Rechtsanwalt Salewski

 

Keine Verpflichtung des Rechtsanwalts die Einstandspflicht einer Rechtsschutzversicherung vorab zu prüfen

Donnerstag, 01. November 2001 von RA Salewski

Berlin, 01.11.2001

Mit einem Urteil vom 31.10.2001 hat das Amtsgericht Neukölln zwei Fragen in Zusammenhang mit der anwaltlichen Gebührenberechnung entschieden, an deren Relevanz sich auch durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert hat:

1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht. (Leitsatz nicht amtlich)

2. Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten. (Leitsatz nicht amtlich)
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Grundsätzliches zu Anwaltshonorar Mandatskündigung und Anwaltshaftung

Dienstag, 17. August 1999 von RA Salewski

Berlin, 17.8.1999

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln zum Verhältnis von Anwaltshonorar, Mandatskündigung und Anwaltshaftung. Diese Entscheidung ist auch heute nach allen zwischenzeitlichen Reformen des Schuldrechts und der Neuregelung des Honorarrechts im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz immer noch relevant:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistung des zuerkannten Betrages aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Dienstvertrag, mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung, §§611, 675 BGB i. V. m. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Der Geltendmachung des durch den Schriftsatz vom 27. Juli 1998 entstandenen Vergütungsanspruchs steht die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten vom 2. Dezember 1998 nicht entgegen. Zwar hat der Rechtsanwalt, der die Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Auftraggeber verschuldet, keinen Anspruch auf Gebühren, die in der Person des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts noch einmal entstehen (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO. 14. Auflage, § 13 Rn.67). Insoweit ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts zur Kündigung geführt hat und dass das Interesse an den bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts in Folge dessen entfallen ist (vgl. Madert, a. a. 0., § 13 Rn. 67 a. E.). Der insoweit vom Beklagten dargestellte Sachverhalt rechtfertigt allerdings eine Kündigung des Anwaltsvertrages nicht, da der Sachverhalt ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht erkennen lässt.

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 16.8.1999, Az. 6 C 171/99 (rechtskräftig)

Aktennummer: 99-00377


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