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- Zivilrecht
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Kaufvertrag über Gebrauchtwagen: Zur Anfechtung durch den Käufer
und zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers,
wenn keine Probefahrt erfolgt ist.
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Maklerrecht, Provisionsanspruch, Rücktritt, Schadensersatz, Beratungspflichten, Sittenwidrigkeit
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Prüfung der Frage, ob ein Grundstückskaufvertrag wegen großen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Kaufpreis wesentlich höher als Wert) sittenwidrig und damit nichtig ist, mit der Folge, daß eine Maklerprovision nicht zu zahlen ist.
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Zum Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer bereits geleisteten Maklerprovision wegen positiver Forderungsverletzung durch Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten des Maklers bezüglich des Kaufpreises im Verhältnis zum Wert des Grundstücks.
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Zum Anspruch des Fahrzeugkäufers auf die Versicherungsleistung aus der Kasko-Sammelversicherung des Fahrzeugverkäufers
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Zum Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht auf Totenfürsorge.
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Keine Ansprüche bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs.2 BGB
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Kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB.
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Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
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Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB.
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(Bitte beachten: Die Fassungen der Entscheidungen, die Sie unter den folgenden Links finden, werden durch Scannen der Entscheidungsumdrucke hergestellt. Trotz äußerster Sorgfalt können Übertragungsfehler bei diesem Verfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit der Übertragung wird daher keine Haftung übernommen. Die Entscheidungen sollten in jedem Fall nicht ohne anwaltlichen Beistand bzw. ergänzende Beratung als Grundlage eigenen juristischen Vorgehens verwendet werden; jeder Fall ist schließlich immer individuell zu beurteilen!)
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Die in den Entscheidungen erwähnten Gesetze können z. Bsp. nachgelesen werden unter Deutsche Gesetze im WWW
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