28.02.2008
Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen:
“(…)
Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (NJW 1966, 1260) anders gesehen:
Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – VI ZR 271/64 – 15.04.66]
Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (6 S 155/06 vom 23.o1.2008):
Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).
Na also!
Nachtrag: vgl. hierzu auch aktuell das KG in DAR 2008, 87:
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) anhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch die unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist.
(…)”
Weiterlesen? Hier …!
Quelle: www.unfall-recht.info
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Karlsruhe, den 20. Februar 2008
Der BGH stärkt die Rechte gewerblicher Autohändler bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen, wenn der Käufer die Erstattung des Wertes eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeuges verlangt:
Nach der Rechtsprechung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach dem am 20.02.2008 verkündeten Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH auch dann an, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: (weiterlesen…)
Berlin, den 23.02.2008
Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen ist, wovon ja insbesondere der Lauf von Widerspruchsfristen abhängt. Nach dieser Entscheidung dürften Behörden in Zukunft wohl nicht umhin kommen, sämtlche rechtsmittelfähigen Bescheide förmlich zuzustellen!
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht unter anderem Bezug auf Rechtsprechung des BFH, wonach der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen beruht, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch “abrollen”. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich!
Fundstelle: http://log.handakte.de/
Quelle: http://web2.justiz.hessen.de …
Schlagworte: Verwaltungsakt , Zugang
zu § 122 Abs.2 S.1 Nr.1 AO (Abgabenordnung)
Orientierungssatz/-hilfe: Zugang eines Verwaltungsakts
Karlsruhe, den 23. Januar 2008
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. (weiterlesen…)
Karlsruhe, den 16. Januar 2008
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat. (weiterlesen…)
20. Dezember 2007
Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften – die sogenannten “Jobcenter” – sind mit der Verfassung nicht vereinbar!
Bundesverfassungsgericht
- Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007
Urteil vom 20. Dezember 2007
Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“Hartz IV”) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. (weiterlesen…)
Neukölln, den 12.03.2004
Das Amtsgericht Neukölln hat mit seinem Urteil vom 12. März 2004 entschieden:
Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter.
Die Regelung im Mietvertrag über die Vertretung der Mieter kann, da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, wirksam nur zu einer Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Erklärungen führen, nicht jedoch zu einer Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus § 9 AGBG, da sonst die Mieter durch den Formularmietvertrag unangemessen benachteiligt würden.
Eine gegenseitige Vertretungsbefugnis der Mieter als Eheleute nach § 1357 BGB ist nicht gegeben, da es sich bei einer Änderung der Mietstruktur – ebenso wie bei der Zustimmung zur Mieterhöhung – wegen der dauerhaften Auswirkung auf Wohnkosten nicht um ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs handelt.
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Berlin, den 11.11.2003.
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:
Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier…
Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. (weiterlesen…)
Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier!
Berlin, den 15.5.2003
Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier einem PKW) aufwirft.
Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier! (weiterlesen…)
Berlin, den 31.03.2003
Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 – geändert und die Klage abgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können. (weiterlesen…)





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