<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Sozialrecht</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/category/recht/sozialrecht-recht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress</link>
	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
	<lastBuildDate>Mon, 15 Aug 2011 16:39:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
		<item>
		<title>Sozialrecht &#124; Sozialhilfe &#124; Kindergeld f&#252;r nicht mehr im Haushalt lebende vollj&#228;hrige Kinder als anrechenbares Einkommen bei Bezug von Sozialhilfe</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/sozialrecht-sozialhilfe-kindergeld-fuer-nicht-mehr-im-haushalt-lebende-volljaehrige-kinder-als-anrechenbares-einkommen-bei-bezug-von-sozialhilfe/04/05/2008/104/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/sozialrecht-sozialhilfe-kindergeld-fuer-nicht-mehr-im-haushalt-lebende-volljaehrige-kinder-als-anrechenbares-einkommen-bei-bezug-von-sozialhilfe/04/05/2008/104/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 04 May 2008 02:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abzweigung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Wiki's]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/sozialrecht-sozialhilfe-kindergeld-fr-nicht-mehr-im-haushalt-lebende-volljhrige-kinder-als-anrechenbares-einkommen-bei-bezug-von-sozialhilfe/recht/sozialrecht-recht/2008/05/04/104/</guid>
		<description><![CDATA[Im Wiki der Kanzlei &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. M&#228;rz 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz: &#34;&#167; 74 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht f&#252;r den Fall, dass Eltern nicht leistungsf&#228;hig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu gen&#252;gen, eine Abzweigungsm&#246;glichkeit f&#252;r das Kindergeld vor, (&#167; 74 Abs. 1 Satz 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. M&#228;rz 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz:    <br />&quot;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/74.html" title="&sect; 74 EStG: Zahlung des Kindergeldes in Sonderf&auml;llen">74</a> Einkommensteuergesetz (EStG) sieht f&#252;r den Fall, dass Eltern nicht leistungsf&#228;hig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu gen&#252;gen, eine Abzweigungsm&#246;glichkeit f&#252;r das Kindergeld vor, (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/74.html" title="&sect; 74 EStG: Zahlung des Kindergeldes in Sonderf&auml;llen">74</a> Abs. 1 Satz 3 EStG). Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind aber tats&#228;chlich keine Abzweigung vor, kann die Tatsache, dass es darauf einen Anspruch hatte im Rahmen der Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil das Kindergeld sozialhilferechtlich weiterleiten durfte, nicht unber&#252;cksichtigt bleiben. Selbst wenn insoweit angenommen wird, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil dazu nicht berechtigt war, w&#228;re das Verhalten der tats&#228;chlichen Weiterleitung nur im Rahmen eines Anspruchs nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/103.html" title="&sect; 103 SGB XII: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten">103</a> SGB XII zu pr&#252;fen, kann aber nicht Gegenstand eines Aufhebungs- und Erstattungsanspruchs sein.&quot;</p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Sozialrecht_Sozialhilfe_Kindergeld_f%C3%BCr_nicht_mehr_im_Haushalt_lebende_vollj%C3%A4hrige_Kinder_als_anrechenbares_Einkommen_bei_Bezug_von_Sozialhilfe">hier &#8230;</a> im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei</a>.</p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:f0cddd79-8090-420c-b2c5-6f3392886dd2" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Abzweigung" rel="tag"> Abzweigung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Einkommen" rel="tag"> Einkommen</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Einkommensteuergesetz" rel="tag"> Einkommensteuergesetz</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Gerichtsentscheidungen" rel="tag"> Gerichtsentscheidungen</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Kindergeld" rel="tag"> Kindergeld</a>,<a href="http://technorati.com/tags/SGB" rel="tag"> SGB</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgericht" rel="tag"> Sozialgericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialhilfe" rel="tag"> Sozialhilfe</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialrecht" rel="tag"> Sozialrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Unterhaltspflicht" rel="tag"> Unterhaltspflicht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki" rel="tag"> Wiki</a></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/sozialrecht-sozialhilfe-kindergeld-fuer-nicht-mehr-im-haushalt-lebende-volljaehrige-kinder-als-anrechenbares-einkommen-bei-bezug-von-sozialhilfe/04/05/2008/104/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zu &#167; 109 SGG und PKH</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/22/03/2008/101/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/22/03/2008/101/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 22 Mar 2008 04:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 109 SGG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/recht/sozialrecht-recht/2008/03/22/101/</guid>
		<description><![CDATA[Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zum Themenkomplex &#167; 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundst&#252;cke: Sozialgerichtsgesetz In der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526) &#167; 73a SGG [Proze&#223;kostenhilfe] (1) Die Vorschriften der Zivilproze&#223;ordnung &#252;ber die Proze&#223;kostenhilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zum Themenkomplex &#167; 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundst&#252;cke:<span id="more-101"></span> </p>
<h3>Sozialgerichtsgesetz</h3>
<p>In der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)</p>
<h4><a name="p73a"><strong>&#167; 73a SGG</strong></a></h4>
<p><strong>[Proze&#223;kostenhilfe]</strong></p>
<p>(1) Die Vorschriften der Zivilproze&#223;ordnung &#252;ber die Proze&#223;kostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Proze&#223;kostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu w&#228;hlen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgew&#228;hlt.</p>
<p>(2) Proze&#223;kostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollm&#228;chtigten im Sinne des &#167; 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.</p>
<p>(3) <strong>&#167; 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unber&#252;hrt.</strong></p>
<h4><a name="p109"><strong>&#167; 109 SGG</strong></a></h4>
<p><strong>[Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes]</strong></p>
<p>(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen mu&#223; ein bestimmter Arzt gutachtlich geh&#246;rt werden. <strong>Die Anh&#246;rung <u>kann</u> davon abh&#228;ngig gemacht werden, da&#223; der Antragsteller die Kosten vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig tr&#228;gt.</strong></p>
<p>(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist.</p>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p>Aus B&#252;nger, Matthias / Schmidt, Bettina / Kilger, Hartmut,  <br />Das sozialrechtliche Mandat, 1. Auflage 2005 / 326 Seiten /  <br />gebunden, mit CD-ROM / Deutscher Anwaltverlag, Bonn, EAN 9783824002870:</p>
<p>Seite 146, RdNr. 142:</p>
<blockquote><p align="justify">Ein Gutachten nach &#167; 109 SGG wird also nur auf ausdr&#252;cklichen Antrag des Kl&#228;gers eingeholt. Da der Mandant in der Regel die voraussichtlichen Kosten vorzustrecken hat und sie nur dann zur&#252;ck erh&#228;lt, wenn das Gutachten f&#252;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ist insbesondere wegen dieses Kostenrisikos, welches die Anwaltsgeb&#252;hren h&#228;ufig &#252;bersteigt, die Einholung eines solchen Gutachtens gr&#252;ndlich abzuw&#228;gen und mit dem Mandanten zu besprechen. Rechtsschutzversicherungen &#252;bernehmen in der Regel den Kostenvorschuss f&#252;r ein Gutachten nach &#167; 109 SGG unproblematisch. <strong>Demgegen&#252;ber schlie&#223;t die Gew&#228;hrung von Prozess-kostenhilfe nicht die &#220;bernahme der Kosten eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG ein.</strong></p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<div><a title="BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/BSG_EU-BU_09.04.03_34.02.htm" target="_blank">BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R</a></div>
<p>Auch wenn der Zeitablauf zwischen Erstellung eines Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung, die auf das Gutachten gest&#252;tzt wird erheblich ist, so ist dies allein kein zwingender Grund f&#252;r eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte f&#252;r eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen. <strong>Tr&#228;gt der Kl&#228;ger jedoch detailliert vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so ist dieses Vorbringen beachtlich und muss zu einer weiteren Aufkl&#228;rung des Sachverhaltes f&#252;hren.</strong></p>
<blockquote><p>(&#8230;) und die Angabe des Kl&#228;gers &#252;ber eine vom behandelnden Arzt mitgeteilte Diagnose m&#246;glicherweise nur eine <strong>laienhafte Zusammenfassung</strong> war, die nicht alle von diesem erhobenen Befunde enthielt. Von daher h&#228;tte sich das LSG zumindest veranlasst sehen m&#252;ssen, einen Befundbericht des behandelnden Arztes einzuholen, um festzustellen, ob die bisher eingeholten Gutachten auch den aktuellen Gesundheitszustand des Kl&#228;gers erfassen. Im &#220;brigen hatte sich der vom SG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige nur zu der Verweisungst&#228;tigkeit eines Elektroger&#228;temontierers, nicht aber zu der erst im Berufungsverfahren benannten Verweisungst&#228;tigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau ge&#228;u&#223;ert. <strong>Seiner Amtsaufkl&#228;rungspflicht war das LSG nicht dadurch enthoben, dass</strong> der Kl&#228;ger zun&#228;chst seinerseits eine medizinische Stellungnahme seines behandelnden Hausarztes in Aussicht gestellt hatte, zumal der Kl&#228;ger zur Vorlage der schriftlichen &#196;u&#223;erung des Arztes um Fristverl&#228;ngerung bzw. Terminsverlegung gebeten hatte. (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="BVerfG - 1 BvR 2673/05 - Beschluss vom 20.6.2006" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/1_BvR_2673.05_BVerfG.htm" target="_blank">BVerfG &#8211; 1 BvR 2673/05 &#8211; Beschluss vom 20.6.2006</a></p>
<p>In Prozesskostenhilfeverfahren d&#252;rfen die Gerichte die Rechtsverfolgung selbst nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen.</p>
<blockquote><p>(&#8230;) 1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und f&#252;r die Rechtsschutzgew&#228;hrung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das <strong>Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 &lt;117 f.&gt;; 81, 347 &lt;357&gt;; stRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten erm&#246;glicht.</strong></p>
<p>a) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Verg&#252;tungsanspr&#252;chen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gem&#228;&#223; &#167; 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit &#167; 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.</p>
<p>b) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfGE 63, 380 &lt;394&gt;). Das Gericht muss erw&#228;gen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vern&#252;nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h&#228;tte. Davon ist regelm&#228;&#223;ig dann auszugehen, wenn ausschlie&#223;lich oder schwerpunktm&#228;&#223;ig tats&#228;chliche Fragen im Streit sind, die m&#246;glicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverst&#228;ndigengutachtens gekl&#228;rt werden m&#252;ssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 &#8211; 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420).</p>
<p>Diese Ma&#223;st&#228;be haben die Sozialgerichte im vorliegenden Fall verkannt (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;358&gt; m.w.N.). Sie haben die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;357&gt;). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030211_1bvr231402.html" target="_blank">BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003</a></p>
<blockquote><p>(&#8230;) Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 92, 122 &lt;124&gt;; stRspr). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Az.: L 10 B 12/03 SB &#8211; Beschluss vom 27.10.2003" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_10_B_12.03_SB.htm" target="_blank">Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Az.: L 10 B 12/03 SB &#8211; Beschluss vom 27.10.2003</a></p>
<blockquote><p>1. <strong>Zur &#220;bernahme von 109er Kosten auf die Staatskasse</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>2. Selbst wenn in einem nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, k&#246;nnen diese eine v&#246;llige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die miturs&#228;chlich daf&#252;r sind, dass das Gericht den GdB h&#246;her festsetzt als dies auf der Grundlage des nach &#167; 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen w&#228;re.</p>
<p><b>Gr&#252;nde:</b> </p>
<p>Die statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet. </p>
<p>Nach &#167; 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich geh&#246;rt wird, die Kosten daf&#252;r vorzuschie&#223;en und diese vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig zu tragen. <strong>Eine demgegen&#252;ber &quot;andere Entscheidung des Gerichts&quot;, die also den Kl&#228;ger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endg&#252;ltig zu tragen, ist grunds&#228;tzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten f&#252;r die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist.</strong> Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach &#167; 109 SGG geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen lediglich &quot;erweitert&quot; worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverst&#228;ndige dem Gericht <strong>neue &#8211; rechtserhebliche &#8211; medizinische Erkenntnisse</strong> verschafft (z.B. Senatsbeschl&#252;sse vom 04.06.1999 &#8211; L 10 B 3/99 SB -, 15.08.2000 &#8211; L 10 B 8/00 SB -, 16.09.2002 &#8211; L 10 B 13/02 SB -, 13.11.2002 &#8211; L 10 SB 15/02 -, 11.06.2003 &#8211; L 10 B 4/03 SB -). </p>
<p>Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r das Gutachten des Dr. Z vom 24.03.2003 zu Recht abgelehnt. </p>
<p>Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. C vom 23.05.2002 gekl&#228;rt. Das Gutachten des nach &#167; 109 SGG geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen Dr. Z war f&#252;r den Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Bedeutung. Dr. Z hat lediglich die schon durch Dr. C getroffenen Feststellungen best&#228;tigt. </p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger zur Begr&#252;ndung seiner Beschwerde ausf&#252;hrt, Dr. Z habe zumindest deshalb zur Sachaufkl&#228;rung beigetragen, weil er aufgezeigt habe, &quot;dass das Wirbels&#228;ulensyndrom bislang falsch beziffert worden sei&quot;, &#252;bersieht er, dass bereits Dr. C entsprechende Ausf&#252;hrungen gemacht. Dr. C hat n&#228;mlich darauf hingewiesen, dass die Funktionsst&#246;rungen im Bereich der Wirbels&#228;ule statt mit einem Grad der Behinderung von 10 mit einem von 20 zu bewerten seien. Dies hat Dr. Z lediglich wiederholt. <br />Unabh&#228;ngig davon gilt: </p>
<p><strong>Selbst wenn in einem nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, k&#246;nnen diese eine v&#246;llige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind</strong> (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.1999 &#8211; L 10 B 9/99 SB -). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeintr&#228;chtigungen (&#167; 69 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) miturs&#228;chlich daf&#252;r sind, dass das Gericht den GdB h&#246;her festsetzt als dies auf der Grundlage des nach &#167; 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen w&#228;re. </p>
<p>Ebenso ist es nicht rechtserheblich, wenn ein Sachverst&#228;ndiger Normabweichungen lediglich anders bezeichnet oder eine erweiterte Leidensbezeichnung angibt. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichung (BSG, Urteile vom 24.06.1998 &#8211; B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R -; Senatsbeschl&#252;sse vom 15.08.2000 &#8211; L 10 B 8/00 SB &#8211; und vom 16.09.2002 &#8211; L 10 B 13/02 -). </p>
<p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (&#167; 177 SGG).</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="LSG NRW - Urteil vom 29. 1. 2003 - Az.: L 10 SB 97/02" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/lsg_nrw_29.01.03_97.02.htm" target="_blank">LSG NRW &#8211; Urteil vom 29. 1. 2003 &#8211; Az.: L 10 SB 97/02</a></p>
<p><u>Leits&#228;tze:</u></p>
<p>1. Allein auf vom SG eingeholte Befundberichte kann eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht gest&#252;tzt werden. <strong>Im Zweifel sind medizinische Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen.</strong></p>
<p>2. <strong>Ein Gericht&#160; kann von der Einholung eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht f&#252;r notwendig oder den Sachverst&#228;ndigen nicht f&#252;r geeignet h&#228;lt.</strong></p>
<blockquote><p>(&#8230;) Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das SG hat den <strong>Amtsermittlungsgrundsatz</strong> und damit eine <strong>zwingende Verfahrensvorschrift</strong> verletzt. <strong>Der Versto&#223; gegen das in &#167; 103 SGG normierte Gebot der Sachaufkl&#228;rung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar</strong> (BSG, Urteil vom 24.11.1977 &#8211; 9 RV 64/74 &#8211; SozR 1500 &#167; 103 Nr. 16; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, &#167; 103 Rn. 20), der zur Zur&#252;ckverweisung gem&#228;&#223; &#167; 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG f&#252;hren kann. </p>
<p><strong>Gem&#228;&#223; &#167; 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen</strong>; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Satz 1). Es ist an das Vorbringen und die Beweisantr&#228;ge der Beteiligten nicht gebunden (Satz 2). <strong>Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die f&#252;r die Entscheidung wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind.</strong> Bei einer Anfechtungsklage &#8211; um eine solche handelt es sich vorliegend &#8211; geh&#246;ren dazu alle Tatsachen, von denen die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes abh&#228;ngt. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Die dazu angestellten Ermittlungen des SG sind nicht ausreichend. Es h&#228;tte seine Entscheidung nicht allein auf die eingeholten Befundberichte st&#252;tzen d&#252;rfen. Zwar mag die Einholung von Befundberichten der behandelnden &#196;rzte im Einzelfall zu zutreffenden Ergebnissen f&#252;hren; <strong>Befundberichte k&#246;nnen auch Grundlage von Vergleichsvorschl&#228;gen sein, sie rechtfertigen es aber grunds&#228;tzlich nicht, von einer weiteren Sachaufkl&#228;rung durch Sachverst&#228;ndigengutachten nach &#167; 106 SGG abzusehen.</strong> Denn Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverst&#228;ndigengutachten (&#167;&#167; 402 ff Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -) grunds&#228;tzlich nur einen minderen Beweiswert. Es besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen und eines zu Auskunftszwecken heran gezogenen behandelnden Arztes. Dieser steht zu seinem Patienten in einer durch ein besonderes Vertrauensverh&#228;ltnis, aber auch in einer gleicherma&#223;en durch pekuni&#228;re Interessen gepr&#228;gten Beziehung. </p>
<p>Demgegen&#252;ber ist der gerichtliche Sachverst&#228;ndige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (&#167;&#167; 410 ZPO). Eine Verletzung dieser Pflichten kann erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (&#167;&#167; 153, 154, 163 Abs. 1 Strafgesetzbuch &#8211; StGB -). <strong>Deswegen kommt der Sachverst&#228;ndigenbeurteilung grunds&#228;tzlich der h&#246;here Beweiswert zu</strong> (Senatsbeschluss vom 04.02.2002 &#8211; L 10 B 30/01 SB -). Hiervon kann nur in eindeutigen Konstellationen, z.B. bei Mitteilung schlichter me&#223;technischer Daten oder Verwertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten abgesehen wer den. Das SG h&#228;tte sich demzufolge angesichts der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben der behandelnden &#196;rzte des Kl&#228;gers gedr&#228;ngt f&#252;hlen m&#252;ssen, weitere Befundberichte und Gutachten ggf. von Fach&#228;rzten ein zuholen (hierzu Bayer. LSG, Urteil vom 08.03.2000 &#8211; L 18 SB 110/99 -), wobei den behandelnden &#196;rzte zun&#228;chst gezielte Fragen hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum geklagten Beschwerden, der erhobenen Befunde und etwa durchgef&#252;hrten bzw. angeordneten Therapien h&#228;tten gestellt werden m&#252;ssen. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Die Ablehnung des gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG gestellten Antrages und deren fehlende Begr&#252;ndung waren &#8211; unter Zugrundelegung des Standpunktes des SG, weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen &#8211; ebenfalls verfahrensfehlerhaft (BSG, Urteil vom 09.10.1969 &#8211; 10 RV 516/68 -, KOV 1970/72 ff; Urteil vom 31.01.1973 &#8211; 9 RV 362/72 &#8211; KOV 1974/15; Beschluss vom 23.09.1997 &#8211; 2 BU 177/97, SozR 3 &#8211; 1500 &#167; 109 SGG Nr. 2; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, &#167; 109 Rn. 17). <strong>Die Begr&#252;ndung ist nicht deswegen entbehrlich, weil ein Beschluss nach &#167; 109 Abs. 1 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (&#167; 172 Abs. 2 SGG). Denn der Beschluss kann mit der Berufung angefochten werden (Meyer-Ladewig a.a.O., &#167; 109 Rn. 20 ).</strong></p>
<p>Gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG muss auf Antrag des Behinderten ein bestimmter Arzt gutachtlich geh&#246;rt werden. Die Anh&#246;rung kann davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig tr&#228;gt. <strong>Das Gericht kann gem&#228;&#223; &#167; 109 Abs. 2 SGG einen Antrag nur ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist. Es kann insbesondere von der Einholung des Gutachtens nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht f&#252;r notwendig oder den Sachverst&#228;ndigen nicht f&#252;r geeignet h&#228;lt</strong> (BSG, Beschluss vom 23.09.1997 &#8211; 2 BU 177/97 -, a.a.O.). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 5 B 3/05 SB SF - Beschluss vom 30.06.2006" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_5_B_3.05_SB_SF.htm" target="_blank">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen &#8211; L 5 B 3/05 SB SF &#8211; Beschluss vom 30.06.2006</a></p>
<p>Bei der <strong>Frage, ob Kosten eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG auf die Landeskasse &#252;bernommen werden</strong> kommt es nicht&#160; darauf an, dass der Kl&#228;ger sich durch das Gutachten zur Klager&#252;cknahme hat bewegen lassen. Zur Kosten&#252;bernahme kann nicht f&#252;hren, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, dieses Gutachten die Einwendungen des Kl&#228;gers gegen die von Amts wegen erstatteten Vorgutachten widerlegte und dies zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits f&#252;hrte, der ansonsten h&#228;tte ausgeurteilt werden m&#252;ssen. Es ist nicht zul&#228;ssig, eine Verbindung herzustellen zwischen der F&#246;rderlichkeit eines nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachtens f&#252;r die Sachverhaltsaufkl&#228;rung und dem sp&#228;teren Prozessverhalten des Kl&#228;gers. Der Anspruch auf Kosten&#252;bernahme kann nicht schon deshalb bestehen, weil der Kl&#228;ger durch Herbeif&#252;hren einer unstreitigen Erledigung dem Gericht eine Entscheidung erspart.</p>
<blockquote><p>(&#8230;)Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2005 war auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin aufzuheben.</p>
<p>Die Bezirksrevisorin ist beschwerdeberechtigt. Der Senat schlie&#223;t sich insoweit den Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 10. Februar 1982 &#8211; L 10/Ko 48/83 B &#8211; und vom 7. Oktober 1982 &#8211; L 10/Ko 108/82 B &#8211; an, denen das Hessische Landessozialgericht im Beschluss vom 11. Dezember 1984 &#8211; L 3/B-4/84 &#8211; gefolgt ist. Dem Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse steht weder das Gewaltenteilungsprinzip entgegen noch die grunds&#228;tzliche Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens.</p>
<p><strong>Zu Recht hat die Vertreterin der Staatskasse die &#220;bernahme der Kosten des nach &#167; 109 SGG eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachtens auf die Staatskasse beanstandet.</strong></p>
<p><strong>Eine Kosten&#252;bernahme kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten die Sachaufkl&#228;rung wesentlich gef&#246;rdert hat</strong> (Meyer-Ladewig, SGG, &#167; 109 Rn. 16 m.w.N.). Die im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren voll nachpr&#252;fbar (vgl. hierzu auch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 22. Juli 2003 &#8211; L 10 U 964/03 KO-B/L 10 U 2023/01 KO-B).</p>
<p><strong>Das Gutachten des Dr. E.. hat die Sachverhaltsaufkl&#228;rung n i c h t wesentlich gef&#246;rdert.</strong> Der Gutachter hat vielmehr in der Gesamtbewertung des GdB mit den Vorgutachtern Prof. Dr. G.. und Dr. I.. &#252;berein gestimmt. Auch sonst hat sein Gutachten keine wesentlich neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Kl&#228;gers erbracht, die &#252;ber diejenigen der Vorgutachten hinausgingen <font color="#444444">(&#8230;)</font></p>
<p><font color="#444444">(&#8230;) Daran wird ersichtlich, <strong>dass es bei der Frage der Kosten&#252;bernahme durch die Staatskasse richtigerweise auf die objektive F&#246;rderung der Sachverhaltsaufkl&#228;rung ankommt</strong> und nicht auf die F&#246;rderung des subjektiven Verhaltens des Kl&#228;gers mit dem Ziel einer unstreitigen Erledigung. <strong>Die Kosten&#252;bernahme im Rahmen des &#167; 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung kl&#228;gerischen Verhaltens</strong> (daf&#252;r geeignete Grundlage ist allenfalls &#167; 192 SGG). (&#8230;)</font></p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="L 3 (18) RA 52/02 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2004" href="http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_3_(18)_RA_52.02.htm">L 3 (18) RA 52/02 &#8211; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Urteil vom 02.02.2004</a></p>
<p>Die Einholung von mehreren Gutachten nach &#167; 109 SGG auf dem selben medizinischen Fachgebiet ist in der Regel nicht m&#246;glich. Soweit der Kl&#228;ger seinen Antrag damit begr&#252;ndet, der Sachverst&#228;ndige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den <strong>Sinn und Zweck des &#167; 109 SGG</strong>. Das Gericht ist bereits nach &#167; 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzukl&#228;ren. Da der Kl&#228;ger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverst&#228;ndige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers heranzieht, gibt ihm <strong>&#167; 109 SGG &#8211; als Gegengewicht zu &#167; 103 SGG -</strong> die M&#246;glichkeit, die Feststellungen der dem Kl&#228;ger <strong>durch das Amtsermittlungsprinzip <u>aufgezwungenen</u> Sachverst&#228;ndigen</strong> in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit zur Benennung eines Sachverst&#228;ndigen zu geben, der sein <strong>Vertrauen</strong> besitzt. <strong>Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kl&#228;ger &#252;ber &#167; 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsst&#246;rungen in der Weise feststellt, wie es der Kl&#228;ger w&#252;nscht.</strong> Insbesondere hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverst&#228;ndige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverst&#228;ndigen. Denn nur der Sachverst&#228;ndige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind. </p>
<blockquote><p>(&#8230;) <strong>Das Recht des Kl&#228;gers auf Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes ist jedoch vorliegend verbraucht.</strong> </p>
<p>Denn der Senat hat bereits zu den Fragen der Beweisanordnung vom 28.11.2002 ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach &#167; 109 SGG eingeholt. Dieser Sachverst&#228;ndige hat die gestellten Beweisfragen ersch&#246;pfend beantwortet. Der Kl&#228;ger begr&#252;ndet seinen Antrag auf mehrfache Erstattung eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG nicht mit neuen Tatsachen, die nach der Untersuchung durch Dr. I2 eingetreten sein sollen, oder mit Gesichtspunkten, die das nach &#167; 109 SGG eingeholte Gutachten bislang nicht ber&#252;cksichtigen konnte. Die vom Kl&#228;ger vorgetragenen Gr&#252;nde nach &#167; 109 SGG rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens. (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="Sozialverband Deutschland e.V." href="http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html">Sozialverband Deutschland e.V.</a></p>
<blockquote><p>Sozialgerichts&#228;nderungsgesetz</p>
<p><a title="STELLUNGNAHME zur &#246;ffentlichen Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen durch den Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008" href="http://www.sovd.de/1135.0.html">STELLUNGNAHME zur &#246;ffentlichen Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen durch den Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008</a></p>
<p>zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGG&#196;ndG) &#8211; BT-Drucksache 16/7716</p>
<p>(Stand: 04.02.2008)</p>
<h4>I. Zusammenfassung</h4>
<p>(&#8230;) </p>
<p>4. <strong>Abschaffung der M&#246;glichkeit auf gutachtliche Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes eigener Wahl (&#167; 109 SGG)</strong></p>
<p>Zu Ziffer 11</p>
<p><strong>Der Bundesrat schl&#228;gt die Streichung des &#167; 109 SGG vor.</strong> &#167; 109 SGG, der schon in den Vorg&#228;ngerregelungen des Sozialgerichtsgesetzes enthalten war, erm&#246;glicht Versicherten, behinderten Menschen, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, die gutachtliche Anh&#246;rung eines von ihnen bestimmten Arztes als Sachverst&#228;ndigenbeweis zu beantragen. F&#252;r die Antragsteller entstehen dann keine Kosten f&#252;r den Sachverst&#228;ndigenbeweis nach &#167; 109 SGG, wenn das Gericht das Gutachten f&#252;r erforderlich h&#228;lt oder das Gutachten f&#252;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat.</p>
<p><strong>Nach Auffassung des SoVD ist &#167; 109 SGG ein zentrales und unverzichtbares Instrument. Die Abschaffung w&#252;rde zu einer erheblichen Verschiebung sozialer Gerechtigkeit f&#252;hren. W&#228;hrend die hoch spezialisierte Leistungsverwaltung in der Regel schon im Verwaltungsverfahren einen Gutachter eigener Wahl einschalten kann, sind die Betroffenen darauf angewiesen, dass das Gericht nach &#167; 103 SGG zun&#228;chst von Amts wegen ein Gutachten bei einem f&#228;higen Gutachter einholt. In der Regel jedoch wird den Rechtssuchenden bei der Auswahl des Gutachters kein Mitspracherecht einger&#228;umt. L&#228;sst die Qualit&#228;t des Gutachtens zu w&#252;nschen &#252;brig, haben die Rechtssuchenden heute die M&#246;glichkeit des &#167; 109 SGG. </strong></p>
<p><strong>Ein Privatgutachten k&#246;nnte &#167; 109 SGG nicht ersetzen. Denn ein Privatgutachten gilt nicht als Beweis im Sinne der &#167;&#167; 402 ff. ZPO, sondern als Parteivortrag. </strong></p>
<p><strong>Der SoVD bedauert es sehr, dass die Einholung von Gutachten in Sozialverwaltungs- und -gerichtsverfahren in den letzten Jahren in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Kosten und der Verfahrensdauer diskutiert wird. Oft genug gibt die Gutachtenpraxis Anlass dazu, dass sich Betroffene diskriminiert f&#252;hlen, beispielsweise, wenn ihre Erkrankungen als psychosomatisch qualifiziert werden, trotz &#228;rztlicher Befundberichte kausale Zusammenh&#228;nge zu Unfallereignissen nicht gesehen werden oder die Antragssteller als Simulanten diffamiert werden. Es w&#228;re sozialpolitisch notwendig, diese Problematik zur Wahrung der Rechte der Betroffenen in den Vordergrund zu stellen.</strong></p>
<p>Berlin, den 01.02.2008</p>
<p>DER BUNDESVORSTAND</p>
</blockquote>
<p><a title="Download des Dokuments als PDF-Datei" href="http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/sgg-arbggaendg.pdf">Download des Dokuments als PDF-Datei</a> &#169; 2004 &#8211; 2008 SoVD</p>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:3717e3b1-6bd7-48ec-ad96-25c414a27af8" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Sozialrecht" rel="tag"> Sozialrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgerichtsgesetz" rel="tag"> Sozialgerichtsgesetz</a>,<a href="http://technorati.com/tags/%c2%a7%20109%20SGG" rel="tag"> &#167; 109 SGG</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Prozesskostenhilfe" rel="tag"> Prozesskostenhilfe</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgericht" rel="tag"> Sozialgericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sachverst%c3%a4ndigengutachten" rel="tag"> Sachverst&#228;ndigengutachten</a></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/22/03/2008/101/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialgericht &#124; Klage &#124; Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/klage-sozialgericht-die-vorlage-einer-vollmacht-als-telefax-ist-ausreichend/21/03/2008/100/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/klage-sozialgericht-die-vorlage-einer-vollmacht-als-telefax-ist-ausreichend/21/03/2008/100/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 17:09:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telefaxkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmachtskopie]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/klage-sozialgericht-die-vorlage-einer-vollmacht-als-telefax-ist-ausreichend/recht/sozialrecht-recht/2008/03/21/100/</guid>
		<description><![CDATA[Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
LSG B-W - L 6 SB 1439/06 - Urteil vom 09.11.2006]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollm&#228;chtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; <strong>die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</strong>.</p>
<p>LSG B-W &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 SB 1439/06" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06">L 6 SB 1439/06</a> &#8211; Urteil vom 09.11.2006</p>
<p><span id="more-100"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Im Streit steht die Feststellung eines h&#246;heren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Kl&#228;gerin.</p>
<p>Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt E. unter Beif&#252;gung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Kl&#228;gerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zur&#252;ck.</p>
<p>Dagegen erhob Rechtsanwalt E. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erw&#228;ge, die Klage ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzul&#228;ssig sei, solange keine den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gen&#252;gende Vollmacht vorliege. Es bestehe die M&#246;glichkeit, sich binnen drei Wochen zu &#228;u&#223;ern oder die Klage zur&#252;ckzunehmen. Hierzu f&#252;hrte Rechtsanwalt E. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an s&#228;mtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.</p>
<p>Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzul&#228;ssig ab. Die Unzul&#228;ssigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht gen&#252;ge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade f&#252;r die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, k&#246;nne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche f&#252;r diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.</p>
<p>Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt E. am 22. M&#228;rz 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 3/99 R" title="BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R">B 13 RJ 3/99 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 151 Nr. 4) ausgef&#252;hrt, das Merkmal der Schriftlichkeit schlie&#223;e bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grunds&#228;tzlich durch die eigenh&#228;ndige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftst&#252;cks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erkl&#228;rung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die &#220;bermittlung fristwahrender Schrifts&#228;tze per Telefax als zul&#228;ssig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer derartigen elektronischen &#220;bermittlung gew&#228;hrleistet sein. Rechtsanwalt E. hat weiter ausgef&#252;hrt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb s&#228;mtliche anwaltlichen Schrifts&#228;tze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert w&#252;rden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-W&#252;rttemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senats&#252;bergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu gen&#252;gen, sei dar&#252;ber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211; wie auch schon bisher &#8211; die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch h&#228;tten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher &#252;berhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begr&#252;ndung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt E. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>
<blockquote><p>den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zur&#252;ck zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.</p>
</blockquote>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<blockquote><p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
</blockquote>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>Die form und fristgem&#228;&#223; eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig. Insbesondere gen&#252;gt die dem Telefax von Rechtsanwalt E. vom 24. Mai 2006 beigef&#252;gte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html">153</a> Abs. 1 SGG i. V. m. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschlie&#223;ungsgr&#252;nde nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> SGG liegen nicht vor.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist auch begr&#252;ndet.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zur&#252;ckverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.</p>
<p>Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie &#8211; was vorliegend nicht in Rede steht &#8211; nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.</p>
<p>Entspricht das Vorgehen eines Bevollm&#228;chtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzul&#228;ssig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran gekn&#252;pfte Zul&#228;ssigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grunds&#228;tzlich von Amts wegen zu pr&#252;fen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Pr&#252;fung in der Sache als unzul&#228;ssig abweisen kann, regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollm&#228;chtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzul&#228;ssig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh&#246;fe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 &#8211; GmSOGB 2/83 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 &#8211; 11a RA 34/85 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 &#8211; 12 RK 39/90 &#8211; SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 2).</p>
<p>Die dem von Rechtsanwalt E. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigef&#252;gte Vollmacht vom 15. November 2005 gen&#252;gt den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG.</p>
<p>Was unter dem Begriff &quot;schriftlich&quot; im Sinne des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenh&#228;ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat l&#228;sst es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Kl&#228;gerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenh&#228;ndig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> Abs. 1 BGB gen&#252;gt.</p>
<p><strong>Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend </strong>(ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 &#8211; L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 &#8211; L 16 Kr 41/88 &#8211; Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 13; Littmann in L&#252;dtke, Handkommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a> &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 14a; offen gelassen: D&#252;ring in Jansen, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 50).</p>
<p>Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a>) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begr&#252;ndet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 29/00 R" title="BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R">B 6 KA 29/00 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgef&#252;hrt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht gen&#252;ge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt.</p>
<p>Auch &#252;bertr&#228;gt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 38/01" title="BFH, 05.06.2003 - III R 38/01">III R 38/01</a> &#8211; BFH/NV 2004, 489-491, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. M&#228;rz 2002 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZB 43/00" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZB 43/00</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2002, 933" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 2002, 933</a>, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die &#220;bermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollm&#228;chtigte die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis f&#252;r die Bevollm&#228;chtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst gef&#252;hrt wird. Die Formstrenge des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/63.html">63</a> Abs. 3 Satz 1 FGO und des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. &#167; 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigen braucht, wenn als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/88.html" title="&sect; 88 ZPO: Mangel der Vollmacht">88</a> ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits ger&#252;gt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu ber&#252;cksichtigen hat, wenn nicht als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht ger&#252;gt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht ger&#252;gt wird &#8211; und damit h&#246;here Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im &#220;brigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz gepr&#228;gten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen &#8211; auch bei Rechtsanw&#228;lten &#8211; die Wirksamkeit der Vollmacht zu pr&#252;fen. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es gen&#252;gt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, l&#228;sst das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht &#252;berlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begr&#252;ndete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausr&#228;umung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 4 Satz 1 SGG nur f&#252;r den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf &#167;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/81.html" title="&sect; 81 ZPO: Umfang der Prozessvollmacht">81</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/84.html" title="&sect; 84 ZPO: Mehrere Prozessbevollm&auml;chtigte">84</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/86.html" title="&sect; 86 ZPO: Fortbestand der Prozessvollmacht">86</a> ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht &#252;ber &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/202.html">202</a> SGG eine entsprechende Anwendung finden.</p>
<p>Schlie&#223;lich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grunds&#228;tzliche Akzeptierung der elektronischen &#220;bertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1). Danach sei die Erf&#252;llung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grunds&#228;tzlich die eigenh&#228;ndige Unterschrift geh&#246;re, Schrifts&#228;tzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien &#252;bermittelt w&#252;rden und eine eigenh&#228;ndige Unterzeichnung nicht m&#246;glich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten &#220;bung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch &#252;bermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte k&#246;rperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer elektronischen &#220;bermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erkl&#228;renden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gew&#228;hlten &#220;bertragungsform nicht unterzeichnen k&#246;nne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, k&#246;nne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.</p>
<p>Im &#220;brigen verweist der Senat auf den die &#220;bermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begr&#252;ndungsschrifts&#228;tzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) f&#252;r zul&#228;ssig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 &#167; 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 &#8211; 4 REg 41/89 &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen &#220;bermittlung die Gew&#228;hr f&#252;r eine einwandfreie und zuverl&#228;ssige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftst&#252;cken gebe und gegen&#252;ber der &#220;bermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erh&#246;hte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.</p>
<p>Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schrifts&#228;tzen ergangene Rechtsprechung &#252;bertr&#228;gt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchf&#252;hrung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gew&#228;hrleisten, dass aus dem Schriftst&#252;ck der Inhalt der Erkl&#228;rung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl&#228;ssig entnommen werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftst&#252;ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 &#8211; GmSOGB 1/98 &#8211; SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 &#8211; GmSOGB 1/78 &#8211; SozR 1500 &#167; 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen gen&#252;gt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax &#252;bermittelte eigenh&#228;ndig unterschriebene Vollmacht.</p>
<p>Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgef&#252;hrten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zur&#252;ckverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozess&#246;konomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuw&#228;gen.</p>
<p>Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zur&#252;ckverweisung an das SG angemessen ist. Zwar k&#246;nnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchf&#252;hren. Jedoch w&#252;rde die Kl&#228;gerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zun&#228;chst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuf&#252;hren und dann in der Sache zu entscheiden.</p>
<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.</p>
<p><strong>Die Revision war nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/160.html">160</a> Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax &#252;bermittelte Vollmacht den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt, bislang nicht h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt ist.</strong></p>
<p>Quellen:</p>
<p><a title="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/" href="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/">http://vsbinfo.de/content/view/420/41/</a></p>
<p><a title="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html">http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html</a></p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen. </p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider. </p>
<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
<div>
<hr /></div>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:774b3d67-e449-460c-ae3c-7af7a5864799" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; float: none; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">
Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Sozialrecht" rel="tag"> Sozialrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Klage" rel="tag"> Klage</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgerichtsgesetz" rel="tag"> Sozialgerichtsgesetz</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Vollmacht" rel="tag"> Vollmacht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Vollmachtskopie" rel="tag"> Vollmachtskopie</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Zul%c3%a4ssigkeit" rel="tag"> Zul&#228;ssigkeit</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Faxkopie" rel="tag"> Faxkopie</a></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/klage-sozialgericht-die-vorlage-einer-vollmacht-als-telefax-ist-ausreichend/21/03/2008/100/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Kostenerstattungspflicht des Sozialamts nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/zur-kostenerstattungspflicht-des-sozialamts-nach-erfolgreichem-widerspruchsverfahren-2/01/03/2008/47/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/zur-kostenerstattungspflicht-des-sozialamts-nach-erfolgreichem-widerspruchsverfahren-2/01/03/2008/47/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 Mar 2008 16:33:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Notwendigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>
		<category><![CDATA[SGG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vorverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zuziehung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=47</guid>
		<description><![CDATA[In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten &#8220;Vorverfahren&#8221;. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten &#8220;Vorverfahren&#8221;. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren von Schuldnern, auch im zivilrechtlichen Bereich, wenn dann behauptet wird, man sei doch von Anfang an bereit gewesen, dem Begehren des Anspruchstellers zu entsprechen und einer kostenträchtigen anwaltlichen Vertretung habe es doch eigentlich gar nicht bedurft. Hier nun dazu das Urteil des Sozialgerichts Berlin &#8230;<span id="more-47"></span></p>
<p>Ausfertigung</p>
<p>Sozialgericht Berlin </p>
<p>verkündet am 20. Februar 2008 </p>
<p>Az.: S 88 SO 2531/07</p>
<p>Im Namen des Volkes </p>
<p>Urteil</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn F. K.,<br />
T. Str., Berlin,<br />
vertr.d.d. Betreuer<br />
1) B. K., T. Str., Berlin,<br />
und<br />
2) M. K., T. Str., Berlin,<br />
- Kläger -</p>
<p>Prozessbevollmächtigter:<br />
Rechtsanwalt Klaus-Günter Salewski,<br />
Senftenberger Ring 76, 13435 Berlin, Gz.: &#8230;</p>
<p>gegen</p>
<p>Land B.,<br />
vertreten durch d. Bezirksamt R. von B.,<br />
Abt. &#8230;, &#8230;,<br />
E.-damm, Berlin, Gz.: &#8230;,<br />
- Beklagter -</p>
<p>hat die 88. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch die Richterin am Sozialgericht S. sowie den ehrenamtlichen Richter B. und die ehrenamtliche Richterin W. für Recht erkannt:</p>
<p>Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren notwendig war.</p>
<p>Der 1986 geborene Kläger ist wegen &#8230; schwerbehindert und steht seit Oktober 2004, zuletzt aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht Wedding vorn 24. April 2007, unter Betreuung seiner Eltern. Der 1948 geborene Vater und die 1954 geborene Mutter des Klägers waren als Beamte (BesGr. A .. bzw. A..) bei der &#8230; beschäftigt und sind seit 1999 bzw. 2001 pensioniert. Für die Zeit von Mitte Dezember 2005 bis Mitte Juni 2006 übernahm der Beklagte für den Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe für &#8230; behinderte Menschen bei ambulanter Betreuung in Form des betreuten Einzelwohnens im Umfang von 12 Wochenstunden. In der Zeit von Mitte Juni 2006 bis Ende Juni 2007 übernahm er dieselben Kosten im Umfang von 20 Wochenstunden.</p>
<p>Am 6. Juni 2007 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Betreuer, Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte forderte die Betreuer mit Schreiben vom 8. Juni 2007 auf, zunächst einen Antrag auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Ausreichen würde eine kurze Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, dass sich am Sachverhalt seit 2005 nichts geändert habe. Der Kläger würde dann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII erhalten. Die Betreuer stellten einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord und erhielten für Ende Juni 2007 eine Einladung zur Berufsberatung für den Kläger. Mit Schreiben von 13. Juli 2007 bat der Beklagte die Betreuer um die Übersendung des Fachausschussprotokolls, da dem Vorgang zu entnehmen sei, dass in der Vergangenheit eine Integration in eine Werkstatt für behinderte Menschen gescheitert sei. Ohne ein entsprechendes Fachausschussprotokoll könnten keine Leistungen nach dem 3. Kapitel und nach dem 4. Kapitel SGB XII gewährt werden. In diesem Fall müsste ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Bis zum 15. August 2008 übernahm der Beklagte weiterhin die Kosten der Eingliederungshilfe. Für die Zeit vom 16. August 2007 bis Mitte Februar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe im Umfang von 11 Wochenstunden und bis Ende August 2008 die Kosten der Eingliederungshilfe bei ambulanter Betreuung in der Wohngemeinschaft S. Straße nach der Hilfebedarfsgruppe 3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilten die Betreuer des Klägers mit, dass ein Antrag auf eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben gestellt worden sei. Dem Schreiben fügten sie verschiedene Schreiben der U. S. E. GmbH (U.S.E. gGmbH) bei, wobei sie diese als die „gewünschten Fachausschussprotokolle&#8221; bezeichneten. Ein Mitarbeiter der U.S.E. gGmbH erklärte auf telefonische Nachfrage des Beklagten, dass kein Fachausschussprotokoll für den Kläger vorliege, weil der Fachausschuss nicht getagt habe.</p>
<p>Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 lehnte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab. Zwar gelte die Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt für behinderte Menschen als Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung und löse insoweit einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus. Ein Fachausschuss habe jedoch nicht getagt, so dass kein Nachweis darüber vorliege, dass der Kläger voll erwerbsgemindert sei. Der Kläger müsse einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.</p>
<p>Der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, erhob am 15. August 2007 Widerspruch und beantragte zugleich, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren festzustellen. Er machte geltend, dass aufgrund der im bisherigen Verfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen evident sei, dass der Kläger voll erwerbsgemindert sei. Darüber hinaus hätte im Falle des offenbar fehlenden Fachausschussprotokolls der Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen ersucht werden müssen. Diese Entscheidung sei im Kontext mit der Übernahme von Kosten der Eingliederung für eine lediglich ambulante Betreuung zu sehen. Da der Umzug des Klägers in die Wohngemeinschaft bereits zum 15. August 2007 stattfinden sollte, so dass insoweit für ihn Kosten anfielen, sei die Sache nunmehr eilbedürftig. Mit weiteren Widersprüchen vom selben Tag wandte sich der Kläger, ebenfalls anwaltlich vertreten, gegen die Übernahme von Kosten lediglich für eine ambulante und nicht der stationären Eingliederungshilfe sowie die Verpflichtung zum Einkommenseinsatz als Beitrag zu den Kosten der Eingliederungshilfe. Die U.S.E. gGmbH übersandte am 17. August 2007 den Fachausschussbericht und die Beschlussfassung zu dem Kläger vom 14. Juni 2005 an den Beklagten.</p>
<p>Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin half dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Juli 2007 angesichts des zwischenzeitlich übersandten Fachausschussberichts durch Bescheid von 27. August 2007 ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens das Land Berlin trage. Zugleich stellte er fest, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für nicht erforderlich gehalten werde, da es sich nicht um eine außergewöhnliche Sach- und Rechtslage handelte. Die Sachverhaltsaufklärung sei vom Sozialhilfeträger betrieben worden. Die Betreuer hätten aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihres Intellekts zumindest an der Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Am 20. August 2007 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 88 SO 2531/07 ER). Mit Bescheid vom 31. August 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung.</p>
<p>Mit der am 27. September 2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. Es seien Kosten in Höhe von 305,60 Euro nebst Zinsen entstanden. Er meint, das Nichtvorliegen eines Fachausschussprotokolls hätte nicht als Grund für die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung dienen dürfen. Die zuständige Fallmanagerin habe es auch nach einem Telefonanruf der Betreuer abgelehnt, den Grundsicherungsantrag im Falle des Fehlens eines Fachausschussprotokolls positiv zu bescheiden. Angesichts des bevorstehenden Umzugs des Klägers in die betreute Wohneinrichtung sei Eile geboten gewesen.</p>
<p>Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides voni 27. August 2007 zur Feststellung zu verpflichten, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.</p>
<p>Er hält die Zuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren weiterhin nicht für notwendig, weil keine schwierigen oder umfangreichen Rechtsfragen strittig gewesen seien.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die zulässige Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteile vom 31. Mai 2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 78/04 R" title="BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R">B 6 KA 78/04 R</a> und vom 20. November 2001, B 1 KR 21/OOR, jeweils zitiert nach Juris) gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html">54</a> Abs. 1 Satz 1 Variante 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html" title="&sect; 63 SGB X: Erstattung von Kosten im Vorverfahren">63</a> des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattungspflicht und Kostenfestsetzung im sogenannten isolierten Vorverfahren, also in einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/62.html" title="&sect; 62 SGB X: Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte">62</a> SGB X, an das sich in Bezug auf die Hauptsache kein gerichtliches Verfahren anschließt. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html" title="&sect; 63 SGB X: Erstattung von Kosten im Vorverfahren">63</a> Abs. 3 SGB X verpflichtet die Behörde, im Falle eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchs eine Kostengrundentscheidung zu treffen und darin auch zu bestimmen, ob die gegebenenfalls erfolgte Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Letzteres hat der Beklagte im konkreten Fall zu Unrecht verneint. Zwar wird im verwaltungsinternen Vorverfahren anders als im gerichtlichen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nach der Anordnung des Gesetzgebers nicht im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung stets als notwendig erachtet (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html">193</a> Abs. 3 SGG bzw. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/162.html">162</a> Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Begriff des Vorverfahrens bezeichnet insoweit den Verfahrensabschnitt, der mit der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs ins Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/62.html" title="&sect; 62 SGB X: Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte">62</a> Abs. 1 SGB X beginnt und entweder durch Abhilfe oder durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: März 1995, § 62 SGB X Rdnr. 9 sowie 63 SGB X Rdnr. 6).</p>
<p>Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten es im konkreten Einzelfall für erforderlich halten durfte, in diesem Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (sog. ex-ante-Sicht, vgl. BSG, Beschluss vom 29. September 1999, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 30/99" title="BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 30/99 R">B 6 KA 30/99</a> B, zitiert nach Juris). Dies ist der Fall, wenn schwierige Sachfragen oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient. Die Frage, die sich den Betreuern des schwerbehinderten Klägers im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts stellte, war, ob der Kläger nach den Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/41.html" title="&sect; 41 SGB XII: Leistungsberechtigte">41</a> ff. SGB XII grundsicheiungsberechtigt wäre, wenngleich der vom Beklagten angeforderte Fachausschussbericht im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/45.html" title="&sect; 45 SGB XII: Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung">45</a> Abs. 1 Nr. 2 SGB XII offenbar nicht beigebracht werden konnte, oder ob ein Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen wäre, obgleich auch die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass der Kläger nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelhar wäre. Nachdem die den Kläger betreuenden Eltern bei der Agentur für Arbeit den geforderten Förderungsantrag gestellt, die für sie erreichbaren Unterlagen auch in Bezug auf die seinerzeitige Integrationsmaßnahme in der Werkstatt für Behinderte der U.S.E. gGmbH vorgelegt hatten, und insoweit aus ihrer Sicht in dem vom Beklagten geforderten Umfang das Verfahren gefördert hatten, ist davon auszugehen, dass sich in dieser Situation zumal eine Entscheidung angesichts des bevorstehenden Umzugs des Klägers drängte — auch ein anderer Bürger in der Lage der Betreuer vernünftigerweise anwaltlicher Hilfe bedient hätte. Denn zu diesem Zeitpunkt erschien die Durchführung des Widerspruchsverfahrens aus der Warte der Betreuer auch unter Berücksichtigung ihrer aufgrund der langen Betreuung ihres Sohnes erworbenen Erfahrungen weder rechtlich noch tatsächlich einfach. Den Betreuern kann auch objektiv nicht vorgehalten werden, sie hätten zu der Sachverhaltsermittlung nicht in dem gebotenen Umfang beigetragen. Denn abgesehen davon, dass diese kurzfristig alle für sie und seinerzeit auch für den Beklagten erreichbaren Unterlagen der U.S.E. gGmbH kurzfristig beigebracht hatten, ermittelt die Behörde nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html" title="&sect; 20 SGB X: Untersuchungsgrundsatz">20</a> SGB X den Sachverhalt von Amts wegen. Da sich die Beantwortung der eingangs genannten Frage für die sachunkundigen Betreuer nunmehr als so schwierig — zumal nicht nur Tatsachen, sondern auch Rechtsfragen im Streit standen — und andererseits eilbedürftig erwies, war es nicht mehr geboten, sich mit der Verwaltung ohne rechtlichen Beistand auseinanderzusetzen, so dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts antragsgemäß festzustellen war.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html">193</a> Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.</p>
<p>Die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> Abs. 2 SGG nicht vorliegen, insbesondere die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.</p>
<p>Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu, weil sie vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.<br />
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.<br />
Die Berufung ist zuzulassen, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat<br />
oder<br />
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht<br />
oder<br />
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.</p>
<p>Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils heim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist vorn drei Monaten.</p>
<p>S. Richterin am Sozialgericht<br />
Ausgefertigt:<br />
Berlin, den &#8230;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen. </p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider. </p>
<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
<div>
<hr /></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/zur-kostenerstattungspflicht-des-sozialamts-nach-erfolgreichem-widerspruchsverfahren-2/01/03/2008/47/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/hartz-iv-arbeitsgemeinschaften-mit-verfassung-nicht-vereinbar/21/12/2007/15/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/hartz-iv-arbeitsgemeinschaften-mit-verfassung-nicht-vereinbar/21/12/2007/15/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 22:28:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=15</guid>
		<description><![CDATA[20. Dezember 2007 Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften &#8211; die sogenannten &#8220;Jobcenter&#8221; &#8211; sind mit der Verfassung nicht vereinbar! Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007 Urteil vom 20. Dezember 2007 Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>20. Dezember 2007</p>
<p>Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften &#8211; die sogenannten &#8220;Jobcenter&#8221; &#8211; sind mit der Verfassung nicht vereinbar!</p>
<p>Bundesverfassungsgericht</p>
<p>- Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007</p>
<p>Urteil vom 20. Dezember 2007<br />
Geschäftszeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2433/04" title="BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04">2 BvR 2433/04</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2434/04" title="BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04">2 BvR 2434/04</a></p>
<p>Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (&#8220;Hartz IV&#8221;) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/44b.html" title="&sect; 44b SGB II: Gemeinsame Einrichtung">44b</a> SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. <span id="more-15"></span></p>
<p>weiterlesen<br />
<a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html">hier &#8230;</a></p>
<p>siehe dazu auch &#8230;<br />
<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html">Das vollständige Urteil: BVerfG, 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007</a></p>
<p>Quelle:<br />
<a href="http://www.bverfg.de">Bundesverfassungsgericht</a></p>
<p>Siehe dazu auch den Beitrag <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil_aid_230369.html">&#8220;Rolle rückwärts bei Hartz IV&#8221;</a> bei <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil_aid_230369.html">Focus.de</a>.</p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider.</p>
<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
<div>
<hr /></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/hartz-iv-arbeitsgemeinschaften-mit-verfassung-nicht-vereinbar/21/12/2007/15/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Egal ob Mord oder Selbstmord Witwenrente nur bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalles</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/egal-ob-mord-oder-selbstmord-witwenrente-nur-bei-tod-als-folge-eines-arbeitsunfalles/29/09/1999/60/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/egal-ob-mord-oder-selbstmord-witwenrente-nur-bei-tod-als-folge-eines-arbeitsunfalles/29/09/1999/60/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Sep 1999 01:24:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstmord]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=60</guid>
		<description><![CDATA[Berlin, 29.09.1999 Egal, ob Mord oder Selbstmord, Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nur bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalles. Dies bestätigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.09.1999. Die Entscheidung ist immer noch verwertbar, da die maßgebenden Regelungen des SGB VII nach wie vor gelten: Sozialgericht Berlin Urteil vom 28.9.1999 Az. S 27 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 29.09.1999</p>
<p>Egal, ob Mord oder Selbstmord, Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nur bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalles. Dies bestätigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.09.1999. Die Entscheidung ist immer noch verwertbar, da die maßgebenden Regelungen des SGB VII nach wie vor gelten:<br />
<span id="more-60"></span><br />
Sozialgericht Berlin<br />
Urteil vom 28.9.1999<br />
Az. S 27 U 896/98</p>
<p>(&#8230;)<br />
Tatbestand<br />
Streitig ist die Gewährung von Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Am 6. Januar 1998 erhielt die Beklagte von der Klägerin die Anzeige über den Tod ihres Ehemannes M. Ö. am 29. November 1997. Die Klägerin gab an, dass ihr am 18. Juni 1973 geborener Ehemann an diesem Tage während der Arbeitszeit verstorben sei. Zuvor schon hatte die Beklagte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs wegen Krankenhauskosten erhalten. Darin hatte die AOK um Prüfung gebeten, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt werde, das sich so darstelle, dass M. Ö. am 25. November 1997 im Rahmen einer Auseinandersetzung auf der Baustelle in Berlin eine Kopfdurchschutzverletzung erlitten habe. Die Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei, die sie in Kopie zu ihrem Vorgang nahm. Darin waren Zeugenvernehmungen von Kollegen des Verstorbenen und der Klägerin sowie ein Obduktionsbericht und dessen Auswertung durch die Kriminalpolizei enthalten. Nach der Auswertung des Obduktionsberichts stellte die Kriminalpolizei fest, dass es bei dem Kopfschuss um einen Durchschuss gehandelt habe. Es sei von einem absoluten Nahschuss auszugehen. Der Einschuss befinde sich rechts über dem Ohr und der Ausschuss liege links am Hinterkopf. Die Kriminalpolizei vermerkte, dass nach der die Obduktion durchgeführt habenden Ärztin Dr. B. von einer Selbstbeibringung der Schussverletzung auszugehen sei. Entsprechend war auch die Feststellung der Kriminalpolizei in dem abschließenden Bericht vom 18. Februar 1998. Danach wurde angenommen, dass der Verstorbene mit einer Schusswaffe auf die beiden Kollegen S. F. und Y. Ö. geschossen habe. Unzweifelhaft, so die Feststellung in dem Bericht, bleibe ferner, dass M. Ö. im Anschluss an die Schussabgabe auf die beiden Geschädigten den letzten Schuss selbst in suizidaler Absicht in den Kopf abgegeben habe. Dies folgerte die Polizei vor allem daraus, dass sowohl das Verletzungsmuster und der Schusskanal als auch die anlässlich der Obduktion festgestellten Schmauchpartikel, die auf einen Schuss aus aufgesetzter Waffenmündung schließen ließen, die Schussbeibringung durch eine andere Person ausschlössen. Auch die Feststellung der Polizei, dass aus der Tatwaffe die gleiche Munition verschossen sei, die M. Ö. in seiner Geldbörse gehabt habe und die bei der Durchsuchung seines Hauskellers aufgefunden worden sei, zu dem laut Auskunft der Klägerin nur er den Hausschlüssel besaß, stützte nach Auffassung der Kriminalpolizei den Schluss, dass von einem Selbstmord auszugehen sei. Bei ihrer Erkenntnis legte die Kriminalpolizei allein diese Ermittlungsergebnisse zugrunde, da sich aus den Zeugenaussagen keine Darstellung des Todes des Ehemannes der Klägerin ergab. Lediglich die zuvor vom Verstorbenen abgegebenen Schüsse waren Aussagen von Kollegen zu entnehmen. Aus der Aussage der Klägerin ergab sich, dass diese sich einen Selbstmord ihres Ehemannes nicht erklären könne. Sie sei zur Zeit des Vorgangs im 3. Monat schwanger gewesen und habe kurz vor dem 27. November 1997 mit ihrem Ehemann beschlossen, deswegen in eine größere Wohnung umzuziehen. Nach Auswertung dieser Unterlagen erließ die Beklagte den Bescheid vom l. April 1998, mit dem die Gewährung von Leistungen an die Klägerin abgelehnt wurden, da kein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen sei. Dabei ging die Beklagte von einer Selbsttötung aus. Der folgende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurückgewiesen. In den Gründen führte die Beklagte aus, dass ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. l Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) nicht gegeben sei. Als Unfälle im Sinne dieser Vorschrift würden nämlich absichtlich oder vorsätzlich begangene eigene Körperschädigungen nicht angesehen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und die Erkrankung mit Gewissheit bewiesen seien. Dies sei nicht der Fall.<br />
Dagegen richtet sich die Klage vom 25. November 1998. Zur Begründung führt die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten aus, es müsse vorliegend von einem Mord statt einem Selbstmord ausgegangen werden. Der Verstorbene habe keinen Grund gehabt, sich selbst zu töten. Im übrigen wird das Ermittlungsergebnis nach den bisher vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,<br />
den Bescheid der Beklagten vom l. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen eines Arbeitsunfalles ihres verstorbenen Ehemannes M. Ö. am 25. November 1997 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.</p>
<p>Entscheidungsgründe<br />
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.<br />
Witwenrente setzt nach § 63 Abs. l Satz 2 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung voraus. Der insoweit von der Klägerin in Anspruch genommene Versicherungsfall eines Arbeitsunfalls ist nicht gegeben. Ein Arbeitsunfall ist nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">8</a> Abs. l Satz 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Lässt sich trotz Berücksichtigung aller Beweisanzeichen nicht feststellen, dass ein zum Tod führendes Verhalten im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bzw. mit Folgen eines Arbeitsunfalles steht, scheidet Versicherungsschutz nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">8</a> SGB VII aus (vgl. Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung -SGB VII, Anm. 123 zu § 8 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend ein Selbstmord des Ehemannes der Klägerin nachgewiesen ist, was nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen angenommen werden muss, ist in jedem Falle auszuschließen, dass der Tod in direktem Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit stand. Selbst wenn das Gericht einen Mord durch einen Arbeitskollegen unterstellen würde, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass auch damit kein betrieblicher Zusammenhang bestand, der für die Annahme eines Arbeitsunfalls zu fordern ist.<br />
Danach konnte die Klage keinen Erfolg haben.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html">193</a> Sozialgerichtsgesetz.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
(&#8230;) </p>
<p>Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.9.1999, Az. S 27 U 896/98</p>
<p>Aktennummer: 98-00487</p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen. </p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider. </p>
<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
<div>
<hr /></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/egal-ob-mord-oder-selbstmord-witwenrente-nur-bei-tod-als-folge-eines-arbeitsunfalles/29/09/1999/60/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

