- Zivilprozeßrecht
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Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Zwar trifft es bei formaler
Betrachtungsweise zu, dass es sich bei dem Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. und der
VHV Autoversicherungs Aktiengesellschaft um rechtlich selbständige, voneinander
unabhängige juristische Personen handelt. Darauf kann sich die Beklagte zu 2) nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prozeßrecht gilt, nicht berufen. Sie handelt
arglistig, indem sie sich darauf beruft. Entgegen den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes
verwendet sie unter Verstoß gegen § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz Geschäftsbriefe, die immer
wieder zu Irrtümern der Geschädigten darüber führen, welche Versicherungsgesellschaft den
Schaden zu regulieren hat.
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Zur Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen.
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Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO. In Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen.
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(Bitte beachten: Die Fassungen der Entscheidungen, die Sie unter den folgenden Links finden, werden durch Scannen der Entscheidungsumdrucke hergestellt. Trotz äußerster Sorgfalt können Übertragungsfehler bei diesem Verfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit der Übertragung wird daher keine Haftung übernommen. Die Entscheidungen sollten in jedem Fall nicht ohne anwaltlichen Beistand bzw. ergänzende Beratung als Grundlage eigenen juristischen Vorgehens verwendet werden; jeder Fall ist schließlich immer individuell zu beurteilen!)
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Die in den Entscheidungen erwähnten Gesetze können z. Bsp. nachgelesen werden unter Deutsche Gesetze im WWW
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