung kann davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig tr&#228;gt. <strong>Das Gericht kann gem&#228;&#223; &#167; 109 Abs. 2 SGG einen Antrag nur ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist. Es kann insbesondere von der Einholung des Gutachtens nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht f&#252;r notwendig oder den Sachverst&#228;ndigen nicht f&#252;r geeignet h&#228;lt</strong> (BSG, Beschluss vom 23.09.1997 &#8211; 2 BU 177/97 -, a.a.O.). (&#8230;)</p>
</blockquote>
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<p><a title="Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 5 B 3/05 SB SF - Beschluss vom 30.06.2006" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_5_B_3.05_SB_SF.htm" target="_blank">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen &#8211; L 5 B 3/05 SB SF &#8211; Beschluss vom 30.06.2006</a></p>
<p>Bei der <strong>Frage, ob Kosten eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG auf die Landeskasse &#252;bernommen werden</strong> kommt es nicht&#160; darauf an, dass der Kl&#228;ger sich durch das Gutachten zur Klager&#252;cknahme hat bewegen lassen. Zur Kosten&#252;bernahme kann nicht f&#252;hren, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, dieses Gutachten die Einwendungen des Kl&#228;gers gegen die von Amts wegen erstatteten Vorgutachten widerlegte und dies zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits f&#252;hrte, der ansonsten h&#228;tte ausgeurteilt werden m&#252;ssen. Es ist nicht zul&#228;ssig, eine Verbindung herzustellen zwischen der F&#246;rderlichkeit eines nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachtens f&#252;r die Sachverhaltsaufkl&#228;rung und dem sp&#228;teren Prozessverhalten des Kl&#228;gers. Der Anspruch auf Kosten&#252;bernahme kann nicht schon deshalb bestehen, weil der Kl&#228;ger durch Herbeif&#252;hren einer unstreitigen Erledigung dem Gericht eine Entscheidung erspart.</p>
<blockquote><p>(&#8230;)Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2005 war auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin aufzuheben.</p>
<p>Die Bezirksrevisorin ist beschwerdeberechtigt. Der Senat schlie&#223;t sich insoweit den Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 10. Februar 1982 &#8211; L 10/Ko 48/83 B &#8211; und vom 7. Oktober 1982 &#8211; L 10/Ko 108/82 B &#8211; an, denen das Hessische Landessozialgericht im Beschluss vom 11. Dezember 1984 &#8211; L 3/B-4/84 &#8211; gefolgt ist. Dem Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse steht weder das Gewaltenteilungsprinzip entgegen noch die grunds&#228;tzliche Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens.</p>
<p><strong>Zu Recht hat die Vertreterin der Staatskasse die &#220;bernahme der Kosten des nach &#167; 109 SGG eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachtens auf die Staatskasse beanstandet.</strong></p>
<p><strong>Eine Kosten&#252;bernahme kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten die Sachaufkl&#228;rung wesentlich gef&#246;rdert hat</strong> (Meyer-Ladewig, SGG, &#167; 109 Rn. 16 m.w.N.). Die im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren voll nachpr&#252;fbar (vgl. hierzu auch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 22. Juli 2003 &#8211; L 10 U 964/03 KO-B/L 10 U 2023/01 KO-B).</p>
<p><strong>Das Gutachten des Dr. E.. hat die Sachverhaltsaufkl&#228;rung n i c h t wesentlich gef&#246;rdert.</strong> Der Gutachter hat vielmehr in der Gesamtbewertung des GdB mit den Vorgutachtern Prof. Dr. G.. und Dr. I.. &#252;berein gestimmt. Auch sonst hat sein Gutachten keine wesentlich neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Kl&#228;gers erbracht, die &#252;ber diejenigen der Vorgutachten hinausgingen <font color="#444444">(&#8230;)</font></p>
<p><font color="#444444">(&#8230;) Daran wird ersichtlich, <strong>dass es bei der Frage der Kosten&#252;bernahme durch die Staatskasse richtigerweise auf die objektive F&#246;rderung der Sachverhaltsaufkl&#228;rung ankommt</strong> und nicht auf die F&#246;rderung des subjektiven Verhaltens des Kl&#228;gers mit dem Ziel einer unstreitigen Erledigung. <strong>Die Kosten&#252;bernahme im Rahmen des &#167; 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung kl&#228;gerischen Verhaltens</strong> (daf&#252;r geeignete Grundlage ist allenfalls &#167; 192 SGG). (&#8230;)</font></p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
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<p><a title="L 3 (18) RA 52/02 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2004" href="http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_3_(18)_RA_52.02.htm">L 3 (18) RA 52/02 &#8211; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Urteil vom 02.02.2004</a></p>
<p>Die Einholung von mehreren Gutachten nach &#167; 109 SGG auf dem selben medizinischen Fachgebiet ist in der Regel nicht m&#246;glich. Soweit der Kl&#228;ger seinen Antrag damit begr&#252;ndet, der Sachverst&#228;ndige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den <strong>Sinn und Zweck des &#167; 109 SGG</strong>. Das Gericht ist bereits nach &#167; 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzukl&#228;ren. Da der Kl&#228;ger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverst&#228;ndige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers heranzieht, gibt ihm <strong>&#167; 109 SGG &#8211; als Gegengewicht zu &#167; 103 SGG -</strong> die M&#246;glichkeit, die Feststellungen der dem Kl&#228;ger <strong>durch das Amtsermittlungsprinzip <u>aufgezwungenen</u> Sachverst&#228;ndigen</strong> in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit zur Benennung eines Sachverst&#228;ndigen zu geben, der sein <strong>Vertrauen</strong> besitzt. <strong>Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kl&#228;ger &#252;ber &#167; 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsst&#246;rungen in der Weise feststellt, wie es der Kl&#228;ger w&#252;nscht.</strong> Insbesondere hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverst&#228;ndige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverst&#228;ndigen. Denn nur der Sachverst&#228;ndige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind. </p>
<blockquote><p>(&#8230;) <strong>Das Recht des Kl&#228;gers auf Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes ist jedoch vorliegend verbraucht.</strong> </p>
<p>Denn der Senat hat bereits zu den Fragen der Beweisanordnung vom 28.11.2002 ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach &#167; 109 SGG eingeholt. Dieser Sachverst&#228;ndige hat die gestellten Beweisfragen ersch&#246;pfend beantwortet. Der Kl&#228;ger begr&#252;ndet seinen Antrag auf mehrfache Erstattung eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG nicht mit neuen Tatsachen, die nach der Untersuchung durch Dr. I2 eingetreten sein sollen, oder mit Gesichtspunkten, die das nach &#167; 109 SGG eingeholte Gutachten bislang nicht ber&#252;cksichtigen konnte. Die vom Kl&#228;ger vorgetragenen Gr&#252;nde nach &#167; 109 SGG rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens. (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
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<p>&#160;</p>
<p><a title="Sozialverband Deutschland e.V." href="http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html">Sozialverband Deutschland e.V.</a></p>
<blockquote><p>Sozialgerichts&#228;nderungsgesetz</p>
<p><a title="STELLUNGNAHME zur &#246;ffentlichen Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen durch den Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008" href="http://www.sovd.de/1135.0.html">STELLUNGNAHME zur &#246;ffentlichen Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen durch den Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008</a></p>
<p>zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGG&#196;ndG) &#8211; BT-Drucksache 16/7716</p>
<p>(Stand: 04.02.2008)</p>
<h4>I. Zusammenfassung</h4>
<p>(&#8230;) </p>
<p>4. <strong>Abschaffung der M&#246;glichkeit auf gutachtliche Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes eigener Wahl (&#167; 109 SGG)</strong></p>
<p>Zu Ziffer 11</p>
<p><strong>Der Bundesrat schl&#228;gt die Streichung des &#167; 109 SGG vor.</strong> &#167; 109 SGG, der schon in den Vorg&#228;ngerregelungen des Sozialgerichtsgesetzes enthalten war, erm&#246;glicht Versicherten, behinderten Menschen, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, die gutachtliche Anh&#246;rung eines von ihnen bestimmten Arztes als Sachverst&#228;ndigenbeweis zu beantragen. F&#252;r die Antragsteller entstehen dann keine Kosten f&#252;r den Sachverst&#228;ndigenbeweis nach &#167; 109 SGG, wenn das Gericht das Gutachten f&#252;r erforderlich h&#228;lt oder das Gutachten f&#252;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat.</p>
<p><strong>Nach Auffassung des SoVD ist &#167; 109 SGG ein zentrales und unverzichtbares Instrument. Die Abschaffung w&#252;rde zu einer erheblichen Verschiebung sozialer Gerechtigkeit f&#252;hren. W&#228;hrend die hoch spezialisierte Leistungsverwaltung in der Regel schon im Verwaltungsverfahren einen Gutachter eigener Wahl einschalten kann, sind die Betroffenen darauf angewiesen, dass das Gericht nach &#167; 103 SGG zun&#228;chst von Amts wegen ein Gutachten bei einem f&#228;higen Gutachter einholt. In der Regel jedoch wird den Rechtssuchenden bei der Auswahl des Gutachters kein Mitspracherecht einger&#228;umt. L&#228;sst die Qualit&#228;t des Gutachtens zu w&#252;nschen &#252;brig, haben die Rechtssuchenden heute die M&#246;glichkeit des &#167; 109 SGG. </strong></p>
<p><strong>Ein Privatgutachten k&#246;nnte &#167; 109 SGG nicht ersetzen. Denn ein Privatgutachten gilt nicht als Beweis im Sinne der &#167;&#167; 402 ff. ZPO, sondern als Parteivortrag. </strong></p>
<p><strong>Der SoVD bedauert es sehr, dass die Einholung von Gutachten in Sozialverwaltungs- und -gerichtsverfahren in den letzten Jahren in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Kosten und der Verfahrensdauer diskutiert wird. Oft genug gibt die Gutachtenpraxis Anlass dazu, dass sich Betroffene diskriminiert f&#252;hlen, beispielsweise, wenn ihre Erkrankungen als psychosomatisch qualifiziert werden, trotz &#228;rztlicher Befundberichte kausale Zusammenh&#228;nge zu Unfallereignissen nicht gesehen werden oder die Antragssteller als Simulanten diffamiert werden. Es w&#228;re sozialpolitisch notwendig, diese Problematik zur Wahrung der Rechte der Betroffenen in den Vordergrund zu stellen.</strong></p>
<p>Berlin, den 01.02.2008</p>
<p>DER BUNDESVORSTAND</p>
</blockquote>
<p><a title="Download des Dokuments als PDF-Datei" href="http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/sgg-arbggaendg.pdf">Download des Dokuments als PDF-Datei</a> &#169; 2004 &#8211; 2008 SoVD</p>
<p>&#160;</p>
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<hr /></div>
<p>&#160;</p>
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		<title>Sozialgericht &#124; Klage &#124; Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 17:09:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
LSG B-W - L 6 SB 1439/06 - Urteil vom 09.11.2006]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollm&#228;chtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; <strong>die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</strong>.</p>
<p>LSG B-W &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 SB 1439/06" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06">L 6 SB 1439/06</a> &#8211; Urteil vom 09.11.2006</p>
<p><span id="more-100"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Im Streit steht die Feststellung eines h&#246;heren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Kl&#228;gerin.</p>
<p>Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt E. unter Beif&#252;gung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Kl&#228;gerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zur&#252;ck.</p>
<p>Dagegen erhob Rechtsanwalt E. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erw&#228;ge, die Klage ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzul&#228;ssig sei, solange keine den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gen&#252;gende Vollmacht vorliege. Es bestehe die M&#246;glichkeit, sich binnen drei Wochen zu &#228;u&#223;ern oder die Klage zur&#252;ckzunehmen. Hierzu f&#252;hrte Rechtsanwalt E. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an s&#228;mtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.</p>
<p>Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzul&#228;ssig ab. Die Unzul&#228;ssigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht gen&#252;ge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade f&#252;r die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, k&#246;nne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche f&#252;r diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.</p>
<p>Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt E. am 22. M&#228;rz 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 3/99 R" title="BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R">B 13 RJ 3/99 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 151 Nr. 4) ausgef&#252;hrt, das Merkmal der Schriftlichkeit schlie&#223;e bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grunds&#228;tzlich durch die eigenh&#228;ndige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftst&#252;cks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erkl&#228;rung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die &#220;bermittlung fristwahrender Schrifts&#228;tze per Telefax als zul&#228;ssig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer derartigen elektronischen &#220;bermittlung gew&#228;hrleistet sein. Rechtsanwalt E. hat weiter ausgef&#252;hrt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb s&#228;mtliche anwaltlichen Schrifts&#228;tze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert w&#252;rden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-W&#252;rttemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senats&#252;bergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu gen&#252;gen, sei dar&#252;ber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211; wie auch schon bisher &#8211; die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch h&#228;tten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher &#252;berhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begr&#252;ndung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt E. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>
<blockquote><p>den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zur&#252;ck zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.</p>
</blockquote>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<blockquote><p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
</blockquote>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>Die form und fristgem&#228;&#223; eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig. Insbesondere gen&#252;gt die dem Telefax von Rechtsanwalt E. vom 24. Mai 2006 beigef&#252;gte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html">153</a> Abs. 1 SGG i. V. m. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschlie&#223;ungsgr&#252;nde nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> SGG liegen nicht vor.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist auch begr&#252;ndet.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zur&#252;ckverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.</p>
<p>Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie &#8211; was vorliegend nicht in Rede steht &#8211; nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.</p>
<p>Entspricht das Vorgehen eines Bevollm&#228;chtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzul&#228;ssig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran gekn&#252;pfte Zul&#228;ssigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grunds&#228;tzlich von Amts wegen zu pr&#252;fen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Pr&#252;fung in der Sache als unzul&#228;ssig abweisen kann, regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollm&#228;chtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzul&#228;ssig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh&#246;fe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 &#8211; GmSOGB 2/83 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 &#8211; 11a RA 34/85 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 &#8211; 12 RK 39/90 &#8211; SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 2).</p>
<p>Die dem von Rechtsanwalt E. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigef&#252;gte Vollmacht vom 15. November 2005 gen&#252;gt den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG.</p>
<p>Was unter dem Begriff &quot;schriftlich&quot; im Sinne des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenh&#228;ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat l&#228;sst es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Kl&#228;gerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenh&#228;ndig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> Abs. 1 BGB gen&#252;gt.</p>
<p><strong>Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend </strong>(ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 &#8211; L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 &#8211; L 16 Kr 41/88 &#8211; Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 13; Littmann in L&#252;dtke, Handkommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a> &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 14a; offen gelassen: D&#252;ring in Jansen, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 50).</p>
<p>Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a>) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begr&#252;ndet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 29/00 R" title="BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R">B 6 KA 29/00 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgef&#252;hrt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht gen&#252;ge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt.</p>
<p>Auch &#252;bertr&#228;gt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 38/01" title="BFH, 05.06.2003 - III R 38/01">III R 38/01</a> &#8211; BFH/NV 2004, 489-491, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. M&#228;rz 2002 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZB 43/00" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZB 43/00</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2002, 933" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 2002, 933</a>, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die &#220;bermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollm&#228;chtigte die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis f&#252;r die Bevollm&#228;chtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst gef&#252;hrt wird. Die Formstrenge des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/63.html">63</a> Abs. 3 Satz 1 FGO und des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. &#167; 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigen braucht, wenn als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/88.html" title="&sect; 88 ZPO: Mangel der Vollmacht">88</a> ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits ger&#252;gt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu ber&#252;cksichtigen hat, wenn nicht als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht ger&#252;gt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht ger&#252;gt wird &#8211; und damit h&#246;here Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im &#220;brigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz gepr&#228;gten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen &#8211; auch bei Rechtsanw&#228;lten &#8211; die Wirksamkeit der Vollmacht zu pr&#252;fen. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es gen&#252;gt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, l&#228;sst das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht &#252;berlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begr&#252;ndete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausr&#228;umung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 4 Satz 1 SGG nur f&#252;r den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf &#167;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/81.html" title="&sect; 81 ZPO: Umfang der Prozessvollmacht">81</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/84.html" title="&sect; 84 ZPO: Mehrere Prozessbevollm&auml;chtigte">84</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/86.html" title="&sect; 86 ZPO: Fortbestand der Prozessvollmacht">86</a> ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht &#252;ber &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/202.html">202</a> SGG eine entsprechende Anwendung finden.</p>
<p>Schlie&#223;lich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grunds&#228;tzliche Akzeptierung der elektronischen &#220;bertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1). Danach sei die Erf&#252;llung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grunds&#228;tzlich die eigenh&#228;ndige Unterschrift geh&#246;re, Schrifts&#228;tzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien &#252;bermittelt w&#252;rden und eine eigenh&#228;ndige Unterzeichnung nicht m&#246;glich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten &#220;bung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch &#252;bermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte k&#246;rperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer elektronischen &#220;bermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erkl&#228;renden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gew&#228;hlten &#220;bertragungsform nicht unterzeichnen k&#246;nne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, k&#246;nne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.</p>
<p>Im &#220;brigen verweist der Senat auf den die &#220;bermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begr&#252;ndungsschrifts&#228;tzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) f&#252;r zul&#228;ssig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 &#167; 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 &#8211; 4 REg 41/89 &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen &#220;bermittlung die Gew&#228;hr f&#252;r eine einwandfreie und zuverl&#228;ssige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftst&#252;cken gebe und gegen&#252;ber der &#220;bermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erh&#246;hte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.</p>
<p>Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schrifts&#228;tzen ergangene Rechtsprechung &#252;bertr&#228;gt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchf&#252;hrung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gew&#228;hrleisten, dass aus dem Schriftst&#252;ck der Inhalt der Erkl&#228;rung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl&#228;ssig entnommen werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftst&#252;ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 &#8211; GmSOGB 1/98 &#8211; SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 &#8211; GmSOGB 1/78 &#8211; SozR 1500 &#167; 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen gen&#252;gt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax &#252;bermittelte eigenh&#228;ndig unterschriebene Vollmacht.</p>
<p>Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgef&#252;hrten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zur&#252;ckverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozess&#246;konomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuw&#228;gen.</p>
<p>Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zur&#252;ckverweisung an das SG angemessen ist. Zwar k&#246;nnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchf&#252;hren. Jedoch w&#252;rde die Kl&#228;gerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zun&#228;chst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuf&#252;hren und dann in der Sache zu entscheiden.</p>
<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.</p>
<p><strong>Die Revision war nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/160.html">160</a> Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax &#252;bermittelte Vollmacht den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt, bislang nicht h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt ist.</strong></p>
<p>Quellen:</p>
<p><a title="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/" href="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/">http://vsbinfo.de/content/view/420/41/</a></p>
<p><a title="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html">http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html</a></p>
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