Anzahl der auf meiner Site insgesamt veröffentlichten Entscheidungen
bisher: 106, davon neu: 3 seit 09.04.2004
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zu den einzelnen Kategorien der Sammlung.
- Neue Entscheidungen in der Sammlung ab April 2004:
- Mietrecht
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Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter.
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Die Regelung im Mietvertrag über die Vertretung der Mieter kann, da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, wirksam nur zu einer Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Erklärungen führen, nicht jedoch zu einer Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus § 9 AGBG, da sonst die Mieter durch den Formularmietvertrag unangemessen benachteiligt würden.
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Eine gegenseitige Vertretungsbefugnis der Mieter als Eheleute nach § 1357 BGB ist nicht gegeben, da es sich bei einer Änderung der Mietstruktur - ebenso wie bei der Zustimmung zur Mieterhöhung - wegen der dauerhaften Auswirkung auf Wohnkosten nicht um ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs handelt.
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- Zivilrecht
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Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
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Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB.
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Wegen des im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Tatbestandes siehe das vom Landgericht aufgehobene Urteil des Amtsgerichts: |
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- Neue Entscheidungen in der Sammlung ab Mai 2003:
- Zivilrecht
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Keine Ansprüche bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs.2 BGB
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Kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB.
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- Zivilprozeßrecht
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Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO. In Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen.
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- Familienrecht
- Verkehrsrecht
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Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können
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Nach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
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Zum Schadenserstzanspruch bei umgefallenen, verbotswidrig abgestellten Krad.
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Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
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Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.
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Die in den Entscheidungen erwähnten Gesetze können z. Bsp. nachgelesen werden unter Deutsche Gesetze im WWW
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