Im Wiki "Praxis des Anwalts" habe ich heute ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Spandau vom Dezember 2009 zum Begriff der “Freizeitveranstaltung”, zu Widerruf bzw. Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und den Geschäftsbedingungen eines Sportstudios sowie der Berechnung der Kündigungsfrist und der Vergütungsforderung bis zur Beendigung des Vertrages veröffentlicht.
Leitsatz (nicht amtlich)
Die Tatsache, dass es sich bei den in § 309 Nr. 12 BGB festgelegten Fristen um Höchstfristen handelt, führt im Falle von Fitness- und Sportstudio-Laufzeitverträgen dazu, dass bei Dienstverträgen dieser Art mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an den Kunden grundsätzlich entsprechend kürzere Laufzeiten, als die zweijährige Vertragslaufzeit, angemessen sind. Insbesondere muss insofern eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Abhängigkeit von der körperlichen Eignung des Kunden vorgesehen werden.
Das vollständige Urteil kann unter diesem Link nachgelesen werden:
http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Amtsgericht_Spandau_10_C_193-09_K%C3%BCndigung_Fitnessstudiovertrag
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge. Die Entscheidung habe ich aus gegebenem Anlass (Fallbearbeitung) in das Wiki übernommen: http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Bundesfinanzhof_III_R_27-04
Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Beschluss vom 25.02.2008 – Geschäftszeichen 113 C 3195/07 – zu dem Ergebnis, dass ein einklagbares Recht des Geschädigten auf eine fristgerechte Erklärung der Versicherung besteht. Nach § 3a PflVersG muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsschreiben ein Regulierungsangebot vorlegen oder begründet ablehnen. Tut sie dies nicht, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges und damit einklagbares Interesse an einem mit Gründen versehenen Bescheid der Versicherung. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherung, diese Frist zu verlängern. Das Amtsgericht Berlin-Mitte begründet seine Auffassung damit, dass die Bescheidungspflicht der Versicherung maßgeblich dazu dient, vor einem Gerichtsprozess einzuschätzen, worauf man sich einzurichten hat und damit auch dazu, überhaupt die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu prüfen. Es ist zu hoffen, dass das Regulierungsverhalten der Versicherungen durch diese Entscheidung nachhaltig positiv beeinflusst wird.
Quelle: verkehrsanwaelte.de/news/news22_2008_punkt3.pdf, PDF-Datei (100 KB)
… dies ist das Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau. (weiterlesen…)
In Berlin soll ein drittes Familiengericht bereits 2009 statt wie zunächst angekündigt 2010 eröffnet werden. Das sagte – laut "WELT Online" – Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) im Abgeordnetenhaus. Für den Mehrbedarf an Richtern werde finanzielle Vorsorge getroffen, sagte sie. Zurzeit arbeiten rund 70 Familienrichter an Berliner Gerichten.
Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein aktuelles Urteil (vom 12. März 2008) des Sozialgerichts Berlin eingestellt, mit folgendem nichtamtlichen Leitsatz:
"§ 74 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für den Fall, dass Eltern nicht leistungsfähig sind, um der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu genügen, eine Abzweigungsmöglichkeit für das Kindergeld vor, (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG). Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind aber tatsächlich keine Abzweigung vor, kann die Tatsache, dass es darauf einen Anspruch hatte im Rahmen der Frage, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil das Kindergeld sozialhilferechtlich weiterleiten durfte, nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn insoweit angenommen wird, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil dazu nicht berechtigt war, wäre das Verhalten der tatsächlichen Weiterleitung nur im Rahmen eines Anspruchs nach § 103 SGB XII zu prüfen, kann aber nicht Gegenstand eines Aufhebungs- und Erstattungsanspruchs sein."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.
(Der Titel ist ein natürlich scherzhaftes Missverständnis! bzw. ein Fall von unfreiwilliger Komik in ernsthaftem Kontext.)
Im Wiki der Kanzlei "Praxis des Anwalts" habe ich ein relativ aktuelles Urteil (vom 05. Dezember 2007) des Landgerichts Berlin eingestellt, in welchem sich die bemerkenswerte Feststellung findet: "Die Beklagte zu 2. kann ihren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 475,00 € geltend machen."
Das vollständige Urteil finden Sie hier … im Wiki der Kanzlei.
Ab sofort sind alle Leser dieses Blogs herzlich eingeladen, sinnvolle, hilfreiche und informative Beiträge unter Beachtung der Nutzungsbedingungen im Wiki der Anwaltskanzlei Salewski zu Themen der "Praxis des Anwalts" zu veröffentlichen oder zu bearbeiten. Hier … geht’s zum Wiki "Praxis des Anwalts". Bitte beachten Sie auch den neuen Link oben in der Menuleiste, (Dritter von links).
Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturauszüge zum Themenkomplex § 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundstücke: (weiterlesen…)
Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
LSG B-W – L 6 SB 1439/06 – Urteil vom 09.11.2006





| Besucherstatistik | |
| Besucher gesamt: | 23.583 |
| Besucher heute: | 6 |
| Besucher gestern: | 21 |
| Max. Besucher pro Tag: | 136 |
| gerade online: | 0 |
| max. online: | 19 |
| Seitenaufrufe gesamt: | 82.942 |
| Seitenaufrufe diese Seite: | 123 |
| Datum max. Besucher pro Tag: | 19.03.2008 |
| Datum max. Seitenaufrufe pro Tag: | 22.03.2008 |
| Eigene Seitenaufrufe: | 0 |
| Seitenaufrufe pro Besucher: | 3,52 |
| JavaScript aktiviert: | 61.15% |
| Counterstart: | 07.03.2008 |
Statistiken
|
|
|
|
-- WP-Design: Vlad -- Powered by WordPress -- XHTML 1.0 -- angepasst von RA Salewski
-- Impressum -- Nutzungsbedingungen -- Haftungsausschluss -- © 2009 RA Klaus-G. Salewski