Rechtsanwalt Salewski

 

Einklagbares Recht des Geschädigten auf fristgerechte Erklärung der Versicherung nach § 3a PflVersG

Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 – Geschäftszeichen 113 C 3195/07 – zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges und damit einklagbares Interesse an einem mit Gründen versehenen Bescheid der Versicherung. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherung, diese Frist zu verlängern. Das Amtsgericht Berlin-Mitte begründet seine Auffassung damit, dass die Bescheidungspflicht der Versicherung maßgeblich dazu dient, vor einem Gerichtsprozess einzuschätzen, worauf man sich einzurichten hat und damit auch dazu, überhaupt die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu prüfen. Es ist zu hoffen, dass das Regulierungsverhalten der Versicherungen durch diese Entscheidung nachhaltig positiv beeinflusst wird.

Quelle: verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf, PDF-Datei (100 KB)

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Dieser Beitrag wurde am Montag, 27. Oktober 2008 um 16:01 Uhr veröffentlicht
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1 Kommentar

  1. In § 3a PflVG heißt es, dass die Versicherungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten entscheiden müssen. Das unverzüglich vergessen nur die Versicherungen. Es ist abzuwarten welche Fristen die Gerichte den Versicherungen bei eindeutigen Haftungsfällen geben wird.

    Kommentar: TS – 23. November 2009 @ 18:42

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