Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung nicht untersagen.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies damit den entsprechenden Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung eines Versicherungsunternehmens ab. Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass der Betriebsrat zwar bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen habe. Im entschiedenen Fall habe er dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 aber bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung seien die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag sei nicht vorgesehen. Um die Weiterführung der jahrzehntelangen Praxis der Arbeitsbefreiung an diesem Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern. Die Frage, ob die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag erworben haben, entschied das BAG daher nicht (BAG, 1 ABR 31/03).
Zum Anfang
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Dabei soll er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen.
Der Arbeitgeber muss sodann mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:
Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG, 9 AZR 644/03)
Zum Anfang
Soll ein Arbeitsvertrag befristet werden, muss dies schriftlich niedergelegt werden. Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einer zunächst nur mündlich vereinbarten und zehn Tage nach Arbeitsantritt schriftlich festgehaltenen Befristung entschieden. In dem Vorstellungsgespräch hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Nachdem der Arbeitnehmer die Arbeit aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung vorsah.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung hatte Erfolg. Das BAG wies darauf hin, dass die nur mündlich vereinbarte Befristung mangels Schriftform nichtig sei. Als Folge sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Durch sie hätten die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Darin liege weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrags, noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung (BAG, 7 AZR 198/04).
Zum Anfang
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf. Das gilt auch, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Auszubildenden hin, der auf Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober geklagt hatte. Vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses am 15. August war er bei dem Arbeitgeber als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober und damit während der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt.
Das BAG hielt die Kündigung für wirksam. Da dem Auszubildenden das Kündigungsschreiben noch am selben Tag zugegangen sei, habe das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober geendet. Ein Anspruch auf die eingeklagte Vergütung für den Rest des Monats bestehe daher nicht. Das BAG führte zur Begründung aus: Würden die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten vereinbaren, sei die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen. Das gelte auch, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten werde. Die Parteien dürften die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen. Erforderlich sei dazu, dass sie den Zeitraum von drei Monaten für die Prüfung erforderlich hielten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet sei. Während der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem normalen Arbeitsverhältnis müsse damit bei einer Kündigung während der Probezeit keine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden (BAG, 6 AZR 127/04).
Zum Anfang
Baurecht
Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadenersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Bauherrn, der zur Beseitigung eines Mangels an einem fehlerhaft verlegten Abflussrohr ein Unternehmen beauftragt hatte. Der Bauunternehmer, der den Mangel verursacht hatte, war mit dieser Beauftragung einverstanden. Dennoch verweigerte er später die Übernahme der Kosten mit der Begründung, die Arbeiten des Drittunternehmers seien einerseits zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich und andererseits erheblich zu teuer gewesen.
Das OLG hielt diese Argumentation für unbeachtlich. Der Schaden, den der Bauunternehmer dem Bauherrn erstatten müsse, bemesse sich nicht nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich seien. Dies sei nur der Fall, wenn noch keine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung entstanden seien. Seien die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bereits angefallen, besteht der Schaden in der Einbuße an Geld, die der Bauherr tatsächlich erlitten habe. Dies ergebe sich daraus, dass zu den ersatzpflichtigen notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung auch diejenigen Kosten gehören, die der Bauherr bei verständiger Würdigung für erforderlich halten dürfe. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trage der Bauunternehmer. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr üblicherweise kein Fachmann sei und sich auf die ordnungsgemäße Arbeit des Drittunternehmers verlassen müsse (OLG Karlsruhe, 17 U 107/04).
Zum Anfang
Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Eigentümer den Besteller beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und ordnete die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundbesitz der Eigentümerin im Grundbuch an. Der Bauhandwerker könne im vorliegenden Fall ausnahmsweise die beantragte Sicherung beanspruchen, obwohl der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum seines Vertragspartners stehe. Das ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Grundstückseigentümerin sei alleinige Gesellschafterin des auftraggebenden Vertragspartners. Der Vertragspartner werde daher von ihr beherrscht. Darüber hinaus ziehe sie auch tatsächlich Vorteil aus der erbrachten Werkleistung. Der Grundbesitz werde zum Zweck der Veräußerung an Wohnungsinteressenten bebaut. Der durch die Bebauung entstandene Mehrwert fließe damit der Grundstückseigentümerin zu. Die von der Eigentümerin gewählte Konzeption gehe erkennbar dahin, werterhöhende Leistungen der Handwerker zu erhalten, ohne deren Sicherungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des OLG, ausnahmsweise eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen zu lassen (OLG Celle, 13 W 75/00).
Zum Anfang
Ein Architekt, der falsch geplant hat und deshalb gegenüber seinem Auftraggeber schadenersatzpflichtig ist, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch haben. Voraussetzung ist, dass dieser die Falschplanung erkannt und sie trotzdem der Bauausführung zu Grunde gelegt hat.
Mit dieser Begründung mussten sich Architekt und Bauunternehmer einen entstandenen Schaden teilen. Der Architekt hatte die Abstände eines Neubaus zum Nachbarhaus falsch berechnet. Der Bauunternehmer hatte diesen Fehler zwar bemerkt, den Bau jedoch weitergeführt. Nach Stilllegung der Baustelle wurde der Architekt zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt. Einen Teil dieses Schadens verlangte er nun vom Bauunternehmer erstattet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah den Bauunternehmer ebenfalls in der Pflicht. Er habe sich dem Auftraggeber gegenüber dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass er die Rohbauarbeiten fortgesetzt habe, obwohl ihm bekannt geworden war, dass die Grenzabstände unterschritten waren. Die Pflichtverletzung des Bauunternehmers sei schon deshalb zu bejahen, weil ihm der Planungsfehler des Architekten bereits bekannt war, als eine Korrektur noch hätte vorgenommen werden können. Trotzdem habe er die Bauarbeiten weiter fortgeführt, so dass die Korrektur nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich war (OLG Oldenburg, 8 U 121/04).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Neben dem Anspruch auf Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von Belegen fordern. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen erstreckt sich nur auf die Einkünfte, nicht jedoch auf das Vermögen. Die folgende Übersicht zeigt daher, worauf sich der Beleganspruch erstreckt:
Vorzulegen sind bei Nichtselbstständigen:
monatliche Verdienstbescheinigungen
Steuerbescheid nebst Steuererklärung,
Arbeits- oder Dienstvertrag.
Rentner müssen die letzte Rentenanpassungsmitteilung vorlegen.
Selbstständige müssen Folgendes vorlegen:
Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen,
Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG,
Steuerbescheid nebst Steuererklärung mit sämtlichen Anlagen,
Belege über den Bestand sowie
Belege über Entwicklung des Kapitalkontos und über die Höhe getätigter Entnahmen,
Umsatzsteuerbescheid und Umsatzsteuererklärungen (str.)
sowie einzelne Sachkonten der Buchführung. Hinweis: Am sichersten lassen sich die Einkünfte bei einem Selbstständigen aus einer Bilanz/Überschussrechnung entnehmen, die jährlich aufgestellt werden muss. Darin sind nur die Bestandskonten, bezogen auf den Bilanzstichtag, zusammengestellt.
Der Gläubiger kann insoweit die Vorlage der Originale verlangen (str.) und sich davon Abschriften oder Fotokopien fertigen.
Zum Anfang
Läßt ein Vater heimlich einen DNA-Vaterschaftstest machen, darf dieser bei der Anfechtung der Vaterschaft vom Gericht nicht verwertet werden.
Diese grundsätzliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei ähnlich gelagerten Fällen. In beiden Fällen hatten die mit der jeweiligen Mutter des Kindes nicht verheirateten Kläger ihre Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt. Jahre später ließen sie ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der Mutter einen Vaterschaftstest machen. Die DNA-Analyse ergab jeweils, dass sie nicht der biologische Vater des Kindes sein konnten. Die darauf gestützten Vaterschaftsanfechtungsklagen waren von den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Diese Entscheidungen hat der BGH nun bestätigt. Um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, in dem die Abstammung durch ein gerichtliches Gutachten geklärt wird, reiche die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nicht aus. Der Kläger müsse vielmehr konkrete Umstände vortragen, die objektiv geeignet seien, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken. Auf eine "heimliche" DNA-Vaterschaftsanalyse könne ein solcher Anfangsverdacht aber aus Rechtsgründen nicht gestützt werden. Die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie sei daher rechtswidrig. Dieses Grundrecht des Kindes brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen. Deshalb dürfe das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozeß nicht einmal als Grundlage eines Anfangsverdachts verwertet werden (BGH, XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03).
Zum Anfang
Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien. So könne sie sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen. Durch die Heirat erwerbe sie jedoch in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser gehe nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen vor. Es müsse zudem ein Vergleich zum Bereich des nachehelichen Unterhalts gezogen werden. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet. Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbaren, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen endet (BGH, XII ZR 183/02).
Zum Anfang
In der BRD leben rund 2,3 Millionen Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Verhältnis zur Ehe und zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft benachteiligt, da die Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Nichteheliche Lebenspartner können sich aber für den Erbfall gegenseitig absichern.
Das Einzeltestament für den Partner
Jeder Partner kann ein privatschriftliches Testament errichten und den anderen zum Alleinerben einsetzen oder andere Erben mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Partners beschweren. Nachteilig ist dabei, dass ein Testament nicht verbindlich ist. Jede Seite kann es ohne Rücksicht auf den anderen ändern und vernichten. Ein Partner kann es auch ohne Absprache mit dem anderen widerrufen. Es besteht also keine wechselseitige Absicherung beim Erbfall.
Wechselbezügliches Testament durch nichteheliche Lebenspartner?
Nach der aktuellen Rechtslage können Eheleute und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinschaftliche Testamente errichten, während diese Gestaltungsmöglichkeit für nichteheliche Lebenspartner nicht gilt. Aber auch die nichtehelichen Lebenspartner können zumindest den Willen zur gemeinschaftlichen Testamentserrichtung haben. Das führt zur Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Urkunde ergeben, die die Form des § 2267 BGB wahrt.
Beispiel: Das Testament der Lebensgefährten E (Erblasser) und M wurde von E eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben. Es lautete: "Ich (E) bestimme, dass M bei meinem Ableben Alleinerbin meines ganzen Nachlasses ist. Sollte uns beiden ein Unglück mit tödlichem Ausgang zustoßen, setzen wir Tochter W ein". E verstarb und hinterließ Sohn S. M verstirbt später und hinterlässt W. W sieht sich als Alleinerbin, S glaubt auf Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe zu sein. Wer hat Recht?
Lösung: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Wechselbezüglichkeit des Testaments verneint. Es sieht darin aber ein Einzeltestament des E, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Unwirksamkeit der Verfügung der M hindert die Wirksamkeit des Testaments des E nicht. Es kann in ein Einzeltestament umgedeutet werden. W ist Alleinerbin.
Erbvertrag zwischen nichtehelichen Lebenspartnern?
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können aber einen Erbvertrag schließen. Hier gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei Ehegatten. Bei letzteren wird der Erbvertrag spätestens mit der Ehescheidung unwirksam, wobei die Einschränkung in § 2077 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen ist. Eine entsprechende "Unwirksamkeits-Regelung" für den Fall der Trennung existiert für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Deswegen besteht hier Regelungsbedarf. Möglich sind Rücktrittsregelungen für den Fall der endgültigen Trennung, deren Überprüfung in der Praxis aber problematisch sein kann.
Hinweis: Für nichteheliche Lebenspartner gilt das Pflichtteilsrecht nicht, so dass sie mit eigenen Pflichtteilsrechten nicht kalkulieren können. Hat der Erblasser Kinder aus einer früheren Verbindung, kann der überlebende und erbberechtigte Partner Pflichtteilsrechten ausgesetzt sein. Hier bieten sich Pflichtteilsverzichtsregelungen an.
Zum Anfang
Die auf der Rückseite einer Niederschrift verfasste Benennung einer Familie als "erbberechtigte Verwandte" ist eine mit Testierwillen getroffene letztwillige Verfügung.
Die Erblasserin hatte auf der Rückseite eines Zettels geschrieben: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St". Den Text hatte sie unterschrieben. In unmittelbarem Textzusammenhang dazu hat sie die Pflege ihres Grabes geregelt. Dieser Zettel war in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Erbwünsche von mir". Der Antragsteller ist der Letzte des Stammes der Familie St. Die Vorinstanzen haben nur ihn als Erben angesehen und nicht die Beteiligten zu 1 und 2, deren Familien bei gesetzlicher Erbfolge ebenfalls erbberechtigt gewesen wären.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt. Der Antragsteller sei Alleinerbe geworden. Bei der Erklärung auf der Rückseite des Zettels handele es sich nicht nur um eine vorbereitende Notiz oder einen Hinweis auf einen nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigten Familienzweig. Zwar sei die Formulierung "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St." auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut nach könnte die Erblasserin von einer schon bestehenden gesetzlichen Erbberechtigung ausgegangen sein. Auch der Umstand, dass die Familie St. auf der Rückseite des Zettels stehe, könne gegen einen entsprechenden Testierwillen sprechen. Naheliegender sei jedoch die Erbeinsetzung der Familie St., da nur sie mit dem Begriff "Erbberechtigung" erwähnt wurde, nicht aber die Familien der Beteiligten zu 1 und 2. Dies hätte aber erwartet werden können, wenn sie nur auf die gesetzliche Erbrechtslage hätte hinweisen wollen. Die Aufschrift auf dem Briefumschlag spreche zudem dafür, dass die Erblasserin die Rechtsnachfolge verbindlich regeln wollte. Hinzu komme, dass die Familie St. die Grabpflege übernehmen solle. Die Grabpflege sei ein wichtiges Indiz für die Frage, ob jemand Erbe sei (BayObLG, 1Z BR 007/04 und 1Z BR 008/04).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Bei einem vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Leitungswasserschaden ist der Vermieter verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadenausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadenausgleich durch den Mieter hat.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der eine Gebäudeversicherung unterhielt, deren Kosten nach dem Mietvertrag der Mieter anteilmäßig zu tragen hatte. Nachdem der Mieter in der Wohnung Arbeiten ausgeführt hatte, kam es einen Tag später in dem darunter gelegenen Ladenlokal zu einem Wasserschaden. Ursache war ein zum Anschluss einer Spüle bestimmter Absperrhahn in der Küche des Mieters, der durch eine eineinhalbfache Drehung geöffnet war. Ein Verschulden des Mieters konnte nicht nachgewiesen werden. Der Vermieter meldete den Schaden erst nach zwei Jahren beim Versicherer. Dieser lehnte eine Eintrittspflicht wegen der verspäteten Schadensanzeige ab. Der Vermieter verlangte den Schaden daraufhin vom Mieter erstattet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies den Anspruch jedoch zurück. Der Mieter sei bei einfacher Fahrlässigkeit vor einem Rückgriff des Versicherers durch den Gebäudeversicherungsvertrag geschützt. Dies helfe ihm allerdings nur, wenn der Vermieter die Versicherung tatsächlich in Anspruch nehme. Werde der Mieter dagegen vom Vermieter direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen, werde er in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Demgegenüber habe der versicherte Vermieter im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadenausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Aus dieser Interessenlage ergebe sich die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliege und ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen sei. Verletze er diese Pflicht, könne ihm der Mieter einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung - in gleicher Höhe - entgegenhalten.
Ein unmittelbarer Haftungszugriff auf den Mieter komme nur ausnahmsweise in Betracht. Dazu müsse der Vermieter ein besonderes Interesse daran haben, dass der Schadenausgleich durch den Mieter und nicht durch den Gebäudeversicherer erfolge. Ein solches Interesse könne im Einzelfall bestehen, wenn eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei ungewissem Ausgang drohe oder der Vermieter bei einer Inanspruchnahme des Versicherers erhebliche finanzielle Nachteile (z.B. Kündigung des Versicherungsvertrags und Neuabschluss zu deutlich verschlechterten Konditionen) in Kauf nehmen müsse. Es könne dagegen nicht als besonderes Interesse anerkannt werden, wenn der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei, weil der Vermieter den Schaden nicht unverzüglich angezeigt habe (BGH, VIII ZR 28/04).
Zum Anfang
Auch wenn seine bisherige Wohnung mit Taubenzecken befallen ist, hat ein Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt ihm eine andere Wohnung zuweist.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in folgendem Fall deutlich gemacht: Das zuständige Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen stellte bei einem Ortstermin in der Wohnung eines Sozialhilfeempfängers fest, dass der Bettkasten im Schlafzimmer in erheblichem Maße mit Taubenzecken befallen war. Das Amt hielt fest: Der Ursprung des Befalls sei nicht erkennbar. Die Zecken könnten Menschen befallen und beißen, was massive Reaktionen auslösen könne. Der Sozialhilfeempfänger wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge die Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, ihm umgehend eine neue Wohnung zuzuweisen.
Das VG lehnte den Antrag ab. Nach dem Bundessozialhilfegesetz gebe es keinen Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Zuweisung oder Vermittlung einer Wohnung durch den Sozialhilfeträger. Dieser sei grundsätzlich nicht zu Sachleistungen verpflichtet. Er müsse also keine Wohnung zur Verfügung stellen, sondern habe nur die für eine angemessene Unterkunft anfallenden Kosten zu übernehmen. Es sei also alleinige Aufgabe des Hilfeempfängers, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern. Dabei sei er gehalten, vor der Anmietung mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, ob dieser die ins Auge gefasste Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen ansieht und somit bereit ist die Mietkosten zu übernehmen (VG Mainz, 1 L 1074/04.MZ).
Zum Anfang
Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die über einen entsprechenden Beschluss in der Eigentümerversammlung in Streit geraten war. Das OLG begründete seine Entscheidung mit einem "Erst-Recht-Argument". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage wirksam gänzlich verboten werden. Dann könnten erst recht keine Bedenken gegen einen Beschluss bestehen, der die Hundehaltung auf nur einen Hund beschränke (OLG Schleswig, 2 W 165/03).
Zum Anfang
Der Verwalter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er diese auf eine zuverlässige Hauswartfirma überträgt. Zu einer Überwachung der Hauswartfirma ist der Verwalter nicht verpflichtet, wenn über mehrere Jahre hinweg kein Anlass zu Beanstandungen bestand.
Mit dieser Begründung wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage zurück. Zu dem Streit kam es, als wegen des defekten Garagentors das Fahrzeug des Eigentümers beim Einfahren in die Tiefgarage beschädigt wurde. Da die Eigentümergemeinschaft die Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter übertragen habe, müsse dieser nach Ansicht des Eigentümers für die Schäden haften, die durch das plötzliche Schließen des Garagentors entstanden seien.
Das BayObLG folgte dieser Argumentation nicht. Der Verwalter habe alle erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung unternommen, indem er mit der Hauswartfirma einen Hauswartvertrag abgeschlossen habe. Ein eigenes Verschulden des Verwalters liege nicht vor, da er eine als leistungsfähig bekannte Firma beauftragt habe. Der Hauswartvertrag habe seit sechs Jahren bestanden und es sei nicht ersichtlich, dass die Hauswarttätigkeiten in der Vergangenheit nachlässig durchgeführt worden seien. Den Verwalter treffe auch kein Überwachungsverschulden. Er habe nach ordnungsgemäßer Auswahl eines zuverlässigen Unternehmens auf die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Arbeiten vertrauen dürfen. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hauswarts hätten bei ihm nicht aufkommen müssen.
Der Verwalter müsse sich auch ein Verschulden des Hauswarts nicht zurechnen lassen. Er habe den Hauswart nur im Namen der Wohnungseigentümer beauftragt, da diesen ursprünglich die Verkehrssicherungspflicht oblag (BayObLG, 2Z BR 144/04).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Sagt der Reiseveranstalter eine Urlaubsreise wegen Überbuchung ab, hat der Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter ein Ersatzquartier anbietet, das der Reisende nicht akzeptiert.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle zweier Reisenden, die einen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten. Eine Woche vor Reisebeginn erhielten sie vom Reiseveranstalter die Nachricht, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen sie nicht an. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis. Die Reisenden verlangten mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Der BGH hielt den Anspruch für berechtigt. Er bestätigte, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt sei, die Reisenden ohne Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stelle deshalb keine Vertragserfüllung dar. Dies sei lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet sei. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels sei daher die Reise vereitelt, wenn der Reisende das Ersatzangebot ablehne. Ihm stünde dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zu. Für einen Reisenden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibe, sei eine Entschädigung von der Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden (BGH, X ZR 118/03).
Zum Anfang
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen dieser seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
In dem zu Grunde liegenden Fall benutzte ein Autofahrer die Waschanlage der Beklagten mit einem PKW, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Autofahrer ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Anschließend verlangte er die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale. Die Beklagte berief sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Und "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Der BGH hielt diese Freizeichnungsklauseln für unwirksam. Dabei stellte er in den Vordergrund, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten würden. Durch die Klauseln würden die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang entstanden seien und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden treffe, hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, X ZR 133/03).
Zum Anfang
Wer sich ohne ausreichende Kenntnisse im Kapitalanlagenbereich für eine kreditfinanzierte Kapitalanlage in einer Fremdwährung interessiert, muss auf die besonderen Gefahren der Geldanlage in einer Fremdwährung und auf die Risiken einer kreditfinanzierten Geldanlage hingewiesen werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rentners mit einer monatlichen Rente in Höhe von 800 Euro, der nach der Beratung durch einen Anlageberater Investmentanteile in Schweizer Franken gekauft hatte. Den Kauf finanzierte er teilweise über Kredit und verpfändete die erworbenen Investmentanteile der kreditgebenden Bank zur Sicherheit. Auf Grund von fallenden Kursen reichten die Anteile der Bank als Sicherheit nicht mehr aus, so dass der Kunde Nachzahlungen leisten musste. Insgesamt entstand ihm ein Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro. Nach Auffassung des OLG stehe dem Rentner gegen den Anlageberater ein Schadenersatzanspruch von 40 Prozent zu. Zulasten des Rentners wertete das OLG, dass dieser auf einem Formblatt bestätigt hatte, eine Broschüre mit Risikohinweisen erhalten zu haben, ohne diese gelesen oder in der direkten Auseinandersetzung mit dem Anlageberater hinterfragt zu haben (OLG München, 15 U 4549/03).
Zum Anfang
Ein Neuwagen bleibt "fabrikneu", wenn die verbeulte Motorhaube komplett ausgetauscht wird.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg, das damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Ein Autohaus hatte vor Auslieferung des bestellten Neuwagens eine Beule an der Motorhaube festgestellt. Sie wurde gegen die Haube eines anderen bau- und farbgleichen Pkw ausgetauscht. Dem Kunden wurde davon nichts gesagt. Als er davon erfuhr, verlangte er eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent. Zu Unrecht, so das LG: Der Schaden sei durch den Austausch der Haube spurenlos beseitigt worden. Damit sei der Wagen zumindest im Lieferzeitpunkt wieder "fabrikneu" gewesen. Das Autohaus habe auch nichts arglistig verschwiegen (LG Duisburg, 7 S 207/02).
Zum Anfang
Lautstarke Veranstaltungen aus Anlass des Karnevals oder einer Kirmes können auch in einem Wohngebiet zulässig sein. Das gilt aber nur, wenn sie als "sehr seltene Ereignisse" wegen ihrer besonderen Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft trotz der mit ihnen verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar sind.
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Anlass des Rechtsstreits war eine als Spielplatz ausgewiesene öffentlichen Grünfläche. Hier fand jeden Sommer eine viertägige Kirmes statt. Außerdem wurden dort seit einigen Jahren Karnevalsveranstaltungen durchgeführt. Als die Stadt eine Kappensitzung, die bis 2:00 Uhr nachts dauern sollte, sowie Karnevalsveranstaltungen an drei weiteren Abenden genehmigte, klagten die Nachbarn hiergegen. Sie wollten mit Blick auf die Zukunft festgestellt wissen, dass diese rechtswidrig waren.
Das OVG entschied teilweise zu Gunsten der Veranstalter, machte aber zugleich auch die Grenzen zum Schutz der Nachbarschaft deutlich. Es wies darauf hin, dass lärmintensive Veranstaltungen nur erlaubt werden dürften, wenn sie bei Abwägung der widerstreitenden Interessen den Nachbarn zugemutet werden könnten. Die für die Lärmbelästigung maßgeblichen Orientierungswerte seien der vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten Freizeitlärm-Richtlinie zu entnehmen. Diese erlaube für höchstens zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres Störereignisse, die die sonst geltenden, strengen Lärmwerte überschreiten könnten. Auch derartige seltene Ereignisse dürften allerdings nicht beliebig laut sein. Sie seien vielmehr unzumutbar, wenn sie nachts Lärm von mehr als 55 dB(A) verursachten. Würden diese erhöhten Werte deutlich überschritten, seien die Veranstaltungen aber nicht in jedem Fall unzulässig. Sie dürften aber an ein und demselben Standort allenfalls für jährlich fünf "sehr seltene Ereignisse" gestattet werden. Dabei müsse es sich um Veranstaltungen von herausragender sozialer Bedeutung für das öffentliche Gemeinschaftsleben handeln. Gegebenenfalls müssten Ausweichstandorte in die Prüfung einbezogen werden. Das OVG zog daraus die Konsequenz, dass von den umstrittenen Karnevalsveranstaltungen mit Musikdarbietung nur die Kappensitzung, und auch diese nur bis 24:00 Uhr, zulässig sei. Die drei anderen in Rede stehenden Feiern hätten keinen hinreichenden Bezug zum traditionellen Karneval erkennen lassen und seien deshalb unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10947/04.OVG und 6 A 10949/04.OVG).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1.2.2005 geändert worden.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es dennoch zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechtskräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist insbesondere in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechtskraft bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.
Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29 StVG in doppelter Hinsicht geändert. Eingefügt worden ist ein neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist ... begangen wird, und bis zum Ablauf der Überliegefrist … zu einer weiteren Eintragung führt." Außerdem ist die so genannte Überliegefrist in § 29 Abs. 7 StVG von drei Monaten auf ein Jahr verlängert worden.
Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht mehr die Rechtskraft der neuen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt es binnen eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der neuen Verurteilung in das Verkehrszentralregister, tritt die Tilgungshemmung für die frühere Tat ein. Die Überliegefrist ist verlängert worden, um die "Bearbeitungszeit" für die Tat zu berücksichtigen. So soll die Information des Verkehrszentralregisters sichergestellt werden.
Beispiel: Der Betroffene beging am 25.4.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 15.11.2002 ein. Am 15.5.2004 hat der Betroffene einen Rotlichtverstoß begangen. Auch wegen dieser Tat erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid. Der Rotlichtverstoß am 15.5.2004 ist damit vor Eintritt der Tilgungsreife der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 14.11.2004 eintrat, begangen worden.
Das bedeutet: Die Ahndung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wird nur getilgt, wenn nicht wegen des Rotlichtverstoßes binnen eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt.
Keine Übergangsregelung
Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Das bedeutet: In allen Sachen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 1.2.2005 die alte Überliegefrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Überliegefrist auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt es innerhalb dieses Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die alte Eintragung nicht getilgt.
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Minderjährige können für die Beschädigung parkender Fahrzeuge haftbar gemacht werden.
Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.
Grundlage für die Entscheidung des BGH war das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften. Darin hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit Minderjähriger für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt. Bisher war an dieser Gesetzesvorschrift unklar, ob sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Gesetzeszweck ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Ausnahmeregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Hierbei kämen nämlich regelmäßig die altersbedingten Defizite eines Kindes zum Tragen. Kinder befänden sich im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation. Sie könnten z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen. Diese Überforderungssituation sei Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg. In den beiden entschiedenen Fällen sei eine solche Überforderungssituation jedoch nicht gegeben. Die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs würden sich im ruhenden Verkehr nicht auswirken (BGH, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).
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Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte der Arzt Einspruch bei Gericht ein. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht sah daraufhin von der Verhängung eines Fahrverbots ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft musste sich das OLG mit dem Fall beschäftigen. Dieses stellte dabei klar, dass Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots eine grobe Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers sei. Eine solche Pflichtverletzung liege ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Arzt die Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle. Der Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen. Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich sei und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen könne. Ob dies vorliegend der Fall war, müsse das Amtsgericht nun in einer neuen Hauptverhandlung klären (OLG Karlsruhe, 1 Ss 94/04).
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Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die gegenüber Fußgängern bestehende Streupflicht davon ab, ob es sich um für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen die Klage eines Fußgängers gegen eine Gemeinde zurück, der abends gegen 23 Uhr zu Fall gekommen war. Er hatte nicht den Fußweg, sondern die angrenzende Fahrstraße benutzt, da das von Anliegern auf dem Fußweg gestreute Sägemehl wieder nass geworden und überfroren war. An dieser Stelle herrschte wie im gesamten Gemeindegebiet schon tagsüber Regen, der ständig überfror.
Nach Ansicht des OLG könne die Gemeinde für den durch den Sturz entstandenen Schaden nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Unabhängig davon, dass angesichts der Wetterverhältnisse das Streuen unmittelbar vor der Unfallzeit wenig sinnvoll und schon gar nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, hätte auch eine zur Tageszeit vorgenommene Streuung den Unfall nicht verhindert. Eine Räum- und Streupflicht bestehe in zeitlicher Hinsicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs. Bei extremen Witterungsbedingungen bestehe eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll seien. Dies sei in der Regel der Zeitpunkt, in dem sich das Wetter wieder beruhigt habe. Im Übrigen habe keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde gegenüber dem Fußgänger an der konkreten Unfallstelle bestanden. Zwar werde der Fahrweg an der betreffenden Stelle auch von Fußgängern benutzt. Daraus rechtfertige sich aber noch nicht die Annahme einer Streupflicht der Gemeinde auch gegenüber diesen Fußgängern. Selbst wenn der angrenzende Fahrstraßenbereich als An- und Abweg genutzt werde, bestehe doch die Möglichkeit des Zugangs über den angrenzenden Fußweg. Bestehe aber ein solcher Fußweg, sei allenfalls dieser zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu bestreuen. Hinsichtlich des gesamten Fußgängerwegs sei aber die gemeindliche Streupflicht auf die Anlieger übertragen gewesen. Schutzmaßnahmen der Gemeinde an dieser Stelle hätten gegenüber dem Fußgängerverkehr daher gerade nicht bestanden (OLG Thüringen, 4 U 793/04).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Im Monat Februar 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, den 10. Februar 2005.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, den 10. Februar 2005.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15. Februar 2005.
Grundsteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15. Februar 2005.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 Euro auf einmal am Montag, den 15. August 2005 und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am Dienstag, den 15. Februar 2005 und Montag, den 15. August 2005 zu zahlen sind. Im Monat August 2005 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben.
Bitte beachten Sie: Die neue dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 14. Februar 2005 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Freitag, den 18. Februar 2005 für die Grund- und Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.
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