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Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt uneingeschränkt auch bei Massenänderungskündigungen.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Betriebsratsmitglied Recht. Als es eine einvernehmliche Vertragsänderung (Änderung der Arbeitszeit sowie den Wegfall verschiedener Zulagen und Sonderzahlungen) verweigerte, sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Hiergegen wandte sich das Betriebsratsmitglied mit der Begründung, die Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil nach dem Gesetz ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden könne. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass der Sonderkündigungsschutz bei Massenänderungskündigungen nicht greife, weil hierfür bei generellen Maßnahmen gegenüber allen Arbeitnehmern keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe.
Das BAG folgte der Argumentation des Arbeitgebers jedoch nicht. Auch wenn dieser aus betriebsbedingten Gründen allen oder der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs kündige und ihnen eine Weiterarbeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbiete, rechtfertige ein solcher Massentatbestand nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern. Das Kündigungsschutzgesetz schließe abgesehen von exakt beschriebenen Sonderfällen eine ordentliche Kündigung völlig aus. Es lasse nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu. Diese im Interesse des (Betriebsrats-) Amts und der ungestörten Amtsführung geschaffene generelle Regelung lasse keine Einschränkung für Massenänderungskündigungen zu (BAG, 2 AZR 81/04).
Zum Anfang
Wird in einem Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit festgelegt, die über der gesetzlich Vorgesehenen liegt, begründet dies für den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Hausmeisters, für dessen Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) galt. Nach diesem Tarifvertrag fiel bei Hausmeistern regelmäßig und in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an. Aus diesem Grund galt für sie anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden nach einer tariflichen Sonderregelung eine von 50,5 Stunden. Der Hausmeister vertrat die Auffassung, die tarifliche Sonderregelung sei unwirksam. Sie verstoße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden dürfe.
Das BAG wies die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung sowie die Feststellung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung von 38,5 Stunden ab. Es bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, nach der das Arbeitszeitgesetz und die EG-Arbeitszeitrichtlinie auch bei einem Überschreiten der darin geregelten Höchstarbeitszeiten keine finanziellen Ansprüche begründen würden. Der Hausmeister habe die für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden festgesetzte tarifliche Vergütung erhalten. Auch wenn die Sonderregelung gegen zwingende höherrangige Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoße, würde sich die Arbeitszeitverpflichtung des Hausmeisters nicht auf 38,5 Stunden verringern. Bei einer Unwirksamkeit der Sonderregelung entstünde eine Tariflücke. Sie könne von den Tarifvertragsparteien auf unterschiedliche Weise geschlossen werden. Mit Rücksicht auf die durch das Grundgesetz gewährleistete Tarifautonomie können die Arbeitsgerichte deshalb nicht in die Arbeitszeitregelung eingreifen (BAG, 6 AZR 564/03).
Zum Anfang
Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers, der zu einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze herangezogen worden war, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der im Monatsdurchschnitt 130 Arbeitnehmer, aber nur zeitweise einen Schwerbehinderten beschäftigte. Deshalb wurde er zu einer Ausgleichsabgabe herangezogen. Hiergegen wandte er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, da er sich in seinem Recht auf Berufsfreiheit verletzt sah.
Das BVerfG sah die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorliegen. Die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote und über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe seien mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Arbeitgeber sei auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Bei der Regelung handele es sich um eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Berufsausübungsregelung. Sie diene der beruflichen Integration behinderter Menschen. Der Gesetzgeber könne sich insoweit inzwischen auch auf das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot für Behinderte berufen. Angesichts der Tatsache, dass überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeitslos seien, sei die Regelung nach wie vor erforderlich. Der Arbeitgeber werde durch die Beschäftigungspflicht sowie die Ausgleichsabgabe nicht unverhältnismäßig belastet. Der damit verbundenen wirtschaftlichen und organisatorischen Last stehe das Interesse schwerbehinderter Menschen gegenüber, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt zu sichern (BVerfG, 1 BvR 2221/03).
Zum Anfang
Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist unwirksam.
Diese arbeitnehmerfreundliche Entscheidung traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, als der Arbeitgeber wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage sämtliche übertarifliche Leistungen widerrief. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf den Arbeitsvertrag, der ihm die Möglichkeit gab, die übertariflichen Lohnbestandteile - gleich welcher Art - jederzeit unbeschränkt zu widerrufen.
Das LAG hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam. Sie widerspreche den neuen Gesetzesvorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach sei ein Änderungsvorbehalt unwirksam, wenn die Änderung für den Betroffenen unzumutbar ist. Ob dies der Fall sei, bestimme sich danach, ob die Voraussetzungen und der Umfang der möglichen Änderungen hinreichend konkret vereinbart wurden. Zudem seien nur schwerwiegende gewichtige Änderungsgründe zulässig. Da im vorliegenden Fall die Widerrufsmöglichkeit nicht an Gründe gebunden war, entsprach sie diesen Voraussetzungen nicht (LAG Hamm, 19 Sa 2132/03, n.rkr.).
Zum Anfang
Baurecht
Seit 1.1.2002 gilt der so genannte Steuerabzug am Bau nach § 48 Einkommensteuergesetz. Die meisten Bauunternehmen können sich des darin geregelten 15-prozentigen Steuerabzugs entledigen, indem sie ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Die Freistellungsbescheinigung wurde von den Finanzämtern in der Regel für drei Jahre erteilt. Die meisten Freistellungsbescheinigungen laufen also Ende dieses Jahres aus.
Unser Tipp: Sorgen Sie für einen nahtlosen Übergang und lassen Sie Ihre Freistellungsbescheinigung rechtzeitig verlängern. Ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) regelt, was Sie dazu veranlassen müssen. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
In dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren Antrag auf Verlängerung der Freistellungsbescheinigung stellen, ist die alte Bescheinigung maximal noch sechs Monate gültig. In diesem Fall knüpft die neue direkt an die alte an.
Stellen Sie den Antrag mehr als sechs Monate, bevor die alte Freistellungsbescheinigung abgelaufen ist, tritt die neue ab dem Tag ihrer Ausstellung an die Stelle der alten.
(BMF, Schreiben vom 20.9.2004, IV A 5 - S 2 272 b - S 11/04)
Zum Anfang
Kann der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Bauunternehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer Recht, der von einem Bauherrn als Generalunternehmer mit der Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis beauftragt worden war. Nachdem der Bauunternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte der Bauherr den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den Nachunternehmern zu Ende. Der Bauunternehmer erstellte eine Schlussrechnung für die Leistungen bis zur Kündigung. Dieser lag allerdings kein tatsächliches Aufmaß zu Grunde, weil es wegen der fortgesetzten Arbeiten nicht erstellt werden konnte. Der Bauherr verweigerte daraufhin die Zahlung.
Der BGH führte hierzu aus: Verlange der Bauunternehmer nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrags restlichen Werklohn, müsse er seine erbrachte Leistung grundsätzlich in der Weise abrechnen, dass er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenze. Sodann müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegen, dass der Bauherr in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht zu verteidigen. Die für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordere aber nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung könne sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt seien. Könne der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr dies durch Fertigstellung des Bauvorhabens vereitelt hat, genüge er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (BGH, VII ZR 337/02).
Zum Anfang
Stundenlohnzettel sind keine Grundlage für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, wenn die durchgeführten Arbeiten darin nicht nachvollziehbar beschrieben sind und sich deshalb eine Zuordnung nicht vornehmen lässt. Das gilt auch, wenn sie vom Bauherrn oder dessen Vertreter abgezeichnet wurden.
Diese Feststellung war Grundlage einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., das über die Werklohnklage eines Bauunternehmers zu entscheiden hatte. Das OLG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Rechnung in wesentlichen Teilen nicht prüffähig sei. Auch bei einem BGB-Werkvertrag sei das Vorliegen einer prüffähigen Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Bei der Frage der Prüffähigkeit sei auf die im Rahmen des § 14 VOB/B geltenden Grundsätze abzustellen. Da eine Stundenlohnabrechnung vereinbart gewesen sei, müssten die Rechnung - bzw. die beigefügten Stundenlohnzettel - angeben, welche Arbeiter an welchen Tagen an welchen Gewerken wie viele Stunden gearbeitet hätten. Die Arbeiten müssten detailliert und nachvollziehbar beschrieben werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Daher könne sich der Bauunternehmer auch nicht darauf berufen, dass die Stundenlohnzettel durch einen Vertreter des Bauherrn abgezeichnet worden seien (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil setzt voraus, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm betraf den Sorgerechtsstreit zweier Eltern. Ein Elternteil hatte den Antrag gestellt, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen werde. Dies hatte das OLG abgelehnt. Es sah zu einer solchen Übertragung keine Notwendigkeit. Es könne dahinstehen, dass das Verhältnis der Eltern derzeit von tiefgreifenden Spannungen und Differenzen gekennzeichnet sei, die sachbezogene Gespräche nachhaltig erschweren würden. Das sei für eine Übertragung des Sorgerechts noch nicht ausreichend. So könne der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind gewöhnlich aufhalte, auch ohne eine Sorgerechtsänderung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens anfallende Entscheidungen alleine ohne Beteiligung des anderen Elternteils treffen. Dass und ggf. welche darüber hinausgehenden Entscheidungen in naher Zukunft anstünden, die bei Forbestand der elterlichen Sorge eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erfordern würden, sei dagegen weder dargetan noch ersichtlich. Wer das alleinige Sorgerecht für sich beantrage, müsse konkret darlegen, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden hätten und diese Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert seien. Der allgemeine Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, reichten nicht aus. Es sei insofern beiden Eltern zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um im Interesse der Kinder ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen. Dazu gehöre auch, sich zu überwinden und trotz vorhandener Barrieren und trennungsbedingter Meinungsverschiedenheiten das Gespräch mit dem anderen Teil zu suchen und zu führen (OLG Hamm, 11 UF 73/04).
Zum Anfang
Bei vollschichtiger überobligatorischer Berufstätigkeit der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau ist neben den Kosten für die Kinderbetreuung auch noch ein Betreuungsbonus von ihrem Einkommen abzuziehen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Frau, die nach ihrer Scheidung das gemeinsame Kind betreute und gleichzeitig vollschichtig berufstätig war. Bei der Berechnung des Unterhalts müsse der Frau ein Bonus gewährt werden. Da sie während des Zusammenlebens der Eheleute nicht berufstätig gewesen sei und zudem die minderjährige Tochter betreue, sei sie zu einer vollschichtigen Tätigkeit prinzipiell nicht verpflichtet. Diese überobligatorische Tätigkeit müsse belohnt werden. Als Belohnung sei ein Bonus von 200 EUR angemessen. Dieser müsse bei der Unterhaltsberechnung von ihrem Einkommen abgezogen werden, so dass sich letztlich ein höherer Unterhaltsbetrag ergebe (OLG Celle, 17 UF 108/03).
Zum Anfang
Die Namensänderung eines Kindes, das den Namen des Vaters trägt, ist nur zulässig, wenn dies das Kindeswohl bei einer Abwägung aller Umstände erforderlich macht.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in folgendem Fall: Nach der Scheidung der Eltern war der Mutter des gemeinsamen Kindes die elterliche Sorge übertragen worden. Sie nahm daraufhin ihren Mädchennamen wieder an und beantragte, dass das Kind zukünftig ihren Namen tragen solle. Dies sei wegen ihrer erneuten Schwangerschaft erforderlich, da die Namensgleichheit unter Geschwistern gewahrt werden solle. Im Übrigen nehme der Vater des Kindes weder sein Besuchsrecht wahr, noch komme er seinen Unterhaltspflichten nach. Das Jugendamt führte in einer Stellungnahme aus, es könne nicht bestätigt werden, dass der Vater kein Interesse an seinem Kind zeige. Er bemühe sich vielmehr seit einigen Monaten um die Umsetzung der gerichtlichen Festlegung der Besuchsrechte. Nach Anhörung des Vaters gab das Ordnungsamt der Stadt Koblenz dem Antrag auf Änderung des Familiennamens statt. Auf den Widerspruch des Vaters verpflichtete der Stadtrechtsausschuss der Stadt die Verwaltung, den Antrag auf Änderung des Familiennamens abzulehnen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das VG wies darauf hin, dass die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses rechtmäßig sei. Der Familienname eines Kindes dürfe nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund - das Kindeswohl - die Änderung erforderlich mache. Bei der Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein großes Gewicht habe. Es sei nicht zu erkennen, dass durch die Namensverschiedenheit für das Kind in der Zukunft Nachteile etwa bei seinem späteren Auftreten in der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Schulausbildung oder seiner Freizeitgestaltung entstehen könnten. Zudem stelle eine Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie in der Öffentlichkeit keine Besonderheit mehr dar. Das Verhalten des Vaters des Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Vom Fehlen einer Beziehung zwischen Vater und Kind könne nicht gesprochen werden, da derzeit alle 14 Tage im Rahmen eines betreuten Umgangsrechts Kontakt bestehe. Die Äußerung, seine frühere Ehefrau solle heiraten und ihr Partner das Kind adoptieren, gebe ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Vater an einer Beziehung zum Kind und der Aufrechterhaltung des Namensbands nicht interessiert sei. Hierdurch komme lediglich zum Ausdruck, dass er auf seine Vaterrechte verzichten würde, wenn durch eine Adoption ein neuer Ehemann in die Rechte und Pflichten eines Vaters eintreten würde. Auch die früheren Tätlichkeiten und Ausfälle des Vaters gegenüber der Mutter ließen die Namensänderung nicht zwingend als zum Wohl des Kindes erforderlich erscheinen, da diese nicht dem Kind gegolten hätten (VG Koblenz, 2 K 184/04.KO).
Zum Anfang
Ein öffentliches Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Die folgende Übersicht zeigt diese und weitere Besonderheiten auf:
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet, was den Vorteil einer fachkundigen Beratung für den Erblasser hat. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Notar eine Niederschrift über den vom Erblasser erklärten letzten Willen anfertigt, diese sodann dem Erblasser vorliest, der sie genehmigt und unterschreibt.
Das öffentliche Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet werden. Hierbei gilt Folgendes:
Diese Schrift muss jeweils mit der Erklärung des Erblassers verbunden sein, dass darin sein letzter Wille niedergelegt ist.
Dabei muss das übergebene Schriftstück, anders als beim privaten Testament, nicht eigenhändig geschrieben sein.
Es kann sogar von einem Dritten stammen, beispielsweise vom Anwalt, der den Erblasser beraten hat.
Der Notar muss den Inhalt einer offenen Schrift prüfen und den Erblasser gegebenenfalls belehren, so dass auch hier eine fachmännische Beratung gewährleistet ist. Dies ist bei Übergabe einer verschlossenen Schrift zwangsläufig ausgeschlossen. Klärt der Erblasser den Notar allerdings über den Inhalt auf, kann dieser ihn auf etwaige Fehler hinweisen. In beiden Fällen hält der Notar in einer Niederschrift die Übergabe der Schrift fest. Gleichzeitig protokolliert er die Erklärung des Erblassers, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.
Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht zwar Notargebühren. Sie gibt dem Erblasser jedoch erheblich mehr Rechtssicherheit. Dies betrifft nicht zuletzt den Gesichtspunkt der Testierfähigkeit. Benachteiligte Erben oder gar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte versuchen das Testament häufig mit der Behauptung anzugreifen, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen schwerer Krankheit oder eines hohen Alters gar nicht testierfähig gewesen. Diesem Einwand wird durch das vor dem Notar errichtete Testament zwar nicht grundsätzlich der Boden entzogen. Der Notar prüft aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese, wenn gegeben, in der Urkunde ausdrücklich fest. Damit entscheidet zwar nicht der Notar endgültig über die Testierfähigkeit, die gegenteilige Behauptung zu kurz gekommener Erben ist aber praktisch aussichtslos.
Zum Anfang
Zwei mit dem gleichen Datum versehene Testamente gelten als gleichzeitig errichtet, wenn nicht geklärt werden kann, welches Testament später errichtet wurde.
Mit dieser Entscheidung äußerte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) zu der Frage, welche Folgen zwei datumsgleiche Testamente auslösen. In dem betreffenden Fall hatte der schwer alkoholkranke Erblasser unter demselben Datum zwei Testamente mit unterschiedlichen Inhalten verfasst. Unter den Erben kam es daraufhin zum Streit, wer nun Erbe geworden sei.
Das BayObLG wies darauf hin, dass es vorliegend auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers wegen seiner Alkoholerkrankung nicht ankomme. Könne bei zwei mit dem gleichen Datum versehenen Testamenten nicht geklärt werden, welches Testament später errichtet wurde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Soweit die beiden Testamente inhaltlich widersprüchliche Anordnungen enthielten, würden sie sich gegenseitig aufheben (BayObLG, 1 Z BR 49/04).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Der Vermieter einer Altbauwohnung ist bei der Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoss verpflichtet, eine Trittschalldämmung einzubauen, die den im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden technischen Anforderungen entspricht.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit um eine im dritten Obergeschoss eines Altbaus gelegene Mietwohnung. Als der Vermieter das darüber liegende, ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoss abtragen und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten ließ, beklagten sich die Mieter über eine Lärmbelastung. Ein Gutachten ergab, dass der von der neuen Etage ausgehende Trittschall die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm überstieg. Mit der Klage begehrten die Mieter die Herstellung eines Trittschallschutzes nach aktuellen Vorschriften.
Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter einer Altbauwohnung ohne eine dahingehende vertragliche Regelung grundsätzlich nicht verlangen könne, dass der Vermieter die Wohnung in einen Zustand versetze, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrags entspreche. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornehme, die Lärmimmissionen zur Folge hätten. Dann könne der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen würden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügten. Vorliegend sei der Vermieter daher verpflichtet, die erforderliche Trittschalldämmung nachzurüsten (BGH, VIII ZR 355/03).
Zum Anfang
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters einer Altbauwohnung. Die Wohnung war nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden. Die Elektroanlage war zwar im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses ordnungsgemäß. Dennoch war im Bad keine Steckdose. Auch fehlte ein Steckdosenstromkreis, der den Anschluss eines Großverbrauchers wie Wasch oder Geschirrspülmaschine zuließ, ohne die übrige Wohnung zu belasten. Der Mieter verlangte vom Vermieter, die gesamte elektrische Anlage entsprechend dem heutigen Stand der Technik in Stand zu setzen.
Der BGH gab ihm Recht. Er wies darauf hin, dass der Mieter einer Wohnung erwarten könne, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweise, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hierbei seien insbesondere Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Bei einem nicht modernisierten Altbau könne der Mieter aber nicht erwarten, dass die Elektroinstallation in der Wohnung den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für die elektrische Anlage in modernisierten oder sanierten Altbauten oder in Neubauten entspreche. Da die Wohnung nicht als modernisiert oder saniert angeboten worden sei, könne dies nur bedeuten, dass die Wohnungsausstattung hinter dem Standard solcher Wohnungen zurückbleibe. Dies gelte auch für die elektrische Anlage. Allerdings müsse auch der Zustand einer unrenovierten Wohnung in einem Altbau ein zeitgemäßes Wohnen ermöglichen und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlauben. Danach gehöre zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden könnten. Außerdem müsse das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügen, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten (z.B. Rasierer) über eine Steckdose ermögliche (BGH, VIII ZR 281/03).
Zum Anfang
Wenn das Sozialamt die zunächst akzeptierte und jahrelang übernommene Miete von Sozialhilfeempfängern nun als unangemessen hoch ansieht und deshalb nur noch teilweise tragen will, muss es die Unangemessenheit nachvollziehbar belegen.
Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Mieters hin, der vor Jahren im Einvernehmen mit dem Sozialamt eine Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 5,11 EUR je Quadratmeter bezogen hatte. Nach einer Prüfung durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt legte das Sozialamt die Obergrenze der als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 4,60 EUR je Quadratmeter fest und kürzte den Mietzuschuss an die Kläger entsprechend. Zur Untermauerung legte die Behörde eine Aufstellung vor, nach der nahezu 90 Prozent der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchschnittlich nur 4,29 EUR Kaltmiete pro Quadratmeter zahlen würden.
Auf die Klage des Mieters verpflichtete das VG das Sozialamt, weiterhin die vollen Mietkosten zu übernehmen. Bei der Frage der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten sei auf den unteren Bereich der am Wohnort der Hilfeempfänger marktüblichen Wohnungsmieten für einen entsprechenden Haushalt abzustellen. Bei dieser Betrachtung der Mieten im unteren Bereich ergebe sich eine Spannbreite. Deren Obergrenze lege die allenfalls als angemessen anzusehenden Mietkosten fest. Eine Durchschnittsbildung aller im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts gezahlten Mietpreise oder der in bestimmten Bereichen des Wohnungsangebots entrichteten Mietentgelte komme nicht in Frage. Danach habe das Sozialamt mit seiner Aufstellung nicht nachvollziehbar belegt, dass die Obergrenze der Mieten für Wohnungen im unteren Bereich bei 4,60 EUR je Quadratmeter liege. Zum einen dürfe nicht mit Durchschnittswerten gearbeitet werden. Zum anderen betrage bei immerhin 36 Prozent der in der Aufstellung erfassten und sicherlich dem unteren Bereich zuzurechnenden Wohnungen die Miete mehr als 4,60 EUR je Quadratmeter (VG Mainz, 2 K 278/04.MZ).
Zum Anfang
In der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten werden.
So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall einer Wohnungseigentümerin, die einen entsprechenden Beschluss für ungültig erklären lassen wollte. Das BayObLG wies ihren Antrag jedoch zurück. Es machte deutlich, dass die Regelung in der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. So läge die Gefahr nahe, dass freilaufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage, insbesondere die vorhandenen Kinderspielplätze, verschmutzten. Diese Gefahr könne durch das Anleinen zwar nicht gänzlich beseitigt werden. Das Anleinen gewährleiste jedoch neben einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Tieres auch, dass es sich in Begleitung einer Person befinde, die auf das Tier einwirken könne. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der Beschluss greife nicht nachträglich in eine ihrer Rechtspositionen ein. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken sei häufig anzutreffen. Ein Tierhalter müsse daher schon bei Anschaffung des Tieres damit rechnen, dass dessen freies Herumlaufen untersagt werde. Schließlich verstoße der Beschluss auch nicht gegen das Tierschutzgesetz. Dieses richte sich nämlich nur an denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen habe. Das treffe zwar auf die Antragstellerin zu, nicht jedoch auf die anderen Wohnungseigentümer. Ob das Verbot des freien Herumlaufenlassens ein Verstoß gegen eine artgerechte Katzenhaltung sei, müsse daher nicht entschieden werden (BayObLG, 2Z BR 99/04).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Nicht nur das Jahr neigt sich dem Ende zu. Auch für so manche Forderungen droht ein unrühmliches Ende, nämlich die Verjährung. Akuten Handlungsbedarf könnte vor allem die Schuldrechtsrefom 2002 auslösen. Diese hat nämlich eine Reihe von Änderungen beim Verjährungsrecht mit sich gebracht, die sich zum Jahresende 2004 auswirken. Betroffen sind vor allem die Ansprüche, die nach altem Recht innerhalb von 30 Jahren verjährten und nunmehr nur noch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterfallen. Für viele "Altforderungen" tritt daher zum 31. Dezember 2004 die Verjährung ein.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln.
Die aktuellen Verjährungsfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind.
Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist
Folgende als Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche verjähren jedoch
taggenau (also nicht zum Jahresende) und
in objektiven Fristen von
10 Jahren:
Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines solchen Rechts.
30 Jahren:
Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellte Ansprüche, die Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im Insolvenzverfahren sowie die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts.
Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme).
Praxishinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:
Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen.
Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden. Das bedeutet:
Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung.
Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.
Neubeginn der Verjährung
Die gesetzliche Regelung spricht generell vom "Neubeginn der Verjährung", wenn
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.
Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.
Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere
die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe,
die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung,
die Zustellung des Mahnbescheids,
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
die Zustellung der Streitverkündung,
die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens,
die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung,
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Welche Vorschriften gelten für alte Forderungen?
Das derzeit geltende Recht ist erst 2002 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage: Was gilt für Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und für Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurden? Oder noch komplizierter: Was gilt für Rechnungen, die nach dem 1. Januar 2002 gestellt wurden, aber auf Verträgen basieren, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden?
Die Antworten finden sich in den Überleitungsbestimmungen zum Verjährungsrecht: Das neue Verjährungsrecht ist grundsätzlich auch auf die alten Verträge anzuwenden. Von dieser Regel gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
Neue Verjährungsfrist ist länger als die alte Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger als nach den bisherigen Vorschriften, bleibt es bei der kürzeren Frist. Beispiel: Für ein privates Bauvorhaben wurde im April 2001 der Rohbau errichtet und abgenommen. Dann würde nach der neuen Verjährungsvorschrift die Werklohnforderung des Bauunternehmers erst in drei Jahren verjähren, also am 31. Dezember 2004. Nach der alten Rechtslage verjährt die Forderung allerdings in zwei Jahren, also am 31. Dezember 2003. Es bleibt damit bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Rechnung des Bauunternehmers aus April 2001 verjährte am 31. Dezember 2003.
Neue Verjährungsfrist ist kürzer als die alte Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht kürzer als nach den bisherigen Vorschriften, so beginnt die kürzere Frist erst am 1. Januar 2002 zu laufen. Endet allerdings die nach den alten Vorschriften längere Frist noch vor der Frist des neuen Verjährungsrechts, tritt die Verjährung trotzdem schon mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist ein. Beispiel: 2001 wurde der Rohbau für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers errichtet. In demselben Jahr wurde auch die Schlussrechnung gestellt. Nach der alten Rechtslage verjährt die Forderung innerhalb von vier Jahren, also am 31. Dezember 2005. Nach der neuen Rechtslage verjährt die Forderung dagegen innerhalb von drei Jahren. Das wäre am 31. Dezember 2004. Im konkreten Fall orientiert sich also die Verjährungsfrist bereits am neuen Recht. Der Werklohnanspruch verjährt am 31. Dezember 2004.
Fazit: Es gilt grundsätzlich die jeweils kürzere Verjährungsfrist. Es muss daher immer die Frist nach der alten und nach der neuen Rechtslage verglichen werden. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie Ihre Forderungen rechtzeitig vor Jahresende zum "Verjährungs-Check" geben.
Zum Anfang
Um eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren zu erlangen, muss der Schuldner ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen. Dieses gliedert sich in insgesamt vier Stufen. Dabei kommt die nächste Stufe nur in Betracht, wenn die vorherige gescheitert ist:
Stufe 1
Dieser erste Schritt bildet das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, welches zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei muss der Schuldner versuchen, sich zunächst mit all seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Stufe 2
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Bevor hierüber entschieden wird, versucht das Gericht zunächst nochmals - quasi als Vermittler - eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Stufe 3
Ist auch die zweite Stufe erfolglos, entscheidet das Gericht über den zuvor gestellten Insolvenzantrag und eröffnet bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren.
Stufe 4
Ist das gerichtliche Insolvenzverfahren abgeschlossen, schließt sich hieran die so genannte Wohlverhaltensphase an. Für die Dauer von sechs Jahren muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abtreten. Hat er dies getan und seine ihm innerhalb dieses Zeitraums obliegenden Pflichten erfüllt, kann das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung aussprechen. Sie bewirkt, dass der Schuldner von seinen Schulden befreit ist.
Hinweis: Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur erfolgreich sein, wenn der Schuldner aktiv an der Umsetzung mitarbeitet und die einzelnen Stufen gewissenhaft vorbereitet.
Zum Anfang
Wird mit einer gestohlenen EC-Karte an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Dieb die Geheimnummer nur kannte, weil der Karteninhaber sie gemeinsam mit der EC-Karte aufbewahrt hatte.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betraf folgenden Fall: Einer Bankkundin war die EC-Karte entwendet worden. Noch am gleichen Tag wurde an einem Geldautomaten Geld von ihrem Konto abgehoben. Dabei wurde die richtige persönliche Geheimnummer (PIN) verwendet. Die Bank belastete das Konto der Kundin, die sich hiergegen mit der Klage wehrte. Die Kundin trug vor, der Dieb müsse die nirgendwo schriftlich notierte PIN entschlüsselt oder Mängel des Sicherheitssystems der Bank ausgenutzt haben.
Der BGH sah dies jedoch anders. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet. Die Kundin müsse nämlich für die Schäden haften, die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer EC-Karte entstanden seien. Sie habe ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt habe, indem sie diese auf der EC-Karte vermerkt oder mit ihr zusammen verwahrt habe. Ein solches Verhalten stelle eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar. Es sei dagegen mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten ohne die zur Verschlüsselung erforderlichen Daten zu errechnen. Die Kundin habe auch nicht nachgewiesen, dass der Dieb die PIN zuvor bei Abhebungen am Geldautomaten ausgespäht habe (BGH, XI ZR 210/03).
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Ersteigern Verbraucher im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern, steht ihnen ein Widerrufsrecht zu.
Dies stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit klar. Geklagt hatte ein Verkäufer, der gewerblich mit Schmuckstücken handelte. Er hatte auf der Internetseite der Firma eBay ein Diamanten-Armband zur Versteigerung eingestellt. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Verkäufer klagte daraufhin auf Zahlung des Kaufpreises.
Der BGH wies die Klage jedoch ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass dem Verbraucher gem. § 312d Abs. 1 BGB grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zustehe, wenn er von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrags beziehe. Der Käufer habe daher im vorliegenden Fall den Vertrag wirksam widerrufen können. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen ausgeschlossen sei. Das Widerrufsrecht besteht nämlich nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hier aber verneint. Wegen der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei.
Hintergrundhinweis: Gemäß § 156 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zu Stande. Diese von § 156 BGB abweichenden Formen des Vertragsschlusses werden damit nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d BGB erfasst (BGH, VIII ZR 375/03).
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Das Eigentum an einem Kaufgegenstand, den der Kunde nach Bezahlung absprachegemäß einstweilen beim Verkäufer belässt, geht regelmäßig bereits mit dem Zeitpunkt der Zahlung auf den Käufer über.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Käufers, der in einem Haustechnikgeschäft eine dort ausgestellte Dusche gekauft hatte. Er hatte den Kaufpreis bereits bezahlt. Die Dusche sollte aber erst einige Monate später zum geplanten Badezimmerumbau geliefert werden. In der Zwischenzeit wurde die Dusche von einem Gläubiger des Verkäufers gepfändet. Der Käufer erhob Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung mit der Begründung, die Dusche sei sein Eigentum.
Das OLG gab ihm Recht und erklärte die Pfändung für unwirksam. Es führte aus, dass der Abschluss des Kaufvertrags rechtlich zwar nicht zum Eigentumsübergang führe. Hierzu sei nach dem Gesetz vielmehr erforderlich, dass der bisherige Eigentümer dem Käufer die Sache übergebe und beide über den Eigentumsübergang einig seien. Allerdings könne die Übergabe auch durch ein "Besitzmittlungsverhältnis" ersetzt werden. Dann bleibe die Sache im Besitz des Verkäufers, dieser vermittle dem Käufer aber fortan den Besitz. Im vorliegenden Fall sei ein solches Besitzmittlungsverhältnis entstanden. Die Abrede, die Dusche nach der Kaufpreiszahlung einstweilen im Geschäft zu belassen, habe zwischen Verkäufer und Käufer ein Verwahrungsverhältnis begründet. Dies sei eine stillschweigende Einigung über den Eigentumsübergang. Keiner von beiden habe ein Interesse gehabt, den Eigentumsübergang länger als bis zur Kaufpreiszahlung aufzuschieben. Insbesondere habe es nicht im Interesse des Käufers gelegen, das Risiko der Insolvenz des Verkäufers zu tragen. Ob an der Dusche ein "Verkauft"-Schild angebracht gewesen sei, sei insofern unerheblich. Ein solches Schild führe den Eigentumswechsel nämlich nicht herbei, sondern dokumentiere ihn allenfalls nach außen (OLG Köln, 22 U 73/04).
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Verkehrsrecht
Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Spediteur Recht. Dessen LKW war durch die Ladung beschädigt worden, als der Fahrer eine Vollbremsung wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers machen musste. Der Vollkaskoversicherer verweigerte den Ersatz des Schadens, da der Fahrer bei der Bremsung allenfalls an seine eigene körperliche Unversehrtheit gedacht habe, nicht aber daran, eine Beschädigung des LKW durch den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden. Der Schaden sei daher nicht als ersatzpflichtiger Rettungsschaden anzusehen.
Das OLG verwies jedoch darauf, dass entgegen der Ansicht des Versicherers die Vornahme der Vollbremsung keine willensunabhängige Reflexbewegung gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine vom Willen des Fahrers beherrschbare Handlung gehandelt. Unerheblich sei dabei, dass der Entschluss spontan und im Unterbewusstsein erfolgt sei. Auch ein solches spontanes Handeln könne eine Rettungsaktion sein. Der Fahrer habe die Vollbremsung auch eingeleitet, um einen drohenden Schaden von dem versicherten LKW abzuwenden. Dabei habe es ausgereicht, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des Schadens abziele. Es sei nicht erforderlich, dass der Fahrer dies auch subjektiv bezwecke. Es liege auf der Hand, dass die Vollbremsung den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug insgesamt verhindern sollte (OLG Hamm, 20 U 48/04).
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Die Übersendung eines mittels einer EDV-Anlage erstellten Anhörungsbogens kann die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Wurde das Ermittlungsverfahren aber zunächst gegen den Fahrzeughalter geführt, muss vor der Entscheidung, nun gegen den wirklichen Fahrer zu ermitteln, eine individuelle Prüfung auf etwaige Verfolgungshindernisse vorgenommen werden. Die Verjährung wird dann nur unterbrochen, wenn diese Prüfung auch in den Akten vermerkt ist.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden nimmt eine genaue Unterscheidung vor. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung nur, wenn
aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat oder
der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat.
Wird das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter geführt, beinhaltet die Entscheidung, nun gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der vom darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abweicht. Die zweite Voraussetzung liegt daher nicht vor.
Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter muss eine - wenn auch unter Umständen nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war. Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen. Dies hatte die Behörde in dem betreffenden Fall versäumt. Die Verjährung wurde daher nicht unterbrochen (OLG Dresden, Ss (OWi) 172/04).
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Für die Frage, ob ein Mercedes-Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin, als es über den Fall eines Sprinter-Fahrers zu entscheiden hatte. Dieser hatte mit seinem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren. Dabei war er in eine Radarkontrolle geraten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe.
Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Fahrer der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen sei, komme es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen sei hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher sei unerheblich, dass das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Allerdings müsse das Urteil zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs konkrete Feststellungen enthalten. Dazu sei die Bezeichnung "Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe "Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen seien (OLG Karlsruhe, 2 Ss 80/04).
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Die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist für eine im Bundesverkehrszentralregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt ggf. erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen. Das gilt auch für "Übergangsfälle" vor dem 1.1.99.
Hierauf machte das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) aufmerksam. Strafgerichtliche Verurteilungen, die zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, sind nach zehn Jahren zu tilgen. Solche getilgten Taten/Entscheidungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Ist also eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers erst nach dem 31.12.98 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hat die Tilgungsfrist von zehn Jahren, wenn eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen.
Hinweis: Nach der bis zum 31.12.98 gültigen Gesetzesform konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Diese im Grundsatz "ewige Verwertungsmöglichkeit" wurde für Übergangsfälle zum 1.1.99 geändert und damit der Gleichstand mit der ab 1.1.99 geltenden Neuregelung hergestellt (siehe § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n.F.) (OVG Saarland, 1 R 25/03).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,13 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,63 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,13 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Im Monat Dezember 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. Dezember 2004, Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. Dezember 2004, Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004.
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