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	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Zivilrecht</title>
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	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
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		<title>Feststellungsanspruch auf Forderung aus unerlaubeter Handlung hat eigene Verjährungsfrist</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/feststellungsanspruch-auf-forderung-aus-unerlaubeter-handlung-hat-eigene-verjahrungsfrist/05/01/2011/160/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 14:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellung des Rechtsgrundes]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubte Handlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 &#8211; IX ZR 247/09 &#8211; OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt ZPO § 256; BGB § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Nr. 3, §§ 199, 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 129 ff., § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=a04ce70a17d6c1df8faafce988d80f4f&#038;nr=54412&#038;pos=0&#038;anz=1">IX ZR 247/09</a> &#8211; OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt</p>
<p>ZPO § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">256</a>; BGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html" title="&sect; 194 BGB: Gegenstand der Verj&auml;hrung">194</a> Abs. 1, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html" title="&sect; 197 BGB: Drei&szlig;igj&auml;hrige Verj&auml;hrungsfrist">197</a> Abs. 1 Nr. 3, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> Abs. 2; StGB § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" title="&sect; 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt">266a</a>; InsO § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">129</a> ff., § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/174.html" title="&sect; 174 InsO: Anmeldung der Forderungen">174</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/175.html" title="&sect; 175 InsO: Tabelle">175</a> Abs. 2, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/184.html" title="&sect; 184 InsO: Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners">184</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html" title="&sect; 302 InsO: Ausgenommene Forderungen">302</a> Nr. 1</p>
<p>a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.</p>
<p>b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre (Bestätigung von BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2001, 162" title="BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99">WM 2001, 162</a> und BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2005, 1180" title="BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03: Arbeit &amp; Soziales - &sect; 266a StGB Schutzgesetz i.S.d. &sect; &sect; 823 Abs....">WM 2005, 1180</a>).</p>
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		<title>Amtsgericht Spandau zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrags</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-spandau-zur-kuendigung-eines-fitnessstudiovertrags/11/01/2010/133/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 17:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Wiki &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich heute ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der &#8220;Freizeitveranstaltung&#8221;, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht. Leitsatz (nicht amtlich) Die Tatsache, dass es sich bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Wiki <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">&quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich heute ein verbraucherfreundliches <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag">Urteil</a> des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der &#8220;Freizeitveranstaltung&#8221;, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht. </p>
<p>Leitsatz (nicht amtlich)<br />
Die Tatsache, dass es sich bei den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309</a> Nr. 12 BGB festgelegten Fristen um Höchstfristen handelt, führt im Falle von Fitness- und Sportstudio-Laufzeitverträgen dazu, dass bei Dienstverträgen dieser Art mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an den Kunden grundsätzlich entsprechend kürzere Laufzeiten, als die zweijährige Vertragslaufzeit, angemessen sind. Insbesondere muss insofern eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Abhängigkeit von der körperlichen Eignung des Kunden vorgesehen werden. </p>
<p>Das vollständige Urteil kann unter diesem Link nachgelesen werden:<br />
<a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag">http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag</a></p>
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		<item>
		<title>BGH-Urteil Bedeutung der Angabe &quot;Unfallsch&#228;den lt Vorbesitzer Nein&quot; beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh&#228;ndler</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/bgh-urteil-bedeutung-der-angabe-unfallschden-lt-vorbesitzer-nein-beim-kauf-eines-gebrauchtwagens-von-einem-fahrzeughndler/13/03/2008/64/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Mar 2008 01:40:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 &#8211; VIII ZR 253/05 - Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (&#167; 434 BGB). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&#228;ger erwarb von der Beklagten, einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0051/08">BGH, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 &#8211; VIII ZR 253/05 -</a></p>
<p>Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a> BGB).</p>
<p><span id="more-64"></span><br />
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&#228;ger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-H&#228;ndlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 &#8364;. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik &quot;Unfallsch&#228;den lt. Vorbesitzer&quot; mit &quot;Nein&quot; ausgef&#252;llt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Ma&#223;gabe angekauft. Als der Kl&#228;ger das Fahrzeug im August 2004 ver&#228;u&#223;ern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kl&#228;ger hat den R&#252;cktritt vom Kaufvertrag erkl&#228;rt. Mit der Klage hat er R&#252;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R&#252;ckgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
</p>
<p>Die vom Senat zugelassene Revision des Kl&#228;gers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist.</p>
<p>Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe &quot;Unfallsch&#228;den lt. Vorbesitzer: Nein&quot; konnte der Kl&#228;ger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsm&#228;&#223;ig bindender Weise die Haftung f&#252;r die Richtigkeit der Angabe &#252;bernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug m&#246;glicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines m&#246;glichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug m&#246;glicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam w&#228;re, wenn es sich um einen Verbrauchsg&#252;terkauf (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">474</a> Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzul&#228;ssige Umgehung der Bestimmung des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">475</a> Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein k&#246;nnte, wonach sich der Verk&#228;ufer auf einen Ausschluss des M&#228;ngelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann.</p>
<p>Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der K&#228;ufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umst&#228;nde vorliegen, im Sinne von &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als &quot;Bagatellsch&#228;den&quot; gekommen ist. &quot;Bagatellsch&#228;den&quot; sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringf&#252;gige, &#228;u&#223;ere (Lack-)Sch&#228;den, nicht dagegen andere (Blech-)Sch&#228;den, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.</p>
<p>Dem R&#252;cktritt des Kl&#228;gers steht nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherf&#252;llung durch Nachbesserung aufgefordert hat, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, ist nicht behebbar (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">326</a> Abs. 5 BGB).</p>
<p>Die Entscheidung des Rechtsstreits h&#228;ngt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kl&#228;ger nicht zum R&#252;cktritt berechtigen w&#252;rde (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies w&#228;re der Fall, wenn &#8211; wie der gerichtliche Sachverst&#228;ndige in erster Instanz angegeben hat &#8211; nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 &#8364; verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 &#8364; w&#228;re dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kl&#228;ger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverst&#228;ndigen 3.000 &#8364; betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0051/08">Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 &#8211; VIII ZR 253/05</a></p>
<p>Siehe auch: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=43094&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.3.2008 &#8211; VIII ZR 253/05 -</a></p>
<p>LG Osnabr&#252;ck &#8211; 3 O 3405/04 &#8211; Urteil vom 15. April 2005</p>
<p>OLG Oldenburg &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 106/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 106/05</a> &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2005</p>
<p>Karlsruhe, den 12. M&#228;rz 2008</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs   <br />76125 Karlsruhe    <br />Telefon (0721) 159-5013    <br />Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Die blo&#223;e Aush&#228;ndigung des Fahrzeugs einschlie&#223;lich der dazugeh&#246;rigen Schl&#252;ssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/landgericht-berlin-urteil-vom-11112003-az-50-s-7003-18-c-46502-ag-tempelhof-kreuzberg/12/11/2003/7/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/landgericht-berlin-urteil-vom-11112003-az-50-s-7003-18-c-46502-ag-tempelhof-kreuzberg/12/11/2003/7/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Nov 2003 00:51:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Berlin, den 11.11.2003. In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden: Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier&#8230; Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 11.11.2003.</p>
<p>In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:</p>
<p>Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=19">hier</a>&#8230;</p>
<p>Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.</p>
<p>Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB.<span id="more-7"></span></p>
<p>Ausfertigung</p>
<p>Landgericht Berlin</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Geschäftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=50 S 70/03" title="LG Berlin, 11.11.2003 - 50 S 70/03">50 S 70/03</a><br />
Verkündet am : 11. November 2003<br />
18 C 465/02 AG Tempelhof-Kreuzberg</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn Michael S., Berlin,<br />
Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers,<br />
- Prozessbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte Klaus-Günter Salewski u. a., Okerstraße 3, 12049 Berlin -</p>
<p>gegen</p>
<p>die Autor. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Birol D., Bornholmer Straße, 10439 Berlin,<br />
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,<br />
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin -</p>
<p>hat die Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 &#8211; 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am Landgericht M. und die Richterin am Landgericht S. für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg &#8211; 18 C 465/02 &#8211; abgeändert:</p>
<p>Die Klage wird abgewiesen.<br />
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen.<br />
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 2/10 und der Beklagte 8/10 zu tragen.<br />
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">540</a> Abs. 1 Ziffer 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.</p>
<p>Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.067,75 € nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> Abs. 2 BGB nicht zu.</p>
<p>Der Begründetheit des Klageanspruchs steht nicht bereits die fehlende Aktivlegitimation wegen der angeblich zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Klageforderung an einen Herrn C. entgegen. Denn eine Abtretung nach Rechtshängigkeit bleibt auf den Prozess nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/265.html" title="&sect; 265 ZPO: Ver&auml;u&szlig;erung oder Abtretung der Streitsache">265</a> Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich ohne Einfluss.</p>
<p>Der Beklagte kann dem Kaufpreisanspruch jedoch erfolgreich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">320</a> BGB entgegensetzen. Denn die Klägerin hat dem Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug nicht wirksam verschafft.</p>
<p>Das Fahrzeug war dem Streitverkündeten B. zuvor abhanden gekommen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB. Dies hat zur Folge, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb jedes nachfolgenden Erwerbers und damit auch des Beklagten ausscheidet.</p>
<p>Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB begründet. Vorliegend kann jedoch nach den äußeren Umständen bereits nicht von einer willentlichen Besitzaufgabe ausgegangen werden. Die Handlungen des Beklagten &#8211; wie das Verlassen des Fahrzeuges sowie die Aushändigung der Schlüssel und Papiere &#8211; lassen auch nicht die Annahme der Aufgabe seiner Sachherrschaft über das Fahrzeug durch schlüssiges Verhalten zu. Die Parteien hatten hier zwar bereits vor Überlassung des Pkw einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Überlassung des Wagens an den Werkstattmeister stellte jedoch nach dem objektiven Erklärungswert keine endgültige Entäußerung des Besitzes dar. Denn nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 29. August 2000 standen die vertraglichen Vereinbarungen noch unter dem &#8220;Vorbehalt der Werkstattprüfung&#8221;. Der Streitverkündete B. hat denn auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Polizei angegeben, dass die Aushändigung des Autos und der Unterlagen allein für den noch erforderlichen &#8220;Fahrzeugcheck&#8221; von Seiten der Firma N. verlangt wurde. Die Fahrzeugüberlassung war danach &#8211; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, auch wenn an diesem Tage die Übergabe aus dem Kaufvertrag stattfinden sollte &#8211; erkennbar nur kurzzeitig vorübergehend gewollt. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 854 Rdnr. 3, 8; Staudinger, BGB, 13. Auflage, § 854 Rdnr. 10). Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet demzufolge noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB (vgl. OLG München NJW-RR 1993, 1466, 1467; KG KG-Report 2002, 234, 235). Die Klägerin hat die von Beklagtenseite in das Verfahren eingeführten und unter Beweis gestellten Einlassungen des Zeugen B. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung zum äußeren Ablauf der Fahrzeugübergabe am 31. August 2000 erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, so dass der diesbezügliche Sachverhalt als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Klägerin das diesbezügliche Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, ist sie hiermit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">531</a> Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen.</p>
<p>Infolge Abhandenkommens der Sache nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB ist der Streitverkündete B. danach weiterhin Eigentümer des Fahrzeuges geblieben. Letzterer hat auch einer etwaigen Genehmigung der Übereignung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">185</a> BGB ausdrücklich widersprochen. Die Klägerin ist danach ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> Abs. 1 BGB nicht nachgekommen. Dem Beklagten stehen in diesem Falle gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" title="&sect; 440 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">440</a> Abs. 1 BGB die Rechte aus den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">320</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/327.html" title="&sect; 327 BGB: (weggefallen)">327</a> BGB zu.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269</a> Abs. 3 ZPO.</p>
<p>Die Revision war nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">543</a> Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2003,</p>
<p>Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=50 S 70/03" title="LG Berlin, 11.11.2003 - 50 S 70/03">50 S 70/03</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=19">(18 C 465/02 AG Tempelhof &#8211; Kreuzberg)</a></p>
<p>Aktennummer:02-00581</p>
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		<title>Zu Rechtsfragen beim gutgl&#228;ubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (PKW)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 May 2003 02:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abhanden gekommene Sachen]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentümer-Besitzer-Verhätnis]]></category>
		<category><![CDATA[gutgläubiger Erwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 935 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier! Berlin, den 15.5.2003 Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font></p>
<p>Berlin, den 15.5.2003</p>
<p>Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier einem PKW) aufwirft.</p>
<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font><span id="more-19"></span></p>
<p>Verkündet am 15.5.2003</p>
<p>Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg<br />
Geschäftsnummer: 18 C 465/02</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>der Autor. GmbH,<br />
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Birol D., Bornholmer Str., 10439 Berlin,<br />
Klägerin,<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin,</p>
<p>gegen</p>
<p>Herrn Michael S., Berlin,<br />
Beklagten,<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Salewski u.a., Okerstr. 3, 12049 Berlin,</p>
<p>hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung 18, auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch die Richterin am Amtsgericht G. für Recht erkannt:</p>
<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.067,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe. des Kfz-Briefes Nr. AP 98222.</p>
<p>2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.<br />
Tatbestand</p>
<p>Am 29. August 2000 verkaufte Herr B. seinen PKW der Marke Jaguar Typ XJ40 mit der Fahrgestellnummer 676111 an die N. Automobile OHG, die auf demselben Gelände wie die Klägerin geschäftsansässig ist. Es wurde vereinbart, dass der Jaguar in Zahlung für 16.500,00 DM &#8220;vorbehaltlich Werkstattprüfung&#8221; genommen werden sollte und Herr B. einen Opel Omega kaufen sollte zu einem Preis von ca. 10.000,00 DM. Am Tag der Übergabe der beiden Fahrzeuge, dem 31. August 2000, begab sich Herr B. zur N. Automobile OHG und händigte dort, zum Zwecke eines &#8220;Werkstattchecks&#8221; einem Angestellten der N. Automobile OHG das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren aus. Kurze Zeit später behauptete der Angestellte, zur Zahlung der vereinbarten Kaufpreissumme hinsichtlich des Jaguars aufgrund dessen Mängel nicht bereit zu sein. Er wollte den Ankaufpreis um 6.000,00 DM senken. Herr B. erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Er forderte vergeblich seinen Jaguar von der N. Automobile OHG heraus. Wegen des genauen Ablaufs des Verkaufs des Jaguars Typ XJ40 durch Herrn B. an die N. Automobile OHG wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung des Herrn B. durch den Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. September 2001 Bezug genommen (BI. 117ff.d.A.).</p>
<p>Am 13. Dezember 2000 schlossen der Beklagte und die Klägerin, die damals als &#8220;(&#8230;) Autopark GmbH&#8221; firmierte, einen Kaufvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (BI 16 d. A.), über den Jaguar zu einem Kaufpreis von 28.000,00 DM. Der Jaguar hat einen Austauschmotor, der bei einem Kilometerstand von 118.000 km eingebaut worden war. Laut Kaufvertrag war die Mängelgewährleistung ausgeschlossen; handschriftlich war noch hinzugefügt worden, dass keine Zusicherungen gegeben worden waren. Insgesamt wurden 17.000,00 DM aus dem Ankauf des alten PKW des Beklagten für eine Teilzahlung des Kaufpreises genutzt. Am 15. Dezember 2000 vereinbarten die Parteien Ratenzahlung für den verbleibenden Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 11.000,00 DM. Die monatlich zu zahlende Rate wurde auf 1.000,00 DM festgelegt und sollte jeweils zum 15. des Folgemonats gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ratenzahlungsvereinbarung Bezug genommen (BI. 17 d. A.). Bei Übergäbe des Fahrzeuges unterzeichnete der Beklagte eine Abnahmeerklärung, aus der sich der Kilometerstand des Fahrzeuges lt. Tacho mit 205.107 km ergab. Der Beklagte zahlte die ersten fünf Raten von Januar 2001 bis einschließlich Mai 2001, insgesamt also eine Summe von 5.000,00 DM. Ab Juni 2001 zahlte der Beklagte keine Raten mehr. Mit der Klage macht die Klägerin die ausstehenden sechs Raten á 1.000,00 DM geltend.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.067,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Dezember 2001 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz-Briefes Nr. AP 98222 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei mit schweren Mängeln behaftet gewesen und er sei arglistig getäuscht worden. Insbesondere habe die Klägerin beim Verkauf des Fahrzeugs unrichtige Angaben über Baujahr, Kilometerstand und Anzahl der Vorbesitzer gemacht. Auch habe die Klägerin verschwiegen, dass das Auto einen Austauschmotor besitzt. Das Auto sei mit unzulässigen Reifen ausgestattet gewesen, weshalb er das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht habe nutzen können. Der Jaguar sei zweimal lackiert worden, was den Verdacht eines Unfallwagens begründe.</p>
<p>Der Beklagte meint, die Klägerin sei ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht vollständig nachgekommen, sie habe ihm insbesondere kein Eigentum am PKW übertragen können, da es sich bei dem PKW um eine abhanden gekommene Sache i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB handele.</p>
<p>Der Beklagte erhebt außerdem die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Hilfsweise erklärt er gegenüber der Restkaufpreisforderung die Aufrechnung mit Minderungs- und Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 3.067,75 EUR. Er ist der Auffassung, dass der Wert des Fahrzeuges um mindestens diese Summe geringer sei.<br />
Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Klage ist begründet.</p>
<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font></p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.067,75 EUR aus Kaufvertrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/433.html">433</a> Abs. 2 BGB a. F. Gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">229</a> § 5 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da es sich um ein Schuldverhältnis handelt, das vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist.Der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.067,75 EUR entstand mit Abschluss des Kaufvertrages am 13. Dezember 2000. Die einzelnen Teilbeträge wurden gemäß Ratenzahlungsvereinbarung mit Ablauf der Monate Juni 2001 bis Dezember 2001 auch fällig.Der Beklagte kann der Klägerin nicht die Einrede der Nichterfüllung des Vertrages nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">320</a> BGB entgegenhalten. Die Klägerin ist ihren Pflichten aus dem Vertrag nachgekommen.</p>
<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dem PKW um keine abhanden gekommene Sache i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB. Ein Abhandenkommen i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB liegt nur vor, wenn der Voreigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Hier hatte Herr B. sich des Besitzes am Jaguar freiwillig und bewusst entledigt, als er dem Angestellten der Neumann Automobile OHG das Fahrzeug nebst Schlüsseln und sämtlichen Papieren übergab und diesen in die Werkstatt fahren ließ. Dass Herr B. zu diesem Besitzverlust eventuell durch Täuschung oder Irrtum bewegt wurde, ist unerheblich (vgl. RGZ 101, 225). Selbst wenn man aus strafrechtlicher Perspektive den ganzen Vorgang als Unterschlagung qualifizieren wollte, so hat dies doch keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Beurteilung der Freiwilligkeit des Verlustes des unmittelbaren Besitzes. Der Angestellte der Neumann Automobile OHG sowie letztere waren auch keine Besitzdiener im Verhältnis zu Herrn B.</p>
<p>Dem Beklagten stehen auch keine Minderungsansprüche nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/465.html">465</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/462.html">462</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/459.html">459</a> BGB a. F. zu, die er der Kaufpreisforderung der Klägerin entgegenhalten könnte. Im Kaufvertrag vom 13. Dezember 2000 fand ein wirksamer Ausschluss eventueller Gewährleistungsansprüche i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/476.html">476</a> BGB a. F. statt. Zusicherungen wurden ausweislich des Kaufvertrages vom 13. Dezember 2000 nicht gemacht. Zu mündlichen Zusicherungen und zu einer etwaigen arglistigen Täuschung durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgte kein hinreichender Vortrag, worauf die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 8. März 2003 hingewiesen hatte. Dies betrifft beispielsweise den Vortrag, dass das Fahrzeug vor dem Zeitpunkt der Übergabe einen Unfall erlitten haben musste. Dass keine Täuschung hinsichtlich Baujahr und Halterzahl vorlag, ergibt sich bereits aus den Angaben im Kaufvertrag betreffend Erstzulassung und Halterzahl. Dass dem Beklagten die Laufleistung des Fahrzeuges bekannt war, folgt aus seiner Unterschrift unter der Abnahmeerklärung. Inwieweit durch das Vorhandensein eines Austauschmotors der Wert des Fahrzeuges gemindert ist, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/389.html" title="&sect; 389 BGB: Wirkung der Aufrechnung">389</a> BGB erloschen. Rechtlich unbeachtlich ist insbesondere, ob der Beklagte das Fahrzeug zu einem zu hohen Preis eingekauft hat.</p>
<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">288</a> BGB.</p>
<p>Auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 12. Mai 2003 musste nicht erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten werden, da diese kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709</a> ZPO.</p>
<p>Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.05.2003, Az. 18 C465/02</p>
<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font></p>
<p>Aktennummer: 02-00581</p>
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		<title>Keine Anspr&#252;che aus Vertrag bei vor&#252;bergehender St&#246;rung der Geistest&#228;tigkeit des Schuldners</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-pankowweisensee-urteil-vom-17042002-az-100-c-35601/18/04/2002/8/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Apr 2002 03:32:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Entreicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht - Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 105 Abs.2 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte mit Urteil vom 17.04.2002 über die Frage zu entscheiden, ob und ggfs. welche Ansprüche einem Gläubiger gegen einen Schuldner aus einem Schuldverhältnis/Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § 105 Abs.2 BGB zustehen. Leitsätze: Keine Ansprüche aus Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte mit Urteil vom 17.04.2002 über die Frage zu entscheiden, ob und ggfs. welche Ansprüche einem Gläubiger gegen einen Schuldner aus einem Schuldverhältnis/Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/105.html" title="&sect; 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserkl&auml;rung">105</a> Abs.2 BGB zustehen.</p>
<p>Leitsätze:</p>
<p>Keine Ansprüche aus Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/105.html" title="&sect; 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserkl&auml;rung">105</a> Abs.2 BGB.</p>
<p>Kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> Abs.2 BGB wegen Entreicherung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> Abs.3 BGB.<br />
<span id="more-8"></span></p>
<p>Urteil, verkündet am: 17. April 2002</p>
<p>Amtsgericht Pankow/Weißensee<br />
100 C 356/01</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn J.-U. B.,<br />
I.hof, Berlin,<br />
Klägers,</p>
<p>- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O. und K.-G. S.,<br />
O.straße, Berlin -</p>
<p>gegen<br />
die Frau P. K.,<br />
A.berg, Berlin,<br />
Beklagte,</p>
<p>hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee, Abteilung 100<br />
auf die mündliche Verhandlung vom 03.April 2002<br />
durch den Richter am Amtsgericht W.<br />
für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>
<p>2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Der Kläger, Inhaber eines Veranstaltungs- und Begleitservices, macht mit der Klage die Vergütung für Begleitserviceleistungen geltend. Die Beklagte beauftrage den Kläger am 19.12.2000 mit der Stellung einer Begleitperson für sie für den 20.12.2000 von 00.30 Uhr bis 14.30 Uhr, mithin für 14 Stunden. Die Parteien vereinbarten für die erste Stunde eine Vergütung in Höhe von 150,- DM sowie für jede weitere Stunde von 100,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger führte den Auftrag wie vereinbart aus und stellte der Beklagten mit Rechnung vom 20.12.2000 insgesamt 1.791,60 DM in Rechnung, wovon 109,60 DM als Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt ausgewiesen waren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 20.12.2000 verwiesen. Die Beklagte unterschrieb am 20.12.2000 mangels Fähigkeit zur Barzahlung einen Schuldschein in Höhe des Rechnungsbetrages, leistete in der Folgezeit jedoch keinerlei Zahlungen. Die Beklagte stand aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.200 (52 XVII 8/01) ab dem 01.02.2001 bis zur Aufhebung am 02.07.2001 unter vorläufiger Betreuung unter anderem hinsichtlich der Vermögenssorge. Wegen Depressionen war die Beklagte seit Oktober 2000 krankgeschrieben und wurde ab Oktober 2000 wiederholt im St. J. Krankenhaus Berlin-W. behandelt; sie befand sich vom 31.10.2000 &#8211; 03.11.2000, vom 25.11.2000 &#8211; 27.11.2000 und vom 27.12.2000 bis zum 12.01.2001 stationär in der psychiatrischen Abteilung. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei bei Vertragsabschluss geschäftsfähig gewesen, müsse aber zumindest die tatsächlichen Auslagen des Klägers begleichen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,<br />
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 916,03 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2001 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.</p>
<p>Sie behauptet, sie habe sich am 19. und 20.12.2000 in einer akuten manischen Phase im Rahmen einer Psychose befunden. Sie meint, sie sei deshalb zum damaligen Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen.</p>
<p>Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.11.2001, auf den Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/377.html" title="&sect; 377 ZPO: Zeugenladung">377</a> Abs.3 ZPO der sachverständigen Zeugin Dipl.-Med. M. Sch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der sachverständigen Zeugin Sch. vom 15.01.2002 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.</p>
<p>Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung und die in Rechnung gestellten Fahrtkosten oder sonstiger Auslagen.</p>
<p>Die Willenserklärungen der Beklagten vom 19.12.2000 und 20.12.2000 sind gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/105.html" title="&sect; 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserkl&auml;rung">105</a> Abs.2 BGB nichtig, da sich die Beklagte in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand. Die Beklagte hat den entsprechenden Beweis erbracht.</p>
<p>Die Beklagte war zwar nicht geschäftsunfähig nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html" title="&sect; 104 BGB: Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit">104</a> Nr.2 BGB. Insoweit hat die Beklagte den entsprechenden Beweis nicht erbracht. Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aber aus dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Sch., dass sich die Beklagte am 19. und 20.12.2000 in einem Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/105.html" title="&sect; 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserkl&auml;rung">105</a> Abs.2 BGB befunden hat. Die sachverständige Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich nach ihrer Einschätzung ihre Patientin (die Beklagte) aufgrund einer endogenen Psychose (Manie) am 19. und 20.12. 2000 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Für den genauen Zeitpunkt wird die Aussage mit dem Hinweis auf eine Nachricht der Polizei vom 20.12.2000 über den Zustand der Beklagten an diesem Tag untermauert.</p>
<p>Da der Kläger zu der schriftlichen Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Sch. keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Erläuterung durch die Zeugin beantragt hat, war dem weiteren Beweisantritt der Beklagten sowie dem Gegenbeweisantritt des Klägers (Erstellung eines Sachverständigengutachtens) nicht nachzugehen. Durch die sachverständige Zeugenaussage hat die Beklagte den Beweis dafür erbracht, das ihr Auftrag aufgrund ihres vorübergehenden Krankheitszustandes nichtig war. Vertragliche Ansprüche scheiden mithin aus.</p>
<p>Dem Kläger stehen auch nicht &#8211; auch nicht hinsichtlich der berechneten Fahrtkosten &#8211; Zahlungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu.</p>
<p>Der Kläger wollte mit der Stellung einer Begleitperson ausschließlich seiner angenommenen vertraglichen Verpflichtung nachkommen. Es lag kein Fremdgeschäftsführungswille vor.</p>
<p>Hinsichtlich der Begleitdienste hat der Kläger keinen Anspruch auf Wertersatz nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> Abs.2 BGB. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte durch die geleisteten Dienste einen Gebrauchsvorteil erlangt hat, liegt jedenfalls Entreicherung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> Abs.3 BGB vor. Soweit das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, besteht eine Bereicherung nur insoweit fort, als der Empfänger sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat oder als er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte (Palandt, 61.Aufl.2002, § 818 BGB Rdz.34). Die Stellung einer Begleitperson hat der Beklagten keine ersichtlichen (noch vorhandenen) Vermögensvorteile verschafft; die Beklagte hat sich hierdurch auch keine erkennbaren notwendigen Ausgaben erspart. Eine Bereicherung der Beklagten liegt hinsichtlich dem Kläger entstandener Fahrtkosten nicht vor. Auch wenn der Kläger bzw. der Mitarbeiter des Klägers die Fahrt zu der Beklagten in der irrigen Annahme eines wirksamen Vertrages unternahm, hat sich die Vermögenslage der Beklagten hierdurch nicht verbessert. Die Beklagte haftet auch nicht verschärft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">819</a> Abs. 1 BGB, da ihr aufgrund der krankhaften Störung ihr entsprechender Zustand nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen; dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus der schriftlichen Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Sch., die angegeben hat, dass die Beklagte im Rahmen der Grunderkrankung krankheitsuneinsichtig war.</p>
<p>Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten fehlt im übrigen ein substantiierter Vortrag, wie sich der Betrag von 2 X 54,60 DM ergibt. Auch zu ansetzbaren tatsächlichen weiteren Auslagen fehlt ein hinreichender Vortrag.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> ZPO.</p>
<p>Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 17.04.2002, Az. 100 C 356/01</p>
<p>Aktennummer: 01-00009</p>
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