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  • Entscheidungen, sortiert nach Attributen:Rechtsmaterie   Gesetz   Gericht
  • Die Tabelle kann durch klicken auf die Zeichen in der Spaltenüberschift umsortiert werden!

Rechtsmaterie Gericht Geschäftszeichen Datum
BGH Porsche-Urteil Zivilrecht BGH VI ZR 398/02 Urteil 105156720029. April 2003 BGB 249
BGH VI ZB 16-07 Zivilprozessrecht BGH VI ZB 16/08 Beschluss 12100248006. Mai 2008 ZPO 233
ZPO 114
ZPO 520
BGH-Urteil Bedeutung der Angabe Unfallschäden lt Vorbesitzer Nein beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler Zivilrecht BGH VIII ZR 253/05 Urteil 120527640012. März 2008 BGB 323 Abs. 5 Satz 2
BGB 326 Abs. 5
BGB 434 Abs. 1 Satz 1
Bundesfinanzhof III R 27-04 Familienrecht
Steuerrecht
Bundesfinanzhof III R 27/04 Urteil 112008240030. Juni 2005 BGB 1408 Abs. 2
BGB 1587
BGB 1587b
BGB 1587o
EStG 33
Eigentum und Aktivlegitimation Zivilrecht Kammergericht 12 U 51/07 Beschluss 117632880012. April 2007 ZPO 513 Abs. 1
ZPO 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO 529
ZPO 531 Abs. 2
BGB 903
BGB 929 ff.
BGB 1006
StVG 7
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Es ist außerdem zu beachten, dass sich die Artikel in den meisten Fällen auf die Rechtslage und deren Anwendung in Deutschland beziehen, auch wenn dies in den Beiträgen nicht in jedem Fall ausdrücklich dargestellt ist. Wenn auch viele Gesetze in zahlreichen Staaten Europas durch die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Europäische Union ähnlich sein mögen, so können doch unterschiedliche Umsetzungen und Auslegungen der EG-Richtlinien sowie abweichende Rechtspraxis in den einzelnen Mitgliedsstaaten gravierende Unterschiede hervorbringen. Dies gilt in besonderem Maße für Nicht-EU-Staaten (u.a. Schweiz, Liechtenstein).

Viele Artikel sind mit Referenzen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur belegt, bei Wikipedia finden Sie auch eine Liste der juristischen Abkürzungen.


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Wichtiger Hinweis zum Urheberrecht an Urteilen pp.

Gemäß § 5 UrhG besteht kein Urheberrecht an Urteilen:


§ 5 UrhG: Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 ( BGBl. I S. 1774) m.W.v. 13.9.2003.


Unabhängig davon ist für die Beschaffung des Textes über das Gericht gemäß § 4 JVKostO eine Dokumentenpauschale zu entrichten. Die Dokumentenpauschale entfällt für nicht gewerbliche Nutzer, wenn das Gericht Urteile im Internet für die nicht gewerbliche Nutzung zur Verfügung stellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO).

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