Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Die Versäumung der Klagefrist kann nicht erfolgreich mit der Behauptung entschuldigt werden, der Betriebsleiter des Arbeitgebers habe dem Arbeitnehmer erklärt: "Warte mal ab, vielleicht erledigt sich dies und wir machen die Kündigung rückgängig."
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers hin. Dieser hatte seine Klage entgegen den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht.
Das LAG wies den Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen, ab. Eine nachträgliche Zulassung sei nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht zu erheben. Dies sei nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer schwebende Vergleichsverhandlungen abwarten wolle. Der Arbeitnehmer handele insoweit auf eigenes Risiko. Er dürfe sich auch nicht auf den Erfolg von Einigungsversuchen verlassen, sondern müsse rechtzeitig Klage erheben. Es bestehe lediglich Anlass für den Arbeitnehmer, die Klage zunächst zu unterlassen, wenn die zwischen den Parteien aufgenommenen Verhandlungen bereits feste Formen angenommen hätten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen (LAG Köln, 5 Ta 63/04).
Zum Anfang
Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos.
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Kochs hin, der seinen Arbeitgeber auf ausstehenden Lohn verklagt hatte. Der Arbeitgeber konnte für den strittigen Betrag eine Quittung des Kochs vorlegen, die dieser allerdings nicht unterzeichnet hatte.
Nach Ansicht des LAG war dies im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Bei der Bewertung der Beweiskraft dieser Quittung gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht könne also im Einzelfall selbst entscheiden, ob einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche Beweiskraft zukommen könne, wie einer formell ordnungsgemäßen Quittung. Grundsätzlich erbringe eine Quittung den vollen Beweis dafür, dass das in ihr enthaltene Empfangsbekenntnis vom Aussteller abgegeben worden ist, wenn sie dessen Unterschrift trage. Fehle die Unterschrift, könne sie gleichwohl im Wege der Beweiswürdigung den erforderlichen Nachweis erbringen, wenn der Aussteller - wie im vorliegenden Fall - nicht überzeugend begründen kann,
warum er die Quittung angesichts seiner Behauptung geschrieben hat, eine Zahlung nicht bekommen zu haben,
warum sich die von ihm geschriebene Quittung im Besitz des Prozessgegners befindet, obwohl dieser angeblich nicht gezahlt hat.
(LAG Hamm, 18 Sa 1594/03).
Zum Anfang
Ein Beamter, der auf Grund eines Irrtums über die vorgeschriebene Arbeitszeit zu viel Dienst verrichtet hat, kann hierfür grundsätzlich keinen Geldausgleich verlangen.
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten, der wegen einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrags 40 Wochenstunden anstatt der eigentlich vorgeschriebenen 38,5 Wochenstunden Dienst leisten musste. Mittlerweile ist der Beamte im Ruhestand. Seinen Antrag, ihm für die neun Jahre währende Mehrarbeit einen Geldausgleich zu zahlen, lehnte der Dienstherr ab.
Ein Geldausgleich für zu viel geleistete Arbeit sei in Fällen der hier vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgesehen, argumentierte das OVG. Vielmehr hätte der Beamte Rechtsschutz gegen die rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung in Anspruch nehmen können und müssen. Grundsätzlich könne Dienst mit einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl auch durch eine angemessene Dienstbefreiung abgegolten werden. Daraus folge aber nicht, dass einem Beamten, der wegen seines Eintritts in den Ruhestand einen solchen Freizeitausgleich nicht mehr verwirklichen könne, deshalb eine Geldentschädigung zustehe. Der Betroffene müsse in diesem Fall vielmehr hinnehmen, dass die zu viel geleistete Arbeit ohne Ausgleich bleibe (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10906/04.OVG).
Zum Anfang
In vielen Branchen und Berufszweigen müssen Bewerbungsschreiben üblicherweise bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen, damit der Bewerber von einem potenziellen Arbeitgeber überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen wird. Dies gilt jedoch nicht pauschal. Die Anforderungen an Form und Inhalt eines Bewerbungsschreibens hängen vielmehr von der jeweiligen Stelle ab.
Hierauf wies jetzt das Landessozialgericht (LSA) Rheinland-Pfalz im Fall eines arbeitslosen Druckers hin. Diesem war nach fast sechs Jahren Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung als Buchdrucker angeboten worden. Er bewarb sich handschriftlich auf einem beidseitig beschriebenen DIN A5 Blatt, gab seine Personalien an und schilderte seinen beruflichen Werdegang. Nachdem sich der Personalchef des Unternehmens über die Form der Bewerbung beschwert hatte, verhängte die Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit. Der Drucker habe mit der Form der Bewerbung das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Das LSG hob nun die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts auf, das die Sperrzeit bestätigt hatte. Die Verhängung einer Sperrzeit sei nicht gerechtfertigt gewesen. Form und Inhalt des Bewerbungsschreibens könnten nicht einer Arbeitsablehnung gleichgestellt werden. Das Schreiben sei höflich und sachlich formuliert. Es habe alle für einen potenziellen Arbeitgeber notwendigen Informationen enthalten. An die Bewerbung auf eine Facharbeitertätigkeit seien andere Anforderungen zu stellen als an die Bewerbung für eine (hoch bezahlte) Tätigkeit in einer verantwortungsvollen (Führungs-)Position (LSG Rheinland-Pfalz, 1 AL 58/03).
Zum Anfang
Ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, kann dem "Arbeitnehmer" auch eine Tantieme zugesagt werden. Eine rückwirkende Zusage wird aber nicht anerkannt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass Verträge zwischen Angehörigen nur steuerlich anerkannt werden, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Eine Tantiemezusage an einen Angehörigen muss daher einem Fremdvergleich Stand halten. Dazu gehört, dass die Vereinbarung für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen wird. Im Urteilsfall kam die Zusage zu spät. Die Frau arbeitete im Betrieb ihres Mannes. Er sagte ihr am 27. Dezember - das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr - eine Tantieme für das fast schon abgelaufene Jahr zu (BFH, X B 27/04).
Zum Anfang
Baurecht
Die nach der VOB/B vorgesehene Vertragskündigung bei einer mehr als drei Monate dauernden Unterbrechung der Arbeiten ist auch möglich, wenn der Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat.
Aus diesem Grund versagte der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer den vollen vereinbarten Werklohn für ein geplantes Bauvorhaben. Dieser hatte geklagt, als der Bauherr noch vor Aufnahme der Arbeiten den Auftrag gekündigt hatte. Grund für die Kündigung war eine Überschwemmung des Rohbaus, die die Fortsetzung der Arbeiten unmöglich gemacht hatte und einen Abriss der bisherigen Baumassnahmen erforderte. Der Bauunternehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da er seine Arbeit noch gar nicht aufgenommen hatte.
Der BGH machte deutlich, dass das in der VOB/B vorgesehene Kündigungsrecht bei Behinderung oder Unterbrechung der Arbeiten den Beginn der Ausführung nicht voraussetze. Bei einer mehr als drei Monate dauernden Unterbrechung könne jeder Vertragspartei im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein. Sie solle daher nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift berechtigt sein, den Bauvertrag zu kündigen, ohne dass es auf den Beginn der Arbeiten ankäme. Die Kündigung habe im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Bauherr zwar die Kosten des Bauunternehmers für erbrachte Vorleistungen ersetzen müsse. Der Bauherr könne jedoch nicht den gesamten vereinbarten Werklohn verlangen, wie es bei einer unberechtigten Kündigung durch den Bauherrn möglich gewesen wäre (BGH, VII ZR 363/02).
Zum Anfang
Es ist mit dem Eigentumsbegriff und der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar, auch bebaute oder nach Bauplanungsrecht bebaubare Gebiete in ein Überschwemmungsgebiet einzubeziehen.
Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Normenkontrollklage mehrerer Grundstückseigentümer. Diese hatten sich gegen eine Rechtsverordnung gewandt, durch die entlang eines Flusses ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden war. In dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet war die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der Regel verboten. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet erstreckte sich auch auf Gebiete, die nach Bauplanungsrecht bebaubar sind, weil sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Gemeinde lagen.
Das BVerwG begründete seine Entscheidung damit, dass der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang sei, die das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet rechtfertige. Weder die Gemeinden noch die Eigentümer würden unverhältnismäßig belastet. Das Bauverbot knüpfe an die natürliche Lage des Grundstücks an. Ein Überschwemmungsgebiet könne allerdings nur für solche Grundstücke festgesetzt werden, die tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt würden. Ihre Bebauung erhöhe die Gefahr einer Ausweitung des Hochwassers, indem sie bisher vorhandene Rückhalteflächen verringere. Zugleich setze sich eine Bebauung der Grundstücke der Gefahr einer Beeinträchtigung durch Hochwasser aus. Das BVerwG wies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil noch geklärt werden muss, ob alle von der Rechtsverordnung erfassten Grundstücke tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt zu werden drohen (BVerwG, 7 CN 1.04).
Zum Anfang
Der Betreiber einer Windenergieanlage ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, Störungen des Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, zu beseitigen.
Mit dieser Begründung lehnte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz den Antrag eines Rundfunkveranstalters ab. Dem Betreiber einer Windenergieanlage war auf dessen Betreiben im Rahmen der Baugenehmigung aufgegeben worden, die von der Anlage ausgehenden Störungen des Rundfunkempfangs zu beseitigen. Hiergegen wehrte sich der Anlagenbetreiber.
Das OVG gab ihm nun Recht. Die von der Windenergieanlage ausgehende Abschattungswirkung für Rundfunkwellen stelle keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Immissionsschutzrechts dar, wie dies bei Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen der Fall sei. Vielmehr handele es sich bei der Abschattung von Rundfunkwellen lediglich um eine "negative" Einwirkung. Weiterhin gingen von der Windenergieanlage auch keine sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft aus. Derartige Effekte entstünden ebenso wie schädliche Umwelteinwirkungen nur durch physische, also durch Materialteilchen oder physikalische Wellen verursachte Einwirkungen. Schließlich sei die Genehmigungsauflage auch nicht im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen. Der verfassungsrechtlich gesicherte Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schütze regelmäßig nicht vor Störungen der Übertragung. Grundsätzlich habe vielmehr der Rundfunkveranstalter - hier der SWR - selbst für eine störungsfreie Technik zu sorgen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10809/04.OVG).
Zum Anfang
Werden Schadenersatzansprüche gegenüber einer (Brutto-)Werklohnforderung zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellt, sind bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Bauherrn nur die Nettobeträge zu berücksichtigen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherrn. Dieser hatte gegen die Werklohnforderung des Bauunternehmers mit einem Schadenersatzanspruch wegen Schlechtleistung aufgerechnet. Dabei hatte er den vollen "Brutto-Schadenersatz" angesetzt.
Das OLG entschied, dass er die in seinem Schadenersatzbetrag enthaltene Vorsteuer zu Unrecht mitberechnet habe. Diesen Betrag müsse er dem Bauunternehmer erstatten. Verlange nämlich der Bauherr vom Unternehmer Schadenersatz wegen Schlechtleistung, müsse bei der Aufrechnung mit der Werklohnforderung ein möglicher Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Soweit der Bauherr zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, entstehe ihm wegen § 15 Umsatzsteuergesetz kein Schaden hinsichtlich der gezahlten bzw. zu zahlenden Mehrwertsteueranteile. Diese könne er für die Schadenbehebungsmaßnahmen als Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt wieder abziehen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass der Unternehmer ebenfalls seine Werklohnforderung als Bruttobetrag in Rechnung stelle. Da der Bauherr seine Gegenforderungen insoweit als Schadenersatzansprüche geltend mache, könne er hierbei nur das berücksichtigen, was ihm tatsächlich an Schaden entstehe. Der Werkunternehmer könne hingegen naturgemäß die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (OLG Celle, 14 U 233/03).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig aufmerksam. Es hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft unter Würdigung der Gesamtumstände in eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gewandelt habe. Nach fester Rechtsprechung könne ein länger dauerndes Verhältnis der Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Unterhaltsverpflichteten weitere Unterhaltszahlungen unzumutbar seien. Dazu müsse die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt sein, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle der Ehe getreten sei. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung könne hier ausgegangen werden, da der neue Lebenspartner der Ehefrau den Miteigentumsanteil an dem Familienheim erworben habe. Sei dieser Zustand bereits nach 18 Monaten ersichtlich, sei der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt schon zu diesem Zeitpunkt verjährt (OLG Schleswig, 15 UF 197/03).
Zum Anfang
Geht ein Arbeitnehmer freiwillig in Altersteilzeit, kann er nicht verlangen, dass wegen des niedrigeren Gehalts auch seine Unterhaltszahlung herabgesetzt wird.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Beamten hin, der wegen eines schon Jahre zurückliegenden Bandscheibenvorfalls die Möglichkeit der Altersteilzeit nutzen wollte. Seine hierdurch bedingten finanziellen Einbußen wollte er anteilmäßig an seine unterhaltsberechtigte Frau weitergeben.
Diese Vorgehensweise wurde ihm durch das OLG verwehrt. Er habe sich freiwillig für die Altersteilzeit und die damit verbundene Verringerung seines Einkommens entschieden. Die Nachteile dürfe er nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten verschieben. Vielmehr sei die Wahl der Altersteilzeit eine Verletzung seiner Erwerbspflichten. Auf den Bandscheibenvorfall könne er sich nicht mehr berufen, da dieser Jahre zurückliege und der Beamte bisher gleichwohl weiter gearbeitet habe. Im Übrigen sei der vom Gesetzgeber verfolgte arbeitsmarktpolitische Zweck der Altersteilzeit in diesem Zusammenhang unerheblich (OLG Koblenz, 13 UF 656/03).
Zum Anfang
Auch wenn Eltern mit dem Unterrichtsstoff staatlicher Schulen aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht einverstanden sind, bleibt es bei der allgemeinen Schulpflicht für ihre Kinder.
Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. klargestellt. In einer Strafsache waren die Eltern von fünf Kindern wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz angeklagt. Da sie der Auffassung waren, dass sich verschiedene Lerninhalte mit ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen nicht vereinbaren ließen, meldeten sie die Kinder von der Schule ab. Seither unterrichtete die Mutter die Kinder zu Hause. Obwohl den Eltern bewusst war, dass sie ihre Kinder damit der staatlichen Schulpflicht entzogen, hielten sie es aus Gründen des Glaubens und des Gewissens für unzumutbar, den Anforderungen des Schulgesetzes zu genügen. Unter anderem nahmen sie Anstoß an der Vermittlung der Evolutionstheorie, am Religionsunterricht sowie dem Inhalt des Sexualkundeunterrichts.
Das OLG verwarnte die Eltern unter Vorbehalt einer Geldstrafe. Ihre Glaubens- und Gewissenskonflikte führten nicht zur Aufhebung der allgemeinen Schulpflicht für ihre Kinder. Das staatliche Schulgestaltungsrecht stehe nicht unter dem Vorbehalt, elterlichen Erziehungsvorstellungen zu entsprechen. Eltern müssten schulische Bildungs- und Erziehungsziele sowie die einzelnen Unterrichtsinhalte und -methoden gelten lassen, auch wenn sie ihren religiösen Überzeugungen zuwiderliefen. Aus der Glaubensfreiheit folge kein Anspruch, sich nicht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen befassen zu müssen, die der eigenen religiösen Überzeugung widersprechen. Auch Inhalte und Form des Sexualkundeunterrichts bewegten sich noch im Rahmen dessen, was die Schule sensiblen, anders denkenden Menschen im Ergebnis zumuten dürfe. Dabei sei zu berücksichtigen, welchen Einflüssen Kinder in ihrem gewöhnlichen Alltag durch die moderne Medienwelt oder durch Mitschüler ausgesetzt seien. Es erscheine zu Erziehungszwecken nicht unangebracht, wenn im Unterricht entsprechende Situationen ebenso drastisch und teilweise provokant aufgegriffen würden, wie sie im Alltag erlebt werden. Schüler und Eltern würden mit der Bandbreite unterschiedlicher Auffassungen und Lebensweisen konfrontiert und die Schulwirklichkeit entspreche dem, was Kinder allenthalben wahrnehmen, ob die Eltern dies wünschten oder nicht. Bei der Strafzumessung hat das OLG berücksichtigt, dass die Angeklagten aus ihrer Sicht das Beste für ihre Kinder zu tun glaubten. Sie machte daher von der mildesten Sanktion, nämlich einer Verwarnung mit Strafvorbehalt Gebrauch (OLG Frankfurt a.M., 2 Ss 139/04).
Zum Anfang
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig schreibt und den Text unterschreibt.
Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.
Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.
Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.
Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.
Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert unterzeichnet werden.
Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.
Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten vermeiden.
Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Die Klausel in einem Formularmietvertrag, mit der dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird, ist unwirksam.
Dies machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil deutlich. Umstritten war eine Formulierung im Mietvertrag, nach der der Mieter spätestens nach zwei Jahren Küche, Bad und Toilette sowie spätestens nach fünf Jahren alle übrigen Räume renovieren musste.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bestimmung in dem Formularmietvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die einseitig durch den Vermieter vorgegeben werde. Sie unterliege daher einer besonderen Wirksamkeitsprüfung. Ergebnis dieser Prüfung sei die Unwirksamkeit der Klausel, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlege. Nach dem Gesetz sei eigentlich der Vermieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet. Er müsse die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen und auch erhalten. Zwar könne er diese Pflicht durch Vereinbarung auf den Mieter abwälzen. Jedoch sei eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belaste, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter nach dem Gesetz schulden würde. Zudem sei ein Interesse des Vermieters, den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht bestehe, nicht schützenswert (BGH, VIII ZR 361/03).
Zum Anfang
Eine Formularklausel, nach der eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird, ist wirksam.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg den Mieter einer Gewerbeimmobilie zur Nachzahlung von einbehaltenen Mietbeträgen. Obwohl der Mietvertrag einen Ausschluss der Mietminderung in der vorbeschriebenen Weise vorsah, kürzte der Mieter seine Mietzahlungen. Dies begründete er damit, dass er wegen umfangreicher Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sein Geschäft für mehrere Tage hätte schließen müssen.
Das OLG machte deutlich, dass die Regelung im Mietvertrag wirksam sei. Eine Minderung sei daher ausgeschlossen. Durch den teilweisen Ausschluss des Minderungsrechts würden die Kardinalpflichten des Vermieters nicht angetastet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies gelte auch für die Verpflichtung, nicht zu vertretende Beeinträchtigungen zu beseitigen. Bei auch nur leicht fahrlässiger Verletzung einer dieser Pflichten bliebe die Minderung möglich. Auch die uneingeschränkte Möglichkeit der fristlosen Kündigung sowie die unangetastete Befreiung von der Mietzahlungspflicht bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache würden die Beschränkungen des Minderungsrechts als nicht übermäßig belastend erscheinen lassen (OLG Hamburg, 4 U 57/01).
Zum Anfang
Wer Büroräume im 10. Stockwerk eines Hochhauses angemietet hat, kann vom Vermieter verlangen, dass die Fahrstühle rund um die Uhr während sämtlicher Werktage wie auch an Sonn- und Feiertagen in Betrieb sind.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Eilverfahren. Die Antragstellerin hatte Gewerberäume im 10. Obergeschoß eines Hochhauses angemietet. Im Mietvertrag war vorgesehen, dass der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen könne, wenn und solange ein Aufzugswärter nicht im Hause anwesend sei. Nach einiger Zeit brachte der Vermieter einen Aushang an, wonach der Aufzug nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8 - 19 Uhr) genutzt werden durfte. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung. Damit sollte dem Vermieter untersagt werden, die Aufzüge außerhalb der Geschäftszeiten außer Betrieb zu setzen.
Das Oberlandesgericht hielt den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung für begründet. Die Mietvertragsklausel sei unwirksam. Anderenfalls stünde es im Belieben des Vermieters, wann der Aufzug in Funktion gesetzt oder stillgelegt werde. Dies stehe aber zu Sinn und Zweck des Mietvertrags in Widerspruch. Ein Mieter, der Büroräume im 10. Stockwerk anmiete, müsse jederzeit Zugang zu diesen Räumen mittels Fahrstühlen erhalten. Dies gelte sowohl für die Nachtzeiten als auch an Sonn- und Feiertagen (OLG Frankfurt a.M., 2 W 22/04).
Zum Anfang
Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums. Betroffen sind vielmehr die Kosten, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen. Der allgemeine in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilungsschlüssel kann daher nicht herangezogen werden.
Mit dieser Entscheidung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft für unwirksam, mit dem die Kosten des gemeinsamen Kabelanschlusses nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden sollten. Das OLG machte deutlich, dass sich die Einteilung in Gemeinschafts- und Sondereigentumskosten allein nach dem jeweiligen Gegenstand bzw. seiner Nutzung richte. Es sei für die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft ohne Belang, wenn sich die einzelnen Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss eines einheitlichen Kabelanschlusses mit dem Netzbetreiber entschlossen hätten. Da der Kabelbetreiber die Kosten pro Einheit berechne, entspreche allein eine Kostenverteilung nach Anschlüssen (Sondereigentumskosten) dem mit der gewählten Vertragsgestaltung verfolgten Zweck. Eine Umlegung der Kosten nach Miteigentumsanteilen (Gemeinschaftskosten) widerspreche dieser Zielsetzung, da der erstrebte Preisvorteil sich für die Eigentümer einer großen Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern einer kleinen Wohnung nicht realisiere (OLG Hamm, 15 W 142/03).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zweier Nachbarn. Auf deren Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte. Als der Baum ohne Sturmeinwirkung umstürzte und das Wohnhaus des einen Nachbarn erheblich beschädigte, verlangte dieser von seinem Nachbarn Schadenersatz.
Der BGH beurteilte die Eigentumsverhältnisse an dem Grenzbaum dahingehend, dass vertikal geteiltes Eigentum bestehe. Das habe zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baums gehöre, der sich auf seinem Grundstück befindet. Für diesen Teil sei er verkehrssicherungspflichtig. Er müsse den Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie z.B. trockenes Laub, dürre Äste und Pilzbefall untersuchen lassen. Dies habe der beklagte Nachbar unterlassen, obwohl auch auf der ihm gehörenden Seite die Erkrankung des Baums erkennbar war. Er habe damit die Beschädigung des Nachbarhauses mit zu verantworten. Den gleichen Vorwurf müsse sich aber auch der klagende Nachbar machen lassen. Ihn treffe daher eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden. Da beide Nachbarn in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten und der beiderseitige Verschuldensanteil gleich hoch zu bewerten sei, nahm der BGH eine Schadensteilung vor (BGH, V ZR 33/04).
Zum Anfang
Erfolgt eine Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden, ist der behandelnde Arzt dem Patienten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich Komplikationen einstellen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Arztes, der eine Frau nach chronischen Rückenbeschwerden und einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert hatte. Unmittelbar nach der Operation litt die Frau an einer Querschnittslähmung. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden und entsprechender ausführlicher Aufklärung der Patientin nicht veranlasst gewesen sei.
Daneben hielt das OLG für entscheidungserheblich, dass die Durchführung der Operation teilweise zu beanstanden gewesen sei. Die Erfolgsaussichten der risikoreichen Operation habe nur im unteren einstelligen Prozentbereich gelegen. Das OLG verurteilte den Arzt daraufhin zu einem erheblichen Schmerzensgeld. Daneben wurden der Frau noch rund 12.000 EUR für verletzungsbedingte Mehraufwendungen (Haushaltsführungsschaden) für einen Zeitraum von zwei Jahren zugesprochen (OLG Hamm, 3 U 264/03).
Zum Anfang
Gewährt ein Kraftfahrzeugvermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsfreistellung bei Beschädigung des Fahrzeugs durch einfache Fahrlässigkeit, wird hierdurch auch ein fahrlässiger Bedienungsfehler (hier: Fehler beim Betanken) umfasst.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines Mannes klar, der bei einem Kraftfahrzeugvermieter einen Kleinlastwagen gemietet hatte. Dabei hatte er eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart. Beim Betanken des Fahrzeugs füllte er versehentlich Dieselkraftstoff in den Ölbehälter. Der Kraftfahrzeugvermieter verlangte von ihm daraufhin die Erstattung des entstandenen Schadens in Höhe von 8.700 EUR.
Das OLG entschied, dass entgegen der Ansicht des Kraftfahrzeugvermieters der vorliegende Fall auch von der Haftungsfreistellung umfasst werde. Zwar sei ein solcher Bedienungsfehler bei einer Vollkaskoversicherung nicht umfasst. Dies könne jedoch als Vergleich nicht herangezogen werden. Der Mieter sei nämlich mit einem Mietwagen nicht so vertraut wie der Halter, der sein Fahrzeug ständig nutze. Daher sei sein Risiko, das Fahrzeug auf diese Weise zu beschädigen, bedeutend höher als das des Eigentümers. Im Übrigen hätte der Kraftfahrzeugvermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die durch Bedienungsfehler verursachten Schäden von der Haftungsfreistellung hätte ausnehmen wollen. Dies habe er vorliegend nicht getan. Zweifel über die Tragweite der Haftungsreduzierung müssten daher zu seinen Lasten gehen (OLG Rostock, 3 U 85/03).
Zum Anfang
Wer mit dem Hinweis auf eine Bewachung Parkflächen vermietet, haftet für Schäden, die einem Parkplatzmieter durch Diebstahl entstehen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Kläger, der sich mit seiner Frau auf der Durchreise in den Urlaub befand, besuchte ein von der Beklagten organisiertes Golfturnier. Hier waren auf Wiesen größere Parkflächen abgesteckt, die für 3 EUR ganztägig benutzt werden konnten. Auf Hinweisschildern hieß es: "Die Parkplätze werden überwacht." Der Kläger fand nach seiner Rückkehr seinen Pkw aufgebrochen vor. Er verlangte von der Beklagten den Ersatz seines gestohlenen Urlaubsgepäcks. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass sie keine Obhutspflicht übernommen habe. Durch den Einsatz der Einweiser und die anlässlich des Termins vermehrt erfolgten Polizeistreifen sei eine ausreichende Überwachung gewährleistet gewesen. Der Kläger habe den Schaden auch mitverschuldet, denn er habe das wertvolle Gepäck nicht in einem separat verschließbaren Kofferraum verstaut. Außerdem habe der Wagen keine Alarmanlage gehabt.
Diese Ansicht teilte das OLG nicht. Durch den Verkauf der Parkkarte habe die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Obhutspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug und dessen Inhalt übernommen. Dies ergebe sich aus dem Hinweisschild mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." Ein solcher Ausspruch könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte die Wiesenfläche räumlich überwache und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken wolle. Diese Annahme werde noch durch die zahlreich vorhandenen Einweiser verstärkt. Hier habe der Parkende davon ausgehen dürfen, dass sie die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge überwachen würden. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich. Das Lagern der Gepäckstücke unter der mit einer Abdeckung versehenen Heckklappe stelle keinen Umstand dar, welcher den Diebstahl fördere oder provoziere. Es bestehe auch keine Obliegenheit, Gepäckstücke nur in Fahrzeugen mit Alarmanlagen zurückzulassen (OLG Karlsruhe, 1 U 46/04).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Wer auf einem Parkplatz rückwärts aus seinem Stellplatz fährt und dabei das neben ihm stehende Auto beschädigt, verletzt nicht die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Autofahrerin. Diese war beim Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht auf den benachbarten Stellplatz geraten. Hierbei hatte sie den dort geparkten Wagen gestreift.
Das OLG wies darauf hin, dass der Zusammenstoß im ruhenden Verkehr erfolgt sei. Wegen des geringeren Gefahrenpotenzials seien die Sorgfaltspflichten hier geringer als die in der Straßenverkehrsordnung zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen. Insoweit müsse der rückwärts Rangierende, der sich aber noch in der Parkbucht befinde, nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO beachten. Die Autofahrerin konnte deshalb nur wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einer geringeren Geldbuße verurteilt werden (OLG Stuttgart, 1 Ss 182/04).
Zum Anfang
Nähert sich ein Autofahrer einem am Straßenrand wartenden 10-jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält. Er ist dagegen nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen.
Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schmerzensgeldklage eines verletzten Kindes gegen einen Autofahrer zurück. Der Unfall sei für den Autofahrer unabwendbar gewesen, so dass er nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Zwar stelle die Straßenverkehrsordnung erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern. Allerdings dürften diese Anforderungen nicht überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten sei. Besondere Vorkehrungen (z.B. Geschwindigkeitsverringerung) zur Abwendung einer Gefahr müsse der Autofahrer erst treffen, wenn das Verhalten der Kinder zu einer Gefährdung führende Auffälligkeiten zeigen würde. Allein die Anwesenheit eines Kindes auf dem Gehweg neben der Fahrbahn sei keine solche besondere Situation. Angesichts des Alters des am Straßenrand wartenden Kindes durfte der Autofahrer davon ausgehen, dass es über die notwendige Einsichtsfähigkeit für ein verkehrsgerechtes Verhalten verfügte (OLG Celle, 14 U 125/03).
Zum Anfang
Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fahrzeug in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe gebraucht wurde.
Mit dieser Begründung verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Rechtsbeschwerde eines für einen südeuropäischen Staat tätigen Honorarkonsuls. Dieser war mit seinem Pkw auf der Autobahn in eine Radarkontrolle geraten. Dabei wurde eine Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 42 km/h festgestellt. Folge war die Verurteilung zu einer Geldbuße von 100 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Honorarkonsul geltend gemacht, er habe das mit einem Zusatzschild "CC" versehene Fahrzeug in Ausübung seines Amts als Honorarkonsul benutzt und genieße deshalb Immunität.
Dies ließ das OLG so nicht gelten und bestätigte die Verurteilung. Zwar werde der Betroffene als Honorarkonsul vom Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen erfasst. Danach sei eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen, wenn Taten in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen würden. Da jedoch die Durchführung von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine besondere konsularische Aufgabe darstelle, unterliege die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr grundsätzlich keiner Beschränkung. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe stehe. Einen solchen vermochte das OLG vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Bei dem benutzten Fahrzeug handele es sich um einen Firmenwagen, der auf eine GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene sei, zugelassen sei. Daher liege es nahe, dass es sich um eine Geschäftsfahrt gehandelt habe. Auch habe der Betroffene trotz einer entsprechenden Anfrage des OLG die von ihm geltend gemachte konsularische Aufgabe nicht näher konkretisiert (OLG Karlsruhe, 2 Ss 42/04).
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Verlangt eine Gemeinde nach einem Einsatz der Feuerwehr die Erstattung der Einsatzkosten, müssen die Stundensätze für die Einsatzfahrzeuge angemessen berechnet werden.
Auslöser für diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt war ein Autounfall, zu dem die Feuerwehr mit sieben Feuerwehrleuten und zwei Feuerwehrfahrzeugen ausgerückt war. Die Gemeinde verlangte von der Unfallverursacherin hierfür Kostenersatz in Höhe von 2.447,77 EUR. Dabei berechnete sie eine Einsatzstunde der Feuerwehrleute mit je 26,11 EUR, die Stundensätze der beiden Fahrzeuge setzte sie mit 1.423 EUR und 840 EUR an. Hierfür legte sie die jeweils durch das Fahrzeug entstandenen jährlichen Vorhaltekosten - Abschreibung, Zinsen, Betriebs- und Wartungskosten - zu Grunde, geteilt durch die Zahl der jährlichen Einsatzstunden des Einsatzfahrzeugs. Die Unfallverursacherin hielt die Stundensätze der Fahrzeuge für überhöht und verweigerte die Bezahlung des geforderten Betrags.
Das VG gab ihr Recht. Nach dem Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz könne die Gemeinde die Kosten für Feuerwehreinsätze in bestimmten Fällen vom Bürger ersetzt verlangen. Dies sei unter anderem der Fall, wenn die Einsatzlage durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sei. Danach müsse derjenige, der durch den Autounfall den Einsatz verursacht habe, grundsätzlich für die Kosten haften. Die Vorhaltekosten für die beiden Feuerwehrfahrzeuge dürften aber nur nach dem Zeitraum abgerechnet werden, in dem der konkrete Einsatz gefahren wurde. Daraus folge, dass bei Festsetzung der Stundensätze die jährlichen Vorhaltekosten auf die gesamten Jahresstunden (also auf 365 mal 24 Stunden), nicht nur auf die jährlichen Einsatzstunden des Fahrzeugs umgelegt werden müssten. So ergebe sich ein Betrag, der um ein Vielfaches niedriger als die in Ansatz gebrachten Stundensätze sei (VG Neustadt, 7 K 3613/03.NW).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,13 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,63 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,13 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Im Monat Oktober 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Lohnsteuer bis Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004.
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