- Verkehrsrecht
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Es ist allgemein anerkannt, dass Kostenvoranschläge zur Abrechnung von Schäden
herangezogen werden können. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht sich eine Werkstatt aussuchen
müssen, die die Lackierarbeiten in Eigenregie ausführen kann. Schließlich kann ein Geschädigter,
solange die Reparatur nicht durchgeführt worden ist, nicht die Stundensätze für Reparaturarbeiten und Lackierarbeiten
einer Fachwerkstatt beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte ist bei fiktiver Abrechnung
lediglich der übliche Stundensatz zugrunde zu legen.
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Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Zwar trifft es bei formaler
Betrachtungsweise zu, dass es sich bei dem Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. und der
VHV Autoversicherungs Aktiengesellschaft um rechtlich selbständige, voneinander
unabhängige juristische Personen handelt. Darauf kann sich die Beklagte zu 2) nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prozeßrecht gilt, nicht berufen. Sie handelt
arglistig, indem sie sich darauf beruft. Entgegen den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes
verwendet sie unter Verstoß gegen § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz Geschäftsbriefe, die immer
wieder zu Irrtümern der Geschädigten darüber führen, welche Versicherungsgesellschaft den
Schaden zu regulieren hat.
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Quotenvorrecht: Beispielsfall für die Anwendung des sogen. Quotenvorrechts des Geschädigten
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Die Kammer gewährt in ständiger Rechtsprechung für Unfälle ab dem Jahre 1998 eine Pauschale von 40,- DM
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Kein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Prämiennachteile in der Vollkaskoversicherung (Rückstufungsschaden) bei eigener Mithaftung
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Zu Fragen der Passivlegitimation bei Unfällen mit Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes
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§ 35 Absatz 8 StVO gebietet dem Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen größtmögliche Sorgfalt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben
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Ein Wartepflichtiger darf sich in der Regel nicht auf ein abschirmendes Rot an der Fußgängerampel verlassen
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Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn das Vorhandensein des Verkehrsschildes nicht festgestellt werden kann, welches die angeblich mißachtete Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen sollte
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Fall der Abwägung nach § 17 StVG; §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO; Anscheinsbeweis: Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können
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Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
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Zum Schadenserstzanspruch bei umgefallenen, verbotswidrig abgestellten Krad.
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Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
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Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.
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Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls.
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(Bitte beachten: Die Fassungen der Entscheidungen, die Sie unter den folgenden Links finden, werden durch Scannen der Entscheidungsumdrucke hergestellt. Trotz äußerster Sorgfalt können Übertragungsfehler bei diesem Verfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit der Übertragung wird daher keine Haftung übernommen. Die Entscheidungen sollten in jedem Fall nicht ohne anwaltlichen Beistand bzw. ergänzende Beratung als Grundlage eigenen juristischen Vorgehens verwendet werden; jeder Fall ist schließlich immer individuell zu beurteilen!)
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Die in den Entscheidungen erwähnten Gesetze können z. Bsp. nachgelesen werden unter Deutsche Gesetze im WWW
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