<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Verwaltungsrecht</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/category/recht/verwaltungsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress</link>
	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
	<lastBuildDate>Mon, 15 Aug 2011 16:39:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
		<item>
		<title>Entscheidung zu Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten &#8211; Kein Anscheinsbeweis f&#252;r Zugang von Verwaltungsakten</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/entscheidung-zu-fragen-des-zugangs-von-verwaltungsakten-kein-anscheinsbeweis-fur-zugang/23/02/2008/20/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/entscheidung-zu-fragen-des-zugangs-von-verwaltungsakten-kein-anscheinsbeweis-fur-zugang/23/02/2008/20/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Feb 2008 01:29:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Behörde]]></category>
		<category><![CDATA[Bescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweis]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 122 Abs.2 S.1 Nr.1 AO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=20</guid>
		<description><![CDATA[Berlin, den 23.02.2008 Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 23.02.2008</p>
<p>Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen ist, wovon ja insbesondere der Lauf von Widerspruchsfristen abhängt. Nach dieser Entscheidung dürften Behörden in Zukunft wohl nicht umhin kommen, sämtlche rechtsmittelfähigen Bescheide förmlich zuzustellen!</p>
<p>Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht unter anderem Bezug auf Rechtsprechung des BFH, wonach der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen beruht, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch &#8220;abrollen&#8221;. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich!</p>
<p>Fundstelle: <a href="http://log.handakte.de/">http://log.handakte.de/</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/eb6f604cc9304823c12573d70031795c?OpenDocument">http://web2.justiz.hessen.de &#8230;</a></p>
<p>Schlagworte: Verwaltungsakt , Zugang<br />
zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">122</a> Abs.2 S.1 Nr.1 AO (Abgabenordnung)<br />
Orientierungssatz/-hilfe: Zugang eines Verwaltungsakts</p>
<p><span id="more-20"></span></p>
<p>Kassel, den 29.10.2007</p>
<p>HESSISCHES FINANZGERICHT<br />
Urteil vom 29.10.2007, (rechtskräftig!)<br />
Geschäftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 523/05" title="FG Hessen, 29.10.2007 - 3 K 523/05">3 K 523/05</a></p>
<p>(&#8230;)<br />
Tatbestand:<br />
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Bescheid zugegangen ist, durch den die Beklagte (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt hat, und ob insoweit wegen der Bindungswirkung dieses Ablehnungsbescheids für den davon betroffenen Zeitraum eine spätere Kindergeldfestsetzung ausgeschlossen ist.<br />
(&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgründe:<br />
Die Klage ist begründet.<br />
(&#8230;)</p>
<p>Die Familienkasse hat ihrer ablehnenden Entscheidung zu Unrecht die Annahme zugrunde gelegt, der Bescheid vom 07.01.2004 sei dem Kläger tatsächlich zugegangen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">122</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid), der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.</p>
<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Nachweis des Zugangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis (vgl. Urteil vom 14.03.1989 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 75/85" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">VII R 75/85</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1989, 534" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">BStBl II 1989, 534</a>).</p>
<p>Wie der BFH in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegt hat, beruht der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch „abrollen“. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Im Übrigen kommt es unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Gerade angesichts des Gesetzeswortlauts kann von dem (potentiellen) Empfänger nicht verlangt werden, einen anderen als den (angeblich) typischen Geschehensablauf darzulegen.</p>
<p>Wie der BFH in dem vorgenannten Urteil weiter ausgeführt hat, können allerdings bestimmte Verhaltensweisen, die der Empfänger längere Zeit nach Absendung des Bescheids an den Tag gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles berücksichtigt werden. In diese Gesamtwürdigung ist dann auch die allgemeine Lebenserfahrung einzubeziehen, dass ein nachweislich abgesandtes Schriftstück den Empfänger mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich erreicht. Aufgrund der verschiedenen Indizien muss das Gericht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/96.html">96</a> Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Tatsache des Zugangs mit so hoher Wahrscheinlichkeit als festgestellt ansehen, dass kein vernünftiger Mensch mehr zweifelt (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 96 Tz. 66).</p>
<p>Als gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs hat der BFH die Tatsache gewertet, dass der als Empfänger benannte Beteiligte sich mit seiner Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangen, im Widerspruch zu früheren Äußerungen gesetzt hat. So hatte in dem Fall des BFH-Urteils vom 14.01.1992 VII R 112/89 (BFH/NV 1992, 365) der dortige Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst vortragen lassen, bei der Bekanntgabe des streitigen Haftungsbescheids sei die Zustellungsvollmacht nicht beachtet worden; erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte er geltend gemacht, der Haftungsbescheid sei ihm überhaupt nicht zugegangen. In dem Fall des BFH-Urteils vom 03.03.1993 II R 11/90 (BFH/NV 1994, 141) hatte der dortige Kläger sich mit dem Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid gewandt, in dem die damals gültige Vergünstigung für sog. Zweifamilienhäuser abgelehnt worden war; dazu hatte er zunächst geltend gemacht, in dem maßgebenden Einheitswertbescheid sei zu Unrecht die Grundstücksart „Einfamilienhaus“ festgestellt worden; erst später hatte er behauptet, der genannte Einheitswertbescheid sei ihm nicht zugegangen. Demgegenüber hat der BFH es abgelehnt, ein rein passives Verhalten des betroffenen Beteiligten als geeignetes Indiz für den von der Behörde geltend gemachten Zugang anzusehen. So hat er beispielsweise in dem Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1989, 534" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">BStBl II 1989, 534</a> ausgeführt, es reiche nicht aus, dass der Steuerpflichtige über den Zeitraum von fünf Jahren mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, den Nichtzugang des betreffenden Steuerbescheids geltend zu machen. Des Weiteren hat es der BFH abgelehnt, zugunsten der Behörde irgendwelche Beweiserleichterungen zuzulassen für den Fall, dass (etwa aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen) der Zugang eines behördlichen Schriftstücks bei normalem Postlauf nicht gewährleistet ist. Hierzu hat er in dem Urteil vom 15.09.1994 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 31/94" title="BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94">XI R 31/94</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1995, 41" title="BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94">BStBl II 1995, 41</a>) dargelegt, mit dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">122</a> Abs. 2 AO sei es nicht vereinbar, wenn verlangt werde, dass der (potentielle) Empfänger substantiierte Angaben über die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs mache. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen vermag sich das Gericht nicht die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/96.html">96</a> FGO erforderliche Überzeugung zu verschaffen, der Bescheid vom 07.01.2004 sei dem Kläger tatsächlich zugegangen. Dabei hält es insbesondere die Tatsachen, auf die Familienkasse ihre Rechtsauffassung stützt, nicht für ausreichend. Die Familienkasse macht geltend, innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten seien insgesamt drei Poststücke (zwei Schreiben sowie der hier betroffene Bescheid) an den Kläger abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass alle diese Sendungen nicht angekommen seien. Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1989, 534" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">BStBl II 1989, 534</a> nicht zulässig.</p>
<p>Des Weiteren trägt die Familienkasse vor, der Kläger habe Probleme mit der Postzustellung in den Raum gestellt, jedoch hierzu keine substantiierten Tatsachenangaben gemacht. Damit verstößt sie gegen den vom BFH in dem Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1995, 41" title="BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94">BStBl II 1995, 41</a> dargelegten Grundsatz, dass in Bezug auf den streitigen Zugang von dem (potentiellen) Empfänger keine substantiierten Angaben über die Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablaufs verlangt werden können. Schließlich beruft sich die Familienkasse für ihre Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.02.1999 V 297/98. Denn die Gesamtwürdigung, die das Finanzgericht Nürnberg in dem dortigen Fall vorgenommen hat, beruht u. a. auf Indizien, für die es im Streitfall keine Entsprechung gibt. Das Finanzgericht Nürnberg hat zwar einerseits ausgeführt, es widerspreche „jeder Wahrscheinlichkeit“, dass mehrere Postsendungen einer Behörde in derselben Angelegenheit und in unmittelbarer Folge den Adressaten nicht erreichten. Es hat aber andererseits in dem vorstehenden Zusammenhang auf Widersprüche hingewiesen, die sich aus dem Verhalten des Klägers in einem früheren Zeitraum eine andere Kindergeldsache betreffend ergeben haben. Hierzu hat es dargelegt, der dortige Kläger habe zunächst angegeben, einen Rückforderungsbescheid sowie andere dazugehörigen Vorgänge nicht verstanden zu haben, später habe er dann vortragen lassen, dass er keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe. Im Streitfall ist in Bezug auf das Verhalten des Klägers eine derart offenkundige Widersprüchlichkeit nicht festzustellen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der Zugangsnachweis weder im vorgenannten Urteilsfall noch im hier vorliegenden Streitfall auf die Erwägung gestützt werden, das Vorbringen, dass mehrere Postsendungen, die von derselben Behörde in derselben Angelegenheit und in unmittelbarer zeitlicher Folge an denselben Adressaten gerichtet gewesen seien, diesen nicht erreicht hätten, widerspreche „jeder Wahrscheinlichkeit“.</p>
<p>Das Gericht hat nicht außer Acht gelassen, dass der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt – außer dem Vorbringen des Klägers, die Schreiben vom 25.06.2003 und vom 17.09.2003 sowie der Bescheid vom 07.01.2004 seien ihm nicht zugegangen – eine Reihe weiterer Ungereimtheiten aufweist. So will der Kläger über längere Zeit nicht bemerkt haben, dass die Familienkasse zu irgendeinem Zeitpunkt vor 2003 die Kindergeldzahlung eingestellt hat. Des Weiteren will er erst nach einem Zeitraum von über einem Jahr zu der Erkenntnis gekommen sein, dass der Kindergeldantrag, den er am 23.06.2003 gestellt hatte, noch nicht beschieden sein könnte. All diese Ungereimtheiten sind jedoch nicht mit den Verhaltensweisen zu vergleichen, in denen der BFH und auch das Finanzgericht Nürnberg einen offenkundigen Widerspruch zu der Behauptung gesehen haben, der betreffende Bescheid sei nicht zugegangen. Vielmehr sind die vorgenannten Umstände im Sinne eines passiven Verhaltens zu würdigen, bei dem es der BFH abgelehnt hat, die Regeln des Indizienbeweises anzuwenden. Allein aus der Tatsache, dass angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles nicht unerhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestehen, kann der hier erforderliche Zugangsnachweis abgeleitet werden.<br />
(&#8230;)</p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider.</p>
<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden.</p>
<p>Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
<div>
<hr /></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/entscheidung-zu-fragen-des-zugangs-von-verwaltungsakten-kein-anscheinsbeweis-fur-zugang/23/02/2008/20/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

