Im Wiki "Praxis des Anwalts" habe ich heute ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der “Freizeitveranstaltung”, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht.
Leitsatz (nicht amtlich)
Die Tatsache, dass es sich bei den in § 309 Nr. 12 BGB festgelegten Fristen um Höchstfristen handelt, führt im Falle von Fitness- und Sportstudio-Laufzeitverträgen dazu, dass bei Dienstverträgen dieser Art mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an den Kunden grundsätzlich entsprechend kürzere Laufzeiten, als die zweijährige Vertragslaufzeit, angemessen sind. Insbesondere muss insofern eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Abhängigkeit von der körperlichen Eignung des Kunden vorgesehen werden.
Das vollständige Urteil kann unter diesem Link nachgelesen werden:
http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag
BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
Berlin, den 11.11.2003.
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:
Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier…
Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. (weiterlesen…)
Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier!
Berlin, den 15.5.2003
Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier einem PKW) aufwirft.
Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier! (weiterlesen…)
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte mit Urteil vom 17.04.2002 über die Frage zu entscheiden, ob und ggfs. welche Ansprüche einem Gläubiger gegen einen Schuldner aus einem Schuldverhältnis/Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § 105 Abs.2 BGB zustehen.
Leitsätze:
Keine Ansprüche aus Vertrag bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Schuldners im Sinne des § 105 Abs.2 BGB.
Kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB.
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