Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist nur im Ausnahmefall möglich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit der Deutschen Post AG mit ihrem Betriebsrat über die Einführung einer Videoüberwachung in einem Briefverteilzentrum hin. Wie auch im Bereich anderer Zentren kam es bei dem betreffenden Briefzentrum zu Verlusten. Dabei war nicht näher festgestellt, ob und in welchem Umfang diese im Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintraten. Durch die Videoüberwachung sollten die Verluste reduziert werden. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle schlug die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras vor. Die Videoanlage sollte wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Dabei wäre für die Arbeitnehmer nicht erkennbar, wann die Anlage in Betrieb ist.
Auf Antrag des Betriebsrats erklärte das BAG den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Einerseits habe die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits werde durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebühre absoluter Vorrang. Vielmehr sei eine auf die Umstände des jeweiligen Falls bezogene Abwägung erforderlich. Danach sei im vorliegenden Fall die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft des Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig (BAG, 1 ABR 21/03).
Zum Anfang
Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits über die Rückzahlung einer Jahresprämie. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die Jahresprämie schriftlich angekündigt und dabei darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Prämie eine Betriebszugehörigkeit bis mindestens 30.6. des Folgejahres sei. Die Prämie wurde in zwei Raten (Dezember und Januar) ausgezahlt. Als der Arbeitnehmer zum 30.4. kündigte, verrechnete der Arbeitgeber die Prämie mit noch ausstehendem Restlohn. Der Arbeitnehmer verklagte ihn daraufhin auf Zahlung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie, da die Rückforderung unwirksam sei. Zwar dürfe ein Arbeitgeber grundsätzlich eine Jahresprämie mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbinden. Dabei müsse er aber bestimmte Grundsätze beachten:
Wäre auf die im Januar geleistete Teilzahlung abzustellen, hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer allenfalls bis zum 30.4. binden dürfen, da der Teilbetrag unter einem Monatsgehalt lag.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn stattdessen auf den Gesamtbetrag der Jahresprämie abgestellt würde. Dann betrüge diese genau ein Monatsgehalt. Dem Arbeitnehmer wäre es in diesem Fall zuzumuten, über den 31.3. hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem 31.3. zu kündigen. Dieser Termin wäre hier aber ebenfalls der 30.4. gewesen.
(BAG, 10 AZR 356/03)
Zum Anfang
Der Betrieb eines Gefahrstofflagers, in dem für ein Automobilunternehmen Waren gelagert, kommissioniert und versandt werden, ist kein betriebsmittelarmer Betrieb. Ein Betriebsübergang kann daher auch ohne Übernahme von Personal vorliegen.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Automobilunternehmens, das einem Speditionsunternehmen den befristeten Auftrag erteilt hatte, für sie als einzige Kundin ein Gefahrstofflager einzurichten und zu unterhalten. Der Kläger war bei der Spedition als Kraftfahrer beschäftigt. Er transportierte die Gefahrstoffe vom Lager zum Werk des Automobilunternehmens. Als der Vertrag über die Unterhaltung des Lagers ablief, mietete das Automobilunternehmen das Lager nebst Hochregalen. Personal übernahm es nicht.
Das BAG stellte klar, dass ein Betriebsübergang vorliege, wenn das Automobilunternehmen das Lager nebst den darin befindlichen Hochregalen anmiete, die bisherigen Standorte der Waren übernehme und - wie zuvor - die angeforderten Waren von Hand zusammenstelle. Das gelte auch, wenn ein anderes Kommissionierungs- und Reservehaltungssystem angewendet werde.
Infolge des Betriebsübergangs sei auch das Arbeitsverhältnis des Klägers übergegangen. Seine Klage gegen das Automobilunternehmen auf Weiterbeschäftigung war daher erfolgreich (BAG, 8 AZR 350/03).
Zum Anfang
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Diese Regel stellte das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit um eine Zeugnisformulierung auf. Der Arbeitgeber hatte die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zusammenfassend und abschließend wie folgt bewertet: "Herr D. führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus." Der Arbeitnehmer verlangte dagegen eine Gesamtbewertung der Leistungen mit "stets zu unserer vollen Zufriedenheit".
Das BAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zeugnis erteilen müsse, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Bei der Leistungsbeurteilung habe der Arbeitnehmer Anspruch auf eine abschließende Gesamtbenotung. Dieser Anspruch folge daraus, dass bei einer Fülle von Bewerbungen eingereichte Zeugnisse vom Arbeitgeber vielfach nur diagonal überflogen würden. Dabei sei das Augenmerk im Wesentlichen auf die Schlussnote gerichtet. Verlange der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, müsse er die hierfür erforderlichen Tatsachen vortragen. Sofern dieses Vorbringen schlüssig sei, müsse der Arbeitgeber die Tatsachen vortragen, die dem entgegenstünden. Sei das Vorbringen des Arbeitgebers erheblich, müsse Beweis erhoben werden. Lasse sich der Sachverhalt nicht aufklären, sei zu differenzieren:
Bescheinige der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung, trage er die Beweislast hinsichtlich der seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen.
Verlange der Arbeitnehmer hingegen eine überdurchschnittliche Beurteilung im Rahmen der Note "gut" (oder besser), müsse er die Nachteile der nicht möglichen Sachaufklärung tragen.
Im vorliegenden Fall wies das BAG den Fall zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück (BAG, 9 AZR 12/03).
Hinweis: In der Praxis hat sich eine (im Großen und Ganzen einheitliche) Notenskala herausgebildet, die auf den Grad der Zufriedenheit mit den Leistungen abstellt. Diese ist wie folgt aufgebaut:
"stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gute Leistungen;
"stets (immer, durchgehend) zu unserer vollen Zufriedenheit" = gute Leistungen;
"zu unserer vollen Zufriedenheit" oder "stets zu unserer Zufriedenheit" = befriedigend (ggf. gutes befriedigend/vollbefriedigend) i.S. von gut durchschnittliche Leistungen;
"zu unserer Zufriedenheit" = ausreichende Leistung;
"im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" oder "zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht" = unterdurchschnittliche, mangelhafte Leistungen.
Zum Anfang
Baurecht
Am 1. August 2004 ist das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" (SchwarzArbG) in Kraft getreten. Die folgende Übersicht stellt die Punkte des Gesetzes vor, die in der Bauwirtschaft am wichtigsten sind.
Was ist neu an dem Gesetz?
Neu an dem Gesetz ist vor allem, dass Kontrollregelungen, die bisher in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Sozialgesetzbuch, geregelt waren, inhaltlich zusammengeführt und wesentlich ergänzt werden. Daneben werden die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der zuständigen Behörden erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen. Außerdem wird der Begriff der Schwarzarbeit erstmalig dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst definiert.
Was ist Schwarzarbeit?
In § 1 Absatz 2 SchwarzArbG wird aufgeführt, welche fünf Tatbestände unter das SchwarzArbG fallen. Wir beschränken uns auf die Tatbestände, die für die Bauwirtschaft relevant sind.
1. Pflichten bei der Sozialversicherung werden nicht erfüllt
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistung ergeben.
2. Steuerliche Pflichten werden nicht erfüllt
Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Betroffen sind die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und die Lohnsteuer.
Wichtig: Steuerpflichtiger ist nach § 33 Abgabenordnung (AO) nicht nur, wer eine Steuer schuldet, sondern auch derjenige, der eine Steuer für einen Dritten einbehalten und abführen muss. Damit fällt also nicht nur die Lohnsteueranmeldung und -abführung unter das SchwarzArbG. Gegen das SchwarzArbG verstößt auch, wer seinen Pflichten aus § 48 Einkommensteuergesetz (Stichwort: Steuerabzug am Bau) nicht nachkommt.
3. Verstöße gegen Gewerbe- bzw. Handwerksordnung
Schwarzarbeit leistet ferner, wer als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist
oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Hinweis: Betroffen sind Handwerker mit Einnahmen außerhalb der Buchhaltung, Privatpersonen mit nicht gemeldeter Haushaltshilfe oder ohne Lohnsteuerkarte tätige Arbeitnehmer. Auch der erledigte Renovierungsauftrag an Privatpersonen ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit.
Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?
Verschont sind Gelegenheitsarbeiten, etwa von Partnern, Angehörigen oder Nachbarn; die Gefälligkeit muss im Vordergrund stehen. Beispiele:
Gelegentliches Rasenmähen
Babysitten ein paar Mal im Monat
Tätigkeiten nach dem Motto "Hilfst du mir, helfe ich dir"
Gegenseitige Hilfen in der Landwirtschaft
Welche Befugnisse haben die Behörden?
Die Behörden dürfen die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten. Das Betreten der privaten Wohnung gegen ihren Willen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Wann darf überprüft werden?
Bei der Personenüberprüfung stellt das neue SchwarzArbG nicht mehr auf die Geschäftszeit (des Unternehmens / Auftraggebers) ab, sondern auf die tatsächlichen Arbeitszeiten. Mit anderen Worten: Wenn die Arbeiter vor Ort tätig sind, können sie auch kontrolliert werden.
Eine Beschränkung auf die Geschäftszeit gilt allerdings nach wie vor, wenn es um die Prüfung von Geschäftsunterlagen geht. Hier muss der Betroffene während der Dienstzeit Zutritt gewähren.
Was darf überprüft werden?
Bei der "Geschäftsüberprüfung" dürfen die Behörden Einsicht in Lohn-, Melde- und andere Unterlagen nehmen, aus denen die Vergütung hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen in Auftrag gegeben haben (§ 4 SchwarzArbG). Dahinter steckt die Überlegung, dass Schwarzarbeit im gewerblichen Bereich nicht vollständig im Verborgenen ausgeführt werden kann, weil Generalunternehmer von schwarzarbeitenden Subunternehmen in der Regel eine Rechnung über ausgeführte Bauleistungen erhalten.
Außerdem dürfen die Behörden die Personalien der Personen überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten tätig sind. Mitgeführte Ausweispapiere müssen ausgehändigt werden. Folgende Fragen müssen konkret beantwortet werden: Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit.
Ferner können die Behörden von den "Arbeitnehmern"
Auskünfte hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten einholen und
Einsicht in mitgeführte Unterlagen nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Hinweis: Der Zoll darf Fahrzeuge anhalten, um nach schwarz arbeitenden Personen zu forschen und die mitgeführten Unterlagen in Hinblick auf zu erledigende Projekte sichten. Im Privathaushalt prüft der Zoll nur nach Anzeige oder konkreten anonymen Hinweisen, also nicht aus Eigenantrieb. Die Privatsphäre bleibt geschützt. Der Eintritt ist nur mit einem Durchsuchungsbeschluss erlaubt.
Zentrale Datenbank
Um das Gesetz optimal durchführen zu können, wird eine zentrale Datenbank eingerichtet. Hier dürfen Daten gespeichert werden, sobald im konkreten Fall Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen. Die Daten dürfen nur zur Prävention, Prüfung und Ermittlung sowie Ahndung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verwendet werden (§ 16 SchwarzArbG).
Pflicht zur Rechnungslegung
Eine weitere Pflicht entsteht durch § 14 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Um so genannte "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu verhindern, muss jetzt bei jeder Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung gestellt werden. Diese Pflicht besteht bei Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, -haltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen, sowie bei Leistungen für die Erschließung von Grundstücken oder die Vorbereitung von Bauleistungen. Das hat zur Folge:
Eine Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, nachdem die Leistung ausgeführt wurde. Dies soll eine wirksame Kontrolle der Umsatzbesteuerung ermöglichen.
Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des UStG sind (zum Beispiel private Bauherrn), müssen die Rechnung zwei Jahre aufbewahren. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro. Darauf muss der Auftraggeber durch einen schriftlichen Hinweis auf der Rechnung hingewiesen werden.
Achtung bei Chiffre-Anzeigen
Werbemaßnahmen, die ohne Angabe von Namen und Anschrift unter einer Chiffre erfolgen, stellen keinen Schutz vor Nachprüfungen dar. Enthält die Anzeige Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit, können die Behörden der Zollverwaltung denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Chiffre-Anzeige veröffentlicht hat. Er muss der Behörde den Namen und die Anschrift des Auftraggebers der Chiffre-Anzeige mitteilen, und zwar unentgeltlich.
Die Rechtsfolgen
Ein Verstoß gegen das SchwarzArbG kann unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Pflichten und Strafen im Privatbereich: Bei Leistungen rund um die Immobilie besteht Pflicht zur Rechnungsausstellung. Das gilt neben Bauleistungen auch für Garten- und Reparaturarbeiten. Der private Auftraggeber muss auf die Rechnung bestehen und sie zwei Jahre lang aufbewahren. Auf Anfrage von Zoll oder Finanzbeamten hat er den Beleg über die ausgeführte Baumaßnahme vorzulegen, sonst drohen Bußgelder von bis zu 500 Euro. Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie einen Minijobber ohne Anmeldung beschäftigen. Auch dies wird mit Geldbußen belegt. Liegt der Lohn über 400 Euro, sind die Sanktionen noch härter. Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt, generell werden bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern und Sozialabgaben nacherhoben.
Verschärfungen beim Unternehmer: Bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person muss eine Rechnung ausgestellt werden. Das SchwarzArbG verschärft nunmehr die Vorschrift. Die Neufassung sieht vor, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Rechnungserstellung innerhalb von sechs Monaten nachkommen muss. Bei jeder Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (bzw. an Unternehmer für deren nichtunternehmerischen Bereich) verschärft das Gesetz ebenfalls die Rechtslage. Auch in diesen Fällen ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen.
Jede Form von Schwarzarbeit wird mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug geahndet. Bisher galt nur das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen als Straftatbestand. Kriterium ist jetzt, wer unrichtige, unvollständige oder keine sozialversicherungsrelevanten Tatsachen meldet. Die Erweiterung wirkt besonders in Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung sowie die Unfallversicherung. Schwarzarbeiter erhalten stets Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Antragseingang wird jetzt geforscht, ob der Verunglückte versichert war. Ist dies nicht der Fall, muss der Unternehmer alle Krankheitskosten erstatten. Privathaushalten droht ein Bußgeld oder eine Nachzahlung der Beiträge rückwirkend für vier Jahre. Aus Sicht der Unfallversicherungen gilt auch der private Haushalt als Unternehmer, sogar bei Gefälligkeitsarbeiten. Positiv hierbei ist jedoch, dass solche Tätigkeiten von der Versicherung gedeckt werden. Vor Regressansprüchen müssen die Versicherer den Einzelfall angemessen prüfen. Daraus folgt, dass bei Privathaushalten eine Rückforderung in der Regel unterbleiben wird. Werden Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und somit illegal beschäftigt, liegt eine Straftat vor. Die wird mit Geldbuße oder in schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe belangt. Die entgangenen Steuern und Sozialabgaben werden rückwirkend erhoben, inklusive Zinsen.
Weitere Maßnahmen
Der Sozialversicherungsausweis wird entgegen dem eigentlichen Regierungsentwurf nicht abgeschafft. Dafür wird künftig eine Chipkarte, ähnlich der Krankenversichertenkarte, erprobt. Schwarzarbeitern, die zusätzlich Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, wird bereits bei Vorsatz ein strafwürdiges Verhalten unterstellt.
Zum Anfang
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags für ein Einfamilienhaus mit Souterrain-Wohnung, dass die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, ist diese Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass die Bezugsfertigkeit erst vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrain-Wohnung vorgesehene Außentreppe fertig gestellt ist.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Bauherrn gegen seinen Architekten. Der Bauherr verlangte Schadenersatz wegen eines Baumangels, den der Architekt zu vertreten hatte. Der Architekt berief sich dagegen auf Verjährung. Er verwies auf eine Regelung im Architektenvertrag, nach der die Dauer der Gewährleistung und Haftung fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit betragen sollte.
Nach Ansicht des BGH war der Anspruch nicht verjährt. Die Bezugsfertigkeit könne nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, in dem der Bauherr in das Objekt eingezogen sei. Zur Bezugsfertigkeit gehöre auf jeden Fall die Herstellung des nach der vertraglichen Vereinbarung zu errichtenden gewöhnlichen Zugangs zum Bauobjekt. Der Zugang sei ein zentrales Element für den Bezug. Sei für eine Souterrain-Wohnung ein Zugang über eine Außentreppe vorgesehen, müsse diese Treppe errichtet sein. Dem Bauherrn sei nicht zuzumuten, das Objekt entgegen der vertraglichen Vereinbarung über einen möglichen Kellerzugang zu nutzen. Unerheblich sei dabei, wenn der Bauherr gleichwohl schon früher eingezogen sei und sich dabei mit einem "Behelfszugang" begnügt habe. Es komme also nicht auf die Bezugsfertigkeit des überwiegenden Teils des Hauses an, sondern auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Hauses. Diese liegt nicht vor, wenn eine vollständig abgeschlossene Wohnung nicht in zumutbarer Weise zugänglich sei (BGH, VII ZR 397/02).
Zum Anfang
Ein Eigentümer kann nur ausnahmsweise eine Abrissgenehmigung für sein denkmalgeschütztes Haus verlangen. Voraussetzung ist, dass ihm die Erhaltung unzumutbar ist.
So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses, das seit Jahren leer stand und stark renovierungsbedürftig war. Der Eigentümer wollte das Grundstück neu bebauen. Eine Abrissgenehmigung wurde ihm allerdings nur für ein Nebengebäude erteilt, nicht aber für das Fachwerkhaus. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Diese Entscheidung wurde nun durch das OVG bestätigt. Es wies darauf hin, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals verpflichtet sei, dieses im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Deshalb müsse er es hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde. Die Grenze der Zumutbarkeit sei erst erreicht, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe. Dies sei der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern könne. Es müsse also aus dem Eigentumsrecht letztlich eine Last werden. Die Zumutbarkeit der Erhaltung sei anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen zu beurteilen. Dauerhafte Verluste müsse der Eigentümer nicht hinnehmen. Zuschüsse der Denkmalpflege sowie Steuervorteile seien ihm allerdings auch anzurechnen, wenn er sie gar nicht in Anspruch nehmen, sondern das Denkmal lieber beseitigen wolle. Im vorliegenden Fall kam das OVG nach diesen Maßstäben auf der Grundlage der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Fachwerkhaus in Zukunft noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne, seine Erhaltung dem Eigentümer also zumutbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 12009/03.OVG).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Das bestimmt § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für diesen Unterhaltsanspruch gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze:
Bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Alter von bis zu acht Jahren kann regelmäßig keine Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Bei der Betreuung eines Kindes im Alter zwischen acht und elf Jahren ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob der betreuende Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten beim Kind oder Alter, schlechter Gesundheitszustand, fehlende Beschäftigungsaussichten sowie ungenügende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten beim betreuenden Elternteil können die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung ausschließen.
Bei Betreuung eines Kindes im Alter von elf bis fünfzehn Jahren ist in der Regel die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zu erwarten, die jedoch nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erreichen muss.
Erst mit der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs des Kindes ist regelmäßig die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zu erwarten.
Bei der Betreuung mehrerer Kinder kommt in der Regel die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung erst in Betracht, wenn das älteste Kind wenigstens vierzehn Jahre alt ist.
Hinweis: Bei der Betreuung eines ehelichen Kindes kann sich an den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit gemäß § 1571 Nr. 2, § 1572 Nr. 2 oder § 1573 Abs. 3 BGB anschließen.
Zum Anfang
Im Rahmen der Auskunft hat der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.
Auf diesen Grundsatz wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Anlass für die Entscheidung war folgender Fall: Der Schuldner war verurteilt worden, seiner Ehefrau Auskunft über sein Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Die Auskunft sollte durch eine systematische Aufstellung der Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern erfolgen. Ferner sollte er Auskunft über sonstige Einkünfte, insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen etc. durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Bruttoeinkünfte unter Darlegung der steuerlichen sonstigen Abzüge erteilen. In mehreren Schriftsätzen seines Bevollmächtigten hatte er u.a. Einkommensbelege, Versicherungspolicen, Steuerbescheide und Spendenbescheinigungen vorgelegt. Die Ehefrau verlangte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen nicht erteilter Auskunft.
Das OLG hat dem Antrag stattgegeben. Die vom Schuldner erteilte Auskunft genüge bereits äußerlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich sei eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben. Der Gläubiger müsse in der Lage sein, ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs vorzunehmen. An einer solchen Aufstellung fehle es, da Belege nur vorgelegt, aber nicht in einem geschlossenen Werk zusammengefasst worden seien. Zudem seien die Einzelauskünfte über mehrere Schriftsätze verteilt gewesen. Der Schuldner sei daher durch ein Zwangsgeld zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung anzuhalten (OLG Hamm, 11 WF 160/03).
Zum Anfang
Ein studierendes Kind ist im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Elternteil gehalten, sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. Es verliert seinen Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung, wenn es nicht im Einzelnen darlegt, welche Veranstaltungen es besucht, welche Fachprüfungen es abgelegt und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten es teilgenommen hat.
Dies musste sich eine Studentin sagen lassen, die ihre unterhaltspflichtige Mutter wegen eingestellter Unterhaltszahlungen verklagen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies zwar darauf hin, dass die Unterhaltspflicht der Eltern auch die Kosten einer Ausbildung des Kindes umfasse. Bei einem Studium sei das Kind jedoch verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden könne. Bei drohender Studienzeitverlängerung, etwa infolge einer Krankheit, sei das Kind verpflichtet, die Eltern über die Gründe zu informieren. Im zu entscheidenden Fall hat die Tochter nicht einmal dargetan, dass sie das begonnene Studium zielstrebig betrieben habe. Sie habe weder im Einzelnen vorgetragen, welche Veranstaltungen sie seit Studienbeginn besucht, welche begleitenden berufspraktischen Tätigkeiten sie ausgeübt und welche Studienschwerpunkte sie gewählt habe. Sie habe auch nicht dargelegt, welche Scheine sie inzwischen erworben und welche Prüfungen sie abgelegt habe. Die Tochter habe sich inzwischen im neunten Fachsemester befunden. Auch bei einer Verzögerung müsse sie inzwischen eine Vielzahl von Veranstaltungen besucht, Fachprüfungen abgelegt und an praktischen Ausbildungsabschnitten teilgenommen haben. Da sie hierzu praktisch nichts vorgetragen habe, müsse daraus geschlossen werden, dass sie das Studium nicht zielgerichtet betrieben habe. Damit lägen aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht vor. Das OLG hielt die Unterhaltsklage daher für aussichtslos und verweigerte die beantragte Prozesskostenhilfe (OLG Hamm, 11 WF 146/03).
Zum Anfang
Hat ein ursprünglich als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, diesen später aber an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt, kann er gleichwohl nicht mehr Schlusserbe werden.
Aus diesem Grund wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Antrag eines Erben auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Zwar hatte dieser seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters an die Mutter zurückgezahlt. Diese hatte ihm auch handschriftlich bestätigt, dass er jetzt weiter so zu behandeln sei, als hätte er niemals einen Pflichtteil beansprucht und erhalten.
Dies alles ließ das BayObLG jedoch nicht ausreichen. Eine Wiedereinsetzung in den "Erbenstand" durch die Rückzahlung des Pflichtteils sei schon aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die durch den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils ausgelöste Rechtswirkung könne nicht wieder beseitigt werden. Zweck der Regelung sei es nämlich, klare Verhältnisse zu schaffen. Der den Pflichtteil zurückzahlende Erbe hätte andernfalls den Vorteil, seine Entscheidung rückgängig machen zu können, wenn er nach Jahren zu der Einschätzung käme, dass er mit dem Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten besser stünde als mit den Pflichtteilen nach beiden Todesfällen. Die Möglichkeit, in dieser Weise zu spekulieren, müsse geradezu als Einladung wirken, den Pflichtteil zunächst einmal geltend zu machen, da sich die Folge dieser Entscheidung später immer noch beseitigen ließe. Dies müsse verhindert werden (BayObLG, 1Z BR 134/02).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Allein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangte Betriebskostenvorauszahlung die später entstandenen Kosten deutlich unterschreitet, führt noch nicht zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen, die einen Vertrauenstatbestand beim Mieter begründen.
Mit dieser Begründung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen gewerblichen Mieter zur Nachzahlung von Betriebskosten. Der Mieter hatte eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 2.500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt. Der Vermieter verlangte in seinen Betriebskostenabrechnungen Nachforderungen für drei Jahre in Höhe von ca. 400.000 EUR. Der Mieter macht geltend, er hätte den Vertrag nicht geschlossen, wäre ihm bekannt gewesen, dass die tatsächlichen Betriebskosten die voraussichtlichen um das Vier bis Sechsfache übersteigen. Der Vermieter hätte ihn vorher hierüber informieren müssen.
Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Der Mieter könne vom Vermieter weder ganz noch teilweise Befreiung von der Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen. Den Nachforderungen steht auch nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Zwar obliege dem Vermieter eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter. Er müsse alle Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache offenbaren, die - erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags seien. Der Umfang der Aufklärungspflicht richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit. Allerdings sei der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter müsse selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil sei. Es sei seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten Fragen zu stellen. Unterlasse er dies, habe er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Stelle der Mieter allerdings Fragen oder mache der Vermieter von sich aus Aussagen in Bezug auf das Mietobjekt, müssten dessen Angaben richtig und vollständig sein (BGH, XII ZR 21/02).
Zum Anfang
Eine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird, ist wirksam.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg den Mieter einer Gewerbeimmobilie zur Nachzahlung von einbehaltenen Mietbeträgen. Obwohl der Mietvertrag einen Ausschluss der Mietminderung in der vorbeschriebenen Weise vorsah, kürzte der Mieter seine Mietzahlungen. Dies begründete er damit, dass er wegen umfangreicher Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sein Geschäft für mehrere Tage hätte schließen müssen.
Das OLG machte deutlich, dass die Regelung im Mietvertrag wirksam und eine Minderung daher ausgeschlossen sei. Durch den teilweisen Ausschluss des Minderungsrechts würden die Kardinalpflichten des Vermieters nicht angetastet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies gelte auch für die Verpflichtung, nicht zu vertretende Beeinträchtigungen zu beseitigen. Bei auch nur leicht fahrlässiger Verletzung einer dieser Pflichten bliebe die Minderung möglich. Auch die uneingeschränkte Möglichkeit der fristlosen Kündigung sowie die unangetastete Befreiung von der Mietzahlungspflicht bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache würden die Beschränkungen des Minderungsrechts als nicht übermäßig belastend erscheinen lassen (OLG Hamburg, 4 U 57/01).
Zum Anfang
Der Mieter muss seine Miete monatlich in voller Höhe zahlen. Er kann vom Vermieter keine Verrechnung mit der Kaution verlangen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es hob hervor, dass die Kaution dem Vermieter als Sicherheit für die aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen an den Mieter diene. Der Mieter könne daher mit der Kaution nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen Ansprüchen möglich. Bei der Kaution sei aber nicht sicher, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Das ließe sich erst nach Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen (OLG Frankfurt a.M., 2 W 10/04).
Zum Anfang
Während der Mietzeit kann der Vermieter turnusmäßige Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn die Wohnung verwahrlost oder ihre Substanz gefährdet ist.
Dies gelte nach Ansicht des Landgerichts (LG) München I selbst in den Fällen, in denen die Renovierungsarbeiten nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurden und den Ansprüchen an eine Wohnungsübergabe zum Mietende nicht genügen. Ein bestimmter Wohnungsstandard könne dem Mieter nicht vorgeschrieben werden. Sein Recht auf Selbstverwirklichung gehe vor. Der Mieter schulde keinen Zustand, der ein sofortiges mangelfreies Überlassen an Dritte ermögliche (LG München I, 31 S 17622/02).
Zum Anfang
In der Jahresabrechnung sind den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenüberzustellen. Daher dürfen keine Beträge als Einnahmen ausgewiesen werden, die dem Gemeinschaftskonto nicht tatsächlich zugeflossen sind, weil ihnen Abtretungen von Ansprüchen an die Gemeinschaft und Aufrechnungen mit Forderungen gegen die Gemeinschaft zu Grunde liegen.
Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Rechtsstreit mehrerer Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage. Ursache des Streits war der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung 2001, die der Kläger für ungültig hielt.
Dessen Rechtsauffassung bestätigt nun auch das BayObLG. In der Jahresabrechnung müssen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Die Jahresabrechnung solle den Wohnungseigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung ermöglichen, welche Beträge im Abrechnungsjahr auf dem Gesamtkonto eingegangen und welche Ausgaben für welche Zwecke getätigt worden seien. Diesen Anforderungen sei der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung nicht gerecht geworden. Es seien Beträge als Einnahmen aus Vorauszahlungen einzelner Wohnungseigentümer eingestellt, die tatsächlich nicht auf das Gemeinschaftskonto geflossen seien. Dabei handele es sich vielmehr um fiktive Einnahmen, deren Hintergrund Aufrechnungen und Abtretungen seien. Eine Überprüfung der Jahresabrechnung auf ihre Schlüssigkeit und Richtigkeit sei den Wohnungseigentümern daher nicht möglich. Hinzu komme, dass gegen Wohngeldansprüche der Gemeinschaft nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufgerechnet werden dürfe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Schließlich sei der Verwalter auch nicht berechtigt, gegen die Gemeinschaft geltend gemachte Forderungen in rechtsverbindlicher Weise anzuerkennen. Dies sei allein Sache der Wohnungseigentümer (BayObLG, 2Z BR 14/04).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Reiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen vorsehen, da Reisekunden hierdurch unangemessen benachteiligt werden.
Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall einer Reisenden klar, die eine Pauschalreise gebucht hatte. Am letzten Urlaubstag stürzte sie auf der Hoteltreppe und verletzte sich. Erst mehr als einen Monat nach Reiseende verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Reiseveranstalter wies die Ansprüche mit dem Hinweis zurück, dass nach den AGB sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssten.
Der BGH ist der Auffassung, dass die Klausel in den AGB des Reiseveranstalters unwirksam sei, nach der sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen. Reisekunden würden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Anders als bei vertraglichen Ansprüchen trage bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Hieraus ergäbe sich daher keine Notwendigkeit kurzer Ausschlussfristen für den Reiseveranstalter. Dieser werde dadurch hinreichend geschützt, dass er sich entlasten könne, soweit er für Dritte einzustehen habe (BGH, X ZR 28/03).
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Verweist ein Lehrer einen über Unwohlsein klagenden Schüler nicht direkt in ein Krankenhaus, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig. Das gilt auch, wenn sich die Krankheit später als folgenschwere Hirnhautentzündung herausstellt.
So lautet das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dieses hat die Berufung eines ehemaligen Gymnasiasten, mit der er das Land Niedersachsen auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen wollte, zurückgewiesen. Der volljährige Schüler hatte während einer Ski-Freizeit über Fieber, Erbrechen und Durchfall geklagt. Auf Veranlassung der beiden begleitenden Lehrkräfte wurde er u.a. mit fiebersenkenden Medikamenten versorgt. Da sich sein Befinden jedoch nicht verbesserte, wurde er in ein Krankenhaus gebracht. Infolge einer rapiden Verschlechterung seines Zustands wurde eine "bakterielle Hirnhautentzündung" diagnostiziert. Der Schüler behauptet, zu spät eingeliefert worden zu sein. Er habe durch diese Fahrlässigkeit einen nahezu totalen Gehörverlust erlitten. Zudem hätten die Lehrer ihre Aufsichts- und Amtspflichten verletzt. Eine weitere Schülerin war nur wenige Tage zuvor ebenfalls an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Somit hätten die Lehrpersonen den Betroffenen sofort ins Krankenhaus bringen oder ihn zumindest entsprechend informieren müssen.
Das OLG sah jedoch keine Aufsichtspflichtverletzung auf Seiten der Lehrer. Als Begründung gab es an, dass der Schüler nur über unspezifische Symptome geklagt habe. Zudem sei im Krankenhaus zunächst keine Meningitisdiagnose gestellt worden. Da es sich bei den Lehrern außerdem um medizinische Laien handele, könne nicht verlangt werden, dass sie die Ernsthaftigkeit der Erkrankung frühzeitig hätten erkennen können. Von der im Vorfeld an Hirnhautentzündung erkrankten Mitschülerin habe es zwar einen selbst mitgeteilten Verdacht auf Hirnhautentzündung gegeben. Das Krankenhaus habe jedoch zunächst nur eine ernsthafte, aber nicht ansteckende Krankheit diagnostiziert. Außerdem seien die Krankheitsverläufe der beiden Betroffenen sehr verschieden gewesen. Die Entscheidung der Lehrer, den Schüler zunächst noch eine Nacht durchschlafen zu lassen, habe daher keine Sorgfaltspflicht verletzt. Dies gelte insbesondere, da sie kurz zuvor noch den Rat eines befreundeten Arztes eingeholt hätten, der ihnen zum Abwarten geraten hatte (OLG Celle, 16 U 150/03).
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Banken sind bei der Abtretung von Forderungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Abtretung kann deshalb unwirksam sein, wenn sie unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit entschieden. Ein Kunde hatte der Bank als Sicherheit für ein Darlehen ein Aktiendepot verpfändet. Als die Bank insolvent wurde, trat der Insolvenzverwalter die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens an eine Gesellschaft ab. Diese wollte das zur Sicherheit verpfändete Aktiendepot verwerten. Der Bankkunde beantragte deshalb, der Gesellschaft die Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien zu untersagen.
Das OLG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der ersten Instanz, mit der der Gesellschaft die Verwertung der Aktien untersagt wurde. Es legte im Einzelnen dar, dass eine Bank ihren Kunden auf Grund des Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs verpflichtet sei. Da der Abtretende dem Forderungserwerber regelmäßig Informationen über die Forderung zukommen lasse und dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen müsse, sei die Verschwiegenheitspflicht durch die Forderungsabtretung berührt. In der Vereinbarung der Verschwiegenheit liege deshalb in der Regel ein stillschweigender Ausschluss von Abtretungen. So werde allgemein bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die Abtretung von Forderungen gegen ihre Mandanten für unzulässig gehalten. Diese Regelung müsse nach Auffassung des OLG auch für Banken gelten. Sei die Abtretung der Darlehensrückzahlungsforderung unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt, sei sie unwirksam. Dann können zur Sicherheit abgetretene Aktien nicht wirksam abgetreten werden (OLG Frankfurt a.M., 8 U 84/04).
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Verweigert der Versicherungsnehmer eine Operation, die möglicherweise die bestehende Berufsunfähigkeit beseitigen kann, lässt dies den Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nicht zwingend entfallen. Dies kann der Fall sein, wenn die Operation wegen ihrer Art und Schwere und wegen der möglichen Folgen einen erheblichen Eingriff darstellt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Versicherungsnehmers, der Ansprüche aus einer BUZ geltend gemacht hatte. Die Versicherung hatte eine Zahlung abgelehnt, da sein Leiden durch eine Operation gelindert, wenn nicht gar geheilt werden könne. Der gerichtliche Gutachter hat ausführt, dass eine "Operationsindikation" bestehe. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen sahen vor, das Anordnungen zu befolgen seien, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen treffe, um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern.
Das OLG hat die Einwände der Versicherung im konkreten Fall zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht entgegenstehe, dass möglicherweise eine Besserung des Krankheitsbilds und damit eine Verringerung des Grads der Berufsunfähigkeit durch eine Operation erreicht werden könne. Eine solche ärztliche "Anordnung" i.S. der Versicherungsbestimmungen sei nur zu befolgen, wenn sie sich im Rahmen des Zumutbaren halte. Im konkreten Fall sei diese Grenze überschritten. Die in Frage kommende Bandscheibenoperation sei eine mittelschwere bis mittelgroße Operation. Sie müsse unter Vollnarkose durchgeführt werden und sei mit erheblichen Schmerzen sowie dem Risiko einer Nervenschädigung bis hin zur Querschnittslähmung verbunden. Der Versicherungsnehmer könne diese Operation verweigern, ohne seinen Versicherungsschutz zu verlieren (OLG Saarbrücken, 5 U 168/00-11).
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Die Klage eines Rauchers gegen einen Zigarettenhersteller auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsschäden durch Rauchen hat keine Aussicht auf Erfolg.
Aus diesem Grund wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung eines Rauchers zurück. Dessen Klage gegen einen Hamburger Zigarettenhersteller u.a. auf Schadenersatz (rund 88.000 EUR) und Schmerzensgeld (Vorstellung: 125.000 EUR) wegen Gesundheitsschäden durch Rauchen einer bestimmten Zigarettenmarke war bereits in erster Instanz durch das Landgericht (LG) Arnsberg abgewiesen worden.
Das OLG führte aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Das LG habe in erster Instanz zu Recht in Übereinstimmung mit der gesamten vorliegenden Rechtsprechung zu dieser Thematik und der überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur einen Anspruch des Klägers gegen den Hersteller der nach seinen Angaben von ihm konsumierten Zigarettenmarke als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (OLG Hamm, 3 U 16/04).
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Verkehrsrecht
Auch wer sein Auto nur "umparken" möchte, kann seinen Führerschein verlieren, wenn er dabei alkoholisiert ist.
Das musste eine Autofahrerin erfahren, die in einem Lokal verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,49 Promille fest.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 840 EUR) verurteilt worden war. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen. Das OLG wies darauf hin, dass Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führe. Nur in seltenen Ausnahmen könne ein Sonderfall vorliegen. Dies setze voraus, dass nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrsche und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalte. Ein solcher Fall könne beispielsweise vorliegen, wenn die Autofahrerin ihr Fahrzeug nur innerhalb eines Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustands bewegt hätte. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da sie hier auf einer öffentliche Straße fuhr und lediglich verhindern wollte, dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Es handele sich deshalb um keine bloße Bagatelltat (OLG Karlsruhe, 2 Ss 102/04).
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Wird eine Straßenseite teilweise durch ein Hindernis blockiert, muss die verbleibende Fahrbahnbreite ohne Rücksicht auf die markierte Mittellinie geteilt werden, sofern die sich begegnenden Fahrzeuge einander gefahrlos passieren können.
In dieser Entscheidung zu einem Verkehrsunfall sah sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer für Autofahrer alltäglichen Situation konfrontiert: Der Kläger befuhr mit seinem Pkw eine zweispurige Straße, an deren rechter Seite geparkte Fahrzeuge standen. Die eigentlich 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde so auf 5,35 Meter verengt. Beim Vorbeifahren nutzte er teilweise auch die linke Fahrbahnseite. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw des entgegenkommenden Beklagten, obwohl die verbleibende Fahrbahnbreite ein problemloses Aneinandervorbeifahren der beiden Fahrzeuge erlaubt hätte.
Das OLG entschied, dass der Beklagte gegen das Rechtsfahrgebot und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sowie der Kläger ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe den entgegenkommenden Verkehr zunächst durchfahren lassen müssen, teilten die Richter für diesen Fall der ausreichenden Durchfahrbreite nicht. Diese Regel greife nur ein, wenn das Hindernis die Fahrbahn so verenge, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren könnten. Verbleibe jedoch für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle genügend Raum, gelte etwas anderes. Dann dürfe der an dem Hindernis Vorbeifahrende die Gegenfahrbahn mitbenutzen. Der Entgegenkommende sei grundsätzlich verpflichtet, vor ihm rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könnte auch den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden. Müsste jeder Fahrer trotz ausreichend verbleibender Fahrbahnbreite warten, bis der Gegenverkehr passiert habe, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erschien dem OLG eine Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten als angemessen. Berücksichtigt hat es dabei, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrzeug noch nach links lenkte, während der Kläger noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen (OLG Karlsruhe, 10 U 214/03).
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Eine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Autofahrer zu einem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war von den Polizeibeamten durch Nachfahren ermittelt worden. Der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs hatte durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h angezeigt. Die Polizeibeamten hatten daraus eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h errechnet.
Das OLG erläuterte, dass bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe sei. Hierfür seien die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Das Amtsgericht (AG) hatte einen Abschlag von 10 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit (= 180 km/h) und einen Abschlag von 7 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs (= 260 km/h) vorgenommen. Es hatte also insgesamt 37 km/h vom abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspreche einem Abzug von 20,56 Prozent. Damit liege das AG auf der Linie der OLG-Rechtsprechung, die bei der vorliegenden Geschwindigkeit von einem Toleranzabzug von 20 Prozent ausgehe. Auch hätte das AG im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der BAB machen müssen. Es habe bereits festgestellt, dass das Polizeifahrzeug mit zwei Beamten besetzt gewesen sei, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen und sich an den seitlichen Begrenzungspfosten orientiert hätten. Die Messung sei zur Nachtzeit kurz vor 23.00 Uhr erfolgt, also zur verkehrsarmen Zeit. Dann sei die Möglichkeit einer Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen (OLG Celle, 211 Ss 34/04 (Owi)).
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Erlaubt ein "grüner Pfeil" das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel, muss der Verkehrsteilnehmer vor dem Abbiegen an der Haltelinie dennoch stoppen. Anderenfalls begeht er einen Rotlichtverstoß.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Pinneberg wurde nun durch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt. Das Abbiegen sei nur erlaubt, wenn eine Behinderung und Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Die Haltelinie dürfe daher erst überquert werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Querverkehrs zunächst der Radfahrer und Fußgänger, dann des Autoverkehrs ausgeschlossen sei. Dabei sei eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Straßenverkehrsordnung hinausgehende äußerste Sorgfalt gefordert. Diese betreffe insbesondere den Umblick und die zuverlässige Beobachtungsmöglichkeit hinsichtlich der durch die Lichtzeichenanlage freigegebenen Richtungen und der Fußgänger (AG Pinneberg, 33 Owi 306 Js 20989/03 (135/03); OLG Schleswig, 2 Ss 45/04).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,13 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,63 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,13 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Im Monat September 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. September 2004, Zahlung bis Montag, den 13. September 2004.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. September 2004, Zahlung bis Montag, den 13. September 2004.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 13. September 2004.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 13. September 2004.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. September 2004.
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