Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der Arbeitszeit schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers (z.B. erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern) berücksichtigen, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Altenpflegerin aufmerksam. Diese hatte auf einen Einsatz im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst geklagt. Der Arbeitgeber wollte sie dagegen nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit zu Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus heranziehen.
Die Klage hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Das BAG führte aus, dass ein Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen könne, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung getroffen sei. Bei seiner Ermessensentscheidung müsse er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Mit dem ausschließlichen Einsatz im Nachtdienst habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Interessen der Altenpflegerin und ihre familiären Belange entsprechend beachtet. Diese habe zwar ebenso wie ihr auch im pflegerischen Bereich tätiger Ehemann nachts im Sieben-Tage-Rhythmus den Nachtdienst verrichten wollen. Nach dem Ende ihrer Elternzeit sei bei dem Arbeitgeber jedoch nur ein Arbeitsplatz in einer Einrichtung frei gewesen, in der die Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus organisiert seien. Es habe auch keiner der im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst beschäftigten Altenpfleger mit der Klägerin den Arbeitsplatz tauschen und in den Zwei-Tage-Rhythmus wechseln wollen. Der Arbeitgeber hätte auch keinen anderen Arbeitnehmer zu einem solchen Wechsel zwingen können (BAG, 6 AZR 567/03).
Zum Anfang
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung bedarf der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung.
Dies machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Kündigungsrechtsstreit deutlich. Eine Arbeitnehmerin hatte mit dem Arbeitgeber einen Streit. Anschließend verließ sie den Betrieb. Der Arbeitgeber behauptet, sie habe in vollem Ernst mündlich gekündigt. Dabei sei sie sich über die Folgen vollkommen im Klaren gewesen. Zumindest sei - ebenfalls mündlich - ein Auflösungsvertrag geschlossen worden. Die Arbeitnehmerin könne sich angesichts der Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen nach "Treu und Glauben" nicht auf die fehlende Schriftform berufen.
Dem ist das BAG, wie schon die Vorinstanzen, nicht gefolgt. Es verstoße in aller Regel nicht gegen "Treu und Glauben", wenn sich derjenige, der in einem Streit eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf berufe, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang solle die Parteien des Arbeitsvertrags vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und diene außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion) (BAG, 2 AZR 659/03).
Zum Anfang
Die fristgemäße Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung kann unwirksam sein, wenn sie gegen "Treu und Glauben" verstößt.
Auf diese feststehende Rechtsprechung wollte sich ein Kirchenmusiker berufen, dem innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses gekündigt worden war. Er hatte nach seiner Scheidung nach russisch-orthodoxem Ritus erneut geheiratet. Später trat er seine Stelle bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde an. Gegen die fristgemäße Kündigung wandte sich der Musiker mit der Begründung, die Kündigung sei treuwidrig. Sie sei nur wegen seiner Wiederverheiratung erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Verstoß gegen "Treu und Glauben" verneint. Die katholische Kirchengemeinde habe das Arbeitsverhältnis des noch keine sechs Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigen können, seine ihr jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber habe - anders als ein privater Arbeitgeber - das Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit folge auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass der zuvor bei einer Kirchengemeinde in einem anderen Bistum beschäftigte Musiker bei seiner Einstellung nicht nach entsprechenden Beschäftigungshindernissen befragt worden sei (BAG, 2 AZR 447/03).
Zum Anfang
Auf Antrag eines Beamten kann dessen Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus ausnahmsweise bis längstens zum vollendeten 68. Lebensjahr verschoben werden. Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit muss aber im dienstlichen Interesse liegen.
Dies betonte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung. Betroffen war ein Beamter im höheren Dienst der Trierer Universitätsverwaltung. Als sein Antrag, den herannahenden Ruhestandsbeginn hinauszuschieben, erfolglos blieb, begehrte er vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz.
Das OVG lehnte den Eilantrag jedoch ab. Zwar habe der Gesetzgeber die früher starre Regelung des Ruhestandsbeginns mittlerweile flexibilisiert. Dies sei nicht nur im öffentlichen Interesse geschehen, sondern auch im Interesse des einzelnen Beamten. So eröffne das geltende Beamtenrecht einerseits dem Dienstherrn die Möglichkeit, die Versetzung in den Ruhestand hinauszuschieben, wenn dringende dienstliche Belange dies im Einzelfall erforderten. Mit dieser ausschließlich dem Allgemeinwohl dienenden Rechtsvorschrift solle der demographischen Entwicklung Rechnung getragen werden. Andererseits habe der Gesetzgeber auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der einzelne Beamte die Verschiebung des Ruhestandsbeginns beantragt. Damit werde die veränderte gesellschaftliche Einstellung gegenüber einer festen Altersgrenze ebenso berücksichtigt, wie das steigende Bedürfnis nach einer individuellen Bestimmung der persönlichen Lebensarbeitszeit. Private Gründe, wie beispielsweise die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, gewännen zunehmenden Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse. Vorausgesetzt werde allerdings in jedem Fall, dass der hinausgeschobene Ruhestandsbeginn im dienstlichen Interesse liege. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Denn im Zuge einer umfassenden Neuorganisation der Universitätsverwaltung plane die Universität Trier, der gegenwärtig vom Antragsteller besetzten Stelle einen völlig neuen Zuschnitt zu geben. Unter diesen Umständen sei es ein zulässiges personalpolitisches Anliegen, die betreffende Stelle zeitnah neu zu besetzen. Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (OVG Rheinland-Pfalz, 2 B 11470/04.OVG).
Zum Anfang
Baurecht
Hat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit seiner nach einer Kündigung erstellten Schlussrechnung nicht daran, dass er keine Nachkalkulation vornimmt.
Mit dieser Begründung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer Recht. Dieser war von einem Bauherrn zu einem Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten an dessen Wohnhaus beauftragt worden. Der Bauunternehmer begann mit den Arbeiten, führte sie aber nicht zu Ende, weil ihm der Bauherr den Auftrag entzog. Die Parteien nahmen daraufhin ein gemeinsames Aufmaß. Der Bauunternehmer legte eine Schlussrechnung vor. Hierin wurden sowohl Entgelte für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Pauschalpreisabrede als auch für nachträglich beauftragte Leistungen verlangt. Der Bauherr verweigerte die Zahlung, weil er die Rechnung für nicht prüfbar hielt.
Der BGH führte aus, dass der Bauunternehmer zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags drei Schritte einhalten müsse:
Er müsse vortragen, welche Leistungen er erbracht habe.
Diese müsse er von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen.
Schließlich müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
Die Abrechnung müsse auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und den Bauherrn in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Die umstrittene Abrechnung habe diesen Anforderungen genügt. Zwar müsse die nachträgliche Aufgliederung des Pauschalpreises in Einzelleistungen und Preise in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Bauunternehmer einräume, dass er eine bestimmte Leistung nicht einkalkuliert habe, weil er der Auffassung sei, dass sie nicht geschuldet war. Es könne von ihm nur verlangt werden, dass er auf der Grundlage seiner dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation abrechne. Eine Nachkalkulation für den Fall, dass er eine Leistung irrtümlich nicht einkalkuliert hat, sei nicht Voraussetzung für eine prüfbare Schlussrechnung oder einen ausreichenden Vortrag zur Vergütung (BGH, VII ZR 424/02).
Zum Anfang
Ein nach einer Kündigung des Bauvertrags ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In jenem Fall hatten die Parteien einen Bauvertrag über Rohbauarbeiten für eine Wohnanlage geschlossen. Nachdem der Bauunternehmer während seines Betriebsurlaubs die vom Bauherrn geforderte Fortführung der Bauarbeiten verweigert hatte, kündigte der Bauherr den Bauvertrag und verbot dem Bauunternehmer zugleich, die Baustelle zu betreten. Außerdem forderte er ihn zur Erstellung einer Schlussrechnung und zur unverzüglichen Räumung der Baustelle auf. Als die Schlussrechnung vorlag, machte der Bauherr wegen Mängeln ein Leistungsverweigerungsrecht geltend.
Der BGH machte deutlich, dass der Bauunternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags grundsätzlich verpflichtet sei, Mängel an dem von ihm bis zur Kündigung erstellten Werk zu beseitigen. Der Bauherr habe ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht jedenfalls in Höhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten. Er müsse auch keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Ebenso wenig könne dem Bauherrn entgegengehalten werden, dass der Bauunternehmer eine Mängelbeseitigung angeboten habe. Der Bauherr habe durch die Weigerung, dieses Angebot anzunehmen, seinen Mängelbeseitigungsanspruch nicht verwirkt. Vielmehr sei er berechtigt gewesen, dieses Angebot zurückzuweisen, weil es nur einen sehr geringen Teil der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Mängel betraf. Es sei daher unerheblich, ob der Bauunternehmer mit einem Baustellenverbot belegt worden sei (BGH, VII ZR 317/02).
Zum Anfang
Können Tiefbauarbeiten nicht vollendet werden, weil der Baugrund mangelhaft ist, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Bauherrn.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und weitete damit den Werklohnanspruch des Bauunternehmers bei fehlgeschlagenen oder abgebrochenen Arbeiten aus. Das OLG bezog sich in seiner Entscheidung auf § 645 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann der Bauunternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn er das Bauwerk wegen eines Mangels des Baustoffes etc. ohne eigenes Verschulden nicht fertig stellen konnte. Nach Ansicht des OLG gilt der "Baugrund" als "Baustoff". Die Folge: Kann der Bauunternehmer seine Werkleistung nicht vollenden, weil der Baugrund (= Baustoff) mangelhaft ist, fällt das in den Verantwortungsbereich des Bauherrn. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen nach den Regeln des § 649 BGB (vereinbarter Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen), wenn er bis zum Abbruch des Bauvorhabens eine ordnungsgemäße Arbeit abgeliefert hat (OLG Naumburg, 4 U 127/03).
Zum Anfang
Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.
Diese Aussage ist der Angelpunkt in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. In dem betreffenden Fall war ein Architekt mit dem Bau eines Wohnhauses beauftragt worden. Nach kurzer Zeit waren im Keller Feuchtigkeitsbildungen feststellbar. Ursache hierfür war eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen drückendes Wasser. Der Bauherr nahm den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch, da dieser die Feuchtigkeitsschäden durch vorwerfbare Planungsfehler (mit-)verursacht habe.
Das OLG gab der Klage statt. Der Architekt schulde eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Mauerwerksabdichtung bei drückendem Wasser seien besonders hoch. Die Planung des Architekten müsse ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept einer funktionstauglichen Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleisten. Dieses Abdichtungskonzept müsse im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig beschrieben werden. Vorliegend habe die Tätigkeit des Architekten diesen Anforderungen nicht genügt. So habe er die für eine taugliche Detailplanung erforderliche vorherige Erforschung des Baugrunds und dessen Versickerungsfähigkeit nicht vorgenommen. Ohne diese Klärung der Bodenverhältnisse habe die Abdichtungsplanung nicht gelingen können. Das Versäumnis sei dem Architekten daher als Verschulden anzurechnen und verpflichte ihn zum Schadenersatz (OLG Düsseldorf, I-21 U 225/03).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Besteht ein Unterhaltstitel der geschiedenen Ehefrau gegen den Erblasser, kann dieser auf den Erben umgeschrieben werden, sofern die Unterhaltspflicht auf den Erben übergeht.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann bis zu dessen Tod Unterhaltszahlungen erhielt. Der Erbe verweigerte die Fortzahlung des Unterhalts. Die Frau wollte daraufhin den Unterhaltstitel gegen den Ehemann auf den Erben umschreiben lassen. Der Rechtspfleger wies den Antrag jedoch zurück.
Das OLG ließ die Umschreibung letztlich doch zu. Es wies darauf hin, dass nach dem Gesetz die Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben übergeht. Allerdings könne der Erbe seine Haftung einschränken. Er hafte der Höhe nach nicht über den Pflichtteilsbetrag hinaus, der ihm ohne die Scheidung zugestanden hätte. Diese Haftungseinschränkung könne er auch im Falle der Titelumschreibung geltend machen. Zudem solle die Rechtsposition der Unterhaltsberechtigten nicht geschmälert werden. Sie solle nicht auf den langen Gerichtsweg verwiesen werden, um einen neuen Titel gegen den Erben zu erstreiten. Schließlich sei sie auf die Fortzahlung des Unterhalts angewiesen. Ihr müsse daher ebenso wie allen anderen Nachlassgläubigern die Möglichkeit eingeräumt werden, über den schnellen Weg der Titelumschreibung ihre Ansprüche gegen den Erben durchzusetzen (OLG Stuttgart, 8 WF 114/03).
Zum Anfang
Kosten für eine Klassenfahrt können - auch wenn sie vorhersehbar sind - Sonderbedarf sein, wenn für sie aus den laufenden Unterhaltszahlungen eine Rücklagenbildung nicht möglich ist.
Mit dieser Begründung stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm fest, dass die klagende Schülerin einen Anspruch gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater auf Zahlung eines Einmalbetrags von 100 EUR für eine anstehende Klassenfahrt hatte. Dabei wies das OLG darauf hin, dass eine zusätzliche Zahlung des Unterhaltsverpflichteten für Sonderbedarf prinzipiell voraussetze, dass es sich um einen unregelmäßigen, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Betrag handele. Dieser dürfe vom Berechtigten auch nicht durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden können. Ausnahmsweise - wie im vorliegenden Fall - könne aber auf das Kriterium der fehlenden Voraussehbarkeit verzichtet werden. Könnten nämlich auch bei einem vorhersehbaren Bedarf aus dem verfügbaren Einkommen keine Rücklagen gebildet werden, sei der Sonderbedarf schon aus diesem Grunde nachvollziehbar dargelegt (OLG Hamm, 11 WF 62/04).
Zum Anfang
Einer von Gewalt betroffenen Ehefrau ist es nicht zumutbar, die Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemanns zu übernehmen.
So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall einer Ehefrau, die sich von ihrem Mann getrennt hatte. In der Folgezeit wurde sie von ihrem Ehemann so schwer körperlich misshandelt, dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Sie musste notoperiert und mehr als drei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Während ihres Krankenhausaufenthalts beging der Ehemann Selbstmord. Einen verwertbaren Nachlass hinterließ er nicht. Die Ehefrau hat die Erbschaft ausgeschlagen. Sie wies darauf hin, dass ihr verstorbener Mann noch zwei Söhne aus erster Ehe habe. Die Bestattung des Ehemanns wurde durch die Stadt veranlasst. Die zuständige Ordnungsbehörde forderte von der Ehefrau die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten. Diese verlangte von der Stadt die Übernahme der Kosten.
Das VG entschied im Sinne der Ehefrau. Die Stadt habe die Verpflichtung zur Kostentragung aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes. Zwar sei die Ehefrau grundsätzlich unterhaltspflichtig und müsse für die Bestattungskosten aufkommen, auch wenn sie nicht Erbin sei. Es sei ihr im vorliegenden Fall aber nicht zumutbar, die Bestattungskosten selbst zu tragen, denn ihr Ehemann habe sie vor seinem Freitod in brutalster Weise misshandelt. Damit habe er sich ihr gegenüber einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht. Es wäre unbillig, wenn die Ehefrau als mit knapper Not dem Gewalttod entronnenes Opfer dem hierfür verantwortlichen Täter eine würdige Bestattung bereiten müsste. Vielmehr sei durch die Tat eine Kappung der zuvor bestehenden persönlichen Bindungen der Eheleute eingetreten. Somit sei die Kostentragung für die Frau unzumutbar und die Stadt müsse die Bestattungskosten übernehmen (VG Koblenz, 5 K 3706/03.KO).
Zum Anfang
Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.
Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.
Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.
Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.
Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.
Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.
Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.
Zum Anfang
Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund ("aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe (gleichgültig "wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.
Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erteilung eines Erbscheins an eine Frau. Diese hatte die Erbschaft ausgeschlagen, weil nach dem Bericht des Nachlasspflegers der Nachlass überschuldet sein sollte. Später stellte sich heraus, dass der Bericht unzutreffend war, weil der Nachlasspfleger eine hohe Forderung vergessen hatte.
Das OLG machte deutlich, dass der in der Erbausschlagung enthaltene Passus "gleichgültig, wie hoch mein Erbteil ist" nur in einer Weise verstanden werden könne. Es könne nur gemeint sein, dass die Erbausschlagung unabhängig vom Wert des Nachlasses erfolgt sei. Die Frau könne sich daher nicht darauf berufen, dass sie erst nach der Ausschlagung vom tatsächlichen Wert der Erbschaft erfahren habe. Hätte sie die Ausschlagung von der Höhe des Nachlasses abhängig machen wollen, hätte sie die Ausschlagung anders formulieren müssen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 193/04).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zu Grunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit auf Grund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen. Voraussetzung ist, dass die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als zehn Prozent beträgt.
Diese mieterfreundliche Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei ging es um ein Mietverhältnis, bei dem die Wohnfläche im Mietvertrag nicht angegeben war. Die Mieterin hatte sowohl 1994 als auch 1997 einer verlangten Mieterhöhung zugestimmt. In beiden Schreiben war die Wohnungsgröße mit 100 qm angegeben. Später stellte sich eine tatsächliche Größe von nur 87,63 qm heraus.
Die Klage auf Rückerstattung zuviel gezahlter Miete war vor dem BGH erfolgreich. Der BGH bejahte die Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete. Die Mieterin habe die Miete insoweit ohne Rechtsgrund gezahlt, als die in den Erhöhungsschreiben angegebene Wohnfläche die tatsächliche Wohnungsgröße überstieg. Bei einer Mieterhöhung sei nicht die dem Erhöhungsverlangen zu Grunde gelegte Wohnfläche, sondern die tatsächliche, geringere Größe der Wohnung maßgeblich. Dies gelte aber nur, wenn es sich um eine erhebliche Abweichung handele. Erheblich sei eine Differenz von mehr als zehn Prozent. Unerheblich sei dabei, ob die unzutreffende Flächenangabe bereits im Mietvertrag enthalten sei oder, wie vorliegend, der Mietvertrag keine bestimmte Wohnfläche angebe. Das Gesetz wolle dem Vermieter die Erzielung einer am örtlichen Markt orientierten Miete ermöglichen. Werde nun deren Berechnung eine zu große Wohnfläche zu Grunde gelegt, würde der Vermieter damit eine Miete erzielen, die über der ortsüblichen Miete liege. Das aber soll durch das Gesetz gerade verhindert werden. Das Risiko einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag, in Erhöhungsverlangen oder Betriebskostenabrechnungen trage daher der Vermieter (BGH, VIII ZR 192/03).
Zum Anfang
Der Vermieter einer Wohnung kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter nicht gegen einen Dritten vollstrecken, der im Titel nicht aufgeführt aber gleichwohl Mitbesitzer der Wohnung ist.
Aus diesem Grund hielt der Bundesgerichtshof (BGH) die Zwangsräumung einer Wohnung für unzulässig. Der Vermieter hatte seine Räumungsklage nur gegen die im Mietvertrag genannte Mieterin gerichtet. Tatsächlich lebte in der Wohnung aber auch der Ehemann der Mieterin. Solange dieser im Räumungstitel nicht genannt sei, müsse er die Wohnung nicht räumen. Dies ergebe sich nach Ansicht des BGH daraus, dass der Ehemann Mitbesitz an der Wohnung habe. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich nämlich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Dabei sei unerheblich, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Ehegatten abgeschlossen sei. Im Ergebnis müsse der Vermieter daher auch einen Räumungstitel gegen den Ehemann erwirken (BGH, IXa ZB 29/04).
Zum Anfang
Bemüht sich ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses monatelang nicht darum, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zu erhalten, um sich Zutritt verschaffen zu können, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düseldorf im Rechtsstreit eines Vermieters gegen seinen ehemaligen Mieter. Nach Ende des Mietverhältnisses hatte der Mieter die angemietete Halle zwar geräumt, aber die Schlüssel nicht zurückgegeben. Der Vermieter verlangte später eine Nutzungsentschädigung für mehrere Monate.
Das OLG wies die Klage ab. Der Vermieter hätte zu keinem Zeitpunkt die Rückgabe der Schlüssel verlangt. Er hätte auch keinerlei Schritte unternommen, um sich Zugang zur Halle zu verschaffen. Vielmehr habe er die Angelegenheit über Monate "schleifen lassen". Nach Ansicht des OLG habe er dadurch gezeigt, dass er in dieser Zeit keinen "Besitzwillen" an der Halle gehabt habe. Ein solcher sei aber Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne der gesetzlichen Regelung. Liege diese Voraussetzung nicht vor, könne auch keine Nutzungsentschädigung verlangt werden (OLG Düsseldorf, I-10 U 3/04).
Zum Anfang
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfordert ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Mieter. Das ist der Fall, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die ausbleibenden Zahlungen nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruhen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Räumungsklage eines Vermieters zurück. Dieser hatte die Räume einer Imbissstube auf die Dauer von zehn Jahren vermietet. Der Mieter hatte die Räume dann mit seinem Einverständnis unterverpachtet. Der Pächter zahlte direkt an den Vermieter. Als der Pächter mit mehreren Monatspachten im Rückstand war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Das OLG war der Ansicht, er hätte den Mieter zunächst abmahnen müssen. Es sei hier offenkundig gewesen, dass der Mieter über die Rückstände bei den Pachtzahlungen nicht informiert gewesen sei, da diese direkt an den Vermieter zu zahlen gewesen seien. Da der Vermieter zudem bereits einen neuen Mietvertrag mit dem Pächter direkt geschlossen habe, erscheine sein Verhalten auch als rechtsmissbräuchlich. Offenbar habe er das Vorliegen der formellen Kündigungsvoraussetzungen zum Anlass nehmen wollen, sich aus dem offenbar als lästig empfundenen Vertragsverhältnis mit dem Mieter zu lösen (OLG Düsseldorf, I-10 U 109/03).
Zum Anfang
Ein Eigentümerbeschluss, der unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wird und nicht nur eine unbedeutende Angelegenheit regelt, ist auf rechtzeitige Anfechtung allein deswegen für ungültig zu erklären.
Aus diesem Grund erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft für unwirksam. Hierin wurde der unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) "Sonstiges" behandelte Antrag eines Eigentümers abgelehnt, auf dem Flachdach neben seiner Funkantenne eine Satellitenempfangsanlage zu Zwecken des Amateurfunks aufzustellen.
Nach Ansicht des OLG entspreche der Eigentümerbeschluss schon deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er unter dem TOP "Sonstiges" gefasst wurde. Seien in einer Eigentümerversammlung nicht alle Wohnungseigentümer erschienen, könne ein wirksamer Beschluss nur gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung ausreichend bezeichnet worden sei. Daher könnten unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" allenfalls wirksame Beschlüsse über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung gefasst werden. Dazu gehörte aber sicher nicht die Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach des Hauses (BayObLG, 2Z BR 233/03).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Wer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. eine Klage der Telekom gegen einen Anschlussnehmer auf Zahlung von über 5.000 EUR für drei Verbindungen zu 0190-Nummern abgewiesen. Eine Verbindung hatte rund 50 Stunden gedauert. Fest stand, dass die Verbindungsherstellung durch den Anschlussnehmer erfolgt war. Die Telekom hatte geltend gemacht, dass sie ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190-Service-Nummern (Dienstebetreibern) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich.
Das OLG sprach der Telekom jedoch lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde (115,77 EUR) zu. Dem Anschlussnehmer stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zu. Hiermit könne er gegen die Forderung aufrechnen. Die Telekom müsse Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch vermeiden, dass die Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden.
Hinweis: Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstenummern ist die Pflicht zur Trennung der Verbindung mittlerweile gesetzlich verankert worden. Nach der OLG-Entscheidung gilt sie auch schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes (OLG Frankfurt a.M., 3 U 13/03).
Zum Anfang
Die Betätigung einer Schreckschusspistole während einer Theateraufführung führt nicht zur Haftung des Theaters für Gehörschäden eines besonders empfindlichen Besuchers.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Manns, der unter einem chronischen Tinnitus litt. Während einer Aufführung im Theater wurde auf der Bühne ein Schuss abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Der Mann verlangte Schadenersatz, weil sich seine Tinnitus-Beschwerden nach der Theateraufführung dramatisch verschlimmert hätten.
Das OLG wies seine Klage jedoch ab. Die Abgabe des Schusses in der Theateraufführung sei nicht fahrlässig gewesen. Zwar sei Impulslärm in Form eines Schusses besonders geeignet, Gehörschäden herbeizuführen. Der Eintritt eines solchen Schadens sei nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aber außerordentlich unwahrscheinlich gewesen. Von über 23.000 Besuchern der Aufführung habe allein der Kläger über eine Gehörschädigung geklagt. Der Einsatz von Schreckschusspistolen sei in der Theaterlandschaft alltäglich. Es verstehe sich auch von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugehe. Jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu rechnen habe. Er könne nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit und der Unterhaltungserwartungen des Publikums könne diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit oder Schlamperei angesehen werden. Der vorgeschädigte, überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen selbst tragen (OLG Frankfurt a.M., 1 U 254/03).
Zum Anfang
Der Praxissitz des Zahnarzts ist besonderer Gerichtsstand bei Honorarklagen gegen Patienten.
Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und löste damit eine ständige Streitfrage. Bislang war nämlich umstritten, ob Zahnärzte ihre Honorarklagen nur am allgemeinen Gerichtsstand des Patientenwohnsitzes geltend machen durften oder ob sie sich auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts berufen konnten. Letzteres wurde meist verneint. Folge war, dass der Zahnarzt oder seine Mitarbeiter bei Partei- bzw. Zeugenvernehmungen zum auswärtigen Gericht anreisen mussten, wenn Praxis- und Patientenwohnsitz auseinander fielen. Die Entscheidung des OLG ist für Zahnärzte erfreulich, denn sie erspart ihnen Zeit und Geld (OLG Düsseldorf, 8 U 110/03).
Zum Anfang
Wer in einem Baumarkt mangelhafte Bodenfliesen kauft und einbaut, kann vom Verkäufer Ersatz für den Austausch einschließlich aller Verlege- und Montagearbeiten verlangen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Heimwerkers, der in einem Baumarkt Bodenfliesen gekauft und in seinem Haus verlegt hatte. Kurz nach dem Einbau traten Abplatzungen an der Oberfläche der Fliesen auf. Ursache dafür waren Hohlstellen durch so genannte Fehlpressungen, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Die Fliesen waren daher zur Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich nicht geeignet. Der Heimwerker verlangte vom Verkäufer Beseitigung der Mängel.
Mit dieser Forderung hatte er vor dem OLG Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gegeben seien. Die Bodenfliesen seien mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hätten. Der Heimwerker könne daher Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Der Einwand des Baumarkts, die verlangte Nachbesserung sei wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwands nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg. Die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der mangelhaften Bodenfliesen entstünden, würden zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören und müssten von ihm getragen werden. Zu diesen Aufwendungen würden auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen zählen (OLG Karlsruhe, 12 U 144/04).
Zum Anfang
Ein Versicherter hat ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse, wenn diese im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden und die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten die Kündigung zu bestätigen, um ihm so die Wahl einer anderen Krankenkasse zu ermöglichen. Geschehen war Folgendes: Eine Betriebskrankenkasse mit günstigem Beitragssatz hatte sich mit einer Betriebskrankenkasse mit höherem Beitragssatz vereinigt. Für die neu entstandene Kasse wurde ein höherer Beitragssatz festgesetzt. Der Versicherte kündigte seine Mitgliedschaft außerordentlich unter Berufung auf sein bei Beitragssatzerhöhungen gesetzlich gewährleistetes Sonderkündigungsrecht. Die Betriebskrankenkasse hielt dem entgegen, durch die Fusion seien die bisherigen Kassen erloschen. Die neu entstandene Krankenkasse habe die Beiträge nicht erhöht, sondern erstmals festgesetzt. Deshalb gebe es kein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung.
Das LSG sah das jedoch nicht so. Es war der Meinung, es könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn die Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion erfolge. Zwar entstehe bei der Fusion eine neue Krankenkasse. Im Wege der Rechtsnachfolge gehe die Mitgliedschaft der Versicherten bei den früheren Kassen jedoch in der bisherigen Ausgestaltung, d.h. auch mit dem bisherigen Beitragssatz auf die neue Kasse über. Sei der Beitrag bei der neuen Kasse höher, so sei das aus Sicht des Mitglieds eine Beitragserhöhung, die ihn zur Sonderkündigung berechtige. Der Versicherte müsse auch nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten, weil die Gefahr bestehe, dass sein Sonderkündigungsrecht endgültig vereitelt werde. Es sei daher unerheblich, ob der Versicherte nur einen geringen Schaden habe, wenn er zunächst die höheren Beiträge zahlt (LSG Rheinland-Pfalz, 5 ER 49/04 KR).
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Eine gravierende schulische Konfliktsituation eines Schülers kann es unter pädagogischen Aspekten gebieten, ihn einer anderen Schule zuzuweisen.
Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Schülerin, die nach Angaben der Schule ständig in Auseinandersetzungen mit Mitschülern verwickelt war. Ihre Eltern seien häufig in der Schule erschienen, wobei es auch zu Beschimpfungen der betroffenen Mitschüler gekommen sei. Nach einem erneuten Konflikt betrat die Mutter den Schulbereich, wo sie eine Gruppe Schüler beleidigt und verprügelt haben soll. Zudem soll sie einer Lehrerin ins Gesicht geschlagen haben. Um zukünftig eine weitere erhebliche Störung des Schulfriedens zu vermeiden, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Schülerin mit sofortiger Wirkung einer Schule in einer anderen Gemeinde zu. In ihrer hiergegen eingereichten Klage bestritt die Schülerin, die Konflikte verursacht zu haben. Bei dem letzten Vorfall seien die verbalen und körperlichen Aggressionen auch nicht von ihrer Mutter ausgegangen. Diese sei vielmehr von Mitschülern beleidigt und attackiert worden.
Das VG bestätigte die Entscheidung der Schulbehörde. Nach der Schulordnung könne die Schulbehörde einen Schüler aus wichtigem Grund einer Schule in einem anderen Einzugsbereich zuweisen. Dabei habe die Schulordnung nicht nur organisatorische Aspekte im Auge, sondern auch pädagogische. Ein wichtiger Grund könne also auch vorliegen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Förderung eines Schülers an der eigentlich für ihn vorgesehenen Schule wegen der dortigen Situation nicht mehr möglich sei. So sei es hier. Der letzte Vorfall habe - unabhängig von seinen Einzelheiten - zu erheblichen Verwerfungen innerhalb des Schulgefüges geführt. Zudem müsse eine weitere Eskalation der Situation befürchtet werden. Die Zuweisung der Schülerin an eine andere Schule sei daher zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Unterrichtung geboten gewesen (VG Mainz, 6 L 725/04.MZ).
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Verkehrsrecht
Steigt der Radfahrer ab und überquert die Fahrbahn auf dem Fußgänger-Überweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.
Mit dieser Begründung stellte das Kammergericht (KG) fest, dass eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Radfahrerin kein Mitverschulden traf. Die Radfahrerin war an einer Kreuzung auf dem Fußgängerüberweg angefahren worden und verlangte nun ein Schmerzensgeld. Der verklagte Autofahrer war der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Radfahrerin berücksichtigt werden müsse.
Das KG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Radfahrerin zwar die Vorfahrt des Autofahrers hätte beachten müssen, wenn sie die Kreuzung auf der Fahrbahn überquert hätte. Es habe ihr jedoch frei gestanden, von ihrem Fahrrad abzusteigen und sodann als Fußgängerin die Fußgängerfurt über die Vorfahrtstraße zu benutzen. Dass sie dabei mit einem Fuß auf das Pedal gestiegen und gerollt sei, führe noch nicht dazu, dass sie den Fußgängerüberweg nicht hätte benutzen dürfen. Für dieses Verhalten könne eine Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden. Der Autofahrer habe nicht vorgetragen, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Radfahrerin nicht mit einem Fuß auf eines der Pedale gestiegen und gerollt wäre, sondern das Fahrrad geschoben hätte (KG, 12 U 68/03).
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Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt.
Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04).
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Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auf einen nahe liegenden Parkplatz abschleppen lassen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Bei einer Fahrzeugkontrolle hatte die Polizei bei dem Fahrer des Pkw eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt. Daraufhin ließen sie das Fahrzeug zu einem nahe gelegenen Parkplatz abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid für den Einsatz des Abschleppunternehmens in Höhe von 179,80 EUR zog der Autofahrer vor Gericht.
Das OVG bestätigte jedoch die Abweisung der Klage. Gehe von einem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, habe die Polizei einen Ermessensspielraum. Sie könne den Pkw selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche. Im Übrigen müssten die kontrollierenden Polizeibeamten zusätzlich berücksichtigen, dass der Autofahrer wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen möglicherweise Ansprüche gegen sie wegen etwaiger Eigentumsverletzungen geltend macht. Schließlich hielten sich die finanziellen Folgen des Abschleppens noch in überschaubaren Grenzen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11180/04.OVG).
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War der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt, muss der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde.
Mit dieser Entscheidung hob das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt einen Kostenbescheid auf, den ein schwerbehinderter Autofahrer von der Stadtverwaltung erhalten hatte. Der Schwerbehinderte hatte sein Auto auf dem ihm zugewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. Dabei hatte er nicht bemerkt, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeugs gefallen war. Die Stadtverwaltung ließ den Pkw abschleppen und stellte dem Schwerbehinderten die Kosten hierfür in Rechnung.
Das VG bejahte zwar einen Verkehrsverstoß. Die Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz gelte nur, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Pkw sei aber dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne (VG Neustadt, n.rkr., 7 K 693/04.NW).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,13 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,63 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,13 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Im Monat November 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, den 10. November 2004, Zahlung bis Montag, den 15. November 2004
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, den 10. November 2004, Zahlung bis Montag, den 15. November 2004
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