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	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Grundsatzurteile</title>
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	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
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		<title>Sozialgericht &#124; Klage &#124; Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/klage-sozialgericht-die-vorlage-einer-vollmacht-als-telefax-ist-ausreichend/21/03/2008/100/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 17:09:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
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		<category><![CDATA[Vollmachtskopie]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
LSG B-W - L 6 SB 1439/06 - Urteil vom 09.11.2006]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollm&#228;chtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; <strong>die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</strong>.</p>
<p>LSG B-W &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 SB 1439/06" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06">L 6 SB 1439/06</a> &#8211; Urteil vom 09.11.2006</p>
<p><span id="more-100"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Im Streit steht die Feststellung eines h&#246;heren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Kl&#228;gerin.</p>
<p>Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt E. unter Beif&#252;gung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Kl&#228;gerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zur&#252;ck.</p>
<p>Dagegen erhob Rechtsanwalt E. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erw&#228;ge, die Klage ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzul&#228;ssig sei, solange keine den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gen&#252;gende Vollmacht vorliege. Es bestehe die M&#246;glichkeit, sich binnen drei Wochen zu &#228;u&#223;ern oder die Klage zur&#252;ckzunehmen. Hierzu f&#252;hrte Rechtsanwalt E. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an s&#228;mtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.</p>
<p>Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzul&#228;ssig ab. Die Unzul&#228;ssigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht gen&#252;ge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade f&#252;r die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, k&#246;nne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche f&#252;r diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.</p>
<p>Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt E. am 22. M&#228;rz 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 3/99 R" title="BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R">B 13 RJ 3/99 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 151 Nr. 4) ausgef&#252;hrt, das Merkmal der Schriftlichkeit schlie&#223;e bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grunds&#228;tzlich durch die eigenh&#228;ndige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftst&#252;cks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erkl&#228;rung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die &#220;bermittlung fristwahrender Schrifts&#228;tze per Telefax als zul&#228;ssig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer derartigen elektronischen &#220;bermittlung gew&#228;hrleistet sein. Rechtsanwalt E. hat weiter ausgef&#252;hrt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb s&#228;mtliche anwaltlichen Schrifts&#228;tze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert w&#252;rden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-W&#252;rttemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senats&#252;bergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu gen&#252;gen, sei dar&#252;ber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211; wie auch schon bisher &#8211; die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch h&#228;tten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher &#252;berhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begr&#252;ndung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt E. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>
<blockquote><p>den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zur&#252;ck zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.</p>
</blockquote>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<blockquote><p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
</blockquote>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>Die form und fristgem&#228;&#223; eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig. Insbesondere gen&#252;gt die dem Telefax von Rechtsanwalt E. vom 24. Mai 2006 beigef&#252;gte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html">153</a> Abs. 1 SGG i. V. m. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschlie&#223;ungsgr&#252;nde nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> SGG liegen nicht vor.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist auch begr&#252;ndet.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zur&#252;ckverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.</p>
<p>Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie &#8211; was vorliegend nicht in Rede steht &#8211; nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.</p>
<p>Entspricht das Vorgehen eines Bevollm&#228;chtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzul&#228;ssig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran gekn&#252;pfte Zul&#228;ssigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grunds&#228;tzlich von Amts wegen zu pr&#252;fen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Pr&#252;fung in der Sache als unzul&#228;ssig abweisen kann, regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollm&#228;chtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzul&#228;ssig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh&#246;fe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 &#8211; GmSOGB 2/83 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 &#8211; 11a RA 34/85 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 &#8211; 12 RK 39/90 &#8211; SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 2).</p>
<p>Die dem von Rechtsanwalt E. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigef&#252;gte Vollmacht vom 15. November 2005 gen&#252;gt den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG.</p>
<p>Was unter dem Begriff &quot;schriftlich&quot; im Sinne des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenh&#228;ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat l&#228;sst es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Kl&#228;gerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenh&#228;ndig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> Abs. 1 BGB gen&#252;gt.</p>
<p><strong>Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend </strong>(ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 &#8211; L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 &#8211; L 16 Kr 41/88 &#8211; Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 13; Littmann in L&#252;dtke, Handkommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a> &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 14a; offen gelassen: D&#252;ring in Jansen, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 50).</p>
<p>Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a>) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begr&#252;ndet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 29/00 R" title="BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R">B 6 KA 29/00 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgef&#252;hrt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht gen&#252;ge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt.</p>
<p>Auch &#252;bertr&#228;gt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 38/01" title="BFH, 05.06.2003 - III R 38/01">III R 38/01</a> &#8211; BFH/NV 2004, 489-491, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. M&#228;rz 2002 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZB 43/00" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZB 43/00</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2002, 933" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 2002, 933</a>, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die &#220;bermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollm&#228;chtigte die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis f&#252;r die Bevollm&#228;chtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst gef&#252;hrt wird. Die Formstrenge des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/63.html">63</a> Abs. 3 Satz 1 FGO und des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. &#167; 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigen braucht, wenn als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/88.html" title="&sect; 88 ZPO: Mangel der Vollmacht">88</a> ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits ger&#252;gt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu ber&#252;cksichtigen hat, wenn nicht als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht ger&#252;gt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht ger&#252;gt wird &#8211; und damit h&#246;here Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im &#220;brigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz gepr&#228;gten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen &#8211; auch bei Rechtsanw&#228;lten &#8211; die Wirksamkeit der Vollmacht zu pr&#252;fen. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es gen&#252;gt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, l&#228;sst das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht &#252;berlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begr&#252;ndete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausr&#228;umung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 4 Satz 1 SGG nur f&#252;r den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf &#167;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/81.html" title="&sect; 81 ZPO: Umfang der Prozessvollmacht">81</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/84.html" title="&sect; 84 ZPO: Mehrere Prozessbevollm&auml;chtigte">84</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/86.html" title="&sect; 86 ZPO: Fortbestand der Prozessvollmacht">86</a> ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht &#252;ber &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/202.html">202</a> SGG eine entsprechende Anwendung finden.</p>
<p>Schlie&#223;lich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grunds&#228;tzliche Akzeptierung der elektronischen &#220;bertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1). Danach sei die Erf&#252;llung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grunds&#228;tzlich die eigenh&#228;ndige Unterschrift geh&#246;re, Schrifts&#228;tzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien &#252;bermittelt w&#252;rden und eine eigenh&#228;ndige Unterzeichnung nicht m&#246;glich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten &#220;bung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch &#252;bermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte k&#246;rperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer elektronischen &#220;bermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erkl&#228;renden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gew&#228;hlten &#220;bertragungsform nicht unterzeichnen k&#246;nne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, k&#246;nne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.</p>
<p>Im &#220;brigen verweist der Senat auf den die &#220;bermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begr&#252;ndungsschrifts&#228;tzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) f&#252;r zul&#228;ssig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 &#167; 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 &#8211; 4 REg 41/89 &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen &#220;bermittlung die Gew&#228;hr f&#252;r eine einwandfreie und zuverl&#228;ssige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftst&#252;cken gebe und gegen&#252;ber der &#220;bermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erh&#246;hte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.</p>
<p>Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schrifts&#228;tzen ergangene Rechtsprechung &#252;bertr&#228;gt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchf&#252;hrung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gew&#228;hrleisten, dass aus dem Schriftst&#252;ck der Inhalt der Erkl&#228;rung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl&#228;ssig entnommen werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftst&#252;ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 &#8211; GmSOGB 1/98 &#8211; SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 &#8211; GmSOGB 1/78 &#8211; SozR 1500 &#167; 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen gen&#252;gt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax &#252;bermittelte eigenh&#228;ndig unterschriebene Vollmacht.</p>
<p>Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgef&#252;hrten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zur&#252;ckverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozess&#246;konomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuw&#228;gen.</p>
<p>Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zur&#252;ckverweisung an das SG angemessen ist. Zwar k&#246;nnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchf&#252;hren. Jedoch w&#252;rde die Kl&#228;gerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zun&#228;chst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuf&#252;hren und dann in der Sache zu entscheiden.</p>
<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.</p>
<p><strong>Die Revision war nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/160.html">160</a> Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax &#252;bermittelte Vollmacht den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt, bislang nicht h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt ist.</strong></p>
<p>Quellen:</p>
<p><a title="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/" href="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/">http://vsbinfo.de/content/view/420/41/</a></p>
<p><a title="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html">http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html</a></p>
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		<title>Das sogenannte &quot;Porsche-Urteil&quot; des BGH &#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 20:38:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenverrechnungssätze]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230; ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte: Das sogenannte Porsche-Urteil: BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02 Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte: </p>
<p>Das sogenannte <a href='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/03/porsche-urteil.pdf' title='porsche-urteil.pdf'>Porsche-Urteil</a>: </p>
<p>BGH, Urteil vom 29. April 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 398/02" title="BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02: Schadensersatzrecht - Fiktive Reparaturkosten: Stundenverrechnu...">VI ZR 398/02</a></p>
<p>Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.</p>
<p>Volltext: <a href='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/03/porsche-urteil.pdf' title='porsche-urteil.pdf'>Porsche-Urteil, BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02</a></p>
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		<title>Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 22:28:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
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		<description><![CDATA[20. Dezember 2007 Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften &#8211; die sogenannten &#8220;Jobcenter&#8221; &#8211; sind mit der Verfassung nicht vereinbar! Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007 Urteil vom 20. Dezember 2007 Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>20. Dezember 2007</p>
<p>Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften &#8211; die sogenannten &#8220;Jobcenter&#8221; &#8211; sind mit der Verfassung nicht vereinbar!</p>
<p>Bundesverfassungsgericht</p>
<p>- Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007</p>
<p>Urteil vom 20. Dezember 2007<br />
Geschäftszeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2433/04" title="BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04">2 BvR 2433/04</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2434/04" title="BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04">2 BvR 2434/04</a></p>
<p>Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (&#8220;Hartz IV&#8221;) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/44b.html" title="&sect; 44b SGB II: Gemeinsame Einrichtung">44b</a> SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. <span id="more-15"></span></p>
<p>weiterlesen<br />
<a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html">hier &#8230;</a></p>
<p>siehe dazu auch &#8230;<br />
<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html">Das vollständige Urteil: BVerfG, 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007</a></p>
<p>Quelle:<br />
<a href="http://www.bverfg.de">Bundesverfassungsgericht</a></p>
<p>Siehe dazu auch den Beitrag <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil_aid_230369.html">&#8220;Rolle rückwärts bei Hartz IV&#8221;</a> bei <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil_aid_230369.html">Focus.de</a>.</p>
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<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
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