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	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Verkehrsrecht</title>
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	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
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		<title>Einklagbares Recht des Gesch&#228;digten auf fristgerechte Erkl&#228;rung der Versicherung nach &#167; 3a PflVersG</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/einklagbares-recht-des-geschdigten-auf-fristgerechte-erklrung-der-versicherung-nach-3a-pflversg/27/10/2008/126/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 14:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 &#8211; Geschäftszeichen 113 C 3195/07 &#8211; zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 &#8211; Geschäftszeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=113 C 3195/07" title="AG Berlin-Mitte, 25.02.2008 - 113 C 3195/07">113 C 3195/07</a> &#8211; zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges und damit einklagbares Interesse an einem mit Gründen versehenen Bescheid der Versicherung. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherung, diese Frist zu verlängern. Das Amtsgericht Berlin-Mitte begründet seine Auffassung damit, dass die Bescheidungspflicht der Versicherung maßgeblich dazu dient, vor einem Gerichtsprozess einzuschätzen, worauf man sich einzurichten hat und damit auch dazu, überhaupt die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu prüfen. Es ist zu hoffen, dass das Regulierungsverhalten der Versicherungen durch diese Entscheidung nachhaltig positiv beeinflusst wird. </p>
<p>Quelle: <a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf">verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf</a>, PDF-Datei (100 KB)</p>
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		</item>
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		<title>Urteil des Landgerichts Berlin zum Wiederbeschaffungswert einer Beklagten</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/urteil-des-landgerichts-berlin-zum-wiederbeschaffungswert-einer-beklagten/05/04/2008/103/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Apr 2008 20:20:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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		<description><![CDATA[(Der Titel ist ein nat&#252;rlich scherzhaftes Missverst&#228;ndnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.) Im Wiki der Kanzlei &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: &#34;Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in H&#246;he von 475,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Der Titel ist ein nat&#252;rlich scherzhaftes Missverst&#228;ndnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)</p>
<p>Im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: <strong>&quot;<a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Urteil_des_Landgerichts_Berlin_zum_Wiederbeschaffungswert_einer_Beklagten">Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in H&#246;he von 475,00 &#8364; geltend machen.</a>&quot;</strong></p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Urteil_des_Landgerichts_Berlin_zum_Wiederbeschaffungswert_einer_Beklagten">hier &#8230; </a>im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei</a>.</p>
<p><span id="more-103"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:75ec85f7-b563-4925-b0da-2cb92753aca7" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Anscheinsbeweis" rel="tag"> Anscheinsbeweis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Auffahrunfall" rel="tag"> Auffahrunfall</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Kanzlei" rel="tag"> Kanzlei</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Komik" rel="tag"> Komik</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Mi%c3%9fverst%c3%a4ndnis" rel="tag"> Mi&#223;verst&#228;ndnis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Widerklage" rel="tag"> Widerklage</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiederbeschaffungswert" rel="tag"> Wiederbeschaffungswert</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki" rel="tag"> Wiki</a></div>
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		<title>Erstattungsf&#228;higkeit des Sachverst&#228;ndigenhonorars</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/erstattungsfhigkeit-des-sachverstndigenhonorars/17/03/2008/98/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/erstattungsfhigkeit-des-sachverstndigenhonorars/17/03/2008/98/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 00:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverschulden]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars"]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://verkehrsanwaelte.de/">Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein</a> informiert &#252;ber eine Entscheidung des Landgerichts Saarbr&#252;cken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema &quot;Erstattungsf&#228;higkeit des Sachverst&#228;ndigenhonorars&quot;:</p>
<p><span id="more-98"></span></p>
<blockquote><p>Das Landgericht Saarbr&#252;cken vertritt in seiner Entscheidung vom 21.02.2008 &#8211; Gesch&#228;ftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 S 130/07" title="LG Saarbr&uuml;cken, 21.02.2008 - 11 S 130/07">11 S 130/07</a> &#8211; im Gegensatz zur Vorinstanz die Auffassung, dass der Gesch&#228;digte, solange es f&#252;r ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverst&#228;ndige sein Honorar geradezu willk&#252;rlich festsetzt (Preis und Leistung also in einem auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnis zueinander stehen) oder ihm selbst ein Auswahlverschulden zur Last f&#228;llt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Verg&#252;tungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, vom Sch&#228;diger den Ersatz der Sachverst&#228;ndigen in voller H&#246;he verlangen kann.      <br /><a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt3.pdf">http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt3.pdf</a>, PDF-Datei (430 KB)</p>
<p>Alle Angaben ohne Gew&#228;hr und Anspruch auf Vollst&#228;ndigkeit.      <br />&#169;2008 AG Verkehrsrecht im DAV       </p>
</blockquote>
<p>Zur Internetseite <a href="http://verkehrsanwaelte.de">verkehrsanwaelte.de</a></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:fcb6097b-97a0-40c5-9ead-86751541e1ec" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags:<a href="http://technorati.com/tags/Auswahlverschulden" rel="tag"> Auswahlverschulden</a>,<a href="http://technorati.com/tags/DAV" rel="tag"> DAV</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Erstattungsf%c3%a4higkeit" rel="tag"> Erstattungsf&#228;higkeit</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Laie" rel="tag"> Laie</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Mi%c3%9fverh%c3%a4ltnis" rel="tag"> Mi&#223;verh&#228;ltnis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sachverst%c3%a4ndigenhonorar" rel="tag"> Sachverst&#228;ndigenhonorar</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Verkehrsrecht" rel="tag"> Verkehrsrecht</a>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten &#8211; Anspruch auf Ersatzteilaufschl&#228;ge</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ersatz-der-in-einer-markengebundenen-vertragswerkstatt-anfallenden-fiktiven-reparaturkosten-anspruch-auf-ersatzteilaufschlge/17/03/2008/97/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Mar 2008 23:40:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten - Anspruch auf Ersatzteilaufschläge"]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://verkehrsanwaelte.de/">Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein</a> informiert &#252;ber eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema &quot;Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten &#8211; Anspruch auf Ersatzteilaufschl&#228;ge&quot;:</p>
<p><span id="more-97"></span></p>
<blockquote><p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main, kommt in seinem Urteil vom 15.02.2008 &#8211; Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 2529/07" title="AG Frankfurt/Main, 15.02.2008 - 31 C 2529/07">31 C 2529/07</a>-23 &#8211; zu der Auffassung, dass der Gesch&#228;digte auch bei einer fiktiven Abrechnung sich nur dann auf eine g&#252;nstigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn es sich um eine andere Fachwerkstatt mit Markenbindung zum gleichen Hersteller handelt, die dem Gesch&#228;digten ohne weiteres zug&#228;nglich ist und g&#252;nstigere Stundenverrechnungss&#228;tze, als im Gutachten angef&#252;hrt, fordert. Das Amtsgericht Frankfurt ist ferner der Meinung, dass der Gesch&#228;digte, auch ohne konkreten Nachweis des Entstehens, Anspruch auf die im Sachverst&#228;ndigengutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschl&#228;ge hat.     <br /><a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news06_2008_punkt3.pdf">http://verkehrsanwaelte.de/news/news06_2008_punkt3.pdf</a>, PDF-Datei (600 KB)</p>
<p>Alle Angaben ohne Gew&#228;hr und Anspruch auf Vollst&#228;ndigkeit.     <br />&#169;2008 AG Verkehrsrecht im DAV</p>
</blockquote>
<p>Zur Internetseite <a href="http://verkehrsanwaelte.de/">verkehrsanwaelte.de</a></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:5b3e56dd-2237-4e3d-9f66-6ad49a0111e4" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Abrechnung" rel="tag"> Abrechnung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/DAV" rel="tag"> DAV</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Ersatzteilaufschl%c3%a4ge" rel="tag"> Ersatzteilaufschl&#228;ge</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Fachwerkstatt" rel="tag"> Fachwerkstatt</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Markenbindung" rel="tag"> Markenbindung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Reparaturkosten" rel="tag"> Reparaturkosten</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sachverst%c3%a4ndigengutachten" rel="tag"> Sachverst&#228;ndigengutachten</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Stundenverrechnungss%c3%a4tze" rel="tag"> Stundenverrechnungss&#228;tze</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Verkehrsrecht" rel="tag"> Verkehrsrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Vertragswerkstatt" rel="tag"> Vertragswerkstatt</a></div>
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		<item>
		<title>Neue Entscheidungen in der Sammlung</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/neue-entscheidungen-in-der-sammlung-4/16/03/2008/85/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/neue-entscheidungen-in-der-sammlung-4/16/03/2008/85/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 Mar 2008 20:42:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausparken]]></category>
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		<description><![CDATA[Berlin, 16.03.2008 Heute habe ich weitere Entscheidungen von der &#8220;alten&#8221; Homepage in die &#8220;neue&#8221; Datenbank hinter diesem Blog &#252;bertragen: Bei einer Kollision zwischen einem ausparkenden Fahrzeug und dem flie&#223;enden Verkehr haftet der Ausparkende nicht immer allein Berlin, 30.11.2001 Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001: Fall der Abw&#228;gung nach &#167; 17 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 16.03.2008</p>
<p>Heute habe ich weitere Entscheidungen von der &#8220;alten&#8221; Homepage in die &#8220;neue&#8221; Datenbank hinter diesem Blog &#252;bertragen:</p>
<p><a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/bei-einer-kollision-zwischen-einem-ausparkenden-fahrzeug-und-dem-flieenden-verkehr-haftet-der-ausparkende-nicht-immer-allein/recht/verkehrsrecht/2001/12/01/84/">Bei einer Kollision zwischen einem ausparkenden Fahrzeug und dem flie&#223;enden Verkehr haftet der Ausparkende nicht immer allein</a></p>
<p>Berlin, 30.11.2001</p>
<p>Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:</p>
<p>Fall der Abw&#228;gung nach &#167; 17 StVG; &#167; 10 StVO und &#167; 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:   <br />Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins daf&#252;r, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den flie&#223;enden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Versto&#223; gegen seine Pflichten aus &#167;&#167; 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkr&#228;ftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart &#252;berwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Kl&#228;gers im flie&#223;enden Verkehr zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeitr&#228;ge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zur&#252;cktreten.</p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/bei-einer-kollision-zwischen-einem-ausparkenden-fahrzeug-und-dem-flieenden-verkehr-haftet-der-ausparkende-nicht-immer-allein/recht/verkehrsrecht/2001/12/01/84/">Hier!</a> &#8230;</p>
<div>
<hr /></div>
<p><a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/freispruch-im-bugeldverfahren-weil-das-verkehrsschild-fehlt/recht/verkehrsrecht/2000/06/06/86/">Freispruch im Bu&#223;geldverfahren, weil das Verkehrsschild fehlt</a></p>
<p>Potsdam, den 05.06.2000</p>
<p>Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mi&#223;achtete Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung anordnen sollte.</p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/freispruch-im-bugeldverfahren-weil-das-verkehrsschild-fehlt/recht/verkehrsrecht/2000/06/06/86/">Hier!</a> &#8230;</p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:e9770feb-dc66-4ecf-b39e-aeb9f8414eb1" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Anscheinsbeweis" rel="tag"> Anscheinsbeweis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Ausparken" rel="tag"> Ausparken</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Verkehrsrecht" rel="tag"> Verkehrsrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Freispruch" rel="tag"> Freispruch</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Ordnungswidrigkeit" rel="tag"> Ordnungswidrigkeit</a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Das sogenannte &quot;Porsche-Urteil&quot; des BGH &#8230;</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/das-sogenannte-porsche-urteil-des-bgh/05/03/2008/51/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/das-sogenannte-porsche-urteil-des-bgh/05/03/2008/51/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 20:38:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenverrechnungssätze]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte: Das sogenannte Porsche-Urteil: BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02 Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte: </p>
<p>Das sogenannte <a href='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/03/porsche-urteil.pdf' title='porsche-urteil.pdf'>Porsche-Urteil</a>: </p>
<p>BGH, Urteil vom 29. April 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 398/02" title="BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02: Schadensersatzrecht - Fiktive Reparaturkosten: Stundenverrechnu...">VI ZR 398/02</a></p>
<p>Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.</p>
<p>Volltext: <a href='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/03/porsche-urteil.pdf' title='porsche-urteil.pdf'>Porsche-Urteil, BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>4 Fragen an den KFZ-Sachverst&#228;ndigen zur Pr&#252;fung seiner Unabh&#228;ngigkeit &#8230;</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/4-fragen-an-den-kfz-sachverstndigen-zur-prfung-seiner-unabhngigkeit/04/03/2008/49/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/4-fragen-an-den-kfz-sachverstndigen-zur-prfung-seiner-unabhngigkeit/04/03/2008/49/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Mar 2008 23:02:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnungsmethode]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachtenkalkulation]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrestwertbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Regelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Restwert]]></category>
		<category><![CDATA[Stundensatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Wertminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederbeschaffungswert]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=49</guid>
		<description><![CDATA[&#8230; mit vier Antworten und Rechtsprechungsnachweisen, zutreffend und zitierwürdig formuliert vom Kollegen Rechtsanwalt Matthias Reckels am 03.03.2008 im Forum der Verkehrsrechtsanwälte, zu finden zum Weiterlesen unter http://forum.verkehrsanwaelte.de/thread5122. Hier als Auszug/Zitat die vier Fragen, Antworten und Entscheidungen des BGH: Wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs immer mit der Regelbesteuerung von 19% ausgewiesen? (&#8230;) Antwort eines unabhängigen SV: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; mit vier Antworten und Rechtsprechungsnachweisen, zutreffend und zitierwürdig formuliert vom Kollegen Rechtsanwalt Matthias Reckels am 03.03.2008 im Forum der Verkehrsrechtsanwälte, zu finden zum Weiterlesen unter <a href="http://forum.verkehrsanwaelte.de/thread5122">http://forum.verkehrsanwaelte.de/thread5122</a>.<br />
<span id="more-49"></span></p>
<p>Hier als Auszug/Zitat die vier Fragen, Antworten und Entscheidungen des BGH:</p>
<ul>
<li>Wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs immer mit der Regelbesteuerung<br />
von 19% ausgewiesen? (&#8230;) Antwort eines unabhängigen SV: Nein! (&#8230;) BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 225/05" title="BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05">VI ZR 225/05</a>, Urteil vom 9. Mai 2006;</li>
<li>Wird bei der Gutachtenkalkulation von Reparaturkosten ein mittlerer Stundensatz herangezogen? (&#8230;) Antwort eines unabhängigen SV: Nein! (&#8230;) BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 174/05" title="BGH, 30.05.2006 - VI ZR 174/05: Schadensrecht -  Kosten konkreter Ersatzbeschaffung, fiktive Sc...">VI ZR 174/05</a>, Urteil vom 30.5.2006 und VI ZR<br />
132/04, Urteil vom 12.7.2005;</li>
<li>Wird der Restwert in einer Internetrestwertbörse ermittelt? (&#8230;) Antwort eines unabhängigen SV: Nein! (&#8230;) BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 174/05" title="BGH, 30.05.2006 - VI ZR 174/05: Schadensrecht -  Kosten konkreter Ersatzbeschaffung, fiktive Sc...">VI ZR 174/05</a>, Urteil vom 30.5.2006 und VI ZR<br />
132/04, Urteil vom 12.7.2005;</li>
<li>wird die merkantile Wertminderung ausschließlich nach tabellarischen<br />
Berechnungsmethoden (z. B. Halbgewachs, Ruhkopf-Sahm, u.s.w.) ermittelt? (&#8230;) Antwort eines unabhängigen SV: Nein! (&#8230;) BGH, NJW 2005 , S. 277, 279; OLG Oldenburg 8 O 246/06; LG<br />
Hannover <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 60/07" title="LG Hannover, 14.12.2007 - 9 S 60/07">9 S 60/07</a> Urteil vom 14.12.2007.</li>
</ul>
<p>Quelle:<br />
Den vollständigen Beitrag des Kollegen Rechtsanwalt Matthias Reckels vom 03.03.2008 kann man/frau im Forum der Verkehrsrechtsanwälte lesen, unter <a href="http://forum.verkehrsanwaelte.de/thread5122">http://forum.verkehrsanwaelte.de/thread5122</a>.</p>
<hr />
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen. </p>
<hr />
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Entscheidungen in der Sammlung</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/neue-entscheidungen-in-der-sammlung/29/02/2008/43/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Feb 2008 02:10:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentümerstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenserstzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallsachen]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, 29.02.2008 Heute habe ich weitere Entscheidungen von der &#8220;alten&#8221; Homepage in die &#8220;neue&#8221; Datenbank hinter diesem Blog übertragen: Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen. Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden: Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen. Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 29.02.2008</p>
<p>Heute habe ich weitere Entscheidungen von der &#8220;alten&#8221; Homepage in die &#8220;neue&#8221; Datenbank hinter diesem Blog übertragen:</p>
<p><a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=42">Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.</a></p>
<p>Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:<br />
Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.<br />
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!<br />
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.</p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=42">Hier! &#8230;</a></p>
<p>und</p>
<p><a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=41">Ein Fahrzeug befindet sich auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt.</a></p>
<p>Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:</p>
<p>Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.<br />
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW.</p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=41">Hier! &#8230;</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfallentsch&#228;digung</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-zum-thema-nutzungsausfallentschdigung/28/02/2008/40/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-zum-thema-nutzungsausfallentschdigung/28/02/2008/40/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 18:25:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachtenbasis]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungswille]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkostenbasis]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[28.02.2008 Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen: &#8220;(&#8230;) Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>28.02.2008</p>
<p>Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen:</p>
<p>&#8220;(&#8230;)</p>
<blockquote><p>Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1966, 1260" title="BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64">NJW 1966, 1260</a>) anders gesehen:</p>
<blockquote><p>Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 40, 345" title="BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62">BGHZ 40, 345</a> [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 271/64" title="BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64">VI ZR 271/64</a> – 15.04.66]</p></blockquote>
<p>Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 S 155/06" title="LG Schwerin, 23.01.2008 - 6 S 155/06">6 S 155/06</a> vom 23.o1.2008):</p>
<blockquote><p>Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).</p></blockquote>
<p>Na also!</p>
<p>Nachtrag: vgl. hierzu auch aktuell das KG in DAR 2008, 87:</p>
<blockquote><p>Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) anhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch die unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist.</p></blockquote>
</blockquote>
<p>(&#8230;)&#8221;</p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://www.unfall-recht.info/nutzungswille-erforderlich/">Hier &#8230;!</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.unfall-recht.info/nutzungswille-erforderlich/">www.unfall-recht.info</a><br />
<span id="more-40"></span><br />
Zum gleichen Thema siehe auch noch<br />
den Beitrag des Kollegen <a href="http://www.blogger.com/profile/02221052527869694586">Rolf Jürgen Franke</a> vom 30.11.2007 in den <a href="http://rafranke.blogspot.com/">&#8220;Lichtenrader Notizen&#8221;</a>:<br />
&#8220;Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht&#8221;<br />
zu einem <a href="http://rafranke.blogspot.com/www.justiz.rlp.de">Urteil des Landgerichts Koblenz, 5. Zivilkammer, vom 19.11.2007 5 O 351/07</a>:<br />
<a href="http://rafranke.blogspot.com/2007/11/nutzungsausfall-und-schadensminderungsp.html">hier &#8230;</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umweltzone: Anwaltverein rät zu Einspruch bei Bu&#223;geldbescheid</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/umweltzone-berlin-berliner-anwaltsverein-rat-zu-einspruch-bei-busgeldbescheid/09/02/2008/14/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/umweltzone-berlin-berliner-anwaltsverein-rat-zu-einspruch-bei-busgeldbescheid/09/02/2008/14/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 09 Feb 2008 22:06:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltzone]]></category>

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		<description><![CDATA[08. Februar 2008 Umweltzone Berlin: Berliner Anwaltsverein rät zu Einspruch bei Bußgeldbescheid Der Berliner Anwaltsverein rät Autofahrern zum Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen Missachtung der Berliner Umweltzone. weiterlesen hier &#8230; Quelle: Berliner Morgenpost Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>08. Februar 2008</p>
<p>Umweltzone Berlin:<br />
Berliner Anwaltsverein rät zu Einspruch bei Bußgeldbescheid<span id="more-14"></span><br />
Der Berliner Anwaltsverein rät Autofahrern zum Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen Missachtung der Berliner Umweltzone.</p>
<p>weiterlesen<br />
<a href="http://www.morgenpost.de/content/2008/02/09/berlin/945975.html">hier &#8230;</a></p>
<p>Quelle:<br />
<a href="http://www.morgenpost.de">Berliner Morgenpost</a></p>
<hr />
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
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<hr />
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Geschädigter verliert seinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des Unfallverursachers insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ein-geschaedigter-verliert-seinen-schadensersatzanspruch-gegen-den-versicherer-des-unfallverursachers-insgesamt-wenn-er-schaeden-geltend-macht-die-nicht-auf-den-unfall-zurueckzufuehren-sind/01/04/2003/12/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ein-geschaedigter-verliert-seinen-schadensersatzanspruch-gegen-den-versicherer-des-unfallverursachers-insgesamt-wenn-er-schaeden-geltend-macht-die-nicht-auf-den-unfall-zurueckzufuehren-sind/01/04/2003/12/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Apr 2003 05:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallursächlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschaden]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=12</guid>
		<description><![CDATA[Berlin, den 31.03.2003 Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 &#8211; geändert und die Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 31.03.2003</p>
<p>Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 &#8211; geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können.<span id="more-12"></span></p>
<p>LANDGERICHT BERLIN</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=58 S 287/02" title="LG Berlin, 31.03.2003 - 58 S 287/02">58 S 287/02</a> LG Berlin<br />
103 C 3193/01 AG Mitte</p>
<p>verkündet am: 31. März 2003</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>1. des Herrn K.-U. K.,<br />
Ö.straße, Berlin,</p>
<p>2. des Herrn E. W.,<br />
Inhaber der Firma W.,<br />
Autovermietung, Tankstelle Qu.straße, Berlin,</p>
<p>Beklagten und Berufungskläger,</p>
<p>3. der A. Versicherungs &#8211; Aktiengesellschaft,<br />
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. R. H.,<br />
An den T., Berlin,</p>
<p>Beklagte, Nebenintervientin des<br />
Beklagten zu 1. und Berufungsklägerin,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 2. und 3.<br />
Rechtsanwälte W.-E. N. und L. B.,<br />
U.straße, Berlin,</p>
<p>gegen</p>
<p>Hernn M. A.-C.,<br />
K.straße, Berlin,</p>
<p>Kläger und Berufungsbeklagten,</p>
<p>- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O., K.-G. S.,<br />
O.straße, Berlin,</p>
<p>(&#8230;)hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 &#8211; 17, 10179 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die Richterinnen am Landgericht W. und K.-W. auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003 für R e c h t erkannt:</p>
<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 &#8211; geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg:</p>
<p>Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Abweichend von der im Urteil des Amtsgerichtes vorgenommenen Würdigung stehen dem Kläger jedoch keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Vorfalls vom 10. Januar 2001 in der Beusselstraße in Berlin-Tiergarten zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein verabredetes Ereignis oder einen zufälligen Unfall gehandelt hat. Die Klage ist deshalb unbegründet, weil der Kläger für die Unfallursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden beweisfällig ist. Denn er hat nicht zur vollen Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass die aus dem Gutachten der G.zentrale Berlin GbR vom 24. Januar 2001 ersichtlichen Reparaturaufwendungen sämtlichst aus dem Ereignis vom 10. Januar stammen. Begründete Zweifel an der Unfallursächlichkeit der behaupteten Schäden ergeben sich aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 11. Dezember 2001. In diesem hat der Sachverständige ausgeführt, dass jedenfalls nicht alle Schäden, die der Kläger geltend macht, aus technischer Sicht kompatibel sind. Zwar seien die Schäden am Heckstößfänger, am Heckabschlussblech und an der Heckklappe des Klägerfahrzeuges plausibel auf einen Auffahrunfall mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen, bereits hier seien aber schon Reparaturkosten veranschlagt worden, die nicht notwendig sind. Die Schäden an der Heckklappe seien nämlich kostengünstiger als im Gutachten des Klägers veranschlagt, instand zu setzen und würden keinen kompletten Ersatz erfordern. Die. im Privatgutachten des Klägers kalkulierten Teilschäden an der Abgasanlage und dem Kofferraumboden seines Fahrzeuges sind durch die dem gerichtlichen Gutachter vorgelegten Lichtbilder nach dessen Ausführungen nicht nachvollziehbar dokumentiert, so dass immerhin Zweifel daran bestehen, ob diese tatsächlich vorhanden sind. Zwar hält der Gerichtssachverständige diese für möglich, da sie plausibel auf das vom Kläger behauptete Geschehen zurückzuführen seien, die bloße Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht für einen Vollbeweis im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">286</a> ZPO, den der Kläger im Hinblick auf die Schadenshöhe zu erbringen hat. Weiterhin erachtet der Sachverständige die Unfallursächlichkeit der Deformationen an den Scharnieren und der Gasdruckfedern der Heckklappe sogar als zweifelhaft, da an der Heckklappe keine korrespondieren relevanten Lageveränderungen und Veränderungen von Spaltmaßen vorgelegen hätten. Der Anprallstoß sei demnach nicht stark genug gewesen, um auch die Schäden an den Scharnieren und den Gasdruckfedern auslösen zu können. Schließlich seien die Beschädigungen der beiden hinteren Seitenwände, für welche Instandsetzungs- und Lackierarbeiten geltend gemacht werden, nach den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den ihm vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Nach seiner Auffassung sind diese Schäden &#8211; wenn sie denn vorhanden sind &#8211; auch wahrscheinlich nicht unfallkausal, weil diese Teile durch die Kollision nicht direkt angestoßen werden konnten. Die Schäden an der linken seitlichen Stoßschutzleiste seien als unfallkausal auszuschließen, da durch den heckseitigen Aufprall des Beklagtenfahrzeuges keine direkte Stoßeinwirkung auf die Kunststoffstoßschutzleiste der linken Seitenwand erfolgt sei.</p>
<p>Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht demnach fest, dass es zumindest noch ein weiteres Schadenereignis gegeben hat, bei dem der Kläger-Pkw eine Schädigung im hinteren Bereich erlitten hat. Dann kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch diejenigen Schäden, die nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen möglicherweise auf das Unfallereignis vom 10. Januar 2001 zurückzuführen sind, tatsächlich aus diesem anderen Unfallereignis stammen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Schäden am Heckstoßfänger und dem Heckabschlussblech nachvollziehbar kompatibel sind, können die darauf entfallenden Reparaturkosten dem Kläger nicht zugesprochen werden. Denn es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes selbst eine Kalkulation vorzunehmen und aus dem Gutachten des Klägers diejenigen Positionen herauszurechnen, die am wahrscheinlichsten unfallkausal sind. Dies hätte vielmehr der Kläger selbst tun müssen. Er kann deshalb überhaupt keinen Schadensersatz verlangen. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können (vgl. KG, Urteil vom 11. Oktober 1990 &#8211; 12 U 1475/88 &#8211; ; Urteil vom 6. März 1995 &#8211; 12 U 8106/93 &#8211; ; Urteil vom 17. Juni 1996 &#8211; 12 U 2152/95 -).</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2003, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=58 S 287/02" title="LG Berlin, 31.03.2003 - 58 S 287/02">58 S 287/02</a><br />
Siehe hierzu auch das <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=11">Urteil des Amtsgerichts Mitte in dieser Sache</a></p>
<p>Aktennummer: 01-00074</p>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<title>Unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein der Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/unbeachtliches-bestreiten-ins-blaue-hinein-der-aktivlegitimation-in-verkehrsunfallsachen/01/04/2003/42/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2003 00:33:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Bestreiten]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentümerstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallsachen]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, 03.12.2002 Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden: Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen. Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts! Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 03.12.2002</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2002 entschieden:</p>
<p>Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.<br />
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!<br />
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.<span id="more-42"></span></p>
<p>Amtsgericht Mitte</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Geschäftsnummer: 102 C 3307/02<br />
Verkündet am : 03. Dezember 2002</p>
<p>In dem Rechtsstreit<br />
des angestellten Gebäudereinigers U. R.,<br />
Straße Nr., Berlin,<br />
Klägers,<br />
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. M., J. L., F. F., J. K.,<br />
W.straße, Berlin</p>
<p>gegen<br />
1.M. El S.,<br />
K.straße, Berlin,<br />
2. die V. S. Versicherung AG,<br />
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch<br />
Dr. K.-W. G. und Dr. W. T., A. d. T., Berlin,<br />
Beklagten,<br />
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O. &amp; K.-G. S.,<br />
O.straße, Berlin</p>
<p>wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall</p>
<p>hat das Amtsgericht Mitte<br />
auf die mündliche Verhandlung vom 03. Dezember 2002<br />
durch den Richter am Amtsgericht R.<br />
für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Klage wird a b g e w i e s e n<br />
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.</p>
<p>Tatbestand<br />
Der Kläger behauptet, Eigentümer eines Pkw Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen x-yz 0000 zu sein. Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen z-yx 1111, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.<br />
Am 18. September 2001 gegen 12.25 Uhr kam es zwischen den Fahrzeugen der Parteien in Berlin-Friedrichshain auf der Kreuzung Kopernikusstraße/Simon-Dach-Straße/Wühlischstraße zu einer Kollision.<br />
Der Kläger behauptet, die Fahrerin seines Fahrzeuges habe rechtzeitig den Blinker gesetzt und sich zur Mitte hin eingeordnet. Als die Fahrerin nach links in die Wühlischstraße habe abbiegen wollen, habe der Beklagte zu 1. das klägerische Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit links überholt, so dass es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei.</p>
<p>Der Kläger beziffert seinen Schaden auf insgesamt 1.116,31 € und beantragt,<br />
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.116,31 € nebst fünf Prozent über dem Basiszinssatz des DÜG seit dem 18. April 2002 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,<br />
die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers.<br />
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger beim Einbiegen aus der Simon-Dach-Straße in die vorfahrtberechtigte Kopernikusstraße das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 1. missachtet habe.<br />
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.<br />
Die Akte 01.336 204/205 des Polizeipräsidenten in Berlin lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.</p>
<p>E n t s c h e i d u n g s r ü n d e</p>
<p>Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 18. September 2001 nicht zu.<br />
Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Sowohl für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> ff. BGB) als auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">18</a> StVG) ist Voraussetzung, dass der Geschädigte Eiqentümer des geschädigten Fahrzeuges ist.<br />
Der Kläger hat zwar in der Klageschrift behauptet, Eigentümer des Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen x-yz 0000 gewesen zu sein. Im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten hätte es dem Kläger jedoch oblegen, sein Eigentum zu beweisen. Dies ist nicht geschehen.<br />
In der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2002 ist die Frage der Aktivlegitimation nochmals mit den Parteien erörtert worden. Der Klägervertreter hat erklärt, dass er den Kfz-Brief nicht vorlegen könne.<br />
Die Vorlage des Kfz-Briefes beweist jedoch das Eigentum nicht, sondern lediglich die Haltereigenschaft, so dass mangels Aktivlegitimation die Klage keinen Erfolg haben konnte.<br />
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> ZPO.</p>
<p>R.<br />
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 03.12.2002, Az. 102 C 3307/02</p>
<p>In gleicher Sache erging vom Landgericht in der Berufung folgender Beschluß:</p>
<p>Landgericht Berlin<br />
Geschäftsnummer<br />
58 S 39/03<br />
31.03.2003<br />
In dem Rechtsstreit<br />
R. ./. El S. u. a.<br />
Die Parteien werden gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">139</a> ZPO darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet wird, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist. Insofern ist hinsichtlich des Nachweises der Eigentümerstellung in der Berufung, § 531 Abs. 2 nicht anzuwenden.</p>
<p>Es sollen deshalb gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/273.html" title="&sect; 273 ZPO: Vorbereitung des Termins">273</a> Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Zeugen<br />
M. R., B.straße, Berlin,<br />
C. L., E. Straße, Berlin und<br />
D. T., F. Allee, Berlin,<br />
zum Termin geladen werden.</p>
<p>Die Ladung der Zeugen wird davon abhängig gemacht, dass jede Partei für jeden von ihr benannten Zeugen einen Vorschuss in Höhe von jeweils 70,00 EUR innerhalb von 14 Tagen bei Gericht einzahlt oder Entschädigungsverzichtserklärungen der Zeugen einreicht.<br />
Es werden zum Termin gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/273.html" title="&sect; 273 ZPO: Vorbereitung des Termins">273</a> Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgende Akten beigezogen: Polizepräsident in Berlin 01.336204/205.</p>
<p>Die Einzelrichterin<br />
W.<br />
Richterin am Landgericht<br />
Landgericht Berlin, Beschluß vom 31.03.2003, Az. 58 S 39/03</p>
<p>Aktennummer: 02-00525</p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. </p>
<p>Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider.Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-mitte-urteil-vom-08052002-az-103-c-319301/09/05/2002/11/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-mitte-urteil-vom-08052002-az-103-c-319301/09/05/2002/11/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 May 2002 05:11:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abgesprochener Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[bestellter Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisanzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[fingierter Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Indiztatsachen]]></category>
		<category><![CDATA[kollusives Zusammenwirken]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 18 StVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 PflVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 StVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 823 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§§ 249ff. BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, den 08. Mai 2002 Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 08. Mai 2002 über Schadensersatzansprüche im Falle eines (angeblichen) sogenannten bestellten bzw. fingierten Unfalls entschieden: Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls. Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 103 C 3193/01 Verkündet am : 08. Mai 2002 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 08. Mai 2002</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 08. Mai 2002 über Schadensersatzansprüche im Falle eines (angeblichen) sogenannten bestellten bzw. fingierten Unfalls entschieden:</p>
<p>Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls.<span id="more-11"></span></p>
<p>Amtsgericht Mitte</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Geschäftsnummer: 103 C 3193/01</p>
<p>Verkündet am : 08. Mai 2002</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn M. A.-C.,<br />
K.str., Berlin, Klägers,</p>
<p>- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte<br />
V. O., K.-G. S.,<br />
O.str., Berlin -<br />
-01/00074-</p>
<p>gegen</p>
<p>1. Herrn K.-U. K.,<br />
O.str., Berlin, Beklagten zu 1),</p>
<p>2. Herrn E. W.,<br />
Inhaber der Einzelfirma W.,<br />
Autovermietung, Tankstelle,<br />
Q.str., Berlin, Beklagten zu 2),</p>
<p>3. die A. Versicherungs-AG,<br />
vertreten durch den Vorstand, dieser<br />
durch Dr. R. H. u.a.,<br />
A. d. T., Berlin,<br />
- 10 KH 01-180306 -<br />
Beklagte zu 3) und Nebenintervenientin des Beklagten zu 1),<br />
- Prozeßbevollmächtigte für die Beklagten zu 2) und 3)<br />
und die Nebenintervenientin:<br />
Rechtsanwälte W.-E. N., L. B.,<br />
R. A. B.,<br />
U.str., Berlin -</p>
<p>wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall</p>
<p>hat das Amtsgericht Mitte von Berlin, Abt. 103<br />
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002<br />
durch den Richter S.</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.739,37 € (7.313,57 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07. Februar 2001 zu zahlen.<br />
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 73 % zu tragen.</p>
<p>3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.<br />
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.</p>
<p>Hinweis zur Sicherheitsleistung Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so kann dies durch Hinterlegung erfolgen. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts &#8211; in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergärten, Turmstraße 91, 10548 Berlin &#8211; auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben. Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten. Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs vom Typ BMW E 36, 320 Cabrio (amtliches Kennzeichen B-__ 0000), der Beklagte zu 2) war Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Marke Ford (amtliches Kennzeichen B-__ 0000), der am Unfalltag von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde.</p>
<p>Der Kläger erwarb das klägerische Fahrzeug am 01. November 2000 zum Preis von 26.000,00 DM, wobei im Kaufvertrag die Bemerkung „keine Schäden&#8221; aufgenommen wurde.</p>
<p>Am 10. Januar 2001 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Beusselstraße in Berlin-Tiergarten in nördliche Richtung. Der Kläger hielt mit seinem Fahrzeug an der Beusselbrücke vor einer roten Ampel. Sodann fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf und verursachte in dessen Heckbereich Schäden.</p>
<p>Der Kläger trägt vor: Im Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs habe es keine Vorschäden gegeben. Die im Gutachten am 24. Januar 2001 festgestellten Schäden seien bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden. Es habe sich nicht um einen bestellten Unfall gehandelt.</p>
<p>Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des gesamten ihm bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens, hinsichtlich dessen Zusammensetzung wird auf Blatt 3 d.A. Bezug genommen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,<br />
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.967,52 DM nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit 07. Februar 2001 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,<br />
die Klage abzuweisen.</p>
<p>Sie tragen vor:<br />
Es habe sich um einen bestellten Verkehrsunfall gehandelt, was sich aus verschiedenen Indizien ergebe. Die festgestellten Schäden am klägerischen Fahrzeug seien nicht korrespondierend zu den Schäden am Lkw des Beklagten zu 2). Am klägerischen Fahrzeug habe es vor dem Verkehrsunfall bereits Schäden im Heckbereich gegeben.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2001 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 07. Februar 2002 Bezug genommen.</p>
<p>Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin &#8211; Az: LPVA III B 213-01.365 571 &#8211; hat zu Informationszwecken vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche in der zuerkannten Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2001 aufgrund Gefährdungs- und Verschuldenshaftung zu (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">18</a> StVG, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">249</a>ff. BGB in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/PflVG/3.html">3</a> PflVG). Denn nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich vorliegend um einen bestellten Unfall gehandelt hat.</p>
<p>Vielmehr ist von einem normalen Auffahrunfall auszugehen, bei dem die Beklagtenseite nach dem ersten Anschein die volle Haftung trifft. Hinsichtlich der Schadenshöhe sind nach den Ausführungen des Sachverständigen aber Abzüge gerechtfertigt.</p>
<p>Grundsätzlich hat der Geschädigte nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls, die Kollision der Fahrzeuge, darzutun und zu beweisen. Demgegenüber haben der Schädiger, der Halter des gegnerischen Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen abgesprochenen, sog. bestellten (fingierten) Unfall gehandelt hat. Hierzu genügt ein Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 71, 339" title="BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75">BGHZ 71, 339</a>; VR 1979, 519; KG, NZV 1991, 73f.). Bloße Verdachtsmomente, die lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen bestellten Schadensfall ergeben, reichten für diese Beweisführung nicht aus, wohl aber der Nachweis einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit für eine Manipulation ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen festzustellen ist, die für einen verabredeten Schadensfall spricht. Die Indiztatsachen müssen in ihrer Häufung und Gesamtheit geeignet sein, eine ausreichende Gewißheit des behaupteten Zusammenwirkens zu bewirken.</p>
<p>Vorliegend haben die Beklagten einige Indizien vorgetragen. So handelt es sich um einen Auffahrunfall zwischen einem gemieteten Lkw, der vollkaskoversichert war, und einem BMW Cabrio, das bereits von sechs verschiedenen Personen gehalten wurde. Hinzukommt, dass der Beklagte zu 1) sein Verschulden sofort zugegeben und der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat. Zudem soll der Beklagte zu 1) in zwei weitere Unfallmanipulationen im April und Oktober 2001 verwickelt sein. Daneben hat der Sachverständige Dr. S. festgestellt, dass nicht alle im Sachverständigengutachten vom 24. Januar 2001 enthaltenen Schäden bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sein können.</p>
<p>Nach Ansicht des erkennenden Gerichts reichen die vorgetragenen Indizien nicht aus, um einen bestellten Unfall annehmen zu können. Zwar gibt es vorliegend einige Indizien, die bei gestellten Unfällen immer wieder auftreten. Die dargelegten Indiztatsachen sind aber in der Gesamtschau nicht geeignet, eine ausreichende Gewißheit von einem kollusiven Zusammenwirken der Unfallbeteiligten zu begründen. So ist es beispielsweise nicht ungewöhnlich, dass ein auffahrender Kfz-Fahrer sein Verschulden gegenüber der Polizei sofort zugibt. Auch der Unfallort, eine Hauptverkehrsstraße in Berlin während der Zeit des Berufsverkehrs, spricht eher gegen einen gestellten Unfall, da die Unfallbeteiligten bei einem kollusiven Zusammenwirken insoweit mit einer Verwicklung von weiteren Fahrzeugen in den Unfall hätten rechnen müssen.</p>
<p>Der erste Anschein spricht gegen den auffahrenden Beklagten zu 1), ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt im Rahmen der nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/17.html" title="&sect; 17 StVG: Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge">17</a> StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten wegen des erheblichen Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten vollständig zurück.</p>
<p>Bei der Schadenshöhe ist freilich ein Abzug in Höhe von 2.653,95 DM gerechtfertigt. Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten in nachvollziehbarer und verständlicher Weise dargelegt, dass für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten der beiden Seitenwände sowie den Ersatz der Kunststoff Stoßschutzleiste und der kompletten Heckklappe mit Anbauteilen Reparatur- und Ersatzteilkosten in Höhe von etwa 2.600,00 DM brutto in der Schadenskalkulation ungerechtfertigt enthalten seien. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an, wobei die genaue Addition der ungerechtfertigt kalkulierten Kosten den oben genannten Betrag in Höhe von 2.653,95 DM ergibt.</p>
<p>Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Die fotografisch nicht dokumentierten Schäden an der Abgasanlage und dem Kofferraumboden sind, wenn man sich das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug vor Augen hält, nicht nur &#8211; wie der Sachverständige Dr. S. darlegt &#8211; plausibel, sondern nach Ansicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten.</p>
<p>Nach alldem stehen dem Kläger neben dem sich auf 6.271,70 DM belaufenden Betrag für die Reparaturkosten auch die Gutachterkosten in Höhe von 1.011,87 DM und eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 DM zu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 7.313,57 DM (3.739,37 €) ergibt.</p>
<p>Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">288</a> BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92</a> Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> ZPO.</p>
<p>Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08.05.2002, Az. 103 C 3193/01<br />
Siehe hierzu auch das <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=12">Berufungsurteil des Landgerichts Berlin in dieser Sache</a></p>
<p>Aktennummer: 01-00074</p>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<title>Bei einer Kollision zwischen einem ausparkenden Fahrzeug und dem flie&#223;enden Verkehr haftet der Ausparkende nicht immer allein</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Dec 2001 20:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001: Fall der Abwägung nach § 17 StVG; §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis: Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht amtlicher Leitsatz einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte, Urteil vom 30.11.2001:</p>
<p>Fall der Abwägung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/17.html" title="&sect; 17 StVG: Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge">17</a> StVG; §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html" title="&sect; 12 StVO: Halten und Parken">12</a> Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis:<br />
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html" title="&sect; 12 StVO: Halten und Parken">12</a> Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Der Unfall ist nach den Feststellungen des Gerichts derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers im fließenden Verkehr zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. beim Ausparken vollkommen zurücktreten.<br />
<span id="more-84"></span></p>
<p>Tatbestand:<br />
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw VW Golf. Der Beklagte zu 1. war Fahrer, die Beklagte zu 2. Halterin des Pkw Nissan, der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Am 15. April 1998 gegen 18.15 Uhr fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem Golf auf dem B. Weg in Richtung Südosten. In Höhe des Grundstückes Nr. 13 a stand der Nissan auf dem unbefestigten Parkstreifen auf der linken Seite &#8211; also entgegen der Fahrtrichtung geparkt. Neben dem unbefestigten Parkstreifen befindet sich ein geteerter Fahrbahnstreifen, der ca. 70 cm breit ist. Daran schließt sich der gepflasterte Fahrweg, der ca. 3 m breit ist, an. Die Straße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Der Beklagte zu 1. parkte den Nissan vorwärts nach rechts aus. Er hielt ihn sofort in leichter Schräglage noch im Bereich der geteerten Fahrbahn an, so dass die gepflasterte Fahrbahn frei blieb, nachdem er im Rückspiegel erkannt hatte, dass sich der Golf näherte.<br />
Die Ehefrau des Klägers machte eine Vollbremsung. Der Golf hinterließ eine Blockierspur von 10 m. Dennoch stieß der Golf mit seiner vorderen linken Ecke gegen den rechten Kotflügel des Nissan. Der Kläger beziffert seinen Schaden mit insgesamt 1.527,65 DM. Wegen der Schadensberechnung wird auf S. 4 der Klageschrif (Bl. 4 d. A.) verwiesen.<br />
Der Kläger meint, die Beklagten seien zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Beklagte zu 1. den Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten beim Einfahren in den fließenden Verkehr und gegen das Gebot, am rechten Fahrbahnrand zu parken, verursacht habe. </p>
<p>Der Kläger beantragt,<br />
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.527,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09. Juni 2000 zu zahlen. </p>
<p>Die Beklagten beantragen,<br />
die Klage abzuweisen. </p>
<p>Sie meinen, die Ehefrau des Klägers hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie nicht mit überhöhter Geschwindigkeit, wahrscheinlich mit mindestens 60 km/h, gefahren wäre.</p>
<p>Die Akte des Amtsgerichts Tiergarten 339 OWi 1824/98 war Gegenstand der mündlichen<br />
Verhandlung. </p>
<p>Entscheidungsgründe </p>
<p>Die auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">18</a> Abs. 1 StVG, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> BGB, 3 PfiVG gestützte Klage ist unbegründet.<br />
Bei der Abwägung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/17.html" title="&sect; 17 StVG: Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge">17</a> StVG ist von folgendem auszugehen:<br />
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/10.html" title="&sect; 10 StVO: Einfahren und Anfahren">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html" title="&sect; 12 StVO: Halten und Parken">12</a> Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. </p>
<p>Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet. Daraus, dass der Golf eine Bremsspur von 10 m hinterließ, ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers den Unfall bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und bei Anwenden der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit in jedem Fall hätte vermeiden können. Aus der Bremsspur ergibt sich, dass der Golf mit mehr als 40 km/h fuhr. Bei gepflasterten Straßen ist von Verzögerungswerten zwischen 6 und 8 m/Sek2 auszugehen. Dies ergibt bei 6 m/Sek2 eine Geschwindigkeit von 41,6 km/h, bei 7 m/Sek2 sind es 45,12 km/h und bei 8 m/Sek2 sogar 48,42 km/h. Wäre der Golf mit 30 km/h gefahren, so ergäben sich folgende Bremswege: 5,79 m bei 6 m/Sek2, 4,96 m bei 7 m/Sek2 und 4,34 m bei 8 m/Sek2. Damit hätte die Ehefrau des Klägers den Golf in jedem Fall mehr als 4 m vor der Kollisionsstelle anhalten können, wenn sie sich verkehrsgerecht verhalten hätte. Zudem ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Nissan noch auf dem geteerten Fahrbahnstreifen anhielt. Damit verblieb angesichts der gerichtsbekannten Breite des VW Golf genug Platz, um zwischen dem rechten Fahrbahnrand und dem Nissan hindurch zu fahren. </p>
<p>Der Unfall ist angesichts dessen derart überwiegend auf eine falsche und verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers zurückzuführen, dass damit etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. vollkommen zurücktreten. Angesichts der oben dargelegten technischen Daten ist nicht erkennbar, wie sich diese noch im Unfallgeschehen verwirklicht haben können. </p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> Satz 1 ZPO. </p>
<p>Amtsgericht Mitte,<br />
Urteil vom 30.11.2001,<br />
Az. 111 C 3101/01</p>
<p>Aktennummer: 98-00496</p>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<title>Freispruch im Bu&#223;geldverfahren, weil das Verkehrsschild fehlt</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jun 2000 21:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Potsdam, den 05.06.2000 Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 05.06.2000, Az. 75 OWi 508/99 471 Js 0Wi 34075/99 AMTSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Bußgeldsache gegen (&#8230;) w e g e n Ordnungswidrigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Potsdam, den 05.06.2000</p>
<p>Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte</p>
<p>Amtsgericht Potsdam,<br />
Urteil vom 05.06.2000,<br />
Az. 75 OWi 508/99<br />
471 Js 0Wi 34075/99</p>
<p>AMTSGERICHT POTSDAM </p>
<p>IM NAMEN DES VOLKES </p>
<p>URTEIL</p>
<p>In der Bußgeldsache<br />
gegen (&#8230;)<br />
w e g e n Ordnungswidrigkeit<br />
hat das Amtsgericht, Potsdam in der öffentlichen Hauptverhandlung<br />
vom 05.06.2000, (&#8230;)<br />
für R e c h t erkannt:</p>
<p>Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse<br />
f r e i g e s p r o c h e n ,<br />
die auch seine notwendigen Auslagen trägt.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>Der Vorwurf, am 25.04.99 um 11.35 Uhr mit einem Pkw in Werder, OVB Geltow &#8211; Peztow in Richtung B 1, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben, hat sich nicht nachweisen lassen, da nicht festgestellt werden konnte, daß die 30-km/h-Begrenzung vorhanden war. Der Betroffene hat dies bestritten. Nach dem Radarblitz hatte er die Strecke noch einmal abgefahren und hierbei nach eigenen Angaben nur einen leeren Pfahl gefunden, an welchem das 30-km/h-Schild sich befunden haben sollte. Seine Ehefrau hat diese Angaben glaubhaft bestätigt.</p>
<p>Der Meßbeamte Sch. hat angegeben, nach der Messung &#8211; wie üblich &#8211; die Meßstrecke in umgekehrter Richtung befahren zu haben. Dabei habe er festgestellt, daß sich das Schild dort befunden habe. Angesichts der gegenteiligen Bekundung der Ehefrau des Betroffenen und der andererseits vorgegebenen routinemäßigen Handlung des Zeugen Sch. läßt sich dessen Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit verifizieren. Im übrigen bliebe auch offen, ob das Schild zeitweise abmontiert war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/467.html">467</a> StPO.</p>
<p>Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 5.6.2000, Az. 75 OWi 508/99</p>
<p>Anmerkung: Der Mandant, ein Fahrlehrer (!), hat zum Beweis auch Photos vorgelegt, die er am Vorfallstage im Beisein der Zeugin von dem leeren Schildermast gefertigt hatte! </p>
<p>Aktennummer: 99-00435</p>
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		<title>Ein Fahrzeug befindet sich auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine f&#252;r den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ein-fahrzeug-befindet-sich-auch-dann-noch-in-betrieb-wenn-es-verbotswidrig-abgestellt-und-daher-eine-fr-den-verkehr-nicht-unerhebliche-gefahr-darstellt/08/09/1995/41/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ein-fahrzeug-befindet-sich-auch-dann-noch-in-betrieb-wenn-es-verbotswidrig-abgestellt-und-daher-eine-fr-den-verkehr-nicht-unerhebliche-gefahr-darstellt/08/09/1995/41/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 1995 23:01:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Mokick]]></category>
		<category><![CDATA[Motorrad]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[StVO]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 Nr. 1 PflVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 Abs. 1 StVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, 08.09.1995

Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:

Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 08.09.1995</p>
<p>Mit seinem Urteil zum Abschluss des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Berlin am 7. September 1995 entschieden:</p>
<p>Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.<br />
Zum Schadenserstzanspruch wegen Umfallens eines verbotswidrig abgestellten Motorrads gegen einen daneben geparkten PKW.<span id="more-41"></span></p>
<p>LANDGERICHT BERLIN</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Geschäftsnummer: 59 S 503/94<br />
(107 C 163/93 Amtsgericht Mitte)</p>
<p>Verkündet am: 7. September 1995</p>
<p>In dem Rechtsstreit<br />
1. pp.<br />
2. der V. H. Versicherung,<br />
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H. G.,<br />
B.allee, Berlin,<br />
Beklagte und Berufungskläger,<br />
- Prozeßbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte K. S., B. D. S. und M. O.,<br />
N. K., Berlin -</p>
<p>g e g e n<br />
pp.<br />
Klägerin und Berufungsbeklagte<br />
- Prozeßbevllmächtigter:<br />
Rechtsanwalt D. B.,<br />
T. D., Berlin -</p>
<p>wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall<br />
hat die Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin<br />
auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.1995 durch den Vorsitzenden Richter<br />
am Landgericht W., den Richter am Landgericht K. und den Richter R.<br />
für R e c h t erkannt:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.09.1994<br />
verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte &#8211; 107 C 163/93 -<br />
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.</p>
<p>Tatbestand<br />
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen x-x xxxx, den sie am 03.10.1993 gegen 14.30 Uhr ordnungsgemäß vor dem Grundstück Albrechtstraße 68 in Steglitz parkte. Auf dem Bürgersteig rechts daneben hatte der Beklagte zu 1. sein Mokick Fabrikat Honda mit dem Versicherungskennzeichen yyy zzz, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, bereits am 02.10.1993 abgestellt. In der Zeit zwischen dem 02. und 18.10.1993 hielt sich der Beklagte zu 1. im Ausland auf. Das Mokick fiel gegen den Pkw und beschädigte diesen an der rechten Seite. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden wie folgt:<br />
Reparaturkosten brutto 1.822,75 DM<br />
Gutachterkosten brutto 221,95 DM<br />
Kostenpauschale 20,00 DM<br />
insgesamt: 2.064,70 DM</p>
<p>Sie hat beantragt,<br />
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.064,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1993 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten haben beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.</p>
<p>Sie haben behauptet, daß das Mokick mit einer leichten Neigung nach links Richtung Fahrbahn und mit nach rechts eingeschlagenem Vorderrad zur Gewichtsausgleichung absolut standfest auf dem Seitenständer geruht habe. Die Entfernung der linken Seite bis zur Pflasterstreifenbegrenzung habe ca. 0,6 m betragen, bis zur Bordsteinkante ca. 0,9 m.<br />
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In ihrer Berufung tragen die Beklagten nunmehr vor, daß das Mokick zur Zeit des Vorfalls nicht in Betrieb i.S.v. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a> StVG gewesen sei, da der Fahrzeug- und Passantenverkehr trotz eines Verstoßes gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html" title="&sect; 12 StVO: Halten und Parken">12</a> Abs. 4 StVO nicht behindert worden sei. Ihrer Meinung nach sei eine Betriebsgefahr nur anzunehmen, wenn die mißachtete Verbotsnorm dem Schutz des fließenden Verkehrs diene und es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall im fließenden Verkehr komme, nicht aber bei einem nur formalen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, der allgemein geduldet werde. Für eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1. gebe es keinerlei Anhaltspunkte.</p>
<p>Die Beklagten beantragen daher,<br />
die Klägerin unter Änderung des angefochtenen Urteils<br />
mit der Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,<br />
die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie meint, auf eine allgemeine Duldung ordnungswidrigen Parkens könne es nicht ankommen. Eine absolute Standsicherheit des Mokicks sei nicht gegeben gewesen. Durch das nachlässige Abstellen des Fahrzeugs habe die Betriebsgefahr angehalten (entsprechend der Zustandsstörung im öffentlichen Recht) . Der Beweis des ersten Anscheins gehe dahin, daß das Fahrzeug zu dicht und zu unsicher zum ruhigen Verkehr abgestellt worden sei.</p>
<p>Entscheidungsgründe<br />
Die gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511a.html">511a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/519.html" title="&sect; 519 ZPO: Berufungsschrift">519</a> ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a> Abs. 1 StVG, <a href="http://dejure.org/gesetze/PflVG/3.html">3</a> Nr. 1 PflVG zu. Die Beklagten haften aus Betriebsgefahr des Mokicks.</p>
<p>Das Mokick ist als Kraftfahrzeug i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a> StVG anzusehen. Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt (KG in VersR 78.140). Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr. Für die Fortdauer des Betriebes ist es mithin nicht entscheidend, ob das Fahrzeug verkehrswidrig an dem Straßenrand (s. KG in VM 80.85) oder entgegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html" title="&sect; 12 StVO: Halten und Parken">12</a> Abs. 4 StVO auf dem Bürgersteig abgestellt war. Aus Gründen der immer größer werdenden Gefahren im Zusammenhang mit dem heutigen Massenverkehr ist hinsichtlich des Merkmals Betrieb die Auslegung nicht restriktiv zu handhaben (BGH NZV 1991.387 mwN). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist in dem Abstellen eines Mokicks auf dem Bürgersteig nicht nur ein formaler Verstoß gegen die Verkehrsordnung zu erkennen; nach dem Sinn dieses Verbotes soll eine Beeinträchtigung des Verkehrs verhindert werden. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung, wann ein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist, zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Falle eine Gefahr von dem Fahrzeug nicht mehr ausgehen kann. Demzufolge entfällt die Betriebsgefahr, wenn das Fahrzeug in vorschriftsgemäßer Art und Weise geparkt ist. Auch das polizeiliche Dulden entläßt nicht aus der gesetzlich vorgesehenen Haftung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a> StVG, sondern betrifft nur das Verfolgen der Ordnungswidrigkeit als solche.<br />
Zwischen dem Betrieb des Mokicks und den Schäden am Klägerfahrzeug besteht auch ein adäquatkausaler Ursachenzusammenhang. Eine derartige Kausalität ist anzunehmen, sofern sich in dem Unfall die Gefahr realisiert hat, die von dem Betrieb des Fahrzeugs typischerweise ausgeht (BGH VersR 72.1074/1075). Die allgemeine Lebenserfahrung und nicht zuletzt die Zahl der Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich umgefallener Mokicks/Krads belegen, daß es sich bei dieser Konstellation nicht um einen ganz unwahrscheinlichen, eigenartigen Verlauf handelt. Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse, so daß die Schäden, die mit dem Betrieb einer Gefahrenquelle auftreten, grundsätzlich vom Betreiber zu tragen sind (OLG Hamm NZV 1990.231/232). Die Beklagten vermochten nicht darzulegen, daß der Unfall durch einen Umstand verursacht wurde, mit dem nicht zu rechnen war. Auch das mögliche Verhalten Dritter alleine reicht nicht aus, die Beklagten aus der Gefährdungshaftung zu entlassen. Ein auf dem Bürgersteig abgestelltes Mokick kann nach der Lebenserfahrung eben auch durch unachtsames Verhalten Dritter zum Umkippen gebracht werden und am Straßenrand geparkte Fahrzeuge in Mitleidenschaft ziehen. Dem Zweirad ist diese Gefahr innewohnend, da eine absolute Standfestigkeit bei einspurigen Fahrzeugen von physikalischer Seite schon nicht gewährleistet werden kann. Die Gefahr eines Umkippens gegen Fahrzeuge am Straßenrand ist daher voraussehbar und nicht atypisch. Nur der Nachweis eines absichtlichen Verhaltens Dritter könnte zu einer anderen Bewertung führen. Diesen Beweis haben die Beklagten indes nicht angetreten.<br />
Den Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls konnten die Beklagten ebenfalls nicht führen. Der Beklagte zu 1. hätte bei äußerster möglichen Sorgfalt sein Fahrzeug nicht derart dicht &#8211; und im übrigen verkehrswidrig &#8211; am Bordsteinrand abstellen dürfen, daß es gegen ein parkendes Fahrzeug fallen konnte. Die von der Beklagtenseite aufgeführten und von der Klägerin bestrittenen Abstände sind dabei nicht erheblich, da das Resultat, die Kollision mit dem parkenden Fahrzeug, feststeht. Eine Beweiserhebung war insoweit entbehrlich.<br />
Die Beklagten haben den Schaden am Klägerfahrzeug in voller Höhe zu tragen, da Anhaltspunkte für eine Mithaftung der Klägerin nicht vorliegen. In Betracht käme nur eine Haftung aus Betriebsgefahr. Wenn ein Fahrzeug indes ordnungsgemäß abgestellt wird, endet die Betriebsgefahr. Es ware zu weit gegriffen, das Ende der Betriebsgefahr einzig auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Fahrzeug auf von der Fahrbahn getrennten Flächen geparkt ist; denn für eine sachliche Unterscheidung zwischen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß am Straßenrand stehen, und denen die außerhalb des öffentlichen Verkehrs abgestellt sind, gibt es keine Gründe (s. Jagusch § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">7</a> StVG Rn. 6). Wie bereits oben ausgeführt, bekundet der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften über ordnungsgemäßes Parken, wenn das abgestellte Fahrzeug keinen Einfluß auf den Verkehr mehr ausübt und daher auch keine Gefahrenquelle mehr darstellt. Mangels des Betriebs eines Fahrzeuges kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits mit dem Umstürzen des Mokicks rechnen mußte.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97</a> Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.1995, Az. 59 S 503/94</p>
<p>Aktennummer: 02-00267</p>
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