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  • Anwaltshonorar und Anwaltshaftung
     

    • Allgemeines zum Verhältnis von Anwaltshonorar und Anwaltshaftung

    • Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht. weiter...
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    • Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten. weiter...
    • Diese Datei im Format: html pdf zip

 


bitte beachten:(Bitte beachten: Die Fassungen der Entscheidungen, die Sie unter den folgenden Links finden, werden durch Scannen der Entscheidungsumdrucke hergestellt. Trotz äußerster Sorgfalt können Übertragungsfehler bei diesem Verfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit der Übertragung wird daher keine Haftung übernommen. Die Entscheidungen sollten in jedem Fall nicht ohne anwaltlichen Beistand bzw. ergänzende Beratung als Grundlage eigenen juristischen Vorgehens verwendet werden; jeder Fall ist schließlich immer individuell zu beurteilen!)


Hinweis:(Hinweis: Der Stern [*] nach einer Vorschrift ist ein Link, mit dem die jeweilige Vorschrift in einem neuen Fenster gezeigt wird.)


Hinweis:Die in den Entscheidungen erwähnten Gesetze können z. Bsp. nachgelesen werden unter
Deutsche Gesetze im WWW


     
 

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