Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge. Die Entscheidung habe ich aus gegebenem Anlass (Fallbearbeitung) in das Wiki übernommen: http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04
Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. März 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz:
"§ 74 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für den Fall, dass Eltern nicht leistungsfähig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu genügen, eine Abzweigungsmöglichkeit für das Kindergeld vor, (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG). Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind aber tatsächlich keine Abzweigung vor, kann die Tatsache, dass es darauf einen Anspruch hatte im Rahmen der Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil das Kindergeld sozialhilferechtlich weiterleiten durfte, nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn insoweit angenommen wird, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil dazu nicht berechtigt war, wäre das Verhalten der tatsächlichen Weiterleitung nur im Rahmen eines Anspruchs nach § 103 SGB XII zu prüfen, kann aber nicht Gegenstand eines Aufhebungs- und Erstattungsanspruchs sein."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.
(Der Titel ist ein natürlich scherzhaftes Missverständnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)
Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: "Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 475,00 € geltend machen."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.
Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturauszüge zum Themenkomplex § 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundstücke: (weiterlesen…)
Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
LSG B-W – L 6 SB 1439/06 – Urteil vom 09.11.2006
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars":
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein informiert über eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aktuell aus dem Februar 2008 zum Thema "Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten – Anspruch auf Ersatzteilaufschläge":
BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
… ein Urteil, das etliche Versicherungen in der alltäglichen Regulierungspraxis immer noch nicht wahrhaben wollen, das aber jeder Geschädigte kennen sollte:
Das sogenannte Porsche-Urteil:
BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Volltext: Porsche-Urteil, BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02
In sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen leider regelmäßig nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, dem sogenannten “Vorverfahren”. Im vorliegenden Fall war der Widerspruch erfolgreich, aber das Sozialamt hatte die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Dies ist ein leider häufiges Gebaren von Schuldnern, auch im zivilrechtlichen Bereich, wenn dann behauptet wird, man sei doch von Anfang an bereit gewesen, dem Begehren des Anspruchstellers zu entsprechen und einer kostenträchtigen anwaltlichen Vertretung habe es doch eigentlich gar nicht bedurft. Hier nun dazu das Urteil des Sozialgerichts Berlin … (weiterlesen…)





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