Berlin, den 31.03.2003
Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 – geändert und die Klage abgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können. (weiterlesen…)
Berlin, 03.12.2002
Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:
Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist. (weiterlesen…)
Berlin, den 08. Mai 2002
Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 08. Mai 2002 über Schadensersatzansprüche im Falle eines (angeblichen) sogenannten bestellten bzw. fingierten Unfalls entschieden:
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls. (weiterlesen…)
Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:
Fall der Abwägung nach § 17 StVG; §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.
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Potsdam, den 05.06.2000
Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte
Amtsgericht Potsdam,
Urteil vom 05.06.2000,
Az. 75 OWi 508/99
471 Js 0Wi 34075/99
AMTSGERICHT POTSDAM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Bußgeldsache
gegen (…)
w e g e n Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht, Potsdam in der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 05.06.2000, (…)
für R e c h t erkannt:
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse
f r e i g e s p r o c h e n ,
die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
Gründe:
Der Vorwurf, am 25.04.99 um 11.35 Uhr mit einem Pkw in Werder, OVB Geltow – Peztow in Richtung B 1, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben, hat sich nicht nachweisen lassen, da nicht festgestellt werden konnte, daß die 30-km/h-Begrenzung vorhanden war. Der Betroffene hat dies bestritten. Nach dem Radarblitz hatte er die Strecke noch einmal abgefahren und hierbei nach eigenen Angaben nur einen leeren Pfahl gefunden, an welchem das 30-km/h-Schild sich befunden haben sollte. Seine Ehefrau hat diese Angaben glaubhaft bestätigt.
Der Meßbeamte Sch. hat angegeben, nach der Messung – wie üblich – die Meßstrecke in umgekehrter Richtung befahren zu haben. Dabei habe er festgestellt, daß sich das Schild dort befunden habe. Angesichts der gegenteiligen Bekundung der Ehefrau des Betroffenen und der andererseits vorgegebenen routinemäßigen Handlung des Zeugen Sch. läßt sich dessen Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit verifizieren. Im übrigen bliebe auch offen, ob das Schild zeitweise abmontiert war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 5.6.2000, Az. 75 OWi 508/99
Anmerkung: Der Mandant, ein Fahrlehrer (!), hat zum Beweis auch Photos vorgelegt, die er am Vorfallstage im Beisein der Zeugin von dem leeren Schildermast gefertigt hatte!
Aktennummer: 99-00435
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Berlin, 08.09.1995
Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:
Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW. (weiterlesen…)





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