<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Salewski &#187; Familienrecht</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/category/recht/familienrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress</link>
	<description>WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau</description>
	<lastBuildDate>Mon, 15 Aug 2011 16:39:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
		<item>
		<title>Kosten des Scheidungsverfahrens teilweise steuerlich absetzbar</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/kosten-des-scheidungsverfahrens-teilweise-steuerlich-absetzbar/10/04/2009/130/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/kosten-des-scheidungsverfahrens-teilweise-steuerlich-absetzbar/10/04/2009/130/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 20:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wiki's]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=130</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge. Die Entscheidung habe ich aus gegebenem Anlass (Fallbearbeitung) in das Wiki übernommen: <a href="http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04">http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/kosten-des-scheidungsverfahrens-teilweise-steuerlich-absetzbar/10/04/2009/130/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Berlin soll 2009 drittes Familiengericht bekommen</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/berlin-soll-2009-drittes-familiengericht-bekommen/05/06/2008/105/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/berlin-soll-2009-drittes-familiengericht-bekommen/05/06/2008/105/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2008 22:22:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Justizsenatorin]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrichter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/index.php/berlin-soll-2009-drittes-familiengericht-bekommen/recht/familienrecht/2008/06/05/105/</guid>
		<description><![CDATA[In Berlin soll ein drittes Familiengericht bereits 2009 statt wie zun&#228;chst angek&#252;ndigt 2010 er&#246;ffnet werden. Das sagte &#8211; laut &#34;WELT Online&#34; &#8211; Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) im Abgeordnetenhaus. F&#252;r den Mehrbedarf an Richtern werde finanzielle Vorsorge getroffen, sagte sie. Zurzeit arbeiten rund 70 Familienrichter an Berliner Gerichten. Quelle:WELT Online vom 24. April 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Berlin soll ein drittes Familiengericht bereits 2009 statt wie zun&#228;chst angek&#252;ndigt 2010 er&#246;ffnet werden. Das sagte &#8211; laut &quot;WELT Online&quot; &#8211; Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) im Abgeordnetenhaus. F&#252;r den Mehrbedarf an Richtern werde finanzielle Vorsorge getroffen, sagte sie. Zurzeit arbeiten rund 70 Familienrichter an Berliner Gerichten.</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.welt.de/berlin/article1934652/Berlin_soll_2009_drittes_Familiengericht_bekommen.html">WELT Online vom 24. April 2008</a></p>
<div class="wlWriterSmartContent" id="scid:0767317B-992E-4b12-91E0-4F059A8CECA8:c37b706b-3eb3-45c4-a22e-b9aa5c9415e9" style="padding-right: 0px; display: inline; padding-left: 0px; padding-bottom: 0px; margin: 0px; padding-top: 0px">Technorati-Tags: <a href="http://technorati.com/tags/Berlin" rel="tag"> Berlin</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Berliner%20Justizsenatorin" rel="tag"> Berliner Justizsenatorin</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Familiengericht" rel="tag"> Familiengericht</a>,<a href="http://technorati.com/tags/Familienrichter" rel="tag"> Familienrichter</a></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/berlin-soll-2009-drittes-familiengericht-bekommen/05/06/2008/105/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fall zur Anwendung des Gewaltschutzgesetzes</title>
		<link>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-tempelhof-kreuzberg-urteil-vom-23-august-2002-az-170-f-364602/24/08/2002/10/</link>
		<comments>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-tempelhof-kreuzberg-urteil-vom-23-august-2002-az-170-f-364602/24/08/2002/10/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 24 Aug 2002 14:48:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Salewski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familiensache]]></category>
		<category><![CDATA[Gewaltschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[GewSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Recht - Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 GewSchG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/?p=10</guid>
		<description><![CDATA[Berlin, den 23. August 2002 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hatte wieder einmal einen Fall zur Anwendung des Gewaltschutzgesetzes zu entscheiden: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht) Geschäftsnummer: 170 F 3646/02 Beschluss In der Familiensache der Frau R. N., Berlin, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Salewski u.a., Berlin, gegen M. Z. geb., Berlin, Antragsgegner, 1) Gemäß § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, den 23. August 2002</p>
<p>Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hatte wieder einmal einen Fall zur Anwendung des Gewaltschutzgesetzes zu entscheiden:<span id="more-10"></span></p>
<p>Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg<br />
Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht)<br />
Geschäftsnummer: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=170 F 3646/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">170 F 3646/02</a></p>
<p>Beschluss</p>
<p>In der Familiensache</p>
<p>der Frau R. N.,<br />
Berlin,<br />
Antragstellerin,</p>
<p>Verfahrensbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte Salewski u.a.,<br />
Berlin,</p>
<p>gegen<br />
M. Z. geb.,<br />
Berlin,<br />
Antragsgegner,</p>
<p>1) Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewSchG/1.html" title="&sect; 1 GewSchG: Gerichtliche Ma&szlig;nahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen">1</a> Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wird bestimmt, dass der Antragsgegner es vorerst bis zum 15.03.2003 zu unterlassen hat,sich der Antragstellerin und ihrem Kind J. N. N. auf eine Distanz von weniger als 50 m zu nähern; vor allem hat es der Antragsgegner bis zum 15.03.2003 zu unterlassen,sich im Wohnungsumfeld der Antragstellerin, namentlich im Stadtteil Britz des Bezirkes Neukölln von Berlin in der W-straße, H. Straße, B. Damm, P-allee, F-K-Straße und H.straße sich der Antragstellerin und ihrem Kind auf weniger als 50 m zu nähern.</p>
<p>Weiterhin hat es der Antragsgegner bis zum 15.03.2003 zu unterlassen, jeglichen Kontakt zur Antragstellerin per Festnetztelefon, Mobiltelefon oder SMS-Nachricht aufzunnehmen.</p>
<p>2) Dem Antragsgegner wird angedroht,daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.</p>
<p>Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung mit der auf ihr zu vermerkenden Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung sowie die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung dieser Entscheidung an die gegnerische Partei werden angeordnet (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/64b.html">64 b</a> Abs.2 FGG). Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewSchG/4.html" title="&sect; 4 GewSchG: Strafvorschriften">4</a> GewSchG die Zuwiderhandlung gegen die vollstreckbare Unterlassensanordnung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.</p>
<p>3) Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.</p>
<p>4) Der Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten auch für die Hauptsache bewilligt, soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde.</p>
<p>5) Die Gerichtskosten trägt der Antragsgegner; der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.</p>
<p>6) Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>Die Parteien -die Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner ist staatenloser Palästinenser- lebten früher in nichtehelicher Partnerschaft zusammen. Anfang des Jahres 2002 verließ die Antragstellerin zusammen mit ihrem nicht vom Antragsgegner abstammendem Kind Jamila, geb. am 29.11.1997, die gemeinsam genutzte Wohnung und hat die Beziehung zum Antragsgegner beendet. Seither verfolgt er die Antragstellerin und verschiedene ihrer Familienangehörigen telefonisch und per SMS mit vor allem auch nächtlichen Drohungen, z.B. droht er an, die Antragstellerin in ihrer Wohnung aufzusuchen und sie aus dem Fenster zu werfen, in der Familie der Antragstellerin ein Blutbad anzurichten, die gesamte Familie der Antragstellerin „zu ficken&#8221;. Hierdurch leben die Antragstellerin und ihre Tochter in ständiger panischer Angst; die Antragstellerin musste sich in ärztliche und psychologische Behandlung begeben und regelmäßig Medikamente nehmen.</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt, 1. Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewSchG/1.html" title="&sect; 1 GewSchG: Gerichtliche Ma&szlig;nahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen">1</a> Gewaltschutzgesetz (GewSchG)wird angeordnet, daß der Antragsgegner es zunächst für die Dauer eines Jahres zu unterlassen hat,</p>
<p>a) sich der Antragstellerin und ihrem Kind J. N. N. auf eine Distanz von weniger als 50 Metern zu nähern;</p>
<p>b) sich im Umkreis von 50 Metern der Antragstellerin aufzuhalten;</p>
<p>c) sich der Arbeitsstelle der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern;</p>
<p>d) sich im Wohnumfeld der Antragstellerin namentlich im Stadtteil Britz des Bezirks Neukölln v.Berlin und hier insbesondere in der W.str.,H. Str.,B. Damm, P.allee, F-K-Str. und H.str. aufzuhalten oder sich dort der Antragstellerin und ihrem Kind auf weniger als 50 Metern zu nähern;</p>
<p>) in irgendeiner Form Verbindung zur Antragstellerin, ihrem Kind J. N. N. und weiteren Familienangehörigen der Antragstellerin,insbesondere der Mutter der Antragstellerin, etwa durch persönliche Ansprache oder mittels Fernkommunikationsmittel, wie Telefonat Fax, E-Mail oder SMS aufzunehmen;</p>
<p>f) sonst ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen und sich der Antragstellerin,ihrem Kind und den anderen Familienangehörigen der Antragstellerin,insbesondere der Mutter auf weniger als 50 Metern zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen.</p>
<p>2. dem Antragsteller wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff.1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 und für den Fall,daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.</p>
<p>3.Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung,mit der auf ihr zu vermerkenen Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekannt- machung sowie die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung dieser Entscheidung an die gegnerische Partei werden angeordnet (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/64b.html">64 b</a> Abs. 2 FGG).</p>
<p>Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt; er hat sich im Verfahren nicht geäußert.</p>
<p>Das Gericht ist international zuständig, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/17a.html" title="Art. 17a EGBGB: Ehewohnung und Haushaltsgegenst&auml;nde">17 a</a> EGBGB. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch die Anwendung deutschen Rechts.</p>
<p>Der Antrag der Antragstellerin ist begründet, soweit es um sie und ihr Kind geht. Die oben dargestellten Körperverletzungen und Gesundheitsgefährdungen der Antragstellerin und ihres Kindes durch den Antragsgegner, der sie nicht in Abrede gestellt hat, sind so erheblich, dass sie dem Antragsgegner gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewSchG/1.html" title="&sect; 1 GewSchG: Gerichtliche Ma&szlig;nahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen">1</a> GewSchG zu untersagen waren. Soweit die Antragstellerin auch ihre Familienangehörigen einbezogen haben möchte, war der Antrag abzuweisen, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist. Jene müssen sich selbst gegen die Beeinträchtigungen durch den Antragsgegner wenden.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/KostO/100a.html" title="&sect; 100a KostO: (weggefallen)">100 a</a> KostO, § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/13a.html">13 a</a> FGG.</p>
<p>Berlin, den 23. August 2002<br />
W., Richterin am Amtsgericht<br />
R.<br />
Justizangestellte<br />
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. August 2002, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=170 F 3646/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">170 F 3646/02</a></p>
<p>Aktennummer: 02-00103</p>
<div>
<hr /></div>
<p>Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski weisen darauf hin, dass die hier vorgestellten Links aus dem Angebot dieser Site herausleiten. Die angesteuerten Websites unterliegen dem Urheberrecht und der eigenverantwortlichen Kontrolle der jeweiligen Autoren. Der Autor bzw. Verantwortliche für diese Site und RA Salewski können daher keine Verantwortung für den Inhalt der über die Links angesteuerten Sites übernehmen.</p>
<p>Die Inhalte dieser Website, insbesondere der Rechtsbeiträge, werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wider.</p>
<p>Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage bzw. eines Weblogs ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.</p>
<p>Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!</p>
<div>
<hr /></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-salewski.de/wordpress/amtsgericht-tempelhof-kreuzberg-urteil-vom-23-august-2002-az-170-f-364602/24/08/2002/10/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

