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	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Gerichtsentscheidungen</title>
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	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
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		<title>Kosten des Scheidungsverfahrens teilweise steuerlich absetzbar</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 20:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge. Die Entscheidung habe ich aus gegebenem Anlass (Fallbearbeitung) in das Wiki übernommen: <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04">http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04</a></p>
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		<title>Sozialrecht &#124; Sozialhilfe &#124; Kindergeld f&#252;r nicht mehr im Haushalt lebende vollj&#228;hrige Kinder als anrechenbares Einkommen bei Bezug von Sozialhilfe</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/sozialrecht-sozialhilfe-kindergeld-fuer-nicht-mehr-im-haushalt-lebende-volljaehrige-kinder-als-anrechenbares-einkommen-bei-bezug-von-sozialhilfe/04/05/2008/104/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 May 2008 02:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Wiki der Kanzlei &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. M&#228;rz 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz: &#34;&#167; 74 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht f&#252;r den Fall, dass Eltern nicht leistungsf&#228;hig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu gen&#252;gen, eine Abzweigungsm&#246;glichkeit f&#252;r das Kindergeld vor, (&#167; 74 Abs. 1 Satz 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. M&#228;rz 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz:    <br />&quot;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/74.html" title="&sect; 74 EStG: Zahlung des Kindergeldes in Sonderf&auml;llen">74</a> Einkommensteuergesetz (EStG) sieht f&#252;r den Fall, dass Eltern nicht leistungsf&#228;hig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu gen&#252;gen, eine Abzweigungsm&#246;glichkeit f&#252;r das Kindergeld vor, (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/74.html" title="&sect; 74 EStG: Zahlung des Kindergeldes in Sonderf&auml;llen">74</a> Abs. 1 Satz 3 EStG). Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind aber tats&#228;chlich keine Abzweigung vor, kann die Tatsache, dass es darauf einen Anspruch hatte im Rahmen der Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil das Kindergeld sozialhilferechtlich weiterleiten durfte, nicht unber&#252;cksichtigt bleiben. Selbst wenn insoweit angenommen wird, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil dazu nicht berechtigt war, w&#228;re das Verhalten der tats&#228;chlichen Weiterleitung nur im Rahmen eines Anspruchs nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/103.html" title="&sect; 103 SGB XII: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten">103</a> SGB XII zu pr&#252;fen, kann aber nicht Gegenstand eines Aufhebungs- und Erstattungsanspruchs sein.&quot;</p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Sozialrecht_Sozialhilfe_Kindergeld_f%C3%BCr_nicht_mehr_im_Haushalt_lebende_vollj%C3%A4hrige_Kinder_als_anrechenbares_Einkommen_bei_Bezug_von_Sozialhilfe">hier &#8230;</a> im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei</a>.</p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:f0cddd79-8090-420c-b2c5-6f3392886dd2" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Abzweigung" rel="tag"> Abzweigung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Einkommen" rel="tag"> Einkommen</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Einkommensteuergesetz" rel="tag"> Einkommensteuergesetz</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Gerichtsentscheidungen" rel="tag"> Gerichtsentscheidungen</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Kindergeld" rel="tag"> Kindergeld</a>,<a href="http://technorati.com/tags/SGB" rel="tag"> SGB</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgericht" rel="tag"> Sozialgericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialhilfe" rel="tag"> Sozialhilfe</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialrecht" rel="tag"> Sozialrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Unterhaltspflicht" rel="tag"> Unterhaltspflicht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki" rel="tag"> Wiki</a></div>
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		<title>Urteil des Landgerichts Berlin zum Wiederbeschaffungswert einer Beklagten</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/urteil-des-landgerichts-berlin-zum-wiederbeschaffungswert-einer-beklagten/05/04/2008/103/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Apr 2008 20:20:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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		<description><![CDATA[(Der Titel ist ein nat&#252;rlich scherzhaftes Missverst&#228;ndnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.) Im Wiki der Kanzlei &#34;Praxis des Anwalts&#34; habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: &#34;Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in H&#246;he von 475,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Der Titel ist ein nat&#252;rlich scherzhaftes Missverst&#228;ndnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)</p>
<p>Im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei &quot;Praxis des Anwalts&quot;</a> habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: <strong>&quot;<a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Urteil_des_Landgerichts_Berlin_zum_Wiederbeschaffungswert_einer_Beklagten">Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in H&#246;he von 475,00 &#8364; geltend machen.</a>&quot;</strong></p>
<p>Das vollst&#228;ndige Urteil finden Sie <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Urteil_des_Landgerichts_Berlin_zum_Wiederbeschaffungswert_einer_Beklagten">hier &#8230; </a>im <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Hauptseite">Wiki der Kanzlei</a>.</p>
<p><span id="more-103"></span></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:75ec85f7-b563-4925-b0da-2cb92753aca7" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Anscheinsbeweis" rel="tag"> Anscheinsbeweis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Auffahrunfall" rel="tag"> Auffahrunfall</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Kanzlei" rel="tag"> Kanzlei</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Komik" rel="tag"> Komik</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Mi%c3%9fverst%c3%a4ndnis" rel="tag"> Mi&#223;verst&#228;ndnis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Widerklage" rel="tag"> Widerklage</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiederbeschaffungswert" rel="tag"> Wiederbeschaffungswert</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Wiki" rel="tag"> Wiki</a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zu &#167; 109 SGG und PKH</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/22/03/2008/101/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/22/03/2008/101/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 22 Mar 2008 04:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgerichtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 109 SGG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/rechtsprechung-und-literaturauszuege-zum-themenkomplex-109-sgg-und-pkh/recht/sozialrecht-recht/2008/03/22/101/</guid>
		<description><![CDATA[Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zum Themenkomplex &#167; 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundst&#252;cke: Sozialgerichtsgesetz In der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526) &#167; 73a SGG [Proze&#223;kostenhilfe] (1) Die Vorschriften der Zivilproze&#223;ordnung &#252;ber die Proze&#223;kostenhilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturausz&#252;ge zum Themenkomplex &#167; 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundst&#252;cke:<span id="more-101"></span> </p>
<h3>Sozialgerichtsgesetz</h3>
<p>In der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)</p>
<h4><a name="p73a"><strong>&#167; 73a SGG</strong></a></h4>
<p><strong>[Proze&#223;kostenhilfe]</strong></p>
<p>(1) Die Vorschriften der Zivilproze&#223;ordnung &#252;ber die Proze&#223;kostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Proze&#223;kostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu w&#228;hlen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgew&#228;hlt.</p>
<p>(2) Proze&#223;kostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollm&#228;chtigten im Sinne des &#167; 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.</p>
<p>(3) <strong>&#167; 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unber&#252;hrt.</strong></p>
<h4><a name="p109"><strong>&#167; 109 SGG</strong></a></h4>
<p><strong>[Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes]</strong></p>
<p>(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen mu&#223; ein bestimmter Arzt gutachtlich geh&#246;rt werden. <strong>Die Anh&#246;rung <u>kann</u> davon abh&#228;ngig gemacht werden, da&#223; der Antragsteller die Kosten vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig tr&#228;gt.</strong></p>
<p>(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist.</p>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p>Aus B&#252;nger, Matthias / Schmidt, Bettina / Kilger, Hartmut,  <br />Das sozialrechtliche Mandat, 1. Auflage 2005 / 326 Seiten /  <br />gebunden, mit CD-ROM / Deutscher Anwaltverlag, Bonn, EAN 9783824002870:</p>
<p>Seite 146, RdNr. 142:</p>
<blockquote><p align="justify">Ein Gutachten nach &#167; 109 SGG wird also nur auf ausdr&#252;cklichen Antrag des Kl&#228;gers eingeholt. Da der Mandant in der Regel die voraussichtlichen Kosten vorzustrecken hat und sie nur dann zur&#252;ck erh&#228;lt, wenn das Gutachten f&#252;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ist insbesondere wegen dieses Kostenrisikos, welches die Anwaltsgeb&#252;hren h&#228;ufig &#252;bersteigt, die Einholung eines solchen Gutachtens gr&#252;ndlich abzuw&#228;gen und mit dem Mandanten zu besprechen. Rechtsschutzversicherungen &#252;bernehmen in der Regel den Kostenvorschuss f&#252;r ein Gutachten nach &#167; 109 SGG unproblematisch. <strong>Demgegen&#252;ber schlie&#223;t die Gew&#228;hrung von Prozess-kostenhilfe nicht die &#220;bernahme der Kosten eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG ein.</strong></p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<div><a title="BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/BSG_EU-BU_09.04.03_34.02.htm" target="_blank">BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R</a></div>
<p>Auch wenn der Zeitablauf zwischen Erstellung eines Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung, die auf das Gutachten gest&#252;tzt wird erheblich ist, so ist dies allein kein zwingender Grund f&#252;r eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte f&#252;r eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen. <strong>Tr&#228;gt der Kl&#228;ger jedoch detailliert vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so ist dieses Vorbringen beachtlich und muss zu einer weiteren Aufkl&#228;rung des Sachverhaltes f&#252;hren.</strong></p>
<blockquote><p>(&#8230;) und die Angabe des Kl&#228;gers &#252;ber eine vom behandelnden Arzt mitgeteilte Diagnose m&#246;glicherweise nur eine <strong>laienhafte Zusammenfassung</strong> war, die nicht alle von diesem erhobenen Befunde enthielt. Von daher h&#228;tte sich das LSG zumindest veranlasst sehen m&#252;ssen, einen Befundbericht des behandelnden Arztes einzuholen, um festzustellen, ob die bisher eingeholten Gutachten auch den aktuellen Gesundheitszustand des Kl&#228;gers erfassen. Im &#220;brigen hatte sich der vom SG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige nur zu der Verweisungst&#228;tigkeit eines Elektroger&#228;temontierers, nicht aber zu der erst im Berufungsverfahren benannten Verweisungst&#228;tigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau ge&#228;u&#223;ert. <strong>Seiner Amtsaufkl&#228;rungspflicht war das LSG nicht dadurch enthoben, dass</strong> der Kl&#228;ger zun&#228;chst seinerseits eine medizinische Stellungnahme seines behandelnden Hausarztes in Aussicht gestellt hatte, zumal der Kl&#228;ger zur Vorlage der schriftlichen &#196;u&#223;erung des Arztes um Fristverl&#228;ngerung bzw. Terminsverlegung gebeten hatte. (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="BVerfG - 1 BvR 2673/05 - Beschluss vom 20.6.2006" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/1_BvR_2673.05_BVerfG.htm" target="_blank">BVerfG &#8211; 1 BvR 2673/05 &#8211; Beschluss vom 20.6.2006</a></p>
<p>In Prozesskostenhilfeverfahren d&#252;rfen die Gerichte die Rechtsverfolgung selbst nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen.</p>
<blockquote><p>(&#8230;) 1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und f&#252;r die Rechtsschutzgew&#228;hrung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das <strong>Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 &lt;117 f.&gt;; 81, 347 &lt;357&gt;; stRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten erm&#246;glicht.</strong></p>
<p>a) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts von dessen Verg&#252;tungsanspr&#252;chen freigestellt wird. Dem Unbemittelten ist daher gem&#228;&#223; &#167; 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit &#167; 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.</p>
<p>b) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfGE 63, 380 &lt;394&gt;). Das Gericht muss erw&#228;gen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vern&#252;nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h&#228;tte. Davon ist regelm&#228;&#223;ig dann auszugehen, wenn ausschlie&#223;lich oder schwerpunktm&#228;&#223;ig tats&#228;chliche Fragen im Streit sind, die m&#246;glicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverst&#228;ndigengutachtens gekl&#228;rt werden m&#252;ssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 &#8211; 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420).</p>
<p>Diese Ma&#223;st&#228;be haben die Sozialgerichte im vorliegenden Fall verkannt (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;358&gt; m.w.N.). Sie haben die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;357&gt;). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030211_1bvr231402.html" target="_blank">BVerfG, 1 BvR 2314/02 vom 11.2.2003</a></p>
<blockquote><p>(&#8230;) Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 92, 122 &lt;124&gt;; stRspr). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
<div>
<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<p><a title="Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Az.: L 10 B 12/03 SB &#8211; Beschluss vom 27.10.2003" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_10_B_12.03_SB.htm" target="_blank">Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Az.: L 10 B 12/03 SB &#8211; Beschluss vom 27.10.2003</a></p>
<blockquote><p>1. <strong>Zur &#220;bernahme von 109er Kosten auf die Staatskasse</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>2. Selbst wenn in einem nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, k&#246;nnen diese eine v&#246;llige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die miturs&#228;chlich daf&#252;r sind, dass das Gericht den GdB h&#246;her festsetzt als dies auf der Grundlage des nach &#167; 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen w&#228;re.</p>
<p><b>Gr&#252;nde:</b> </p>
<p>Die statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet. </p>
<p>Nach &#167; 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich geh&#246;rt wird, die Kosten daf&#252;r vorzuschie&#223;en und diese vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig zu tragen. <strong>Eine demgegen&#252;ber &quot;andere Entscheidung des Gerichts&quot;, die also den Kl&#228;ger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endg&#252;ltig zu tragen, ist grunds&#228;tzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten f&#252;r die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist.</strong> Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach &#167; 109 SGG geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen lediglich &quot;erweitert&quot; worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverst&#228;ndige dem Gericht <strong>neue &#8211; rechtserhebliche &#8211; medizinische Erkenntnisse</strong> verschafft (z.B. Senatsbeschl&#252;sse vom 04.06.1999 &#8211; L 10 B 3/99 SB -, 15.08.2000 &#8211; L 10 B 8/00 SB -, 16.09.2002 &#8211; L 10 B 13/02 SB -, 13.11.2002 &#8211; L 10 SB 15/02 -, 11.06.2003 &#8211; L 10 B 4/03 SB -). </p>
<p>Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r das Gutachten des Dr. Z vom 24.03.2003 zu Recht abgelehnt. </p>
<p>Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. C vom 23.05.2002 gekl&#228;rt. Das Gutachten des nach &#167; 109 SGG geh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen Dr. Z war f&#252;r den Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Bedeutung. Dr. Z hat lediglich die schon durch Dr. C getroffenen Feststellungen best&#228;tigt. </p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger zur Begr&#252;ndung seiner Beschwerde ausf&#252;hrt, Dr. Z habe zumindest deshalb zur Sachaufkl&#228;rung beigetragen, weil er aufgezeigt habe, &quot;dass das Wirbels&#228;ulensyndrom bislang falsch beziffert worden sei&quot;, &#252;bersieht er, dass bereits Dr. C entsprechende Ausf&#252;hrungen gemacht. Dr. C hat n&#228;mlich darauf hingewiesen, dass die Funktionsst&#246;rungen im Bereich der Wirbels&#228;ule statt mit einem Grad der Behinderung von 10 mit einem von 20 zu bewerten seien. Dies hat Dr. Z lediglich wiederholt. <br />Unabh&#228;ngig davon gilt: </p>
<p><strong>Selbst wenn in einem nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, k&#246;nnen diese eine v&#246;llige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind</strong> (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.1999 &#8211; L 10 B 9/99 SB -). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach &#167; 109 SGG geh&#246;rte Sachverst&#228;ndige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeintr&#228;chtigungen (&#167; 69 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) miturs&#228;chlich daf&#252;r sind, dass das Gericht den GdB h&#246;her festsetzt als dies auf der Grundlage des nach &#167; 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen w&#228;re. </p>
<p>Ebenso ist es nicht rechtserheblich, wenn ein Sachverst&#228;ndiger Normabweichungen lediglich anders bezeichnet oder eine erweiterte Leidensbezeichnung angibt. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichung (BSG, Urteile vom 24.06.1998 &#8211; B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R -; Senatsbeschl&#252;sse vom 15.08.2000 &#8211; L 10 B 8/00 SB &#8211; und vom 16.09.2002 &#8211; L 10 B 13/02 -). </p>
<p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (&#167; 177 SGG).</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
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<p>&#160;</p>
<p><a title="LSG NRW - Urteil vom 29. 1. 2003 - Az.: L 10 SB 97/02" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/lsg_nrw_29.01.03_97.02.htm" target="_blank">LSG NRW &#8211; Urteil vom 29. 1. 2003 &#8211; Az.: L 10 SB 97/02</a></p>
<p><u>Leits&#228;tze:</u></p>
<p>1. Allein auf vom SG eingeholte Befundberichte kann eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht gest&#252;tzt werden. <strong>Im Zweifel sind medizinische Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen.</strong></p>
<p>2. <strong>Ein Gericht&#160; kann von der Einholung eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht f&#252;r notwendig oder den Sachverst&#228;ndigen nicht f&#252;r geeignet h&#228;lt.</strong></p>
<blockquote><p>(&#8230;) Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das SG hat den <strong>Amtsermittlungsgrundsatz</strong> und damit eine <strong>zwingende Verfahrensvorschrift</strong> verletzt. <strong>Der Versto&#223; gegen das in &#167; 103 SGG normierte Gebot der Sachaufkl&#228;rung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar</strong> (BSG, Urteil vom 24.11.1977 &#8211; 9 RV 64/74 &#8211; SozR 1500 &#167; 103 Nr. 16; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, &#167; 103 Rn. 20), der zur Zur&#252;ckverweisung gem&#228;&#223; &#167; 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG f&#252;hren kann. </p>
<p><strong>Gem&#228;&#223; &#167; 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen</strong>; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Satz 1). Es ist an das Vorbringen und die Beweisantr&#228;ge der Beteiligten nicht gebunden (Satz 2). <strong>Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die f&#252;r die Entscheidung wesentlich, d.h. entscheidungserheblich sind.</strong> Bei einer Anfechtungsklage &#8211; um eine solche handelt es sich vorliegend &#8211; geh&#246;ren dazu alle Tatsachen, von denen die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes abh&#228;ngt. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Die dazu angestellten Ermittlungen des SG sind nicht ausreichend. Es h&#228;tte seine Entscheidung nicht allein auf die eingeholten Befundberichte st&#252;tzen d&#252;rfen. Zwar mag die Einholung von Befundberichten der behandelnden &#196;rzte im Einzelfall zu zutreffenden Ergebnissen f&#252;hren; <strong>Befundberichte k&#246;nnen auch Grundlage von Vergleichsvorschl&#228;gen sein, sie rechtfertigen es aber grunds&#228;tzlich nicht, von einer weiteren Sachaufkl&#228;rung durch Sachverst&#228;ndigengutachten nach &#167; 106 SGG abzusehen.</strong> Denn Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverst&#228;ndigengutachten (&#167;&#167; 402 ff Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -) grunds&#228;tzlich nur einen minderen Beweiswert. Es besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen und eines zu Auskunftszwecken heran gezogenen behandelnden Arztes. Dieser steht zu seinem Patienten in einer durch ein besonderes Vertrauensverh&#228;ltnis, aber auch in einer gleicherma&#223;en durch pekuni&#228;re Interessen gepr&#228;gten Beziehung. </p>
<p>Demgegen&#252;ber ist der gerichtliche Sachverst&#228;ndige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (&#167;&#167; 410 ZPO). Eine Verletzung dieser Pflichten kann erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (&#167;&#167; 153, 154, 163 Abs. 1 Strafgesetzbuch &#8211; StGB -). <strong>Deswegen kommt der Sachverst&#228;ndigenbeurteilung grunds&#228;tzlich der h&#246;here Beweiswert zu</strong> (Senatsbeschluss vom 04.02.2002 &#8211; L 10 B 30/01 SB -). Hiervon kann nur in eindeutigen Konstellationen, z.B. bei Mitteilung schlichter me&#223;technischer Daten oder Verwertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten abgesehen wer den. Das SG h&#228;tte sich demzufolge angesichts der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben der behandelnden &#196;rzte des Kl&#228;gers gedr&#228;ngt f&#252;hlen m&#252;ssen, weitere Befundberichte und Gutachten ggf. von Fach&#228;rzten ein zuholen (hierzu Bayer. LSG, Urteil vom 08.03.2000 &#8211; L 18 SB 110/99 -), wobei den behandelnden &#196;rzte zun&#228;chst gezielte Fragen hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum geklagten Beschwerden, der erhobenen Befunde und etwa durchgef&#252;hrten bzw. angeordneten Therapien h&#228;tten gestellt werden m&#252;ssen. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Die Ablehnung des gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG gestellten Antrages und deren fehlende Begr&#252;ndung waren &#8211; unter Zugrundelegung des Standpunktes des SG, weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen &#8211; ebenfalls verfahrensfehlerhaft (BSG, Urteil vom 09.10.1969 &#8211; 10 RV 516/68 -, KOV 1970/72 ff; Urteil vom 31.01.1973 &#8211; 9 RV 362/72 &#8211; KOV 1974/15; Beschluss vom 23.09.1997 &#8211; 2 BU 177/97, SozR 3 &#8211; 1500 &#167; 109 SGG Nr. 2; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, &#167; 109 Rn. 17). <strong>Die Begr&#252;ndung ist nicht deswegen entbehrlich, weil ein Beschluss nach &#167; 109 Abs. 1 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (&#167; 172 Abs. 2 SGG). Denn der Beschluss kann mit der Berufung angefochten werden (Meyer-Ladewig a.a.O., &#167; 109 Rn. 20 ).</strong></p>
<p>Gem&#228;&#223; &#167; 109 SGG muss auf Antrag des Behinderten ein bestimmter Arzt gutachtlich geh&#246;rt werden. Die Anh&#246;rung kann davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endg&#252;ltig tr&#228;gt. <strong>Das Gericht kann gem&#228;&#223; &#167; 109 Abs. 2 SGG einen Antrag nur ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist. Es kann insbesondere von der Einholung des Gutachtens nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht f&#252;r notwendig oder den Sachverst&#228;ndigen nicht f&#252;r geeignet h&#228;lt</strong> (BSG, Beschluss vom 23.09.1997 &#8211; 2 BU 177/97 -, a.a.O.). (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
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<p>&#160;</p>
<p><a title="Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 5 B 3/05 SB SF - Beschluss vom 30.06.2006" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_5_B_3.05_SB_SF.htm" target="_blank">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen &#8211; L 5 B 3/05 SB SF &#8211; Beschluss vom 30.06.2006</a></p>
<p>Bei der <strong>Frage, ob Kosten eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG auf die Landeskasse &#252;bernommen werden</strong> kommt es nicht&#160; darauf an, dass der Kl&#228;ger sich durch das Gutachten zur Klager&#252;cknahme hat bewegen lassen. Zur Kosten&#252;bernahme kann nicht f&#252;hren, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, dieses Gutachten die Einwendungen des Kl&#228;gers gegen die von Amts wegen erstatteten Vorgutachten widerlegte und dies zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits f&#252;hrte, der ansonsten h&#228;tte ausgeurteilt werden m&#252;ssen. Es ist nicht zul&#228;ssig, eine Verbindung herzustellen zwischen der F&#246;rderlichkeit eines nach &#167; 109 SGG eingeholten Gutachtens f&#252;r die Sachverhaltsaufkl&#228;rung und dem sp&#228;teren Prozessverhalten des Kl&#228;gers. Der Anspruch auf Kosten&#252;bernahme kann nicht schon deshalb bestehen, weil der Kl&#228;ger durch Herbeif&#252;hren einer unstreitigen Erledigung dem Gericht eine Entscheidung erspart.</p>
<blockquote><p>(&#8230;)Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2005 war auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin aufzuheben.</p>
<p>Die Bezirksrevisorin ist beschwerdeberechtigt. Der Senat schlie&#223;t sich insoweit den Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 10. Februar 1982 &#8211; L 10/Ko 48/83 B &#8211; und vom 7. Oktober 1982 &#8211; L 10/Ko 108/82 B &#8211; an, denen das Hessische Landessozialgericht im Beschluss vom 11. Dezember 1984 &#8211; L 3/B-4/84 &#8211; gefolgt ist. Dem Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse steht weder das Gewaltenteilungsprinzip entgegen noch die grunds&#228;tzliche Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens.</p>
<p><strong>Zu Recht hat die Vertreterin der Staatskasse die &#220;bernahme der Kosten des nach &#167; 109 SGG eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachtens auf die Staatskasse beanstandet.</strong></p>
<p><strong>Eine Kosten&#252;bernahme kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten die Sachaufkl&#228;rung wesentlich gef&#246;rdert hat</strong> (Meyer-Ladewig, SGG, &#167; 109 Rn. 16 m.w.N.). Die im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren voll nachpr&#252;fbar (vgl. hierzu auch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 22. Juli 2003 &#8211; L 10 U 964/03 KO-B/L 10 U 2023/01 KO-B).</p>
<p><strong>Das Gutachten des Dr. E.. hat die Sachverhaltsaufkl&#228;rung n i c h t wesentlich gef&#246;rdert.</strong> Der Gutachter hat vielmehr in der Gesamtbewertung des GdB mit den Vorgutachtern Prof. Dr. G.. und Dr. I.. &#252;berein gestimmt. Auch sonst hat sein Gutachten keine wesentlich neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Kl&#228;gers erbracht, die &#252;ber diejenigen der Vorgutachten hinausgingen <font color="#444444">(&#8230;)</font></p>
<p><font color="#444444">(&#8230;) Daran wird ersichtlich, <strong>dass es bei der Frage der Kosten&#252;bernahme durch die Staatskasse richtigerweise auf die objektive F&#246;rderung der Sachverhaltsaufkl&#228;rung ankommt</strong> und nicht auf die F&#246;rderung des subjektiven Verhaltens des Kl&#228;gers mit dem Ziel einer unstreitigen Erledigung. <strong>Die Kosten&#252;bernahme im Rahmen des &#167; 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung kl&#228;gerischen Verhaltens</strong> (daf&#252;r geeignete Grundlage ist allenfalls &#167; 192 SGG). (&#8230;)</font></p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
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<p>&#160;</p>
<p><a title="L 3 (18) RA 52/02 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2004" href="http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_3_(18)_RA_52.02.htm">L 3 (18) RA 52/02 &#8211; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; Urteil vom 02.02.2004</a></p>
<p>Die Einholung von mehreren Gutachten nach &#167; 109 SGG auf dem selben medizinischen Fachgebiet ist in der Regel nicht m&#246;glich. Soweit der Kl&#228;ger seinen Antrag damit begr&#252;ndet, der Sachverst&#228;ndige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den <strong>Sinn und Zweck des &#167; 109 SGG</strong>. Das Gericht ist bereits nach &#167; 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzukl&#228;ren. Da der Kl&#228;ger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverst&#228;ndige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers heranzieht, gibt ihm <strong>&#167; 109 SGG &#8211; als Gegengewicht zu &#167; 103 SGG -</strong> die M&#246;glichkeit, die Feststellungen der dem Kl&#228;ger <strong>durch das Amtsermittlungsprinzip <u>aufgezwungenen</u> Sachverst&#228;ndigen</strong> in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit zur Benennung eines Sachverst&#228;ndigen zu geben, der sein <strong>Vertrauen</strong> besitzt. <strong>Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kl&#228;ger &#252;ber &#167; 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsst&#246;rungen in der Weise feststellt, wie es der Kl&#228;ger w&#252;nscht.</strong> Insbesondere hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverst&#228;ndige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverst&#228;ndigen. Denn nur der Sachverst&#228;ndige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind. </p>
<blockquote><p>(&#8230;) <strong>Das Recht des Kl&#228;gers auf Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes ist jedoch vorliegend verbraucht.</strong> </p>
<p>Denn der Senat hat bereits zu den Fragen der Beweisanordnung vom 28.11.2002 ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach &#167; 109 SGG eingeholt. Dieser Sachverst&#228;ndige hat die gestellten Beweisfragen ersch&#246;pfend beantwortet. Der Kl&#228;ger begr&#252;ndet seinen Antrag auf mehrfache Erstattung eines Gutachtens nach &#167; 109 SGG nicht mit neuen Tatsachen, die nach der Untersuchung durch Dr. I2 eingetreten sein sollen, oder mit Gesichtspunkten, die das nach &#167; 109 SGG eingeholte Gutachten bislang nicht ber&#252;cksichtigen konnte. Die vom Kl&#228;ger vorgetragenen Gr&#252;nde nach &#167; 109 SGG rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens. (&#8230;)</p>
</blockquote>
<p>&#160;</p>
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<p>&#160;</p>
<p><a title="Sozialverband Deutschland e.V." href="http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html">Sozialverband Deutschland e.V.</a></p>
<blockquote><p>Sozialgerichts&#228;nderungsgesetz</p>
<p><a title="STELLUNGNAHME zur &#246;ffentlichen Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen durch den Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008" href="http://www.sovd.de/1135.0.html">STELLUNGNAHME zur &#246;ffentlichen Anh&#246;rung von Sachverst&#228;ndigen durch den Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11. Februar 2008</a></p>
<p>zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur &#196;nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGG&#196;ndG) &#8211; BT-Drucksache 16/7716</p>
<p>(Stand: 04.02.2008)</p>
<h4>I. Zusammenfassung</h4>
<p>(&#8230;) </p>
<p>4. <strong>Abschaffung der M&#246;glichkeit auf gutachtliche Anh&#246;rung eines bestimmten Arztes eigener Wahl (&#167; 109 SGG)</strong></p>
<p>Zu Ziffer 11</p>
<p><strong>Der Bundesrat schl&#228;gt die Streichung des &#167; 109 SGG vor.</strong> &#167; 109 SGG, der schon in den Vorg&#228;ngerregelungen des Sozialgerichtsgesetzes enthalten war, erm&#246;glicht Versicherten, behinderten Menschen, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, die gutachtliche Anh&#246;rung eines von ihnen bestimmten Arztes als Sachverst&#228;ndigenbeweis zu beantragen. F&#252;r die Antragsteller entstehen dann keine Kosten f&#252;r den Sachverst&#228;ndigenbeweis nach &#167; 109 SGG, wenn das Gericht das Gutachten f&#252;r erforderlich h&#228;lt oder das Gutachten f&#252;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat.</p>
<p><strong>Nach Auffassung des SoVD ist &#167; 109 SGG ein zentrales und unverzichtbares Instrument. Die Abschaffung w&#252;rde zu einer erheblichen Verschiebung sozialer Gerechtigkeit f&#252;hren. W&#228;hrend die hoch spezialisierte Leistungsverwaltung in der Regel schon im Verwaltungsverfahren einen Gutachter eigener Wahl einschalten kann, sind die Betroffenen darauf angewiesen, dass das Gericht nach &#167; 103 SGG zun&#228;chst von Amts wegen ein Gutachten bei einem f&#228;higen Gutachter einholt. In der Regel jedoch wird den Rechtssuchenden bei der Auswahl des Gutachters kein Mitspracherecht einger&#228;umt. L&#228;sst die Qualit&#228;t des Gutachtens zu w&#252;nschen &#252;brig, haben die Rechtssuchenden heute die M&#246;glichkeit des &#167; 109 SGG. </strong></p>
<p><strong>Ein Privatgutachten k&#246;nnte &#167; 109 SGG nicht ersetzen. Denn ein Privatgutachten gilt nicht als Beweis im Sinne der &#167;&#167; 402 ff. ZPO, sondern als Parteivortrag. </strong></p>
<p><strong>Der SoVD bedauert es sehr, dass die Einholung von Gutachten in Sozialverwaltungs- und -gerichtsverfahren in den letzten Jahren in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Kosten und der Verfahrensdauer diskutiert wird. Oft genug gibt die Gutachtenpraxis Anlass dazu, dass sich Betroffene diskriminiert f&#252;hlen, beispielsweise, wenn ihre Erkrankungen als psychosomatisch qualifiziert werden, trotz &#228;rztlicher Befundberichte kausale Zusammenh&#228;nge zu Unfallereignissen nicht gesehen werden oder die Antragssteller als Simulanten diffamiert werden. Es w&#228;re sozialpolitisch notwendig, diese Problematik zur Wahrung der Rechte der Betroffenen in den Vordergrund zu stellen.</strong></p>
<p>Berlin, den 01.02.2008</p>
<p>DER BUNDESVORSTAND</p>
</blockquote>
<p><a title="Download des Dokuments als PDF-Datei" href="http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/sgg-arbggaendg.pdf">Download des Dokuments als PDF-Datei</a> &#169; 2004 &#8211; 2008 SoVD</p>
<p>&#160;</p>
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<hr /></div>
<p>&#160;</p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:3717e3b1-6bd7-48ec-ad96-25c414a27af8" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Sozialrecht" rel="tag"> Sozialrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgerichtsgesetz" rel="tag"> Sozialgerichtsgesetz</a>,<a href="http://technorati.com/tags/%c2%a7%20109%20SGG" rel="tag"> &#167; 109 SGG</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Prozesskostenhilfe" rel="tag"> Prozesskostenhilfe</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sozialgericht" rel="tag"> Sozialgericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sachverst%c3%a4ndigengutachten" rel="tag"> Sachverst&#228;ndigengutachten</a></div>
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		<title>Sozialgericht &#124; Klage &#124; Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 17:09:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsatzurteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
LSG B-W - L 6 SB 1439/06 - Urteil vom 09.11.2006]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollm&#228;chtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; <strong>die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend</strong>.</p>
<p>LSG B-W &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 6 SB 1439/06" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06">L 6 SB 1439/06</a> &#8211; Urteil vom 09.11.2006</p>
<p><span id="more-100"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Im Streit steht die Feststellung eines h&#246;heren Grades der Behinderung (GdB) der 1946 geborenen Kl&#228;gerin.</p>
<p>Zuletzt hatte das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 29. August 2003 den Beklagten verurteilt, den GdB ab 27. Juni 2001 mit 40 festzustellen. Mit Telefax vom 16. September 2004 legte Rechtsanwalt E. unter Beif&#252;gung einer Vollmacht vom 8. September 2004 den Formantrag der Kl&#228;gerin auf Neufeststellung ihres GdB vor. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte das VA den GdB ab 16. September 2004 mit 50 fest. Den hiergegen am 21. April 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zur&#252;ck.</p>
<p>Dagegen erhob Rechtsanwalt E. mit Telefax vom 17. Oktober 2005 Klage zum SG. Mit Telefax vom 21. November 2005 legte er die Vollmacht vom 15. November 2005 vor. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte das SG mit, es erw&#228;ge, die Klage ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen, da die Klage unzul&#228;ssig sei, solange keine den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gen&#252;gende Vollmacht vorliege. Es bestehe die M&#246;glichkeit, sich binnen drei Wochen zu &#228;u&#223;ern oder die Klage zur&#252;ckzunehmen. Hierzu f&#252;hrte Rechtsanwalt E. unter dem 27. Januar 2006 aus, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb an s&#228;mtlichen Sozialgerichten und auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg die Vorlage der Vollmacht per Telefax ausreichend sei, nur nicht bei der 3. Kammer des SG.</p>
<p>Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2006 wies das SG die Klage als unzul&#228;ssig ab. Die Unzul&#228;ssigkeit ergebe sich daraus, dass eine Vollmachtsurkunde nicht bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung eingereicht worden sei. Die vorgelegte Faxkopie einer Prozessvollmacht gen&#252;ge nicht. Vielmehr sei das Original erforderlich. Die entgegengesetzte Meinung widerspreche dem Wortlaut des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Nachweis, dass die Vollmacht gerade f&#252;r die vorliegende Klage ausgestellt und die Urkunde nicht manipuliert sei, k&#246;nne nur durch Vorlage der Urkunde selbst erbracht werden. Auch der Wortlaut des Gesetzes spreche f&#252;r diese Auslegung. Danach sei die Vollmacht und nicht nur eine Kopie von ihr zu den Akten zu geben.</p>
<p>Gegen den am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat Rechtsanwalt E. am 22. M&#228;rz 2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16. November 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 3/99 R" title="BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R">B 13 RJ 3/99 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 151 Nr. 4) ausgef&#252;hrt, das Merkmal der Schriftlichkeit schlie&#223;e bereits nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Zwar werde dem Schriftformerfordernis grunds&#228;tzlich durch die eigenh&#228;ndige Unterschrift Rechnung getragen, da dies das typische Merkmal sei, um den Urheber eines Schriftst&#252;cks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erkl&#228;rung in den Verkehr zu bringen. Jedoch seien insoweit zahlreiche Ausnahmen anerkannt. So werde die &#220;bermittlung fristwahrender Schrifts&#228;tze per Telefax als zul&#228;ssig angesehen. Der einzige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer derartigen elektronischen &#220;bermittlung gew&#228;hrleistet sein. Rechtsanwalt E. hat weiter ausgef&#252;hrt, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BSG sei es schwer nachvollziehbar, weshalb s&#228;mtliche anwaltlichen Schrifts&#228;tze klaglos auch als Telefax vom Gericht akzeptiert w&#252;rden und dies ausgerechnet im Falle der Vollmachtsvorlage nicht der Fall sein solle. Augenscheinlich folge auch das LSG Baden-W&#252;rttemberg dem BSG in dieser Frage. Jedenfalls seien in den letzten 15 Jahren senats&#252;bergreifend vom Unterzeichner per Telefax vorgelegte Vollmachten als ausreichend angesehen worden. Um der normativen Kraft des Faktischen zu gen&#252;gen, sei dar&#252;ber hinaus der Hinweis erlaubt, dass auch das BSG etwa in einem von ihm zur Zeit betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren &#8211; wie auch schon bisher &#8211; die Vorlage der Vollmacht per Telefax als ausreichend angesehen habe. Auch h&#228;tten das LSG Berlin in seinem Beschluss vom 7. Februar 1991 und das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28. September 1999 bereits die Auffassung vertreten, dass die Vorlage einer Prozessvollmacht durch Telefax ausreichend sei. Nachdem das SG bisher &#252;berhaupt keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Begr&#252;ndung der Klage geleistet habe, werde beantragt, nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> SGG zu verfahren. Mit Telefax vom 24. Mai 2006 hat Rechtsanwalt E. die Vollmacht vom 16. Mai 2006 vorgelegt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>
<blockquote><p>den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 und den Bescheid vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Freiburg zur&#252;ck zu verweisen, hilfsweise den GdB mit 70 festzustellen.</p>
</blockquote>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<blockquote><p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
</blockquote>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>Die form und fristgem&#228;&#223; eingelegte Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig. Insbesondere gen&#252;gt die dem Telefax von Rechtsanwalt E. vom 24. Mai 2006 beigef&#252;gte Vollmacht vom 16. Mai 2006 den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html">153</a> Abs. 1 SGG i. V. m. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG (siehe dazu unten). Berufungsausschlie&#223;ungsgr&#252;nde nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> SGG liegen nicht vor.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist auch begr&#252;ndet.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zur&#252;ckverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.</p>
<p>Das SG hat die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie &#8211; was vorliegend nicht in Rede steht &#8211; nicht zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird.</p>
<p>Entspricht das Vorgehen eines Bevollm&#228;chtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzul&#228;ssig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran gekn&#252;pfte Zul&#228;ssigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grunds&#228;tzlich von Amts wegen zu pr&#252;fen. Ist keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Pr&#252;fung in der Sache als unzul&#228;ssig abweisen kann, regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollm&#228;chtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzul&#228;ssig abgewiesen werden kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh&#246;fe des Bundes [GmSOGB], Beschluss vom 17. April 1984 &#8211; GmSOGB 2/83 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 &#8211; 11a RA 34/85 &#8211; SozR 1500 &#167; 73 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. August 1991 &#8211; 12 RK 39/90 &#8211; SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 2).</p>
<p>Die dem von Rechtsanwalt E. per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2005 beigef&#252;gte Vollmacht vom 15. November 2005 gen&#252;gt den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG.</p>
<p>Was unter dem Begriff &quot;schriftlich&quot; im Sinne des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Urkunde von dem Aussteller eigenh&#228;ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Senat l&#228;sst es offen, ob diese Vorschrift auf die vorliegende Problematik anwendbar ist. Denn die Kl&#228;gerin hat die Vollmacht, welche ihr Rechtsanwalt per Telefax vorgelegt hat, eigenh&#228;ndig unterschrieben und somit dem Schriftformerfordernis des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">126</a> Abs. 1 BGB gen&#252;gt.</p>
<p><strong>Die Vorlage dieser schriftlichen Vollmacht im Original ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend </strong>(ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 7. Februar 1991 &#8211; L 10 An 21/90 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 &#8211; L 16 Kr 41/88 &#8211; Breithaupt 1990, 95; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 13; Littmann in L&#252;dtke, Handkommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI., Rz. 44; anderer Ansicht: Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a> &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris; Ulmer, SGb 2003, 671; Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 10; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 36; Zeihe, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 14a; offen gelassen: D&#252;ring in Jansen, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 7; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, &#167; 73, Rz. 50).</p>
<p>Das Bayerische LSG hat seine in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 EG 158/03" title="LSG Bayern, 15.12.2005 - L 9 EG 158/03">L 9 EG 158/03</a>) vertretene Ansicht, die Vorlage des Originals sei erforderlich, nicht begr&#252;ndet und lediglich auf das Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 29/00 R" title="BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R">B 6 KA 29/00 R</a>, SozR 3-1500 &#167; 73 Nr. 9) verwiesen, in welchem das BSG aber nur ausgef&#252;hrt hat, das Verweisen auf eine in den Verwaltungsakten befindliche, nicht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfassende, Vollmacht gen&#252;ge nicht. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine per Telefax vorgelegte Vollmacht den Erfordernissen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt.</p>
<p>Auch &#252;bertr&#228;gt der Senat die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 38/01" title="BFH, 05.06.2003 - III R 38/01">III R 38/01</a> &#8211; BFH/NV 2004, 489-491, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) und vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27. M&#228;rz 2002 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZB 43/00" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZB 43/00</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2002, 933" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 2002, 933</a>, ver&#246;ffentlicht in juris, m. w. N.) dargelegte Ansicht, die &#220;bermittlung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus, nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren. Denn diese Rechtsprechung (siehe dazu Karst, NJW 1995, 3278) basiert auf Regelungen, die mit &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vergleichbar sind. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bevollm&#228;chtigte die Bevollm&#228;chtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass der Beweis f&#252;r die Bevollm&#228;chtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst gef&#252;hrt wird. Die Formstrenge des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/63.html">63</a> Abs. 3 Satz 1 FGO und des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/62.html">62</a> Abs. 3 Satz 6 FGO i. V. m. &#167; 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigen braucht, wenn als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt, sowie gem&#228;&#223; &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/88.html" title="&sect; 88 ZPO: Mangel der Vollmacht">88</a> ZPO der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits ger&#252;gt werden kann und das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu ber&#252;cksichtigen hat, wenn nicht als Bevollm&#228;chtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Formenstrenge nur gilt, wenn eine nicht als Rechtsanwalt zugelassene Person auftritt oder der Mangel der Vollmacht ger&#252;gt wird. Nach Ansicht des Senats gibt es keinen Grund, im sozialgerichtlichen Verfahren eine Originalvollmacht auch dann zu verlangen, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; ein Rechtsanwalt auftritt oder der Mangel der Vollmacht nicht ger&#252;gt wird &#8211; und damit h&#246;here Anforderungen an den Nachweis einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu stellen. Im &#220;brigen ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz gepr&#228;gten sozialgerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen &#8211; auch bei Rechtsanw&#228;lten &#8211; die Wirksamkeit der Vollmacht zu pr&#252;fen. &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG verlangt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verk&#252;ndung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Es gen&#252;gt also die schriftliche Erteilung der Vollmacht. Wie der Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht zu erfolgen hat, l&#228;sst das SGG offen. Insoweit ist es dem Gericht &#252;berlassen, wie im Zweifelsfall das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht nachzuweisen ist. So kann, wenn im Einzelfall begr&#252;ndete Bedenken gegen das Vorliegen einer schriftlich erteilten Vollmacht sprechen, zur Ausr&#228;umung dieser Zweifel die Vorlage des Originals erforderlich sein. Auch verweist &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 4 Satz 1 SGG nur f&#252;r den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht auf &#167;&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/81.html" title="&sect; 81 ZPO: Umfang der Prozessvollmacht">81</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/84.html" title="&sect; 84 ZPO: Mehrere Prozessbevollm&auml;chtigte">84</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/86.html" title="&sect; 86 ZPO: Fortbestand der Prozessvollmacht">86</a> ZPO. Hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht wird nicht auf &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO verwiesen. Wegen dieser speziellen Verweisungsvorschrift kann &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html" title="&sect; 80 ZPO: Prozessvollmacht">80</a> Abs. 1 ZPO nach Ansicht des Senats auch nicht &#252;ber &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/202.html">202</a> SGG eine entsprechende Anwendung finden.</p>
<p>Schlie&#223;lich spricht gegen das Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht die grunds&#228;tzliche Akzeptierung der elektronischen &#220;bertragung als formwirksam durch den GmSOGB in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GmSOGB 1/98, SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1). Danach sei die Erf&#252;llung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grunds&#228;tzlich die eigenh&#228;ndige Unterschrift geh&#246;re, Schrifts&#228;tzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien &#252;bermittelt w&#252;rden und eine eigenh&#228;ndige Unterzeichnung nicht m&#246;glich sei. Denn auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten &#220;bung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch &#252;bermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte k&#246;rperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verl&#228;sslichkeit der Eingabe zu gew&#228;hrleisten, k&#246;nne auch im Falle einer elektronischen &#220;bermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erkl&#228;renden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gew&#228;hlten &#220;bertragungsform nicht unterzeichnen k&#246;nne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, k&#246;nne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden.</p>
<p>Im &#220;brigen verweist der Senat auf den die &#220;bermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begr&#252;ndungsschrifts&#228;tzen im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) f&#252;r zul&#228;ssig erachtenden Beschluss des BSG vom 28. Juni 1985 (7 BAr 36/85, SozR 1500 &#167; 160a Nr. 53; siehe auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990 &#8211; 4 REg 41/89 &#8211; ver&#246;ffentlicht in juris), wonach gerade das Verfahren der Telekopie im Hinblick auf die Art seiner fernmeldetechnischen &#220;bermittlung die Gew&#228;hr f&#252;r eine einwandfreie und zuverl&#228;ssige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftst&#252;cken gebe und gegen&#252;ber der &#220;bermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erh&#246;hte Inhalts- und Unterschriftsgarantie biete.</p>
<p>Diese zum Formerfordernis von bestimmenden Schrifts&#228;tzen ergangene Rechtsprechung &#252;bertr&#228;gt der Senat auf die vorliegende Problematik. Denn Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchf&#252;hrung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gew&#228;hrleisten, dass aus dem Schriftst&#252;ck der Inhalt der Erkl&#228;rung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl&#228;ssig entnommen werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftst&#252;ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 &#8211; GmSOGB 1/98 &#8211; SozR 3-1750 &#167; 130 Nr. 1 unter Hinweis auf GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 &#8211; GmSOGB 1/78 &#8211; SozR 1500 &#167; 164 Nr. 14). Diesen Erfordernissen gen&#252;gt nach Ansicht des Senats eine mittels Telefax &#252;bermittelte eigenh&#228;ndig unterschriebene Vollmacht.</p>
<p>Nach alledem hat das SG zu Unrecht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt und die Klage als unzul&#228;ssig abgewiesen.</p>
<p>Nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/159.html">159</a> Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgef&#252;hrten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zur&#252;ckverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozess&#246;konomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuw&#228;gen.</p>
<p>Der Senat kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Zur&#252;ckverweisung an das SG angemessen ist. Zwar k&#246;nnte der Senat die zur Entscheidung in der Sache notwendigen Ermittlungen selbst durchf&#252;hren. Jedoch w&#252;rde die Kl&#228;gerin dadurch eine Gerichtsinstanz verlieren. Deshalb hat zun&#228;chst das SG die notwendigen Ermittlungen durchzuf&#252;hren und dann in der Sache zu entscheiden.</p>
<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.</p>
<p><strong>Die Revision war nach &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/160.html">160</a> Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob eine per Telefax &#252;bermittelte Vollmacht den Anforderungen des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html">73</a> Abs. 2 Satz 1 SGG gen&#252;gt, bislang nicht h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt ist.</strong></p>
<p>Quellen:</p>
<p><a title="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/" href="http://vsbinfo.de/content/view/420/41/">http://vsbinfo.de/content/view/420/41/</a></p>
<p><a title="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html" href="http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html">http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_6_SB_1439.06.html</a></p>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<item>
		<title>Erstattungsf&#228;higkeit des Sachverst&#228;ndigenhonorars</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/erstattungsfhigkeit-des-sachverstndigenhonorars/17/03/2008/98/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/erstattungsfhigkeit-des-sachverstndigenhonorars/17/03/2008/98/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 00:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[DAV]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Laie]]></category>
		<category><![CDATA[Mißverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigenhonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars"]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://verkehrsanwaelte.de/">Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein</a> informiert &#252;ber eine Entscheidung des Landgerichts Saarbr&#252;cken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema &quot;Erstattungsf&#228;higkeit des Sachverst&#228;ndigenhonorars&quot;:</p>
<p><span id="more-98"></span></p>
<blockquote><p>Das Landgericht Saarbr&#252;cken vertritt in seiner Entscheidung vom 21.02.2008 &#8211; Gesch&#228;ftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 S 130/07" title="LG Saarbr&uuml;cken, 21.02.2008 - 11 S 130/07">11 S 130/07</a> &#8211; im Gegensatz zur Vorinstanz die Auffassung, dass der Gesch&#228;digte, solange es f&#252;r ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverst&#228;ndige sein Honorar geradezu willk&#252;rlich festsetzt (Preis und Leistung also in einem auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnis zueinander stehen) oder ihm selbst ein Auswahlverschulden zur Last f&#228;llt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Verg&#252;tungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, vom Sch&#228;diger den Ersatz der Sachverst&#228;ndigen in voller H&#246;he verlangen kann.      <br /><a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt3.pdf">http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt3.pdf</a>, PDF-Datei (430 KB)</p>
<p>Alle Angaben ohne Gew&#228;hr und Anspruch auf Vollst&#228;ndigkeit.      <br />&#169;2008 AG Verkehrsrecht im DAV       </p>
</blockquote>
<p>Zur Internetseite <a href="http://verkehrsanwaelte.de">verkehrsanwaelte.de</a></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:fcb6097b-97a0-40c5-9ead-86751541e1ec" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags:<a href="http://technorati.com/tags/Auswahlverschulden" rel="tag"> Auswahlverschulden</a>,<a href="http://technorati.com/tags/DAV" rel="tag"> DAV</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Erstattungsf%c3%a4higkeit" rel="tag"> Erstattungsf&#228;higkeit</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Laie" rel="tag"> Laie</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Mi%c3%9fverh%c3%a4ltnis" rel="tag"> Mi&#223;verh&#228;ltnis</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sachverst%c3%a4ndigenhonorar" rel="tag"> Sachverst&#228;ndigenhonorar</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Verkehrsrecht" rel="tag"> Verkehrsrecht</a>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten &#8211; Anspruch auf Ersatzteilaufschl&#228;ge</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ersatz-der-in-einer-markengebundenen-vertragswerkstatt-anfallenden-fiktiven-reparaturkosten-anspruch-auf-ersatzteilaufschlge/17/03/2008/97/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ersatz-der-in-einer-markengebundenen-vertragswerkstatt-anfallenden-fiktiven-reparaturkosten-anspruch-auf-ersatzteilaufschlge/17/03/2008/97/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 Mar 2008 23:40:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[DAV]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzteilaufschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Markenbindung]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenverrechnungssätze]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragswerkstatt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/ersatz-der-in-einer-markengebundenen-vertragswerkstatt-anfallenden-fiktiven-reparaturkosten-anspruch-auf-ersatzteilaufschlge/recht/verkehrsrecht/2008/03/17/97/</guid>
		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten - Anspruch auf Ersatzteilaufschläge"]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://verkehrsanwaelte.de/">Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein</a> informiert &#252;ber eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema &quot;Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten &#8211; Anspruch auf Ersatzteilaufschl&#228;ge&quot;:</p>
<p><span id="more-97"></span></p>
<blockquote><p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main, kommt in seinem Urteil vom 15.02.2008 &#8211; Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 2529/07" title="AG Frankfurt/Main, 15.02.2008 - 31 C 2529/07">31 C 2529/07</a>-23 &#8211; zu der Auffassung, dass der Gesch&#228;digte auch bei einer fiktiven Abrechnung sich nur dann auf eine g&#252;nstigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn es sich um eine andere Fachwerkstatt mit Markenbindung zum gleichen Hersteller handelt, die dem Gesch&#228;digten ohne weiteres zug&#228;nglich ist und g&#252;nstigere Stundenverrechnungss&#228;tze, als im Gutachten angef&#252;hrt, fordert. Das Amtsgericht Frankfurt ist ferner der Meinung, dass der Gesch&#228;digte, auch ohne konkreten Nachweis des Entstehens, Anspruch auf die im Sachverst&#228;ndigengutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschl&#228;ge hat.     <br /><a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news06_2008_punkt3.pdf">http://verkehrsanwaelte.de/news/news06_2008_punkt3.pdf</a>, PDF-Datei (600 KB)</p>
<p>Alle Angaben ohne Gew&#228;hr und Anspruch auf Vollst&#228;ndigkeit.     <br />&#169;2008 AG Verkehrsrecht im DAV</p>
</blockquote>
<p>Zur Internetseite <a href="http://verkehrsanwaelte.de/">verkehrsanwaelte.de</a></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:5b3e56dd-2237-4e3d-9f66-6ad49a0111e4" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Abrechnung" rel="tag"> Abrechnung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/DAV" rel="tag"> DAV</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Ersatzteilaufschl%c3%a4ge" rel="tag"> Ersatzteilaufschl&#228;ge</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Fachwerkstatt" rel="tag"> Fachwerkstatt</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Markenbindung" rel="tag"> Markenbindung</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Reparaturkosten" rel="tag"> Reparaturkosten</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Sachverst%c3%a4ndigengutachten" rel="tag"> Sachverst&#228;ndigengutachten</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Stundenverrechnungss%c3%a4tze" rel="tag"> Stundenverrechnungss&#228;tze</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Urteil" rel="tag"> Urteil</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Verkehrsrecht" rel="tag"> Verkehrsrecht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Vertragswerkstatt" rel="tag"> Vertragswerkstatt</a></div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH-Urteil Bedeutung der Angabe &quot;Unfallsch&#228;den lt Vorbesitzer Nein&quot; beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh&#228;ndler</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/bgh-urteil-bedeutung-der-angabe-unfallschden-lt-vorbesitzer-nein-beim-kauf-eines-gebrauchtwagens-von-einem-fahrzeughndler/13/03/2008/64/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/bgh-urteil-bedeutung-der-angabe-unfallschden-lt-vorbesitzer-nein-beim-kauf-eines-gebrauchtwagens-von-einem-fahrzeughndler/13/03/2008/64/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Mar 2008 01:40:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Beschaffenheitsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Laufleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Minderwert]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachmangel]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=64</guid>
		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 &#8211; VIII ZR 253/05 - Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (&#167; 434 BGB). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&#228;ger erwarb von der Beklagten, einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0051/08">BGH, Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 &#8211; VIII ZR 253/05 -</a></p>
<p>Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a> BGB).</p>
<p><span id="more-64"></span><br />
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl&#228;ger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-H&#228;ndlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 &#8364;. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik &quot;Unfallsch&#228;den lt. Vorbesitzer&quot; mit &quot;Nein&quot; ausgef&#252;llt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Ma&#223;gabe angekauft. Als der Kl&#228;ger das Fahrzeug im August 2004 ver&#228;u&#223;ern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kl&#228;ger hat den R&#252;cktritt vom Kaufvertrag erkl&#228;rt. Mit der Klage hat er R&#252;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R&#252;ckgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
</p>
<p>Die vom Senat zugelassene Revision des Kl&#228;gers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist.</p>
<p>Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe &quot;Unfallsch&#228;den lt. Vorbesitzer: Nein&quot; konnte der Kl&#228;ger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsm&#228;&#223;ig bindender Weise die Haftung f&#252;r die Richtigkeit der Angabe &#252;bernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug m&#246;glicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines m&#246;glichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug m&#246;glicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam w&#228;re, wenn es sich um einen Verbrauchsg&#252;terkauf (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">474</a> Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzul&#228;ssige Umgehung der Bestimmung des &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">475</a> Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein k&#246;nnte, wonach sich der Verk&#228;ufer auf einen Ausschluss des M&#228;ngelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann.</p>
<p>Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der K&#228;ufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umst&#228;nde vorliegen, im Sinne von &#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als &quot;Bagatellsch&#228;den&quot; gekommen ist. &quot;Bagatellsch&#228;den&quot; sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringf&#252;gige, &#228;u&#223;ere (Lack-)Sch&#228;den, nicht dagegen andere (Blech-)Sch&#228;den, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.</p>
<p>Dem R&#252;cktritt des Kl&#228;gers steht nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherf&#252;llung durch Nachbesserung aufgefordert hat, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, ist nicht behebbar (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">326</a> Abs. 5 BGB).</p>
<p>Die Entscheidung des Rechtsstreits h&#228;ngt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kl&#228;ger nicht zum R&#252;cktritt berechtigen w&#252;rde (&#167; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies w&#228;re der Fall, wenn &#8211; wie der gerichtliche Sachverst&#228;ndige in erster Instanz angegeben hat &#8211; nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 &#8364; verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 &#8364; w&#228;re dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kl&#228;ger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverst&#228;ndigen 3.000 &#8364; betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0051/08">Urteil vom 12. M&#228;rz 2008 &#8211; VIII ZR 253/05</a></p>
<p>Siehe auch: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=43094&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.3.2008 &#8211; VIII ZR 253/05 -</a></p>
<p>LG Osnabr&#252;ck &#8211; 3 O 3405/04 &#8211; Urteil vom 15. April 2005</p>
<p>OLG Oldenburg &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 106/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 106/05</a> &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2005</p>
<p>Karlsruhe, den 12. M&#228;rz 2008</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs   <br />76125 Karlsruhe    <br />Telefon (0721) 159-5013    <br />Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Das sogenannte &quot;Porsche-Urteil&quot; des BGH &#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 20:38:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230; ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte: Das sogenannte Porsche-Urteil: BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02 Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte: </p>
<p>Das sogenannte <a href='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/03/porsche-urteil.pdf' title='porsche-urteil.pdf'>Porsche-Urteil</a>: </p>
<p>BGH, Urteil vom 29. April 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 398/02" title="BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02: Schadensersatzrecht - Fiktive Reparaturkosten: Stundenverrechnu...">VI ZR 398/02</a></p>
<p>Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.</p>
<p>Volltext: <a href='http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/03/porsche-urteil.pdf' title='porsche-urteil.pdf'>Porsche-Urteil, BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02</a></p>
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		<title>Zur Kostenerstattungspflicht des Sozialamts nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Mar 2008 16:33:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten &#8220;Vorverfahren&#8221;. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten &#8220;Vorverfahren&#8221;. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren von Schuldnern, auch im zivilrechtlichen Bereich, wenn dann behauptet wird, man sei doch von Anfang an bereit gewesen, dem Begehren des Anspruchstellers zu entsprechen und einer kostenträchtigen anwaltlichen Vertretung habe es doch eigentlich gar nicht bedurft. Hier nun dazu das Urteil des Sozialgerichts Berlin &#8230;<span id="more-47"></span></p>
<p>Ausfertigung</p>
<p>Sozialgericht Berlin </p>
<p>verkündet am 20. Februar 2008 </p>
<p>Az.: S 88 SO 2531/07</p>
<p>Im Namen des Volkes </p>
<p>Urteil</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn F. K.,<br />
T. Str., Berlin,<br />
vertr.d.d. Betreuer<br />
1) B. K., T. Str., Berlin,<br />
und<br />
2) M. K., T. Str., Berlin,<br />
- Kläger -</p>
<p>Prozessbevollmächtigter:<br />
Rechtsanwalt Klaus-Günter Salewski,<br />
Senftenberger Ring 76, 13435 Berlin, Gz.: &#8230;</p>
<p>gegen</p>
<p>Land B.,<br />
vertreten durch d. Bezirksamt R. von B.,<br />
Abt. &#8230;, &#8230;,<br />
E.-damm, Berlin, Gz.: &#8230;,<br />
- Beklagter -</p>
<p>hat die 88. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch die Richterin am Sozialgericht S. sowie den ehrenamtlichen Richter B. und die ehrenamtliche Richterin W. für Recht erkannt:</p>
<p>Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren notwendig war.</p>
<p>Der 1986 geborene Kläger ist wegen &#8230; schwerbehindert und steht seit Oktober 2004, zuletzt aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht Wedding vorn 24. April 2007, unter Betreuung seiner Eltern. Der 1948 geborene Vater und die 1954 geborene Mutter des Klägers waren als Beamte (BesGr. A .. bzw. A..) bei der &#8230; beschäftigt und sind seit 1999 bzw. 2001 pensioniert. Für die Zeit von Mitte Dezember 2005 bis Mitte Juni 2006 übernahm der Beklagte für den Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe für &#8230; behinderte Menschen bei ambulanter Betreuung in Form des betreuten Einzelwohnens im Umfang von 12 Wochenstunden. In der Zeit von Mitte Juni 2006 bis Ende Juni 2007 übernahm er dieselben Kosten im Umfang von 20 Wochenstunden.</p>
<p>Am 6. Juni 2007 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Betreuer, Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte forderte die Betreuer mit Schreiben vom 8. Juni 2007 auf, zunächst einen Antrag auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Ausreichen würde eine kurze Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, dass sich am Sachverhalt seit 2005 nichts geändert habe. Der Kläger würde dann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII erhalten. Die Betreuer stellten einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord und erhielten für Ende Juni 2007 eine Einladung zur Berufsberatung für den Kläger. Mit Schreiben von 13. Juli 2007 bat der Beklagte die Betreuer um die Übersendung des Fachausschussprotokolls, da dem Vorgang zu entnehmen sei, dass in der Vergangenheit eine Integration in eine Werkstatt für behinderte Menschen gescheitert sei. Ohne ein entsprechendes Fachausschussprotokoll könnten keine Leistungen nach dem 3. Kapitel und nach dem 4. Kapitel SGB XII gewährt werden. In diesem Fall müsste ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Bis zum 15. August 2008 übernahm der Beklagte weiterhin die Kosten der Eingliederungshilfe. Für die Zeit vom 16. August 2007 bis Mitte Februar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger die Kosten der Eingliederungshilfe im Umfang von 11 Wochenstunden und bis Ende August 2008 die Kosten der Eingliederungshilfe bei ambulanter Betreuung in der Wohngemeinschaft S. Straße nach der Hilfebedarfsgruppe 3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilten die Betreuer des Klägers mit, dass ein Antrag auf eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben gestellt worden sei. Dem Schreiben fügten sie verschiedene Schreiben der U. S. E. GmbH (U.S.E. gGmbH) bei, wobei sie diese als die „gewünschten Fachausschussprotokolle&#8221; bezeichneten. Ein Mitarbeiter der U.S.E. gGmbH erklärte auf telefonische Nachfrage des Beklagten, dass kein Fachausschussprotokoll für den Kläger vorliege, weil der Fachausschuss nicht getagt habe.</p>
<p>Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 lehnte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab. Zwar gelte die Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt für behinderte Menschen als Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung und löse insoweit einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus. Ein Fachausschuss habe jedoch nicht getagt, so dass kein Nachweis darüber vorliege, dass der Kläger voll erwerbsgemindert sei. Der Kläger müsse einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.</p>
<p>Der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, erhob am 15. August 2007 Widerspruch und beantragte zugleich, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren festzustellen. Er machte geltend, dass aufgrund der im bisherigen Verfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen evident sei, dass der Kläger voll erwerbsgemindert sei. Darüber hinaus hätte im Falle des offenbar fehlenden Fachausschussprotokolls der Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen ersucht werden müssen. Diese Entscheidung sei im Kontext mit der Übernahme von Kosten der Eingliederung für eine lediglich ambulante Betreuung zu sehen. Da der Umzug des Klägers in die Wohngemeinschaft bereits zum 15. August 2007 stattfinden sollte, so dass insoweit für ihn Kosten anfielen, sei die Sache nunmehr eilbedürftig. Mit weiteren Widersprüchen vom selben Tag wandte sich der Kläger, ebenfalls anwaltlich vertreten, gegen die Übernahme von Kosten lediglich für eine ambulante und nicht der stationären Eingliederungshilfe sowie die Verpflichtung zum Einkommenseinsatz als Beitrag zu den Kosten der Eingliederungshilfe. Die U.S.E. gGmbH übersandte am 17. August 2007 den Fachausschussbericht und die Beschlussfassung zu dem Kläger vom 14. Juni 2005 an den Beklagten.</p>
<p>Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin half dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Juli 2007 angesichts des zwischenzeitlich übersandten Fachausschussberichts durch Bescheid von 27. August 2007 ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens das Land Berlin trage. Zugleich stellte er fest, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für nicht erforderlich gehalten werde, da es sich nicht um eine außergewöhnliche Sach- und Rechtslage handelte. Die Sachverhaltsaufklärung sei vom Sozialhilfeträger betrieben worden. Die Betreuer hätten aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihres Intellekts zumindest an der Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Am 20. August 2007 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 88 SO 2531/07 ER). Mit Bescheid vom 31. August 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung.</p>
<p>Mit der am 27. September 2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. Es seien Kosten in Höhe von 305,60 Euro nebst Zinsen entstanden. Er meint, das Nichtvorliegen eines Fachausschussprotokolls hätte nicht als Grund für die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung dienen dürfen. Die zuständige Fallmanagerin habe es auch nach einem Telefonanruf der Betreuer abgelehnt, den Grundsicherungsantrag im Falle des Fehlens eines Fachausschussprotokolls positiv zu bescheiden. Angesichts des bevorstehenden Umzugs des Klägers in die betreute Wohneinrichtung sei Eile geboten gewesen.</p>
<p>Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides voni 27. August 2007 zur Feststellung zu verpflichten, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.</p>
<p>Er hält die Zuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren weiterhin nicht für notwendig, weil keine schwierigen oder umfangreichen Rechtsfragen strittig gewesen seien.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die zulässige Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteile vom 31. Mai 2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 78/04 R" title="BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R">B 6 KA 78/04 R</a> und vom 20. November 2001, B 1 KR 21/OOR, jeweils zitiert nach Juris) gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html">54</a> Abs. 1 Satz 1 Variante 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html" title="&sect; 63 SGB X: Erstattung von Kosten im Vorverfahren">63</a> des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattungspflicht und Kostenfestsetzung im sogenannten isolierten Vorverfahren, also in einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/62.html" title="&sect; 62 SGB X: Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte">62</a> SGB X, an das sich in Bezug auf die Hauptsache kein gerichtliches Verfahren anschließt. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html" title="&sect; 63 SGB X: Erstattung von Kosten im Vorverfahren">63</a> Abs. 3 SGB X verpflichtet die Behörde, im Falle eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchs eine Kostengrundentscheidung zu treffen und darin auch zu bestimmen, ob die gegebenenfalls erfolgte Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Letzteres hat der Beklagte im konkreten Fall zu Unrecht verneint. Zwar wird im verwaltungsinternen Vorverfahren anders als im gerichtlichen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nach der Anordnung des Gesetzgebers nicht im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung stets als notwendig erachtet (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html">193</a> Abs. 3 SGG bzw. § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/162.html">162</a> Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Begriff des Vorverfahrens bezeichnet insoweit den Verfahrensabschnitt, der mit der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs ins Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/62.html" title="&sect; 62 SGB X: Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte">62</a> Abs. 1 SGB X beginnt und entweder durch Abhilfe oder durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: März 1995, § 62 SGB X Rdnr. 9 sowie 63 SGB X Rdnr. 6).</p>
<p>Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten es im konkreten Einzelfall für erforderlich halten durfte, in diesem Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (sog. ex-ante-Sicht, vgl. BSG, Beschluss vom 29. September 1999, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 6 KA 30/99" title="BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 30/99 R">B 6 KA 30/99</a> B, zitiert nach Juris). Dies ist der Fall, wenn schwierige Sachfragen oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient. Die Frage, die sich den Betreuern des schwerbehinderten Klägers im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts stellte, war, ob der Kläger nach den Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/41.html" title="&sect; 41 SGB XII: Leistungsberechtigte">41</a> ff. SGB XII grundsicheiungsberechtigt wäre, wenngleich der vom Beklagten angeforderte Fachausschussbericht im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/45.html" title="&sect; 45 SGB XII: Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung">45</a> Abs. 1 Nr. 2 SGB XII offenbar nicht beigebracht werden konnte, oder ob ein Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen wäre, obgleich auch die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass der Kläger nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelhar wäre. Nachdem die den Kläger betreuenden Eltern bei der Agentur für Arbeit den geforderten Förderungsantrag gestellt, die für sie erreichbaren Unterlagen auch in Bezug auf die seinerzeitige Integrationsmaßnahme in der Werkstatt für Behinderte der U.S.E. gGmbH vorgelegt hatten, und insoweit aus ihrer Sicht in dem vom Beklagten geforderten Umfang das Verfahren gefördert hatten, ist davon auszugehen, dass sich in dieser Situation zumal eine Entscheidung angesichts des bevorstehenden Umzugs des Klägers drängte — auch ein anderer Bürger in der Lage der Betreuer vernünftigerweise anwaltlicher Hilfe bedient hätte. Denn zu diesem Zeitpunkt erschien die Durchführung des Widerspruchsverfahrens aus der Warte der Betreuer auch unter Berücksichtigung ihrer aufgrund der langen Betreuung ihres Sohnes erworbenen Erfahrungen weder rechtlich noch tatsächlich einfach. Den Betreuern kann auch objektiv nicht vorgehalten werden, sie hätten zu der Sachverhaltsermittlung nicht in dem gebotenen Umfang beigetragen. Denn abgesehen davon, dass diese kurzfristig alle für sie und seinerzeit auch für den Beklagten erreichbaren Unterlagen der U.S.E. gGmbH kurzfristig beigebracht hatten, ermittelt die Behörde nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html" title="&sect; 20 SGB X: Untersuchungsgrundsatz">20</a> SGB X den Sachverhalt von Amts wegen. Da sich die Beantwortung der eingangs genannten Frage für die sachunkundigen Betreuer nunmehr als so schwierig — zumal nicht nur Tatsachen, sondern auch Rechtsfragen im Streit standen — und andererseits eilbedürftig erwies, war es nicht mehr geboten, sich mit der Verwaltung ohne rechtlichen Beistand auseinanderzusetzen, so dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts antragsgemäß festzustellen war.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html">193</a> Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.</p>
<p>Die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> Abs. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/144.html">144</a> Abs. 2 SGG nicht vorliegen, insbesondere die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.</p>
<p>Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu, weil sie vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.<br />
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.<br />
Die Berufung ist zuzulassen, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat<br />
oder<br />
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht<br />
oder<br />
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.</p>
<p>Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils heim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist vorn drei Monaten.</p>
<p>S. Richterin am Sozialgericht<br />
Ausgefertigt:<br />
Berlin, den &#8230;</p>
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<hr /></div>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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<hr /></div>
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		<title>Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfallentsch&#228;digung</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/rechtsprechung-zum-thema-nutzungsausfallentschdigung/28/02/2008/40/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 18:25:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachtenbasis]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungswille]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkostenbasis]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[28.02.2008 Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen: &#8220;(&#8230;) Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>28.02.2008</p>
<p>Kollege RA Melchior berichtet am 08.02.2008 im Unfall-Blog über aktuelle und ältere Rechtsprechung des BGH, des Kammergerichts und des Landgerichts Schwerin zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und der Regulierungspraxis diverser Versicherungen:</p>
<p>&#8220;(&#8230;)</p>
<blockquote><p>Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1966, 1260" title="BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64">NJW 1966, 1260</a>) anders gesehen:</p>
<blockquote><p>Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 40, 345" title="BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62">BGHZ 40, 345</a> [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 271/64" title="BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64">VI ZR 271/64</a> – 15.04.66]</p></blockquote>
<p>Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 S 155/06" title="LG Schwerin, 23.01.2008 - 6 S 155/06">6 S 155/06</a> vom 23.o1.2008):</p>
<blockquote><p>Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).</p></blockquote>
<p>Na also!</p>
<p>Nachtrag: vgl. hierzu auch aktuell das KG in DAR 2008, 87:</p>
<blockquote><p>Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) anhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch die unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist.</p></blockquote>
</blockquote>
<p>(&#8230;)&#8221;</p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://www.unfall-recht.info/nutzungswille-erforderlich/">Hier &#8230;!</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.unfall-recht.info/nutzungswille-erforderlich/">www.unfall-recht.info</a><br />
<span id="more-40"></span><br />
Zum gleichen Thema siehe auch noch<br />
den Beitrag des Kollegen <a href="http://www.blogger.com/profile/02221052527869694586">Rolf Jürgen Franke</a> vom 30.11.2007 in den <a href="http://rafranke.blogspot.com/">&#8220;Lichtenrader Notizen&#8221;</a>:<br />
&#8220;Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht&#8221;<br />
zu einem <a href="http://rafranke.blogspot.com/www.justiz.rlp.de">Urteil des Landgerichts Koblenz, 5. Zivilkammer, vom 19.11.2007 5 O 351/07</a>:<br />
<a href="http://rafranke.blogspot.com/2007/11/nutzungsausfall-und-schadensminderungsp.html">hier &#8230;</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspr&#252;che des K&#228;ufers beim R&#252;cktritt vom Autokauf wenn der Fahrzeugh&#228;ndler das Altfahrzeug des K&#228;ufers &#252;bernommen und einen daf&#252;r noch laufenden Kredit abgel&#246;st hat</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/anspruche-des-kaufers-beim-rucktritt-vom-autokauf-wenn-der-fahrzeughandler-das-altfahrzeug-des-kufers-bernommen-und-einen-dafr-noch-laufenden-kredit-abgelst/23/02/2008/22/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/anspruche-des-kaufers-beim-rucktritt-vom-autokauf-wenn-der-fahrzeughandler-das-altfahrzeug-des-kufers-bernommen-und-einen-dafr-noch-laufenden-kredit-abgelst/23/02/2008/22/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Feb 2008 14:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Inzahlungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[rückgängigmachung des vertrags]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Karlsruhe, den 20. Februar 2008 Der BGH stärkt die Rechte gewerblicher Autohändler bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen, wenn der Käufer die Erstattung des Wertes eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeuges verlangt: Nach der Rechtsprechung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe, den 20. Februar 2008</p>
<p>Der BGH stärkt die Rechte gewerblicher Autohändler bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen, wenn der Käufer die Erstattung des Wertes eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeuges verlangt:</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags <u>nicht</u> den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern <u>nur</u> den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach dem am 20.02.2008 verkündeten Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH auch dann an, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.</p>
<p>Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:<span id="more-22"></span></p>
<p>Weiterlesen? <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=42833&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Hier!&#8230;</a></p>
<p>BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 334/06" title="BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06: Kaufrecht - Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens">VIII ZR 334/06</a><br />
LG Berlin &#8211; 33 O 55/05 &#8211; Urteil vom 7. Juni 2006<br />
KG Berlin &#8211; 26 U 175/06 &#8211; Urteil vom 15. November 2006</p>
<p>Zeitablauf:<br />
Herbst 2003: Fahrzeugbestellung<br />
November 2004: Rücktritt vom Kaufvertrag<br />
Juni 2006: Urteil des Landgerichts Berlin<br />
November 2006: Urteil des Kammergerichts<br />
Februar 2008: Urteil des BGH<br />
Summe: Rund 5 (fünf!) Jahre, 2003 bis 2008</p>
<p>Fundstelle: Berliner Morgenpost, Ausgabe &#8220;offline&#8221;, (also die klassische Zeitung am Frühstückstisch) vom 23.02.2008, Seite &#8220;A(uto)1&#8243;</p>
<p>Siehe auch: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=42833&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Pressemitteilung des BGH</a></p>
<p>und das Urteil selbst: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=42834&amp;pos=1&amp;anz=204">Die Entscheidung ist wohl am 23.02.2008 noch nicht im Wortlaut veröffentlicht!</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entscheidung zu Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten &#8211; Kein Anscheinsbeweis f&#252;r Zugang von Verwaltungsakten</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/entscheidung-zu-fragen-des-zugangs-von-verwaltungsakten-kein-anscheinsbeweis-fur-zugang/23/02/2008/20/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Feb 2008 01:29:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Behörde]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 122 Abs.2 S.1 Nr.1 AO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=20</guid>
		<description><![CDATA[Berlin, den 23.02.2008 Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 23.02.2008</p>
<p>Mit seinem Urteil vom 29.10.2007 hatte das Hessische Finanzgericht Gelegenheit, einmal umfassend die Rechtslage in Zusammenhang mit Fragen des Zugangs von Verwaltungsakten zu prüfen und die Rechtsprechung dazu darzustellen. Das Urteil erscheint insoweit praxisrelevant, als doch immer wieder Fälle vorkommen, in denen streitig ist, ob überhaupt und ggfs. wann ein Verwaltungsakt zugegangen ist, wovon ja insbesondere der Lauf von Widerspruchsfristen abhängt. Nach dieser Entscheidung dürften Behörden in Zukunft wohl nicht umhin kommen, sämtlche rechtsmittelfähigen Bescheide förmlich zuzustellen!</p>
<p>Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht unter anderem Bezug auf Rechtsprechung des BFH, wonach der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen beruht, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch &#8220;abrollen&#8221;. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich!</p>
<p>Fundstelle: <a href="http://log.handakte.de/">http://log.handakte.de/</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/eb6f604cc9304823c12573d70031795c?OpenDocument">http://web2.justiz.hessen.de &#8230;</a></p>
<p>Schlagworte: Verwaltungsakt , Zugang<br />
zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">122</a> Abs.2 S.1 Nr.1 AO (Abgabenordnung)<br />
Orientierungssatz/-hilfe: Zugang eines Verwaltungsakts</p>
<p><span id="more-20"></span></p>
<p>Kassel, den 29.10.2007</p>
<p>HESSISCHES FINANZGERICHT<br />
Urteil vom 29.10.2007, (rechtskräftig!)<br />
Geschäftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 523/05" title="FG Hessen, 29.10.2007 - 3 K 523/05">3 K 523/05</a></p>
<p>(&#8230;)<br />
Tatbestand:<br />
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Bescheid zugegangen ist, durch den die Beklagte (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt hat, und ob insoweit wegen der Bindungswirkung dieses Ablehnungsbescheids für den davon betroffenen Zeitraum eine spätere Kindergeldfestsetzung ausgeschlossen ist.<br />
(&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgründe:<br />
Die Klage ist begründet.<br />
(&#8230;)</p>
<p>Die Familienkasse hat ihrer ablehnenden Entscheidung zu Unrecht die Annahme zugrunde gelegt, der Bescheid vom 07.01.2004 sei dem Kläger tatsächlich zugegangen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">122</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid), der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.</p>
<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Nachweis des Zugangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis (vgl. Urteil vom 14.03.1989 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 75/85" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">VII R 75/85</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1989, 534" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">BStBl II 1989, 534</a>).</p>
<p>Wie der BFH in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegt hat, beruht der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch „abrollen“. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Im Übrigen kommt es unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Gerade angesichts des Gesetzeswortlauts kann von dem (potentiellen) Empfänger nicht verlangt werden, einen anderen als den (angeblich) typischen Geschehensablauf darzulegen.</p>
<p>Wie der BFH in dem vorgenannten Urteil weiter ausgeführt hat, können allerdings bestimmte Verhaltensweisen, die der Empfänger längere Zeit nach Absendung des Bescheids an den Tag gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles berücksichtigt werden. In diese Gesamtwürdigung ist dann auch die allgemeine Lebenserfahrung einzubeziehen, dass ein nachweislich abgesandtes Schriftstück den Empfänger mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich erreicht. Aufgrund der verschiedenen Indizien muss das Gericht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/96.html">96</a> Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Tatsache des Zugangs mit so hoher Wahrscheinlichkeit als festgestellt ansehen, dass kein vernünftiger Mensch mehr zweifelt (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 96 Tz. 66).</p>
<p>Als gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs hat der BFH die Tatsache gewertet, dass der als Empfänger benannte Beteiligte sich mit seiner Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangen, im Widerspruch zu früheren Äußerungen gesetzt hat. So hatte in dem Fall des BFH-Urteils vom 14.01.1992 VII R 112/89 (BFH/NV 1992, 365) der dortige Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst vortragen lassen, bei der Bekanntgabe des streitigen Haftungsbescheids sei die Zustellungsvollmacht nicht beachtet worden; erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte er geltend gemacht, der Haftungsbescheid sei ihm überhaupt nicht zugegangen. In dem Fall des BFH-Urteils vom 03.03.1993 II R 11/90 (BFH/NV 1994, 141) hatte der dortige Kläger sich mit dem Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid gewandt, in dem die damals gültige Vergünstigung für sog. Zweifamilienhäuser abgelehnt worden war; dazu hatte er zunächst geltend gemacht, in dem maßgebenden Einheitswertbescheid sei zu Unrecht die Grundstücksart „Einfamilienhaus“ festgestellt worden; erst später hatte er behauptet, der genannte Einheitswertbescheid sei ihm nicht zugegangen. Demgegenüber hat der BFH es abgelehnt, ein rein passives Verhalten des betroffenen Beteiligten als geeignetes Indiz für den von der Behörde geltend gemachten Zugang anzusehen. So hat er beispielsweise in dem Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1989, 534" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">BStBl II 1989, 534</a> ausgeführt, es reiche nicht aus, dass der Steuerpflichtige über den Zeitraum von fünf Jahren mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, den Nichtzugang des betreffenden Steuerbescheids geltend zu machen. Des Weiteren hat es der BFH abgelehnt, zugunsten der Behörde irgendwelche Beweiserleichterungen zuzulassen für den Fall, dass (etwa aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen) der Zugang eines behördlichen Schriftstücks bei normalem Postlauf nicht gewährleistet ist. Hierzu hat er in dem Urteil vom 15.09.1994 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 31/94" title="BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94">XI R 31/94</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1995, 41" title="BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94">BStBl II 1995, 41</a>) dargelegt, mit dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">122</a> Abs. 2 AO sei es nicht vereinbar, wenn verlangt werde, dass der (potentielle) Empfänger substantiierte Angaben über die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs mache. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen vermag sich das Gericht nicht die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/96.html">96</a> FGO erforderliche Überzeugung zu verschaffen, der Bescheid vom 07.01.2004 sei dem Kläger tatsächlich zugegangen. Dabei hält es insbesondere die Tatsachen, auf die Familienkasse ihre Rechtsauffassung stützt, nicht für ausreichend. Die Familienkasse macht geltend, innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten seien insgesamt drei Poststücke (zwei Schreiben sowie der hier betroffene Bescheid) an den Kläger abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass alle diese Sendungen nicht angekommen seien. Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1989, 534" title="BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85">BStBl II 1989, 534</a> nicht zulässig.</p>
<p>Des Weiteren trägt die Familienkasse vor, der Kläger habe Probleme mit der Postzustellung in den Raum gestellt, jedoch hierzu keine substantiierten Tatsachenangaben gemacht. Damit verstößt sie gegen den vom BFH in dem Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1995, 41" title="BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94">BStBl II 1995, 41</a> dargelegten Grundsatz, dass in Bezug auf den streitigen Zugang von dem (potentiellen) Empfänger keine substantiierten Angaben über die Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablaufs verlangt werden können. Schließlich beruft sich die Familienkasse für ihre Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.02.1999 V 297/98. Denn die Gesamtwürdigung, die das Finanzgericht Nürnberg in dem dortigen Fall vorgenommen hat, beruht u. a. auf Indizien, für die es im Streitfall keine Entsprechung gibt. Das Finanzgericht Nürnberg hat zwar einerseits ausgeführt, es widerspreche „jeder Wahrscheinlichkeit“, dass mehrere Postsendungen einer Behörde in derselben Angelegenheit und in unmittelbarer Folge den Adressaten nicht erreichten. Es hat aber andererseits in dem vorstehenden Zusammenhang auf Widersprüche hingewiesen, die sich aus dem Verhalten des Klägers in einem früheren Zeitraum eine andere Kindergeldsache betreffend ergeben haben. Hierzu hat es dargelegt, der dortige Kläger habe zunächst angegeben, einen Rückforderungsbescheid sowie andere dazugehörigen Vorgänge nicht verstanden zu haben, später habe er dann vortragen lassen, dass er keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe. Im Streitfall ist in Bezug auf das Verhalten des Klägers eine derart offenkundige Widersprüchlichkeit nicht festzustellen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der Zugangsnachweis weder im vorgenannten Urteilsfall noch im hier vorliegenden Streitfall auf die Erwägung gestützt werden, das Vorbringen, dass mehrere Postsendungen, die von derselben Behörde in derselben Angelegenheit und in unmittelbarer zeitlicher Folge an denselben Adressaten gerichtet gewesen seien, diesen nicht erreicht hätten, widerspreche „jeder Wahrscheinlichkeit“.</p>
<p>Das Gericht hat nicht außer Acht gelassen, dass der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt – außer dem Vorbringen des Klägers, die Schreiben vom 25.06.2003 und vom 17.09.2003 sowie der Bescheid vom 07.01.2004 seien ihm nicht zugegangen – eine Reihe weiterer Ungereimtheiten aufweist. So will der Kläger über längere Zeit nicht bemerkt haben, dass die Familienkasse zu irgendeinem Zeitpunkt vor 2003 die Kindergeldzahlung eingestellt hat. Des Weiteren will er erst nach einem Zeitraum von über einem Jahr zu der Erkenntnis gekommen sein, dass der Kindergeldantrag, den er am 23.06.2003 gestellt hatte, noch nicht beschieden sein könnte. All diese Ungereimtheiten sind jedoch nicht mit den Verhaltensweisen zu vergleichen, in denen der BFH und auch das Finanzgericht Nürnberg einen offenkundigen Widerspruch zu der Behauptung gesehen haben, der betreffende Bescheid sei nicht zugegangen. Vielmehr sind die vorgenannten Umstände im Sinne eines passiven Verhaltens zu würdigen, bei dem es der BFH abgelehnt hat, die Regeln des Indizienbeweises anzuwenden. Allein aus der Tatsache, dass angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles nicht unerhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestehen, kann der hier erforderliche Zugangsnachweis abgeleitet werden.<br />
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<p>Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<title>Urteil des BGH zum Anspruch des Verk&#228;ufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des K&#228;ufers</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2008 03:06:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Karlsruhe, den 23. Januar 2008 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe, den 23. Januar 2008</p>
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.<span id="more-17"></span></p>
<p>Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.</p>
<p>BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 246/06" title="BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06: Kaufrecht - Schadensersatz bei unberechtigtem Mangelbeseitigu...">VIII ZR 246/06</a><br />
(AG Peine &#8211; Urteil vom 12. April 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 C 370/04" title="AG Peine, 12.04.2006 - 18 C 370/04">18 C 370/04</a>;<br />
LG Hildesheim &#8211; Urteil vom 11. August 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 S 136/06" title="LG Hildesheim, 11.08.2006 - 7 S 136/06">7 S 136/06</a>)</p>
<p>Quelle: Presseerklärung des BGH, vollständiger Wortlaut <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=42499&amp;pos=17&amp;anz=33&amp;Blank=1">hier &#8230;</a></p>
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		<title>Urteil des BGH zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/bgh-urteil-vom-16-januar-2008-viii-zr-22206/17/01/2008/18/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jan 2008 03:21:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Karlsruhe, den 16. Januar 2008 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe, den 16. Januar 2008</p>
<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html" title="&sect; 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels">536a</a> Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html" title="&sect; 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels">536a</a> Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.<span id="more-18"></span></p>
<p>BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 222/06" title="BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06: Mietrecht - Selbstbeseitigung eines Mangels: Ersatzanspruch d...">VIII ZR 222/06</a></p>
<p>(AG Recklinghausen &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=52 C 263/04" title="AG Recklinghausen, 19.12.2005 - 52 C 263/04">52 C 263/04</a> &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2005;<br />
LG Bochum &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 S 350/05" title="LG Bochum, 04.07.2006 - 11 S 350/05">11 S 350/05</a> &#8211; Urteil vom 14. Juli 2006)</p>
<p>Quelle: Presseerklärung des BGH</p>
<p>Vollständiger Wortlaut <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0010/08">hier &#8230;</a></p>
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		<title>Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 22:28:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[20. Dezember 2007 Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften &#8211; die sogenannten &#8220;Jobcenter&#8221; &#8211; sind mit der Verfassung nicht vereinbar! Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007 Urteil vom 20. Dezember 2007 Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>20. Dezember 2007</p>
<p>Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften &#8211; die sogenannten &#8220;Jobcenter&#8221; &#8211; sind mit der Verfassung nicht vereinbar!</p>
<p>Bundesverfassungsgericht</p>
<p>- Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007</p>
<p>Urteil vom 20. Dezember 2007<br />
Geschäftszeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2433/04" title="BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04">2 BvR 2433/04</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2434/04" title="BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04">2 BvR 2434/04</a></p>
<p>Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (&#8220;Hartz IV&#8221;) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/44b.html" title="&sect; 44b SGB II: Gemeinsame Einrichtung">44b</a> SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. <span id="more-15"></span></p>
<p>weiterlesen<br />
<a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html">hier &#8230;</a></p>
<p>siehe dazu auch &#8230;<br />
<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html">Das vollständige Urteil: BVerfG, 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007</a></p>
<p>Quelle:<br />
<a href="http://www.bverfg.de">Bundesverfassungsgericht</a></p>
<p>Siehe dazu auch den Beitrag <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil_aid_230369.html">&#8220;Rolle rückwärts bei Hartz IV&#8221;</a> bei <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/urteil_aid_230369.html">Focus.de</a>.</p>
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<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<title>Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erkl&#228;rung zur &#196;nderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, f&#252;hrt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-neukolln-urteil-vom-12032004-az-14-c-2303/13/03/2004/6/</link>
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		<pubDate>Sat, 13 Mar 2004 00:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbevollmächtigter]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht - Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 1357 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 535 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Neukölln, den 12.03.2004 Das Amtsgericht Neukölln hat mit seinem Urteil vom 12. März 2004 entschieden: Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter. Die Regelung im Mietvertrag über die Vertretung der Mieter kann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neukölln, den 12.03.2004</p>
<p>Das Amtsgericht Neukölln hat mit seinem Urteil vom 12. März 2004 entschieden:<br />
Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter.<br />
Die Regelung im Mietvertrag über die Vertretung der Mieter kann, da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, wirksam nur zu einer Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Erklärungen führen, nicht jedoch zu einer Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/9.html" title="&sect; 9 AGBG: Generalklausel">9</a> AGBG, da sonst die Mieter durch den Formularmietvertrag unangemessen benachteiligt würden.<br />
Eine gegenseitige Vertretungsbefugnis der Mieter als Eheleute nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html" title="&sect; 1357 BGB: Gesch&auml;fte zur Deckung des Lebensbedarfs">1357</a> BGB ist nicht gegeben, da es sich bei einer Änderung der Mietstruktur &#8211; ebenso wie bei der Zustimmung zur Mieterhöhung &#8211; wegen der dauerhaften Auswirkung auf Wohnkosten nicht um ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs handelt.<br />
<span id="more-6"></span></p>
<p>Amtsgericht Neukölln</p>
<p>Geschäftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 23/03" title="AG Berlin-Neuk&ouml;lln, 12.03.2004 - 14 C 23/03">14 C 23/03</a></p>
<p>Verkündet am: 12. März 2004</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>In dem Rechtsstreit<br />
Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts Berlin (&#8230;)<br />
- Klägerin -<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (&#8230;)</p>
<p>gegen<br />
1. Frau (&#8230;),<br />
2. Herrn (&#8230;),<br />
beide: (&#8230;) Berlin<br />
- Beklagten -<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte<br />
Klaus-Günter Salewski u. a. Okerstaße 3, 12049 Berlin,</p>
<p>hat das Amtsgericht Neukölln, Abteilung 14<br />
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2004 durch die Direktorin des Amtsgerichts (&#8230;) für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 283,36 EUR (zweihundertdreiundachtzig 36/100 Euro) nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 11,18 EUR und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 4. September 2003 zu zahlen.<br />
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klagepartei zu 9/10 und Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/10.<br />
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.<br />
 </p>
<p>Tatbestand:<br />
 </p>
<p>Die Parteien streiten um offene Mietbeträge für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 und die Berechtigung der Klägerin, Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 1997 &#8211; 1999 gemäß den erstellten Abrechnung zu verlangen.</p>
<p>Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 1. März 1978 die Wohnung im linken Seitenflügel, Erdgeschoß, des Hauses (&#8230;) Berlin. Es werden beide Beklagte im Kopf des Mietvertrages als Mieter genannt; es haben auch beide Beklagte den Mietvertrag unterschrieben. Es wurde eine monatliche Miete in Höhe von 217,00 DM als Inklusivmiete vereinbart. Die Klägerin ist seit 1990 als Eigentümerin des Hauses (&#8230;) in das Mietverhältnis eingetreten.</p>
<p>Mit einem dem Datum nach nicht bezeichneten, an beide Beklagte gerichteten Schreiben der (&#8230;) Hausverwaltungs- GmbH wurde von den Beklagten Zustimmung zur Änderung der Mietstruktur verlangt. Die vorformulierte Zustimmungserklärung</p>
<p>&#8220;Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns damit einverstanden, dass mit Wirkung vom. 01.01.1994 an, DM 122,29 des bisher von mir/uns entrichteten Mietzinses in Höhe von DM 397,98 als Vorauszahlungen auf die. Betriebskosten gem. Anlage 3. § 27 Abs. 1 11 1 11. Berechnungsverordnung gebucht werden.<br />
Zusammensetzung der Miete ab 01. 01. 1994:<br />
Grundmiete                397,98 DM<br />
Betriebskosten           122,29 DM<br />
Heizkostenvorschuss      0,00 DM<br />
Gesamtwarmmiete      520,27 DM&#8221;</p>
<p>wurde ohne weitere Zusätze nur von dem Beklagten zu 2) unterschrieben.</p>
<p>Mit Schreiben der (&#8230;) Hausverwaltungs- GmbH vom 1. 7. 1994 wurden die Beklagten aufgefordert, einer Erhöhung der Kaltmiete auf 417,88 DM zuzustimmen. Eine Zustimmungserklärung wurde von den Beklagten nicht abgegeben. Die Beklagten zahlten jedoch ab September 1994 die erhöhte Grundmiete von 417,88 DM (= 213,66 Euro). Im Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2003 zahlten die Beklagten nur eine Grundmiete von 209,56 Euro, mit Ausnahme des Monats April 2003, in dem keine Mietzahlung erfolgte.</p>
<p>Die Klagepartei trägt vor, die Beklagten hätten mit Wirkung zum 1. 1. 1994 einer Änderung der Mietstruktur zugestimmt Zwar sei die Zustimmung nur von dem Beklagten zu 2) unterzeichnet, dieser habe jedoch die Beklagte zu 1) vertreten. Zumindest sei er Duldungs- oder Anscheinsbevollmächtigter gewesen. Denn der Beklagte zu 2) habe bereits die Zustimmung zur Mieterhöhung vom 12. 3. 1991 für die Beklagte zu 1) mit unterzeichnet Auch sei auf das Mieterhöhungsverlangen vom 1. 7. 1994 hin die erhöhte Grundmiete von 417,88 DM (= 213,66 Euro) von den Beklagten gezahlt worden und dadurch konkludent genehmigt worden. Die Beklagten seien daher verpflichtet, auch für den Zeitraum Januar 2002 &#8211; Juni 2003 eine Grundmiete von monatlich 213,66 Euro zu zahlen. Daraus errechne sich eine Summe offener Mietbeträge von 17 x 4,10 Euro = 69,70 + 213,66 Euro (Juni 03), insgesamt 283,36 Euro. Ferner schuldeten die Beklagten folgende Beträge aus den Betriebskostenabrechnungen<br />
für das Jahr 1997: 736,36 Euro,<br />
für das Jahr 1998: 727,36 Euro und<br />
für das Jahr 1999: 337,95 Euro.<br />
Über die Betriebskosten ordnungsgemäß und wirksam abgerechnet worden.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,<br />
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.085,59 Euro nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 11,18 Euro sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 337,95 Euro ab dem 5. 11. 2000, auf 1.464,28.Euro ab dem 16.. 1. 2003 und auf 283,36 Euro ab dem 4.&#8217;9. 2003 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagten, tragen vor, eine Zustimmung zur Änderung der Mietstruktur sei nicht erteilt worden. Die Zustimmungserklärung sie mit Datum vom 13. 1. 1994 nur von dem Beklagten zu 2) unterzeichnet worden. Dieser habe die Beklagte zu 1) nicht vertreten, er sei auch zur Vertretung nicht bevollmächtigt worden. Dem Mieterhöhungsverlangen vom 1.7.1994 habe keiner der Beklagten zugestimmt. Zwar sei ab dem 1.9.1997 eine Grundmiete von 417,88 DM gezahlt worden, mehr werde von den Beklagten aber auch nicht geschuldet. Vorsorglich würden die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich bestritten. Schließlich werde auch die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten.</p>
<p>Für den Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>
<p>Von der ursprünglich mit Mahnbescheid vom 9. Januar 2003 geltend gemachten Forderung nahm die Kläger mit der Klagebegründung einen Teilbetrag von 92,20 Euro zurück.</p>
<p>Entscheidungsgründe:</p>
<p>Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.</p>
<p>I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation pauschal mit Nichtwissen bestritten haben, ist dies als nicht hinreichend substantiiertes Bestreiten unbeachtlich.<br />
Denn die Klagepartei hat ihre Aktivlegitimation auf ihre Stellung als Eigentümerin des Anwesens gestützt. Die Eigentümerstellung wurde von den Beklagten nicht bestritten.</p>
<p>II. Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung der unstreitig offenen Mieten für den Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2003 in Höhe von insgesamt 283,36 Euro nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">535</a> BGB verlangen. Für diesen Zeitraum monatliche Mieten in Höhe von 213,66 Euro zu schulden haben die Beklagten zugestanden. Auch der Differenzbetrag von insgesamt 283,36 Euro vom Soll zur tatsächlichen Zahlung wie die ausgerechneten Zinsen wurde nicht bestritten.</p>
<p>III. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 1997, 1998 und 1999 gemäß den erstellten Abrechnungen stehen der Klägerin nicht zu. Denn die Klägerin konnte ihre bestrittene Behauptung, es sei im Jahr 1994 eine Änderung der Mietstruktur vereinbart worden &#8211; von der bisherigen Inklusivmiete auf Betriebskostenvorauszahlungen mit kalenderjährlicher Abrechnung, nicht beweisen. Die Zustimmungserklärung vom 13.1.1994 wurde nur von dem Beklagten zu 2) abgegeben, ohne jeglichen auf eine Vertretung der Beklagten zu 1) deutenden Hinweis. Bei einer Mehrheit von Mietern sind jedoch Willenserklärungen von allen Vertragspartnern abzugeben. Soweit die Klägerin angibt, der Beklagte zu 2) habe bei der Abgabe der Zustimmungserklärung die Beklagte zu 1) vertreten und sei dazu auch bevollmächtigt gewesen, konnte er diese bestrittene. Behauptung nicht beweisen. Der Text der Zustimmungserklärung lässt eine Vertretung nicht erkennen. Es wurde die alternative Textvorgabe &#8220;ich/wir&#8221; oder „mich/uns&#8221; nicht durch entsprechende Streichung oder Zusätze zur Klarstellung genutzt. Der vom Vermieter vorformulierte &#8220;Kopf&#8221; der Erklärung, der die beiden Beklagten benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter.<br />
Die Regelung in § 19 Ziffer 2 des Mietvertrages kann, da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, wirksam nur zu einer Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Erklärungen führen, nicht jedoch zu einer Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/9.html" title="&sect; 9 AGBG: Generalklausel">9</a> AGBG, da sonst die Mieter durch den Formularmietvertrag unangemessen benachteiligt würden (vgl. Palandt, BGB, 61.Aufi., Rdnr. 8 zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">535</a> BGB m. w. N.).<br />
Eine gegenseitige Vertretungsbefugnis der Mieter als Eheleute nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html" title="&sect; 1357 BGB: Gesch&auml;fte zur Deckung des Lebensbedarfs">1357</a> BGB ist nicht gegeben, da es sich bei einer Änderung der Mietstruktur &#8211; ebenso wie bei der Zustimmung zur Mieterhöhung &#8211; wegen der dauerhaften Auswirkung auf Wohnkosten nicht um ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs handelt (vgl. Palandt, BGB, 61., Aufl., Rdnr, 14 zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html" title="&sect; 1357 BGB: Gesch&auml;fte zur Deckung des Lebensbedarfs">1357</a> BGB).<br />
Für die Annahme einer Duldungsvollmacht sind keine Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit die Klagepartei diese aus der Erklärung vom 12. 3. 1991 ableiten will, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn in diesem Schreiben hat der Beklagte zu 2) erklärt, mit einer Mieterhöhung nicht einverstanden zu sein. Sofern die Beklagte zu 1) danach tatsächlich &#8211; wie von der Klagepartei vorgetragen &#8211; die erhöhte Miete gezahlt hat, hätte sie gerade im Gegensatz zu der Erklärung des Beklagten zu 2) gehandelt und keinen Anschein für eine Bevollmächtigung gesetzt. Von einer Vertretung kann daher nicht ausgegangen werden.<br />
Darüber hinaus wäre es auch nach dem Inhalt der Erklärung vom 13. 1. 1994 fraglich, ob dies eine wirksame Vereinbarung einer geänderten Mietstruktur darstellt. Denn die vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Erklärung ist in sich widersprüchlich. Dies betrifft sowohl die angegebenen Summen, als auch die Art der Be- und Abrechnung der Betriebskosten. Denn nach dem ersten Satz sollen die 122,29 DM Vorauszahlungen Teil des bisherigen Mietbetrags von 397,98 DM sein, würde sich also eine Grundmiete von 275,69 DM ergeben; ausgewiesen wird dann jedoch eine Grundmiete von 397,88 DM. Auch wird im Text von Betriebskostenvorauszahlung und deren Abrechnung ausgegangen, bei der Darstellung der neuen Miete am Ende der Seite werden die 122,29 DM jedoch nur als Anteil der Betriebskosten bezeichnet, ohne Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Vorauszahlung handelt. Dies ist umso verwirrender, als für Heizkosten sehr wohl ein &#8220;Heizkostenvorschuss&#8221; angegeben wird (hier mit dem Betrag 0&#8217;00 DM).<br />
Da die Klagepartei das Zustandekommen einer Vereinbarung über die geänderte Mietstruktur nicht nachweisen konnte, kann sie Betriebskostennachzahlungen nicht verlangen.<br />
Die über den Betrag von 283,36 Euro hinausgehende Klage war daher abzuweisen.<br />
 </p>
<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92</a> ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Ziffer 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> ZPO.<br />
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.03.2004, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 23/03" title="AG Berlin-Neuk&ouml;lln, 12.03.2004 - 14 C 23/03">14 C 23/03</a></p>
<p>Aktennummer: 03-00020</p>
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<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
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<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<item>
		<title>Die blo&#223;e Aush&#228;ndigung des Fahrzeugs einschlie&#223;lich der dazugeh&#246;rigen Schl&#252;ssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/landgericht-berlin-urteil-vom-11112003-az-50-s-7003-18-c-46502-ag-tempelhof-kreuzberg/12/11/2003/7/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/landgericht-berlin-urteil-vom-11112003-az-50-s-7003-18-c-46502-ag-tempelhof-kreuzberg/12/11/2003/7/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Nov 2003 00:51:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz]]></category>
		<category><![CDATA[Besitzaufgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Besitzverlust]]></category>
		<category><![CDATA[Recht - Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 854 Abs. 1 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 935 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7</guid>
		<description><![CDATA[Berlin, den 11.11.2003. In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden: Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier&#8230; Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 11.11.2003.</p>
<p>In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:</p>
<p>Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=19">hier</a>&#8230;</p>
<p>Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.</p>
<p>Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB.<span id="more-7"></span></p>
<p>Ausfertigung</p>
<p>Landgericht Berlin</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Geschäftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=50 S 70/03" title="LG Berlin, 11.11.2003 - 50 S 70/03">50 S 70/03</a><br />
Verkündet am : 11. November 2003<br />
18 C 465/02 AG Tempelhof-Kreuzberg</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>des Herrn Michael S., Berlin,<br />
Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers,<br />
- Prozessbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte Klaus-Günter Salewski u. a., Okerstraße 3, 12049 Berlin -</p>
<p>gegen</p>
<p>die Autor. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Birol D., Bornholmer Straße, 10439 Berlin,<br />
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,<br />
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin -</p>
<p>hat die Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 &#8211; 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am Landgericht M. und die Richterin am Landgericht S. für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg &#8211; 18 C 465/02 &#8211; abgeändert:</p>
<p>Die Klage wird abgewiesen.<br />
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen.<br />
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 2/10 und der Beklagte 8/10 zu tragen.<br />
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">540</a> Abs. 1 Ziffer 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.</p>
<p>Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.067,75 € nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> Abs. 2 BGB nicht zu.</p>
<p>Der Begründetheit des Klageanspruchs steht nicht bereits die fehlende Aktivlegitimation wegen der angeblich zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Klageforderung an einen Herrn C. entgegen. Denn eine Abtretung nach Rechtshängigkeit bleibt auf den Prozess nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/265.html" title="&sect; 265 ZPO: Ver&auml;u&szlig;erung oder Abtretung der Streitsache">265</a> Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich ohne Einfluss.</p>
<p>Der Beklagte kann dem Kaufpreisanspruch jedoch erfolgreich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">320</a> BGB entgegensetzen. Denn die Klägerin hat dem Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug nicht wirksam verschafft.</p>
<p>Das Fahrzeug war dem Streitverkündeten B. zuvor abhanden gekommen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB. Dies hat zur Folge, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb jedes nachfolgenden Erwerbers und damit auch des Beklagten ausscheidet.</p>
<p>Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB begründet. Vorliegend kann jedoch nach den äußeren Umständen bereits nicht von einer willentlichen Besitzaufgabe ausgegangen werden. Die Handlungen des Beklagten &#8211; wie das Verlassen des Fahrzeuges sowie die Aushändigung der Schlüssel und Papiere &#8211; lassen auch nicht die Annahme der Aufgabe seiner Sachherrschaft über das Fahrzeug durch schlüssiges Verhalten zu. Die Parteien hatten hier zwar bereits vor Überlassung des Pkw einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Überlassung des Wagens an den Werkstattmeister stellte jedoch nach dem objektiven Erklärungswert keine endgültige Entäußerung des Besitzes dar. Denn nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 29. August 2000 standen die vertraglichen Vereinbarungen noch unter dem &#8220;Vorbehalt der Werkstattprüfung&#8221;. Der Streitverkündete B. hat denn auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Polizei angegeben, dass die Aushändigung des Autos und der Unterlagen allein für den noch erforderlichen &#8220;Fahrzeugcheck&#8221; von Seiten der Firma N. verlangt wurde. Die Fahrzeugüberlassung war danach &#8211; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, auch wenn an diesem Tage die Übergabe aus dem Kaufvertrag stattfinden sollte &#8211; erkennbar nur kurzzeitig vorübergehend gewollt. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 854 Rdnr. 3, 8; Staudinger, BGB, 13. Auflage, § 854 Rdnr. 10). Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet demzufolge noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">854</a> Abs. 1 BGB (vgl. OLG München NJW-RR 1993, 1466, 1467; KG KG-Report 2002, 234, 235). Die Klägerin hat die von Beklagtenseite in das Verfahren eingeführten und unter Beweis gestellten Einlassungen des Zeugen B. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung zum äußeren Ablauf der Fahrzeugübergabe am 31. August 2000 erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, so dass der diesbezügliche Sachverhalt als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Klägerin das diesbezügliche Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, ist sie hiermit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">531</a> Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen.</p>
<p>Infolge Abhandenkommens der Sache nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB ist der Streitverkündete B. danach weiterhin Eigentümer des Fahrzeuges geblieben. Letzterer hat auch einer etwaigen Genehmigung der Übereignung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">185</a> BGB ausdrücklich widersprochen. Die Klägerin ist danach ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> Abs. 1 BGB nicht nachgekommen. Dem Beklagten stehen in diesem Falle gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" title="&sect; 440 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">440</a> Abs. 1 BGB die Rechte aus den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">320</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/327.html" title="&sect; 327 BGB: (weggefallen)">327</a> BGB zu.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269</a> Abs. 3 ZPO.</p>
<p>Die Revision war nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">543</a> Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2003,</p>
<p>Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=50 S 70/03" title="LG Berlin, 11.11.2003 - 50 S 70/03">50 S 70/03</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=19">(18 C 465/02 AG Tempelhof &#8211; Kreuzberg)</a></p>
<p>Aktennummer:02-00581</p>
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<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
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<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
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		<title>Zu Rechtsfragen beim gutgl&#228;ubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (PKW)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 May 2003 02:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abhanden gekommene Sachen]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentümer-Besitzer-Verhätnis]]></category>
		<category><![CDATA[gutgläubiger Erwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 935 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil hier! Berlin, den 15.5.2003 Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font></p>
<p>Berlin, den 15.5.2003</p>
<p>Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2003 hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen doch eher ungewöhnlichen Fall aus dem täglichen Leben zu entscheiden, der einige Rechtsfragen zum sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhätnis und dem sogenannten gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen (hier einem PKW) aufwirft.</p>
<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font><span id="more-19"></span></p>
<p>Verkündet am 15.5.2003</p>
<p>Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg<br />
Geschäftsnummer: 18 C 465/02</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>der Autor. GmbH,<br />
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Birol D., Bornholmer Str., 10439 Berlin,<br />
Klägerin,<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin,</p>
<p>gegen</p>
<p>Herrn Michael S., Berlin,<br />
Beklagten,<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Salewski u.a., Okerstr. 3, 12049 Berlin,</p>
<p>hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung 18, auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch die Richterin am Amtsgericht G. für Recht erkannt:</p>
<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.067,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe. des Kfz-Briefes Nr. AP 98222.</p>
<p>2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.<br />
Tatbestand</p>
<p>Am 29. August 2000 verkaufte Herr B. seinen PKW der Marke Jaguar Typ XJ40 mit der Fahrgestellnummer 676111 an die N. Automobile OHG, die auf demselben Gelände wie die Klägerin geschäftsansässig ist. Es wurde vereinbart, dass der Jaguar in Zahlung für 16.500,00 DM &#8220;vorbehaltlich Werkstattprüfung&#8221; genommen werden sollte und Herr B. einen Opel Omega kaufen sollte zu einem Preis von ca. 10.000,00 DM. Am Tag der Übergabe der beiden Fahrzeuge, dem 31. August 2000, begab sich Herr B. zur N. Automobile OHG und händigte dort, zum Zwecke eines &#8220;Werkstattchecks&#8221; einem Angestellten der N. Automobile OHG das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren aus. Kurze Zeit später behauptete der Angestellte, zur Zahlung der vereinbarten Kaufpreissumme hinsichtlich des Jaguars aufgrund dessen Mängel nicht bereit zu sein. Er wollte den Ankaufpreis um 6.000,00 DM senken. Herr B. erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Er forderte vergeblich seinen Jaguar von der N. Automobile OHG heraus. Wegen des genauen Ablaufs des Verkaufs des Jaguars Typ XJ40 durch Herrn B. an die N. Automobile OHG wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung des Herrn B. durch den Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. September 2001 Bezug genommen (BI. 117ff.d.A.).</p>
<p>Am 13. Dezember 2000 schlossen der Beklagte und die Klägerin, die damals als &#8220;(&#8230;) Autopark GmbH&#8221; firmierte, einen Kaufvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (BI 16 d. A.), über den Jaguar zu einem Kaufpreis von 28.000,00 DM. Der Jaguar hat einen Austauschmotor, der bei einem Kilometerstand von 118.000 km eingebaut worden war. Laut Kaufvertrag war die Mängelgewährleistung ausgeschlossen; handschriftlich war noch hinzugefügt worden, dass keine Zusicherungen gegeben worden waren. Insgesamt wurden 17.000,00 DM aus dem Ankauf des alten PKW des Beklagten für eine Teilzahlung des Kaufpreises genutzt. Am 15. Dezember 2000 vereinbarten die Parteien Ratenzahlung für den verbleibenden Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 11.000,00 DM. Die monatlich zu zahlende Rate wurde auf 1.000,00 DM festgelegt und sollte jeweils zum 15. des Folgemonats gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ratenzahlungsvereinbarung Bezug genommen (BI. 17 d. A.). Bei Übergäbe des Fahrzeuges unterzeichnete der Beklagte eine Abnahmeerklärung, aus der sich der Kilometerstand des Fahrzeuges lt. Tacho mit 205.107 km ergab. Der Beklagte zahlte die ersten fünf Raten von Januar 2001 bis einschließlich Mai 2001, insgesamt also eine Summe von 5.000,00 DM. Ab Juni 2001 zahlte der Beklagte keine Raten mehr. Mit der Klage macht die Klägerin die ausstehenden sechs Raten á 1.000,00 DM geltend.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.067,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Dezember 2001 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz-Briefes Nr. AP 98222 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei mit schweren Mängeln behaftet gewesen und er sei arglistig getäuscht worden. Insbesondere habe die Klägerin beim Verkauf des Fahrzeugs unrichtige Angaben über Baujahr, Kilometerstand und Anzahl der Vorbesitzer gemacht. Auch habe die Klägerin verschwiegen, dass das Auto einen Austauschmotor besitzt. Das Auto sei mit unzulässigen Reifen ausgestattet gewesen, weshalb er das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht habe nutzen können. Der Jaguar sei zweimal lackiert worden, was den Verdacht eines Unfallwagens begründe.</p>
<p>Der Beklagte meint, die Klägerin sei ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht vollständig nachgekommen, sie habe ihm insbesondere kein Eigentum am PKW übertragen können, da es sich bei dem PKW um eine abhanden gekommene Sache i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB handele.</p>
<p>Der Beklagte erhebt außerdem die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Hilfsweise erklärt er gegenüber der Restkaufpreisforderung die Aufrechnung mit Minderungs- und Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 3.067,75 EUR. Er ist der Auffassung, dass der Wert des Fahrzeuges um mindestens diese Summe geringer sei.<br />
Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Klage ist begründet.</p>
<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font></p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.067,75 EUR aus Kaufvertrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/433.html">433</a> Abs. 2 BGB a. F. Gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">229</a> § 5 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da es sich um ein Schuldverhältnis handelt, das vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist.Der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.067,75 EUR entstand mit Abschluss des Kaufvertrages am 13. Dezember 2000. Die einzelnen Teilbeträge wurden gemäß Ratenzahlungsvereinbarung mit Ablauf der Monate Juni 2001 bis Dezember 2001 auch fällig.Der Beklagte kann der Klägerin nicht die Einrede der Nichterfüllung des Vertrages nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">320</a> BGB entgegenhalten. Die Klägerin ist ihren Pflichten aus dem Vertrag nachgekommen.</p>
<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dem PKW um keine abhanden gekommene Sache i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB. Ein Abhandenkommen i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">935</a> BGB liegt nur vor, wenn der Voreigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Hier hatte Herr B. sich des Besitzes am Jaguar freiwillig und bewusst entledigt, als er dem Angestellten der Neumann Automobile OHG das Fahrzeug nebst Schlüsseln und sämtlichen Papieren übergab und diesen in die Werkstatt fahren ließ. Dass Herr B. zu diesem Besitzverlust eventuell durch Täuschung oder Irrtum bewegt wurde, ist unerheblich (vgl. RGZ 101, 225). Selbst wenn man aus strafrechtlicher Perspektive den ganzen Vorgang als Unterschlagung qualifizieren wollte, so hat dies doch keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Beurteilung der Freiwilligkeit des Verlustes des unmittelbaren Besitzes. Der Angestellte der Neumann Automobile OHG sowie letztere waren auch keine Besitzdiener im Verhältnis zu Herrn B.</p>
<p>Dem Beklagten stehen auch keine Minderungsansprüche nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/465.html">465</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/462.html">462</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/459.html">459</a> BGB a. F. zu, die er der Kaufpreisforderung der Klägerin entgegenhalten könnte. Im Kaufvertrag vom 13. Dezember 2000 fand ein wirksamer Ausschluss eventueller Gewährleistungsansprüche i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/476.html">476</a> BGB a. F. statt. Zusicherungen wurden ausweislich des Kaufvertrages vom 13. Dezember 2000 nicht gemacht. Zu mündlichen Zusicherungen und zu einer etwaigen arglistigen Täuschung durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgte kein hinreichender Vortrag, worauf die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 8. März 2003 hingewiesen hatte. Dies betrifft beispielsweise den Vortrag, dass das Fahrzeug vor dem Zeitpunkt der Übergabe einen Unfall erlitten haben musste. Dass keine Täuschung hinsichtlich Baujahr und Halterzahl vorlag, ergibt sich bereits aus den Angaben im Kaufvertrag betreffend Erstzulassung und Halterzahl. Dass dem Beklagten die Laufleistung des Fahrzeuges bekannt war, folgt aus seiner Unterschrift unter der Abnahmeerklärung. Inwieweit durch das Vorhandensein eines Austauschmotors der Wert des Fahrzeuges gemindert ist, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/389.html" title="&sect; 389 BGB: Wirkung der Aufrechnung">389</a> BGB erloschen. Rechtlich unbeachtlich ist insbesondere, ob der Beklagte das Fahrzeug zu einem zu hohen Preis eingekauft hat.</p>
<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen">288</a> BGB.</p>
<p>Auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 12. Mai 2003 musste nicht erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten werden, da diese kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709</a> ZPO.</p>
<p>Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.05.2003, Az. 18 C465/02</p>
<p><font color="#ff0000"><strong>Achtung: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben, siehe das Berufungsurteil <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=7">hier</a>!</strong></font></p>
<p>Aktennummer: 02-00581</p>
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<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
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		<title>Ein Geschädigter verliert seinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des Unfallverursachers insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/ein-geschaedigter-verliert-seinen-schadensersatzanspruch-gegen-den-versicherer-des-unfallverursachers-insgesamt-wenn-er-schaeden-geltend-macht-die-nicht-auf-den-unfall-zurueckzufuehren-sind/01/04/2003/12/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2003 05:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallursächlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, den 31.03.2003 Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 &#8211; geändert und die Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 31.03.2003</p>
<p>Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung zu entscheiden, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht Mitte zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 &#8211; geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können.<span id="more-12"></span></p>
<p>LANDGERICHT BERLIN</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=58 S 287/02" title="LG Berlin, 31.03.2003 - 58 S 287/02">58 S 287/02</a> LG Berlin<br />
103 C 3193/01 AG Mitte</p>
<p>verkündet am: 31. März 2003</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>1. des Herrn K.-U. K.,<br />
Ö.straße, Berlin,</p>
<p>2. des Herrn E. W.,<br />
Inhaber der Firma W.,<br />
Autovermietung, Tankstelle Qu.straße, Berlin,</p>
<p>Beklagten und Berufungskläger,</p>
<p>3. der A. Versicherungs &#8211; Aktiengesellschaft,<br />
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. R. H.,<br />
An den T., Berlin,</p>
<p>Beklagte, Nebenintervientin des<br />
Beklagten zu 1. und Berufungsklägerin,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 2. und 3.<br />
Rechtsanwälte W.-E. N. und L. B.,<br />
U.straße, Berlin,</p>
<p>gegen</p>
<p>Hernn M. A.-C.,<br />
K.straße, Berlin,</p>
<p>Kläger und Berufungsbeklagten,</p>
<p>- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O., K.-G. S.,<br />
O.straße, Berlin,</p>
<p>(&#8230;)hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 &#8211; 17, 10179 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die Richterinnen am Landgericht W. und K.-W. auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003 für R e c h t erkannt:</p>
<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 &#8211; geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg:</p>
<p>Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Abweichend von der im Urteil des Amtsgerichtes vorgenommenen Würdigung stehen dem Kläger jedoch keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Vorfalls vom 10. Januar 2001 in der Beusselstraße in Berlin-Tiergarten zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein verabredetes Ereignis oder einen zufälligen Unfall gehandelt hat. Die Klage ist deshalb unbegründet, weil der Kläger für die Unfallursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden beweisfällig ist. Denn er hat nicht zur vollen Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass die aus dem Gutachten der G.zentrale Berlin GbR vom 24. Januar 2001 ersichtlichen Reparaturaufwendungen sämtlichst aus dem Ereignis vom 10. Januar stammen. Begründete Zweifel an der Unfallursächlichkeit der behaupteten Schäden ergeben sich aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 11. Dezember 2001. In diesem hat der Sachverständige ausgeführt, dass jedenfalls nicht alle Schäden, die der Kläger geltend macht, aus technischer Sicht kompatibel sind. Zwar seien die Schäden am Heckstößfänger, am Heckabschlussblech und an der Heckklappe des Klägerfahrzeuges plausibel auf einen Auffahrunfall mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen, bereits hier seien aber schon Reparaturkosten veranschlagt worden, die nicht notwendig sind. Die Schäden an der Heckklappe seien nämlich kostengünstiger als im Gutachten des Klägers veranschlagt, instand zu setzen und würden keinen kompletten Ersatz erfordern. Die. im Privatgutachten des Klägers kalkulierten Teilschäden an der Abgasanlage und dem Kofferraumboden seines Fahrzeuges sind durch die dem gerichtlichen Gutachter vorgelegten Lichtbilder nach dessen Ausführungen nicht nachvollziehbar dokumentiert, so dass immerhin Zweifel daran bestehen, ob diese tatsächlich vorhanden sind. Zwar hält der Gerichtssachverständige diese für möglich, da sie plausibel auf das vom Kläger behauptete Geschehen zurückzuführen seien, die bloße Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht für einen Vollbeweis im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">286</a> ZPO, den der Kläger im Hinblick auf die Schadenshöhe zu erbringen hat. Weiterhin erachtet der Sachverständige die Unfallursächlichkeit der Deformationen an den Scharnieren und der Gasdruckfedern der Heckklappe sogar als zweifelhaft, da an der Heckklappe keine korrespondieren relevanten Lageveränderungen und Veränderungen von Spaltmaßen vorgelegen hätten. Der Anprallstoß sei demnach nicht stark genug gewesen, um auch die Schäden an den Scharnieren und den Gasdruckfedern auslösen zu können. Schließlich seien die Beschädigungen der beiden hinteren Seitenwände, für welche Instandsetzungs- und Lackierarbeiten geltend gemacht werden, nach den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den ihm vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Nach seiner Auffassung sind diese Schäden &#8211; wenn sie denn vorhanden sind &#8211; auch wahrscheinlich nicht unfallkausal, weil diese Teile durch die Kollision nicht direkt angestoßen werden konnten. Die Schäden an der linken seitlichen Stoßschutzleiste seien als unfallkausal auszuschließen, da durch den heckseitigen Aufprall des Beklagtenfahrzeuges keine direkte Stoßeinwirkung auf die Kunststoffstoßschutzleiste der linken Seitenwand erfolgt sei.</p>
<p>Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht demnach fest, dass es zumindest noch ein weiteres Schadenereignis gegeben hat, bei dem der Kläger-Pkw eine Schädigung im hinteren Bereich erlitten hat. Dann kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch diejenigen Schäden, die nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen möglicherweise auf das Unfallereignis vom 10. Januar 2001 zurückzuführen sind, tatsächlich aus diesem anderen Unfallereignis stammen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Schäden am Heckstoßfänger und dem Heckabschlussblech nachvollziehbar kompatibel sind, können die darauf entfallenden Reparaturkosten dem Kläger nicht zugesprochen werden. Denn es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes selbst eine Kalkulation vorzunehmen und aus dem Gutachten des Klägers diejenigen Positionen herauszurechnen, die am wahrscheinlichsten unfallkausal sind. Dies hätte vielmehr der Kläger selbst tun müssen. Er kann deshalb überhaupt keinen Schadensersatz verlangen. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können (vgl. KG, Urteil vom 11. Oktober 1990 &#8211; 12 U 1475/88 &#8211; ; Urteil vom 6. März 1995 &#8211; 12 U 8106/93 &#8211; ; Urteil vom 17. Juni 1996 &#8211; 12 U 2152/95 -).</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2003, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=58 S 287/02" title="LG Berlin, 31.03.2003 - 58 S 287/02">58 S 287/02</a><br />
Siehe hierzu auch das <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=11">Urteil des Amtsgerichts Mitte in dieser Sache</a></p>
<p>Aktennummer: 01-00074</p>
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