Rechtsanwalt Salewski

 

Einklagbares Recht des Geschädigten auf fristgerechte Erklärung der Versicherung nach § 3a PflVersG

Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 – Geschäftszeichen 113 C 3195/07 – zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges und damit einklagbares Interesse an einem mit Gründen versehenen Bescheid der Versicherung. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherung, diese Frist zu verlängern. Das Amtsgericht Berlin-Mitte begründet seine Auffassung damit, dass die Bescheidungspflicht der Versicherung maßgeblich dazu dient, vor einem Gerichtsprozess einzuschätzen, worauf man sich einzurichten hat und damit auch dazu, überhaupt die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu prüfen. Es ist zu hoffen, dass das Regulierungsverhalten der Versicherungen durch diese Entscheidung nachhaltig positiv beeinflusst wird.

Quelle: verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf, PDF-Datei (100 KB)

  Dieses Blog mit einem Feed-Reader abonnieren


Dieser Beitrag wurde am Montag, 27. Oktober 2008 um 16:01 Uhr veröffentlicht
und wurde unter der Kategorie Verkehrsrecht abgelegt.
Sie können die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen.
Sie haben ferner die Möglichkeit, einen Kommentar zu hinterlassen,
oder einen Trackback von Ihrem eigenen Weblog zu senden.
Der Permalink dieses Beitrages lautet:
http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/einklagbares-recht-des-geschdigten-auf-fristgerechte-erklrung-der-versicherung-nach-3a-pflversg/27/10/2008/126/

Vorheriger – älterer – Beitrag  –––  Nachfolgender – jüngerer – Beitrag
« Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC in Anwaltskanzlei ––– Kosten des Scheidungsverfahrens teilweise steuerlich absetzbar »

1 Kommentar »

  1. In § 3a PflVG heißt es, dass die Versicherungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten entscheiden müssen. Das unverzüglich vergessen nur die Versicherungen. Es ist abzuwarten welche Fristen die Gerichte den Versicherungen bei eindeutigen Haftungsfällen geben wird.

    Kommentar: TS – 23. November 2009 @ 18:42

Einen Kommentar hinterlassen

XHTML: You can use these tags: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

SA-Logo

Über dieses Weblog

  • Dies ist das Weblog der Anwaltskanzlei Salewski
  • in Berlin-Reinickendorf
  • Senftenberger Ring 76
  • 13435 Berlin
  • Telefon: (030) 405 391 21
  • Fax: (030) 405 391 20
  • rechtsanwalt[at]salewski[dot]de
  •  Dieses Blog abonnieren

Zitat des Tages

Seite als “pdf” speichern

Meta

Seiten

Kategorien

Archiv

Letzte Artikel

Letzte Kommentare

"Blawgs"

Barrierefreie-Informationstechnik

Berlin

Deutsche Sprache (gegen Denglish)

Familienrecht

Foren

Gerichte

Gesetze

Insolvenzrecht

Kanzlei-Homepage

Linkliste

Printmedien

Recht - Allgemein

Social Networking

Staatsanwaltschaft-Polizei

TV-Sender

Urteilssammlungen

Verkehrsrecht

Verzeichnisse

Web - Allgemein

Web - xhtml - css - wordpress

Wiki's

Wordpress

Berufsrechtliche Angaben:

Besucherstatistik
Besucher gesamt: 23.583
Besucher heute: 6
Besucher gestern: 21
Max. Besucher pro Tag: 136
gerade online: 0
max. online: 19
Seitenaufrufe gesamt: 82.942
Seitenaufrufe diese Seite: 532
Datum max. Besucher pro Tag: 19.03.2008
Datum max. Seitenaufrufe pro Tag: 22.03.2008
Eigene Seitenaufrufe: 0
Seitenaufrufe pro Besucher: 3,52
JavaScript aktiviert: 61.15%
Counterstart: 07.03.2008
counter Statistiken
counter, Besucherzähler
 

  -- WP-Design: Vlad   -- Powered by WordPress   -- XHTML 1.0   -- angepasst von RA Salewski

 

  -- Impressum   -- Nutzungsbedingungen   -- Haftungsausschluss   -- © 2009 RA Klaus-G. Salewski